Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.34

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. Mai 2023Deutsch6 min

Die A____ in

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.34

ENTSCHEID

vom 11.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

in Liquidation Beschwerdeführerin

[...] Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 4. Mai 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ in

Liquidation (Schuldnerin) bezweckt die Führung von Gastro-nomiebetrieben mit

Take-away. Mit Entscheid vom 4. Mai 2023 eröffnete das Zivilgericht

den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] für

Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 30'655.10, zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 15. Dezember 2022, CHF 60.–, CHF 366.15, CHF

50.– sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid reichte die Schuldnerin am 9. Mai 2023 beim Appellationsgericht

Beschwerde ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der

Konkurseröffnung.

Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend

Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art.

174.

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 9. Mai 2023

kann im vorliegenden Fall als implizite Beschwerde mit dem impliziten Antrag

auf Aufhebung der Konkurseröffnung entgegengenommen werden. Auf die Beschwerde

ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Wenn die Gläubigerin inzwischen vollständig

befriedigt worden ist, ist ihr schutzwürdiges Interesse an einer Weiterführung

des Verfahrens entfallen. In ausnahmsweiser Abweichung von Art. 322 Abs. 1 ZPO

kann daher trotz Gutheissung der Beschwerde von der Einholung einer

Beschwerdeantwort abgesehen werden (AGE BEZ.2022.62 vom 30. August 2022 E. 1.2

mit Nachweisen).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei

der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG).

2.2

Die Schuldnerin hat eine Bescheinigung und

eine provisorische Abrechnung des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 9. Mai 2023

eingereicht. Damit hat sie durch Urkunden bewiesen, dass inzwischen die Schuld

einschliesslich der Zinsen und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste

Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als zweite Voraussetzung der Aufhebung der

Konkurseröffnung muss die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine

wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation

zu erkennen sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die

Schuldnerin nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Falls gegen

die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl.

BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweis).

In der Betreibungsauskunft vom 5. Mai 2023, die sich in den

Akten des Konkursamts befindet, sind abgesehen von der Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildenden Forderung zwei offene Forderungen gegenüber

der Schuldnerin mit einem Gesamtbetrag von CHF 69'465.52 verzeichnet. In den

Akten des Konkursamts findet sich ein Kontoauszug vom 8. Mai 2023 eines

Kontokorrentkontos der Schuldnerin bei der Basler Kantonalbank. Gemäss diesem

beträgt der Saldo per 8. Mai 2023 CHF 334'954.87. Es besteht weder ein

Hinweis darauf noch ein Grund zur Annahme dafür, dass gegen die Schuldnerin

weitere fällige Forderungen im Umfang von rund CHF 265'000.– oder mehr bestehen

könnten. Damit erscheint es wahrscheinlich, dass sie über ausreichende liquide

Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu begleichen. Aufgrund

des gestützt auf die Betreibungsauskunft und den Kontoauszug gewonnenen

Gesamteindrucks erscheint die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin glaubhaft.

3.

Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gutzuheissen und die

Konkurseröffnung aufzuheben ist. Die vollständige Tilgung der Schuld erfolgte

erst nach der Eröffnung des Konkurses durch das Zivilgericht. Mit ihrer Zahlungssäumnis

verursachte die Schuldnerin unnötigerweise das erstinstanzliche Verfahren und

das Beschwerdeverfahren. Daher hat sie gemäss Art. 108 ZPO trotz Gut-heissung ihrer Beschwerde die Gerichtskosten zu tragen

(vgl. statt vieler AGE BEZ.2020.53 vom 11. November 2020 E. 3). In

Anwendung von Art. 52 lit. b und Art. 61 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) werden die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens auf CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens auf CHF 600.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die

Beschwerde wird gutgeheissen und der Konkursentscheid des Zivilgerichts vom

4.

Mai 2023 ([...]) wird aufgehoben.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 350.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.