BEZ.2023.36
Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin
2. August 2024Deutsch27 min
Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 verpflichtete das
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.36
ENTSCHEID
vom 2.
August 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André
Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____, Rechtsanwältin,
Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 3. Januar 2023
betreffend Entschädigung für die
unentgeltliche Rechtsbeiständin
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 verpflichtete das
Zivilgericht des Kantons Basel- Stadt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit
die B____ AG (Arbeitgeberin und Beklagte), C____ (Arbeitnehmerin und Klägerin)
CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2021 zu bezahlen und ihr ein
Arbeitszeugnis mit im Dispositiv umschriebenen Abänderungen zuzustellen. Im
Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gemäss Ziffer 4 des angefochtenen
Entscheids hatte jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Der
Rechtsvertreterin der im Kostenerlass prozessierenden Klägerin, A____
(Beschwerdeführerin), wurde ein Honorar von CHF 2'925.25 (inklusive
Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO
blieb vorbehalten. Auf Antrag der Rechtsvertreterin der Klägerin wurde Ziffer 4
des Entscheids betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen schriftlich
begründet.
Gegen den begründeten Entscheid erhob die Rechtsvertreterin
der Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2023 beim Appellationsgericht in eigenem
Namen Beschwerde. Darin stellt sie die Rechtsbegehren, es sei der angefochtene
Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4
aufzuheben und ihr ein angemessenes Honorar gemäss Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO in der Höhe von CHF 18'228.65 zu bezahlen. Eventualiter
sei der Entscheid im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4 aufzuheben und ihr ein
angemessenes Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % gemäss
Honorarreglement Basel-Stadt im Umfang von-CHF 6'658.25 zu bezahlen. Die
Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Zivilgericht zu tragen. Das
Zivilgericht teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 mit, dass auf eine
Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und im Übrigen auf die Akten verwiesen
werde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Beim
angefochtenen Entscheid des Dreiergerichts des Zivilgerichts handelt es sich um
einen erstinstanzlichen Endentscheid, mit welchem die Klage der Arbeitnehmerin
teilweise gutgeheissen wurde. Angefochten ist vorliegend ausschliesslich die
Festsetzung der Entschädigung für die Rechtsbeiständin der im Kostenerlass
prozessierenden Klägerin, welche die zugesprochene Entschädigung für zu niedrig
hält. Nach Lehre und Rechtsprechung hat alleine die unentgeltliche
Rechtsbeiständin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung ihres Honorars,
weshalb auch sie und nicht ihre Mandantin zur Anfechtung legitimiert ist (statt
vieler BGer 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2 mit weiteren
Hinweisen; Bühler, Berner
Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 46 und 48; Emmel,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 8; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche
Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 974 und
981). Die Beschwerdeführerin hat entsprechend die Beschwerde vorliegend
zu Recht in eigenem Namen erhoben.
1.2
1.2.1
Die
Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine
Partei, die nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel
verfügt, finden sich unter Art. 117 ff. der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit
welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder
entzogen wird, mit Beschwerde anzufechten. Dem Gesetz lässt sich indessen keine
explizite Vorschrift entnehmen, innert welcher Frist die unentgeltliche
Rechtsvertretung die als zu tief empfundene Entschädigung anzufechten hat.
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.
Demgegenüber sind im summarischen Verfahren ergangene Entscheide sowie
prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen anzufechten (Art. 321
Abs. 2 ZPO). Das Appellationsgericht hat in einem Fall, in welchem das
Zivilgericht das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung zeitgleich mit
dem Entscheid in der Hauptsache, aber mit separater Verfügung festgesetzt
hatte, die massgebliche Beschwerdefrist mit zehn Tagen angegeben (AGE BEZ.2019.56
vom 21. Februar 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wurde die
Entschädigung der Beschwerdeführerin jedoch zusammen mit dem Entscheid in der
Sache selbst festgesetzt, für welche eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen
genannt wurde. Mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2023 verlangte die Beschwerdeführerin allerdings die für die Anfechtung eines
Entscheids notwendige schriftliche Begründung (vgl. Art. 321
Abs. 1 ZPO) ausdrücklich nur mit Bezug auf die Festsetzung ihrer
Entschädigung und erklärte im Übrigen den Verzicht ihrer Mandantin auf eine
schriftliche Begründung des Entscheids in der Sache. Ob unter diesen besonderen
Umständen analog zur vorgenannten Praxis des Appellationsgerichts eine
Beschwerdefrist von zehn Tagen gilt, kann offen bleiben, wie sich aus den
nachfolgenden Erwägungen ergibt.
