BEZ.2023.33
Kündigung und Erstreckung des Mietverhältnisses
29. August 2023Deutsch17 min
einerseits Unterbaurechtsnehmerin an der Unterbaurechtsparzelle C____strasse [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.33
ENTSCHEID
vom 29.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Klägerin
vertreten durch [...], Advokat,
und [...], Advokatin,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Beklagte
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 24. Oktober 2022
betreffend Kündigung und
Erstreckung des Mietverhältnisses
Sachverhalt
Sachverhalt
Die B____ (Vermieterin) ist Grundeigentümerin,
Baurechtsgeberin und -nehmerin des [...]. Das Areal umfasst unter anderem auch
ein Lagergebäude an der C____strasse [...] und zwei angrenzende
Aussenparkplätze Nr. xx und yy an der D____-Strasse. Die A____ (Mieterin) ist
einerseits Unterbaurechtsnehmerin an der Unterbaurechtsparzelle C____strasse [...]
und andererseits Mieterin der beiden angrenzenden Aussenparkplätze Nr. xx und yy.
Der Mietzins für die Parkplätze beträgt CHF 130.– (Nr. xx) und
CHF 180.– (Nr. yy). Mit Schreiben vom 3. Februar 2022 kündigte die
Vermieterin das Mietverhältnis über die beiden Parkplätze per Ende März 2022;
als Kündigungsgrund gab sie an, dass die beiden von der Mieterin an die E____ untervermieteten
Parkplätze Nr. xx und yy künftig direkt an die E____ vermietet werden sollten.
Nachdem an der Schlichtungsverhandlung vom 31. Mai 2022 keine
Einigung erzielt werden konnte, gelangte die Mieterin mit Klage vom 1. Juli
2022 an das Zivilgericht Basel-Stadt. Darin beantragte sie, es sei die Kündigung
vom 3. Februar 2022 für ungültig zu erklären; eventualiter sei das
Mietverhältnis zu erstrecken. Nachdem die Vermieterin zur Klage Stellung
genommen hatte, führte das Zivilgericht am 24. Oktober 2022 eine mündliche
Verhandlung durch. Mit Entscheid vom gleichen Tag wies es die Klage der
Mieterin ab. Auf Gesuch der Mieterin hin begründete das Zivilgericht diesen
Entscheid schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob die Mieterin am 4. Mai 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids und
die Ungültigerklärung der Kündigung; eventualiter sei das Mietverhältnis zu
erstrecken; subeventualiter sei die Sache zur erneuten Beurteilung an das
Zivilgericht zurückzuweisen. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Juni 2023 beantragt
die Vermieterin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei.
Mit unaufgefordert eingereichten Stellungnahmen vom 10. Juli 2023 und 26. Juli
2023 hielten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert unbestrittenermassen
CHF 910.– (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 7.4). Das vorliegende Rechtsmittel
ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO).
2.
Anwendbarkeit
von Art. 253a OR
2.1
Im angefochtenen Entscheid legte das
Zivilgericht zunächst die Standpunkte der Mieterin und der Vermieterin dar
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2 und 3). Sodann hielt es fest, dass es sich bei
den beiden gemieteten und von der Vermieterin gekündigten Aussenparkplätzen Nr.
xx und yy an der D____-Strasse nicht um Wohn- oder Geschäftsräume handle und
diese somit nicht direkt den Schutzbestimmungen über die Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen unterstünden. Schliesslich begründete es eingehend, weshalb diese
Schutzbestimmungen auch nicht aufgrund von Art. 253a Abs. 1 OR auf
die vorliegende Kündigung Anwendung fänden: Art. 253a Abs. 1 OR dehne die
Schutzbestimmungen über die Miete von Wohn- und Geschäftsräumen auf
mitvermietete (Neben-)Sachen aus. Anknüpfungspunkt für die Frage, ob eine
mitvermietete Nebensache von den mietrechtlichen Schutzbestimmungen profitiere,
bilde somit ein Hauptmietverhältnis über Wohn- oder Geschäftsräume. Beim
Hauptrechtsverhältnis zwischen der Vermieterin und der Mieterin handle es sich
um ein Unterbaurechtsverhältnis über die Parzelle C____ [...] (Lagergebäude) –
und nicht um ein Mietverhältnis. Dadurch sei die Mieterin der Aussenparkplätze
im Hauptrechtsverhältnis Eigentümerin des Lagergebäudes an der C____strasse [...]
