BEZ.2023.34
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
11. Mai 2023Deutsch6 min
Die A____ in
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.34
ENTSCHEID
vom 11.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
in Liquidation Beschwerdeführerin
[...] Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 4. Mai 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ in
Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Führung von Gastro-nomiebetrieben mit
Take-away. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht
den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für
Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 30'655.10, zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 15. Dezember 2022, CHF 60.–, CHF 366.15, CHF
50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Schuldnerin am 9. Mai 2023 beim Appellationsgericht
Beschwerde ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der
Konkurseröffnung.
Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der
vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art.
174.
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Mai 2023
kann im vorliegenden Fall als implizite Beschwerde mit dem impliziten Antrag
auf Aufhebung der Konkurseröffnung entgegengenommen werden. Auf die Beschwerde
ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
1.2
Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig
befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung
des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO
kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer
Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2
mit Nachweisen).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei
der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG).
2.2
Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und
eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Mai 2023
eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld
einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste
Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der
Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine
wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation
zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die
Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen
die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die
Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl.
BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die
Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11
vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).
In der Betreibungsauskunft vom 5. Mai 2023, die sich in den
Akten des Konkursamts befindet, sind abgesehen von der Gegenstand des
vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung zwei offene Forderungen gegenüber
der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 69'465.52 verzeichnet. In den
Akten des Konkursamts findet sich ein Kontoauszug vom 8. Mai 2023 eines
Kontokorrentkontos der Schuldnerin bei der Basler Kantonalbank. Gemäss diesem
beträgt der Saldo per 8. Mai 2023 CHF 334'954.87. Es besteht weder ein
Hinweis darauf noch ein Grund zur Annahme dafür, dass gegen die Schuldnerin
weitere fällige Forderungen im Umfang von rund CHF 265'000.– oder mehr bestehen
könnten. Damit erscheint es wahrscheinlich, dass sie über ausreichende liquide
Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Aufgrund
des gestützt auf die Betreibungsauskunft und den Kontoauszug gewonnenen
Gesamteindrucks erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft.
3.
Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die
Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte
erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis
verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und
das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gut-heissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen
(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In
Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die
Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom
4.
Mai 2023 ([...]) wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.