1.2.2
Selbst
wenn man vorliegend von einer Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehen würde,
könnte die Beschwerdeführerin sich darauf berufen, dass der angefochtene
Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen
genannt hat. Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Partei dann den auf einer
falschen Rechtsmittelbelehrung beruhenden Vertrauensschutz beanspruchen, wenn
sie die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen
können. Dabei vermag nur grobe
prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine
unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von einer Rechtsanwältin wird
jedoch erwartet, dass sie eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung durch
Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei sie nicht
auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt
sich jedoch die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird
die Sorgfaltswidrigkeit der Anwältin als grob angesehen und es besteht mithin
kein Vertrauensschutz (statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2 mit
weiteren Hinweisen; BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5). Im
Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage nach der massgeblichen
Beschwerdefrist in Fällen, in welchen die Entschädigung der unentgeltlichen
Rechtsvertretung zusammen mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist,
ist das Bundesgericht vor dem Hintergrund, dass die Antwort auf diese Frage
sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, zum Schluss gekommen, dass man
der Rechtsbeiständin nicht vorwerfen könne, sie hätte mit einer einfachen
Konsultation des Gesetzes ("simple lecture des textes") die richtige
Rechtsmittelfrist bestimmen können (BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016
E. 2.2 f.). Mangels einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage
(vorstehend E. 1.2.1) kann sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall darauf berufen, dass der angefochtene
Entschädigungsentscheid eine dreissigtägige Beschwerdefrist angeführt hat,
deren Unrichtigkeit sie nicht mittels einer simplen Gesetzeslektüre habe
erkennen können.
Offen bleiben kann ebenso die Frage, ob
diese dreissigtägige Frist vorliegend gemäss Art. 145 Abs. 1
lit. a ZPO vom 2. bis und mit 16. April 2023 stillgestanden
hat oder ob diese Bestimmung aufgrund der summarischen Natur des
Gesuchsverfahrens über die unentgeltliche Rechtspflege nicht zur Anwendung
gelangt (Art. 145 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 119
Abs. 3 ZPO). Im letzteren Fall hätte das Zivilgericht in der
Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen müssen, dass es über Ostern keine
Gerichtsferien gibt (Art. 145 Abs. 3 ZPO), was jedoch
unterblieben ist. Da der betreffende Hinweis konstitutive Voraussetzung dafür
ist, dass die Gerichtsferien in Summarverfahren gelten, zieht ein unterlassener
Hinweis den Stillstand nach sich. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die
betroffene Partei sich nach der einschlägigen Rechtsprechung zur fehlerhaften
Rechtsmittelbelehrungen auf ihren Vertrauensschutz berufen kann (BGE 139 III 78 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin kann sich, obschon
Anwältin, infolgedessen darauf berufen, dass ein Hinweis auf den Ausschluss des
Fristenstillstands gefehlt hat, womit die Beschwerdefrist vom 2. bis und
mit 16. April 2023 stillgestanden hat. Nachdem die schriftliche
Begründung des angefochtenen Entscheids ihr am 29. März 2023
zugestellt worden war, ist die Beschwerde vom 11. Mai 2023
rechtzeitig erhoben worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist
somit einzutreten.
1.3
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs.
1.
ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht als Beilagen zu ihrer Beschwerde 23
Beilagen ein, wobei sie nicht angibt, ob oder in welchen Fällen es sich um
Beweismittel handelt, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht
wurden. Soweit es sich um bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte
Beweismittel handelt, ist deren erneute Einreichung unbeachtlich. Soweit es
sich um neue Beweismittel handelt, ist deren Berücksichtigung gemäss der genannten
Bestimmung ausgeschlossen.
2.
Das Zivilgericht
führte in der Begründung des angefochtenen Entscheids zum Honorar der Beschwerdeführerin aus, dass die Klägerin mit ihrer Klage vom
27.
September 2021 teilklageweise CHF 8'800.– als Lohn und
CHF 15'400.– als Rechtsverletzungsbusse sowie die Abänderung des
Arbeitszeugnisses geltend gemacht habe. Praxisgemäss werde für die letztere
Forderung von den Gerichten als Streitwert ein Bruttomonatsgehalt, im
vorliegenden Fall entsprechend CHF 4'400.– eingesetzt. Daraus ergebe sich
grundsätzlich ein Streitwert von total CHF 28’600.–. Die Klägerin obsiege bei
den Lohnforderungen mit CHF 4'400.– und ebenso mit dem Antrag auf Abänderung
des Arbeitszeugnisses. Abgewiesen worden seien indessen ein zusätzlicher
Monatslohn sowie die Rechtsverletzungsbusse.
Nach Art. 107
Abs. 1 lit. a ZPO könne dann, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in
der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei und diese Höhe vom gerichtlichen
Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig gewesen sei, vom
Grundsatz der Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens
(Art. 106 ZPO) abgewichen werden. In Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ging
das Zivilgericht von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Klägerin
aus. Die Klägerin obsiege mit der Hälfte der geforderten Löhne sowie der
Abänderung des Arbeitszeugnisses. Sie unterliege jedoch mit der im freien
Ermessen des Gerichts stehenden Rechtsverletzungsbusse, welche sie selber mit
3.5
Monatslöhnen eingeklagt habe.
Art. 122 Abs. 1
lit. a ZPO sehe vor, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin bei
deren (teilweisem) Unterliegen vom Kanton angemessen zu entschädigen sei.
Auszugehen sei immer vom streitwertabhängigen Honorar. Dieses berechne sich
folgendermassen: § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung
der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, [HoR, SG
291.400]) sehe im ordentlichen und vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert
zwischen CHF 10'000.– und CHF 30'000.– ein Grundhonorar zwischen CHF 2'000.–
und CHF 3'000.– vor. In casu sei folglich von einem Grundhonorar von CHF 2'930.–
auszugehen. Hinzu kämen gemäss § 8 HoR noch Zuschläge In Höhe von 50 % bei
Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren und 30 % bei
Teilnahme an einer vorgängigen Schlichtungsverhandlung (§ 8 Abs. 2 lit. c Ziff.
1.
resp. lit. d Ziff. 1 HoR). Würden noch die pauschalisierten Auslagen gemäss
§ 23 Abs. 1 HoR in Höhe von CHF 158.20 und die Mehrwertsteuer nach § 24 Abs. 1 HoR von 7,7 % hinzugezählt, resultiere ein streitwertabhängiges Honorar
von CHF 5'850.50. Der Rechtsvertreterin der Klägerin stehe davon ein
Honorar inklusive Auslagen und MWST von 7,7 % in der Höhe von CHF 2'925.25 zu.
Dieses sei ihr von der Gerichtskasse auszuweisen. Art. 123 ZPO bleibe vorbehalten.
Im Übrigen gelte auch im vorliegenden Verfahren, dass die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung
an die Gegenpartei befreie (Art. 118 Abs. 3 ZPO).
3.
3.1
Die
Beschwerdeführerin macht bezüglich ihres Hauptbegehrens nach
einer Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 geltend, dass das
zugesprochene Honorar von CHF 2'925.25 keine angemessene Entschädigung im
Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO darstelle. Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung müsse dem amtlichen Anwalt eine Entschädigung im schweizerischen
Durchschnitt von CHF 180.–/h zustehen, damit sie vor der Verfassung standhalte.