– und nicht Mieterin, die auf die Schutzbestimmungen über die Miete von Wohn-
und Geschäftsräume angewiesen sei (E. 4).
Die Mieterin
erachtet diese Beurteilung als unzutreffend: Entgegen der zivilgerichtlichen
Beurteilung bestehe der Sinn von Art. 253a OR nicht darin, den mietrechtlichen
Schutz der Haupträume auf Nebensachen auszudehnen, sondern den Nebensachen
ihren eigenständigen Schutz zu gewährleisten. Geschützt werden sollen nicht
irgendwie erweiterte Haupträume, sondern ausschliesslich die damit funktional
zusammenhängenden Nebensachen. Die vom Zivilgericht zitierte Literaturstelle
(SVIT-Kommentar, Art. 253a N 15) sei nicht einschlägig, da sie sich
ausdrücklich auf den Fall beziehe, dass die Nebensache Gegenstand eines
einheitlichen Mietvertrags sei; anerkanntermassen finde Art. 253a OR aber auch
Anwendung, wenn die Nebensache Gegenstand eines separaten Mietvertrags sei.
Ausschlaggebend für die Anwendung von Art. 253a OR seien andere Kriterien,
nämlich ein besonderer Zusammenhang zwischen dem Geschäftsraum und der
Nebensache, und zwar in persönlicher, sachlicher und zeitlicher Hinsicht. Diese
Kriterien zeigten, dass die Anwendung von Art. 253a OR «nicht eine alles
umfassende Mietrechtsbeziehung voraussetze», sondern die «funktionale
Zusammengehörigkeit einer vermieteten Nebensache zu Geschäfts- oder Wohnräumen,
die vom gleichen Vertragspartner zur Verfügung gestellt werden». Finde
Art. 253a OR Anwendung, seien auch die mietvertraglichen
Schutzbestimmungen auf die beiden Parkplätze (Nebensachen) anwendbar. Somit
hätte die Vermieterin für die Kündigung der beiden Parkplätze das amtliche
Formular verwenden müssen (Art. 266l Abs. 2 OR) und nicht missbräuchlich
kündigen dürfen (Art. 271 Abs. 1 OR). Die Kündigung sei deshalb formnichtig und
missbräuchlich (Beschwerde, Rz 5–17).
2.2
Die Bestimmungen über die Miete von Wohn- und
Geschäftsräumen gelten von Gesetzes wegen auch für die Sachen, die der
Vermieter zusammen mit diesen Räumen dem Mieter zum Gebrauch überlässt (Art.
253a Abs. 1 OR). Mit Art. 253a Abs. 1 OR werden die gesetzlichen Begriffe des
Wohn- und Geschäftsraums ausgedehnt auf Sachen, die dem Mieter vom Vermieter
zusammen mit dem Wohn- oder Geschäftsraum überlassen werden. Diese Sachen sind
als Nebensachen der Hauptmietsache (Wohn- oder Geschäftsraum) zu bezeichnen.
Sie unterstehen insoweit den mietrechtlichen Schutzbestimmungen über Wohn- und
Geschäftsräume. Bei der Nebensache muss es sich um ein Objekt handeln, das
einen besonderen Bezug zur Hauptsache hat. Dieser besondere Bezug umfasst einen
persönlichen und einen sachlichen Zusammenhang, nicht aber einen zeitlichen
Zusammenhang: Zunächst muss die Nebensache vom selben Vermieter dem selben
Mieter überlassen werden (persönlicher Zusammenhang). Sodann muss die
Nebensache dem Gebrauch der Hauptsache dienen, was regelmässig eine räumliche
Nähe von Haupt- und Nebensache verlangt (sachlicher Zusammenhang). Besteht ein
persönlicher und ein sachlicher Zusammenhang, braucht es darüber hinaus keinen
zeitlichen Zusammenhang; es spielt mit anderen Worten keine Rolle, ob die
Nebensache bereits von Anfang an vertraglich als Teil der Hauptsache bezeichnet
oder erst durch Vertragsänderung zum Teil der Hauptsache wird; es spielt auch
keine Rolle, ob die Nebensache zusammen mit der Hauptsache zum Gebrauch
überlassen wird oder zuvor oder danach (zum Ganzen vgl. Higi/Wildeisen, Zürcher Kommentar, 5. Auflage, 2019,
Art. 253a/253b OR N 49–56 mit Hinweisen; ähnlich SVIT-Kommentar,
4.