Angesichts des von ihr bzw. ihrer Vorgängerin sowie weiteren Mitarbeitern
vorliegend erbrachten Aufwands von 88,2 Stunden resultiere ein Stundenansatz
von CHF 33.77, was in einem Widerspruch zu dem vom Bundesgericht
festgelegten Mindeststundenansatz von CHF 180.– stehe (Beschwerde,
Rz 17 ff.). Angesichts der Tarifhoheit der Kantone im Bereich der
unentgeltlichen Verbeiständung erscheint es angezeigt, vorab zu prüfen, ob die
zugesprochene Entschädigung, was die Beschwerdeführerin
im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren nach einem Honorar von
CHF 6'658.25 ebenfalls bestreitet (dazu Beschwerde, Rz 39 ff.),
überhaupt im Einklang mit den Grundsätzen für die Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Honorarreglement steht.
3.2
3.2.1
Nach
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich
prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton
angemessen entschädigt. Die Festlegung der Angemessenheit ist Sache der
Kantone, denen Tarifhoheit zukommt (Art. 96 ZPO; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.],
Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,
Art. 122 ZPO N 4 f.). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die
Entschädigung angemessen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung sind
insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die tatsächliche und rechtliche
Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr übernommene Verantwortung
und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen. Den kantonalen Behörden
kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein
beträchtliches Ermessen zu. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit
der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig
ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt
nicht (vgl. BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4 und 5A_209/2016 vom 12.
Mai 2016 E. 2.1). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale
Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer
5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer,
Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 556). Zur
Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert
sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer
besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat
führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihres Mandanten notwendigen
Massnahmen beschränkt. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist verpflichtet,
die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Verbeiständung
nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (vgl. zum Ganzen auch
AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1).
3.2.2
Im
Kanton Basel-Stadt richtet sich das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der
Honorar-ordnung. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des
Gebührenansatzes gekürzt werden. Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben
sieht § 20 Abs. 1 HoR vor, dass sich das Honorar der unentgeltlichen
Rechtsvertretung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 2-10 und 12
HoR richtet. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes
gekürzt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar nach dem
Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der
Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Diese Grundsätze sind nach
Abs. 2 dieser Bestimmung auch massgebend, soweit das Honorarreglement für die
Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht. In
vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit
allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 HoR). Im ordentlichen
Verfahren und im vereinfachten Verfahren bewegt sich das Grundhonorar bei einem
Streitwert zwischen CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– zwischen CHF 2'000.–
und CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Dieses Grundhonorar deckt im
vereinfachten Verfahren den Aufwand für die Klage (mit oder ohne Begründung)
bzw. eine allfällige Stellungnahme der beklagten Partei und eine Verhandlung
(§ 8 Abs. 1 HoR). Gemäss § 8 Abs. 2 können unter
anderem Zuschläge von bis zu 50 % gemacht werden bei Anordnung eines
Schriftenwechsels beim vereinfachten Verfahren (lit. c Ziff. 1) und
bis zu 30 % für die Teilnahme an einem vorgängigen Schlichtungsverfahren
(lit. d Ziff. 1).
3.2.3
Anlässlich
der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin (auch)
eine Honorarnote gestützt auf das Honorarreglement ein. Bei dieser ist sie von
einem Grundhonorar von CHF 3'000.– und von je 30 % für die Teilnahme
am vorgängigen Schlichtungsverfahren und von 50 % für die Anordnung des
Schriftenwechsels ausgegangen. Hinzugerechnet hat sie eine Reiseentschädigung
von CHF 120.– und eine Auslagenpauschale von 3 %. Das Zivilgericht
ist im angefochtenen Entscheid dieser Honorarnote im Wesentlichen gefolgt. Es
hat das Grundhonorar lediglich interpoliert auf CHF 2'930.– festgelegt,
was von der Beschwerdeführerin bei ihrem Eventualantrag auf Zusprechung einer
Entschädigung auf Basis des Honorarreglements nicht beanstandet wird (vgl.