Auflage, 2018, Art. 253a OR N 15–17; BGE 125 III 231 E.
2a).
Der persönliche Zusammenhang zwischen Nebensache und
Hauptsache wird in Lehre und Rechtsprechung auch als Parteiidentität
bezeichnet. Das Bundesgericht führt in diesem Zusammenhang aus, dass Art. 253a
Abs. 1 OR nach seinem Wortlaut voraussetzt, dass die Sachen vom Vermieter demselben Mieter überlassen
werden und dass ihr Gebrauch mit dem Gebrauch des Hauptmietobjekts
zusammenhängt. Demgemäss ist erforderlich, dass die Parteien beider
Mietverträge dieselben sind, dass also Parteiidentität besteht (zum Ganzen vgl.
BGer 4A_283/2013 vom 20. August 2013 E. 4.3 mit Hinweisen). Auch in der Lehre
wird in Bezug auf Art. 253a Abs. 1 OR explizit die Identität der Mietparteien
Dispositiv
verlangt; die Nebensache muss demnach vom selben Vermieter der Hauptsache
(Wohn- oder Geschäftsräume) dem gleichen Mieter der Hauptsache zum Gebrauch
überlassen werden (Giger, Berner
Kommentar, 2013, Art. 253a OR N 35; Higi/Wildeisen,
a.a.O., Art. 253a/253b OR N 53; Weber,
Basler Kommentar, 7. Auflage, 2020, Art. 253a/253b OR N 15; Bohnet/Dietschy, Commentaire pratique,
Droit du bail à loyer, 2. Auflage, Basel 2017, art. 253a CO N 17;
SVIT-Kommentar, a.a.O., Art. 253a OR N 16; Blumer, Gebrauchsüberlassungsverträge [Miete, Pacht], Basel
2012, N 149).
Mit anderen
Worten: Aus der Rechtsprechung und der Literatur ergibt sich, dass die
Anwendung der mietrechtlichen Schutzbestimmungen auf ebenfalls zum Gebrauch
überlassene Nebensachen voraussetzt, dass zwischen den Parteien im
Hauptrechtsverhältnis ein Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräume besteht.
Fehlt es daran, kommt Art. 253a Abs. 1 OR nicht zur Anwendung. Entgegen
der Auffassung der Mieterin geniessen nicht alle zum Gebrauch überlassene
Nebensachen mietvertraglichen Schutz, wenn nur schon eine «funktionale
Zusammengehörigkeit einer vermieteten Nebensache zu Geschäfts- oder Wohnräumen»
besteht – unabhängig davon, ob zwischen den Parteien des
Hauptrechtsverhältnisses ein Mietvertrag über Wohn- oder Geschäftsräume besteht
oder ein ganz anderes Rechtsverhältnis. Die Auffassung der Mieterin, dass Art.
253a Abs. 1 OR keine Mietrechtsbeziehung im Hauptrechtsverhältnis voraussetze,
ist somit unzutreffend. Bezeichnenderweise gibt sie in ihrer Beschwerde denn
auch keine Belegstelle für ihre Auffassung an.
2.3 Im
vorliegenden Fall haben die Parteien über die Hauptsache (Parzelle C____strasse
[...], Lagergebäude) unbestrittenermassen einen Unterbaurechtsvertrag
geschlossen (Zivilgerichtsentscheid, E. 4.2) – und nicht einen Mietvertrag.
Damit ist die Mieterin der beiden Aussenparkplätze an der D____-Strasse
Eigentümerin, aber nicht Mieterin der Hauptsache (Lagergebäude). Fehlt es an
einem Mietvertrag über die Hauptsache, sind die mietrechtlichen Schutzbestimmungen
auf die zum Gebrauch ebenfalls überlassenen Nebensachen (zwei Aussenparkplätze)
nicht anwendbar. Die Kündigung der beiden Parkplätze vom 3. Februar 2022
unterstand somit weder der Formularpflicht (Art. 266l OR) noch den Bestimmungen
über die missbräuchliche Kündigung (Art. 271 ff. OR) und die Erstreckung
(Art. 272 ff. OR). Der Zivilgerichtsentscheid (E. 4) erweist sich in
diesem Punkt als richtig.