Beschwerde, Rz 42). Somit kann diese Festlegung des Grundhonorars gemäss dem
Honorarreglement als anerkannt angesehen werden. Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass das Zivilgericht nach
Hinzurechnung der beiden genannten Zuschläge von 50 bzw. 30 % sowie der
pauschalisierten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer, was ein Gesamthonorar von
CHF 5'850.50 ergab, ihre Entschädigung ohne rechtliche Grundlage um die
Hälfte auf CHF 2'925.25 gekürzt habe (Beschwerde, Rz 55).
Die Verteilung
der Gerichts- und Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 106
ff. ZPO. Sie geschieht grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des
Gerichtsverfahrens (Art. 106 ZPO). Die Kostenverteilungvorschriften
gelten auch, wenn eine Partei oder sogar beiden Parteien die unentgeltliche
Prozessführung gewährt wurde (Emmel,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 1). Falls die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege im
Prozess ganz oder teilweise unterliegt, gehen die Gerichtskosten im Umfang, wie
sie dieser Partei aufzuerlegen wären, zu Lasten des Gemeinwesens
(Artl. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), im vorliegenden Falles des
Zivilgerichts. Gleiches gilt, wenn die Prozesskosten nach freiem Ermessen
gemäss Art. 107 ZPO verteilt werden und dabei durch die Parteien mit
unentgeltlicher Rechtspflege zu übernehmen wären (Emmel, a.a.O., Art. 122 ZPO N 2). Im vorliegenden Fall ist
das Zivilgericht in Anwendung von Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO von
einem hälftigen Obsiegen und somit auch von einem hälftigen Unterliegen der
Klägerin ausgegangen (Zivilgerichtsentscheid, E. V). Das Zivilgericht hat
diesem so angenommenen hälftigen Obsiegen/Unterliegen bei der Kostenverteilung
insofern Rechnung getragen, als es beiden Parteien die Tragung der eigenen
Parteikosten auferlegt hat. Es hat somit nicht angeordnet, dass jede Partei der
anderen eine hälftige Parteientschädigung zu leisten hat. Gemäss dem Entscheid
des Zivilgerichts hatte die Klägerin somit die eigenen Parteivertretungskosten
vollumfänglich zu tragen und sie erhielt keine Parteientschädigung zu Lasten
der Beklagten zugesprochen. Umgekehrt wurde sie gemäss Entscheiddisposititv auch
nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenseite verpflichtet. Obwohl
die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Klägerin somit die eigenen
Rechtsvertretungskosten gemäss dem angefochtenen Entscheid vollumfänglich zu
tragen hatte, wurde ihr aus der Gerichtskasse nur die Hälfte des im
angefochtenen Entscheid festgesetzten streitwertabhängigen Honorars als
Entschädigung ausbezahlt. Die – notabene unbegründet gebliebene – hälftige
Kürzung der zugesprochenen Entschädigung (ohne Statuierung eines
Parteientschädigungsanspruchs gegen die Beklagte im Umfang der anderen Hälfte)
ist indessen mit Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar. Das Gemeinwesen
ist verpflichtet, die amtlich bestellte Rechtsbeiständin soweit zu entschädigen,
wie die Gegenpartei die Anwaltskosten der unentgeltlich prozessierenden Partei
nicht zu übernehmen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt dies nicht nur bei
vollständigem Unterliegen, sondern auch bei Wettschlagung der Parteikosten
(BGE 145 III 433 E. 2.3 [= Praxis 2020 Nr. 23]
mit weiteren Hinweisen; Emmel,
a.a.O., Art. 122 ZPO N 4; Bühler,
Berner Kommentar, 2012, Art. 122 N 83; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 648). Nachdem die Beklagte im
Verfahren vor Zivilgericht nicht zu einer (gekürzten) Parteientschädigung an
die Klägerin verurteilt wurde, hätte das Zivilgericht deren Rechtsbeiständin
eine volle Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen, mithin ein
nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes streitwertabhängiges Honorar
von CHF 5'274.– (Grundhonorar: CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag
[Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– + 30 % Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]:
CHF 879.–) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Es ist nachfolgend zu prüfen,
inwiefern dieses Honorar einer angemessenen Entschädigung im Sinn von
Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren auf eine
Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 bestreitet.
3.3
3.3.1
Die
Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit diesem gemäss Honorarreglement
berechneten Honorar keine angemessene Entschädigung erzielt werde. Die
Entschädigung sei angesichts des tatsächlich angefallenen Aufwands zu gering
(Beschwerde, Rz 26 ff.). Das Honorarreglement des Kantons Basel-Stadt
sieht für die Honorarberechnung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten
Mindest- und Höchstsätze vor (oben E. 3.2.2). Pauschalisierte
Entschädigungen sind sowohl für die Festlegung der Parteienschädigung als auch
für die unengeltliche Verbeiständung zulässig, sofern eine Mehr- bzw.
Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache Fälle möglich bleibt (vgl.
grundlegend dazu AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 571; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122
ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle
prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der
effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und 141 I 124 E. 4.3).
Pauschalen sind nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in
keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen
Verhältnisses zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten
Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und
141.
I 124 E. 4.3). Bei einer Honorarbemessung nach
Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter
Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter Berücksichtigung
der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte
Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen Positionen der
eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453
E. 2.5.1 f.; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.5; BGer
5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Die in mehreren nicht
amtlich publizierten Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das
pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.–
auch im Fall der Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands
eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4,
6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 und 5A_157/2015 vom
12.
November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in einem neueren
amtlich publizierten Urteil explizit verworfen und festgehalten, das
pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit
einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453
E. 2.5.1). Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an
einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher
Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als
entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014
E. 3.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 122 ZPO
N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen
erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu
einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle
der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit
entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen
Rechtsbeiständin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats
ein solcher Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von
Aufwandpositionen in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453
E. 2.5.1; BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2 und 5D_114/2016
vom 26. September 2016 E. 4). Die unentgeltliche
Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen, weshalb das von ihr übernommene
Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1).
3.3.2
Im
vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren
unkommentiert eine Honorarrechnung gemäss Honorarreglement mit einem
Gesamthonorar von CHF 5'520.– (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Diesem
lagen, wie bereits ausgeführt (E. 3.2.3), ein Grundhonorar und Zuschläge
für den Schriftenwechsel und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu
Grunde. Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl im erstinstanzlichen
Verfahren als auch in ihrer Beschwerde auf die Geltendmachung von Zuschlägen
gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR. Dieser Bestimmung zufolge können Zuschläge zum
Grundhonorar von bis zu 100 % gemacht werden, bei Prozessen mit
überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht
(z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen,
Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz, sofern der Höchstsatz des
Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt). Die Beschwerdeführerin hat