3. Widersprüchliches
Verhalten der Vermieterin
3.1 Das Zivilgericht verneinte auch die Frage, ob
die Vermieterin das Mietverhältnis über die beiden Parkplätze offenbar
rechtsmissbräuchlich im Sinn von Art. 2 Abs. 2 ZGB gekündigt hat. Die
von der Vermieterin angeführten Gründe seien überzeugend: Die Mieterin habe von
der Untermieterin der beiden Parkplätze einen höheren Mietzins verlangt (CHF
400.–) als die Vermieterin von der Mieterin (CHF 310.–). Und: aufgrund der
Parkplatzknappheit auf dem [...] und der Vielzahl der Unterbaurechtsnehmer
benötige die Vermieterin als Eigentümerin des [...] eine gewisse Flexibilität
in der Parkplatzbewirtschaftung. Das Interesse der Mieterin, bei einer
allfälligen Weitervermietung der Parzelle C____strasse [...] auch Parkplätze
anbieten zu können, wiege nicht höher als das Interesse der Vermieterin, diese
Parkplätze selbstbestimmt anderen Baurechtsnehmern vermieten zu können
(Zivilgerichtentscheid, E. 5.1–5.3).
Die Mieterin wendet dagegen ein, mit der Kündigung vom 3.
Februar 2022 sei es der Vermieterin einzig darum gegangen, ihr einen Nachteil
zuzufügen. Dies ergebe sich aus drei Elementen: Erstens habe die Vermieterin am
17. Januar 2022 – kurz vor der Kündigung – die Mieterin noch angefragt, ob sie
die Parkplätze weiterhin mieten wolle. Am 21. Januar 2022 habe die Mieterin
eine positive Antwort erteilt, worauf die Vermieterin – in eklatantem
Widerspruch zur vorherigen Anfrage – die Parkplätze am 3. Februar 2022
aufgekündigt habe, dies mit der Begründung, sie künftig direkt an die E____
vermieten zu wollen. Zweitens habe die Kündigung – «was ja legitim gewesen
wäre» – nicht bezweckt, eine höhere Rendite zu erzielen. Drittens habe die
Vermieterin im Rahmen der Anfrage vom 17. Januar 2022 für die Weiterführung der
Mietverträge mit der Mieterin einen höheren Mietzins von CHF 450.– (statt
bisher CHF 310.–) verlangt; dass sie später von der E____ dann bloss CHF 310.–
verlangt habe, sei offensichtlich mit dem Zweck geschehen, der Mieterin im
vorliegenden Fall ein fragwürdiges Verhalten vorzuwerfen. Diese
Widersprüchlichkeiten blende das Zivilgericht komplett aus (Beschwerde, Rz
18–22; vgl. auch Rz 23–27).
3.2 Jedermann
hat in der Ausübung seiner Rechte und in der Erfüllung seiner Pflichten nach
Treu und Glauben zu handeln (Art. 2 Abs. 1 ZGB). Der offenbare Missbrauch eines
Rechts findet keinen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 2 ZGB). Die Geltendmachung eines
Rechts ist missbräuchlich, wenn sie im Widerspruch zu einem früheren Verhalten
steht und dadurch erweckte berechtigte Erwartungen enttäuscht.
Widersprüchliches Verhalten kann ohne Enttäuschung berechtigter Erwartungen
auch in einer gegenwärtigen, in sich völlig unvereinbaren und darum
widersprüchlichen Verhaltensweise gesehen werden. Dabei ist zu beachten, dass
Art. 2 Abs. 2 ZGB bloss als korrigierender «Notbehelf» für die Fälle dient, in
denen formales Recht zu materiell krassem Unrecht führen würde.
Rechtsmissbrauch ist restrikitv anzunehmen (zum Ganzen vgl. BGE 143 III 666 E.
4.2 mit zahlreichen Hinweisen).
3.3 Die von der Mieterin im vorliegenden Fall
vorgebrachten Elemente begründen keinen offenbaren Rechtsmissbrauch. Zum
angeblichen Widerspruch zwischen der Anfrage der Vermieterin vom 17. Januar
2022 und der Kündigung der Vermieterin vom 3. Februar 2022 ist Folgendes festzuhalten:
Mit dem Kauf der F____ durch die Mieterin im Jahr 2020 übernahm diese auch den
Unterbaurechtsvertrag der F____ über die Parzelle C____strasse [...]