im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Vor-aussetzungen für
die Gewährung von solchen Zuschlägen erfüllt seien und dementsprechend in ihrer
eigenen Honorarnote auch nicht solche Zuschläge eingesetzt. An der fehlenden
Geltendmachung solcher Zuschläge ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin
im vorinstanzlichen Verfahren unkommentiert eine zweite Honorarrechnung
einreichte, in welcher sie basierend auf einer Stundenabrechnung auf eine Honorarforderung
in der Höhe von CHF 17'533.36 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) kam. Wenn
die Beschwerdeführerin hätte geltend machen wollen, dass der (geltend gemachte)
Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt, weil der
Prozess im Vergleich zu anderen durchschnittlichen Fällen mit einem Streitwert
dieser Grössenordnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplizierter
und daher aufwändiger gewesen sein soll, hätte sie dies substantiiert darlegen
müssen. Lediglich eine Stundenabrechnung vorzulegen, reicht hierfür nicht aus,
da lediglich die notwendigen Aufwendungen entschädigt werden, die darüber
hinaus auch verhältnismässig sind (Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz 559). Auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht
vor, dass im vorliegenden Fall sich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen
gestellt hätten, welche über die bei einem Verfahren mit einem solchen
Streitwert üblicherweise zu behandelnde Komplexität hinausgehen würden. Sie
macht zwar geltend, dass die Kommunikation mit der Mandantin aufgrund derer
beschränkten Deutschkenntnisse aufwändig gewesen sei. Zudem sei diese im
schweizerischen Recht unkundig gewesen. Dass Klienten über die Rechtslage von
den Anwältinnen und Anwälten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte
erforderlich ist, aufgeklärt werden müssen, gehört zu den ordentlichen Aufgaben
in jedem Verfahren und ist nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Es ist
auch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass dabei auch kommunikative
Schwierigkeiten gemeistert werden müssen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und
Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer
erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und
Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur
Wahrung der Interessen ihrer Mandantin notwendigen Massnahmen beschränkt (oben
E. 3.2.1; AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 3.2 mit weiteren
Nachweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer
Honorarforderung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ist ohnehin die
Frage zu stellen, ob eine Partei, welche diese Kosten selbst tragen müsste,
eine Prozessführung in diesem Aufwand finanzieren würde, zumal auch die
Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Person zur Nachzahlung gemäss
Art. 123 ZPO im Raum steht. Wenn bei einem wie vorliegend eingeklagten
Streitwert von CHF 28'600.– eine Honorarforderung in der Höhe von CHF 20'099.93
(so die im vorinstanzlichen Verfahren als «Variante» eingereichte Honorarnote)
bzw. CHF 18'228.65 (so der Hauptantrag in der Beschwerde) geltend gemacht
wird, ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz offensichtlich nicht mehr gewahrt.
Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche ihre
Parteikosten selbst trägt, eine so kostspielige Mandatsführung gutheissen
würde. Da die Beschwerdeführerin vor Zivilgericht auf ihrer Honorarnote keinen
Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR eingesetzt hatte, geschweige denn
substantiiert dargetan hatte, dass in der Mandatsführung aussergewöhnlich hoher
Aufwand angefallen sei, hatte das Zivilgericht keinen Anlass zu einer
systematischen "Kontrollrechnung", sondern durfte sich nach dem
Gesagten mit einer pauschalisierenden Festsetzung der Entschädigung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung begnügen.
3.4
Die
Beschwerdeführerin hat in der im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Honorarnote eine Reisezeitentschädigung gemäss § 22 Abs. 1 und 2 HoR geltend gemacht, welche vom Zivilgericht jedoch
nicht zugesprochen wurde. Mit ihrer Beschwerde hält sie daran fest (Beschwerde,
Rz 44 f.). Die Beschwerdeführerin
übersieht indessen, dass eine solche Entschädigung gemäss § 22 Abs. 1 HoR nur in den Verfahren gewährt wird, in denen sich das
Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet. Das ist bei vermögensrechtlichen
Streitigkeiten wie der der vorliegenden aber eben nicht der Fall (vgl.
§ 20 Abs. 1 HoR).