(Lagergebäude) und den Mietvertrag über die beiden Aussenparkplätze an der D____-Strasse.
Vor diesem Hintergrund schrieb die Vermieterin der Mieterin am 17. Januar 2022
ein E-Mail mit folgendem Inhalt (Klagebeilage 13):
«Sie haben ja die Liegenschaft an der C____strasse [...] in
Basel übernommen. Nun möchte ich gerne nachfragen, ob Sie die Parkplätze Nr. xx,
yy […] ab dem 01.01.22 auch übernehmen möchten […]. Für den Parkplatz Nr. xx
berechnen wir CHF 200.00 zzgl. MwSt. pro Monat und für den Parkplatz Nr. yy
berechnen wir CHF 250.00 zzgl. MwSt. pro Monat. Bitte geben Sie mir doch bis
Ende der Woche Bescheid, ob Sie diese mieten möchten.»
Mit E-Mail vom 21. Januar 2022 antwortete die Mieterin
(Klagebeilage 13):
«Ja, wir haben 2020 die gesamte F____ gekauft und diese 2021
mit der A____ fusioniert. Damit haben wir auch sämtliche Verbindlichkeiten und Verträge
übernommen, so auch die von Ihnen angesprochenen Parkplätze. Diese gedenken wir
bis auf weiteres zu übernehmen wie gehabt und werden diese gern auch weiterhin
mieten.»
Entgegen der Ansicht der Mieterin setzte sich die Vermieterin
mit der nachfolgenden Kündigung der Parkplätze vom 3. Februar 2022 nicht in
Widerspruch zu ihrem bisherigen Verhalten, namentlich zu ihrer E-Mail-Anfrage
vom 17. Januar 2022: Die Vermieterin führte sowohl vor Zivilgericht als auch
vor Appellationsgericht aus, sie habe nach dem E-Mail der Mieterin vom 21.
Januar 2022 erfahren, dass die Mieterin die Parkplätze nicht nur untervermiete,
sondern dafür auch einen Mietzins vereinnahme, der über demjenigen liege, den
sie der Vermieterin entrichte (Klageantwort, Rz 14; Beschwerdeantwort,
Rz 15). Die Mieterin wendet dagegen vor Appellationsgericht ein, die
Vermieterin habe spätestens seit 2011 von der Untervermietung gewusst
(Stellungnahme der Mieterin vom 10. Juli 2023, S. 2 oben). Sie bestreitet
aber nicht, dass die Vermieterin erst nach dem E-Mail der Mieterin vom 21.
Januar 2022 erfuhr, dass der von der Mieterin vereinnahmte Untermietzins höher
war als der mit der Vermieterin vereinbarte Mietzins. Mit der Kenntnis dieses
Umstands präsentierte sich die Ausgangslage für die Vermieterin anders als noch
bei der E-Mail-Anfrage vom 17. Januar 2022, so dass das Verhalten der
Vermieterin nicht als widersprüchlich erscheint. Zudem erscheint das Verhalten
auch deshalb nicht als widersprüchlich, weil die Mieterin in ihrem Antwortmail
vom 21. Januar 2022 nicht klar zum Ausdruck brachte, dass sie auch mit dem von
der Vermieterin verlangten höheren Mietzins einverstanden sei. Vielmehr gab sie
an, sie gedenke die Parkplätze «wie gehabt» – also wohl gemäss den bisherigen
Konditionen – zu übernehmen.
Entgegen der Ansicht der Mieterin ist die Kündigung auch
nicht deshalb rechtsmissbräuchlich, weil die Vermieterin mit der Kündigung
keine Renditesteigerung beabsichtigt habe. Es bleibt denn auch unklar, worauf
die Mieterin abzielt mit ihrem Einwand, die Kündigung der Vermieterin habe
nicht zum Zweck gehabt, eine etwas höhere Rendite zu erzielen– «was ja legitim
gewesen wäre». Eine Kündigung kann ohne Weiteres auch dann legitim sein, wenn
sie von anderen Motiven als einer Renditesteigerung getragen wird. Im
vorliegenden Fall bestreitet die Mieterin auch nicht, dass die Vermieterin ein
Interesse hatte an der direkten Vermietung der Parkplätze und an einem
grösseren Spielraum bei der Parkraumbewirtschaftung.
Wie das
Zivilgericht bereits festgestellt hat, ist dieses Motiv nachvollziehbar und
legitim (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.3). Da es zudem wie dargelegt an einem
widersprüchlichen Verhalten der Vermieterin fehlt, ist die Kündigung vom 3.
Februar 2023 weit davon entfernt, offensichtlich rechtsmissbräuchlich zu sein.
4. Schikanöses
Verhalten der Vermieterin
Das Zivilgericht verneinte auch einen offenbaren
Rechtsmissbrauch aufgrund eines schikanösen Verhaltens der Vermieterin: Die von
der Mieterin angeführte Situation – die Vermieterin habe vor dem Lagergebäude
an der C____strasse [...] einen Parkplatz vermietet und so den Zugang zum Tor
und zum Warenlift des Lagergebäudes unbenutzbar gemacht – begründe keinen
offenbaren Rechtsmissbrauch (Zivilgerichtsentscheid E. 5.1, 5.2 und 5.4). In
diesem Zusammenhang prüfte das Zivilgericht auch das Vorbringen der Mieterin,
die Vermieterin habe bestimmte Behauptungen der Mieterin zum schikanösen
Verhalten der Vermieterin und zur Erstreckung nicht substantiiert oder zu spät
bestritten. Es hielt fest, dass das schikanöse Verhalten auch ohne
Berücksichtigung allfälliger Bestreitungen der Vermieterin keinen offenbaren
Rechtsmissbrauch begründe (E. 6).
Die Mieterin beruft sich auch in der Beschwerde auf ein
offensichtlich schikanöses Verhalten der Vermieterin (Versperren eines
Zugangstors zum Lagergebäude und zur gleich daneben befindlichen Tür zu einem
Warenlift mittels eines Parkplatzes). Diese Schikane komme zum
widersprüchlichen Verhalten der Vermieterin hinzu. Die Vermieterin habe – so
die Mieterin – die Ausführungen der Mieterin zum schikanösen Verhalten vor
Zivilgericht nicht genügend bestritten. Auch ohne Berücksichtigung allfälliger
Bestreitungen der Vermieterin sei das Zivilgericht zum Schluss gekommen, dass
die behauptete offenbare Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung nicht gegeben
sei. Das Zivilgericht meine, sich damit nicht befassen zu müssen, da die von
der Mieterin geltend gemachte Rechtsmissbräuchlichkeit – gemeint ist das
angeblich widersprüchliche Verhalten der Vermieterin – nicht gegeben sei. Da
das widersprüchliche Verhalten aber vorliege, komme «der unterlassenen
Bestreitung des schikanösen Verhaltens durchaus Bedeutung zu» (Beschwerde, Rz
28–32).
In E. 3 wurde
ausgeführt, dass die Kündigung der Vermieterin vom 3. Februar 2023 von einem
legitimen Motiv getragen ist und auch kein widersprüchliches Verhalten darstellt
– dies im Einklang mit dem Zivilgericht (Zivilgerichtsentscheid, E. 5.4 und 6),
aber entgegen der Auffassung der Mieterin. Fehlt es aber an einem
widersprüchlichen Verhalten, ist der Argumentation der Mieterin – die
Kombination von widersprüchlichem Verhalten und schikanösem Verhalten begründe
einen offenbaren Rechtsmissbrauch – der Boden entzogen. Die Mieterin behauptet
jedenfalls zu Recht nicht, dass das schikanöse Verhalten der Vermieterin für
sich allein genüge, um die offenbare Rechtsmissbräuchlichkeit der Kündigung zu
begründen (vgl. Beschwerde, Rz 28–32). Der Einwand der Mieterin erweist sich
mit anderen Worten als unbegründet.
5. Beschwerdeentscheid
und Kostenentscheid
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den
Zivilgerichtsentscheid vom 24. Oktober 2022 abzuweisen ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die unterliegende Mieterin die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und
Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben,
betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer
Nettomonatsmiete bis CHF 3'500.– Geschäftsraummiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes
über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit wie die erstinstanzlichen
Gerichtskosten mit CHF 500.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 24. Oktober 2022 (MG.2022.44) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.