Des Weiteren hat
die Beschwerdeführerin im zivilgerichtlichen Verfahren neben dem
pauschalisierten Auslagenersatz von 3 % auf dem Honorar (§ 23 Abs. 1 HoR) "Barauslagen" für "Übersetzung D____"
in der Höhe von CHF 650.– geltend gemacht, welche vom Zivilgericht
indessen nicht vergütet wurden. Auch daran hält sie mit ihrer Beschwerde fest
(Beschwerde, Rz 46 ff.). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann
für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des
Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche
Auslagen können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Als entschädigungspflichtige notwendige Auslagen im Sinn
von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten nach einhelliger
Auffassung auch Kosten, die den Parteien für die Übersetzung fremdsprachiger
Eingaben und Beweisurkunden anfallen (statt vieler Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,
Zürich 2016, Art. 95 N 25 und 31; Ster-chi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO
N 10b und 11). Die Beschwerdeführerin hat, als
sie dem Zivilgericht an der Verhandlung vom 28. November 2022 ihrer
Honorarnote einreichte, dieser keine Rechnung der Übersetzerin im eingangs
erwähnten Betrag beigelegt. Den an der Verhandlung von der Klägerin
eingereichten Whatsapp-Chatnachrichten, welche zwischen den Parteien in
ungarischer Sprache geführt worden waren, waren indessen Übersetzungen
beigefügt, die namentlich von der genannten Übersetzerin unterzeichnet worden
waren. Die geltend gemachten Übersetzungskosten waren damit genügend
plausibilisiert, so dass das Zivilgericht die Klägerin bzw. deren
Rechtsvertreterin hätte auffordern müssen, diese Kosten zu belegen (vgl. dazu Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95
N 30). Da es dies nicht getan hat und die Nichtberücksichtigung der
Übersetzungskosten auch nicht begründet hat, ist der geltend gemachte Betrag
von CHF 650.– der Beschwerdeführerin zu
vergüten.
3.5
Zusammenfassend
ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin
für das vor dem Zivilgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin geführte
Verfahren ein nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes
streitwertabhängiges Honorar von CHF 5'274.– (Grundhonorar:
CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag [Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– +
30.
% Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]: CHF 879.–), zuzüglich eine
Auslagenpauschale von CHF 158.20 (3 % von CHF 5'274.–) sowie die
Erstattung der Übersetzungskosten von CHF 650.–, total CHF 6'082.20,
zusteht. Bezüglich der zu vergütenden Mehrwertsteuer ist darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerin die Übersetzungskosten in beiden bei
Zivilgericht eingereichten Honorarnoten von der Mehrwertsteuererstattung
ausgenommen hat. Die Mehrwertsteuer von 7,7 % ist ihr deshalb bloss auf
den Betrag von CHF 5'432.20 zu vergüten (= CHF 418.30).
4.
Die
Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens bzw.
Unterliegens der Beschwerdeführerin zu verteilen. Das Zivilgericht hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ein Honorar von
CHF 2'925.25 (einschliesslich Auslagen Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mit
der vorliegenden Beschwerde verlangt sie ein Honorar von CHF 18'228.65,
was einer Erhöhung ihrer Entschädigung um CHF 15'303.40 entspricht. Erhält
die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr für
das zivilgerichtliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'500.50
(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) und damit gegenüber dem
vorinstanzlichen Entscheid ein Mehr von CHF 3'575.25, obsiegt sie im
Umfang von knapp einem Viertel.
Die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'300.– (§ 13
Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,
SG 254.810]), wovon die Beschwerdeführerin
im Umfang ihres Unterliegens von drei Vierteln (gerundet) CHF 1'000.– zu
tragen hat und im Übrigen zu Lasten des Staates geht. Im Beschwerdeverfahren
betreffend die Höhe ihrer Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin
Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung nach Massgabe ihres
Obsiegens, ohne dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer
Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt
sein müssten (Bühler, a.a.O.,
Art. 122 ZPO N 49; BGer 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE
BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 7.2). Angesichts des
Obsiegens im Umfang von (knapp) einem Viertel und des Streitwerts von rund
CHF 18'000.– erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.– als
angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und
§ 2 Abs. 1 und 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]),
welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Zivilgerichtskasse
zuzusprechen ist.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In
teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Dispositivs des
Entscheids des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (GS.2021.42) wie
folgt geändert:
«1. Jede Partei trägt ihre eigenen
Parteikosten selbst. A____, Rechtsanwältin, wird für die im Kostenerlass prozessierende
Klägerin ein Honorar von CHF 6'082.20 (einschliesslich Auslagen),
zuzüglich 7,7 % MWST auf CHF 5'432.20 (= CHF 418.30) aus der
Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.»
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von
CHF 1'000.–.
Der Beschwerdeführerin
ist eine Parteientschädigung von CHF 500.– aus der Zivilgerichtskasse
auszurichten.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.