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Entscheid

BEZ.2023.36

Entschädigung für die unentgeltliche Rechtsbeiständin

2. August 2024Deutsch27 min

Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 verpflichtete das

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.36

ENTSCHEID

vom 2.

August 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André

Equey, lic. iur. Sara Lamm

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____, Rechtsanwältin,

Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 3. Januar 2023

betreffend Entschädigung für die

unentgeltliche Rechtsbeiständin

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid vom 3. Januar 2023 verpflichtete das

Zivilgericht des Kantons Basel- Stadt in einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit

die B____ AG (Arbeitgeberin und Beklagte), C____ (Arbeitnehmerin und Klägerin)

CHF 4'000.– zuzüglich Zins zu 5 % seit 26. Februar 2021 zu bezahlen und ihr ein

Arbeitszeugnis mit im Dispositiv umschriebenen Abänderungen zuzustellen. Im

Übrigen wurde die Klage abgewiesen. Gemäss Ziffer 4 des angefochtenen

Entscheids hatte jede Partei ihre eigenen Parteikosten selbst zu tragen. Der

Rechtsvertreterin der im Kostenerlass prozessierenden Klägerin, A____

(Beschwerdeführerin), wurde ein Honorar von CHF 2'925.25 (inklusive

Auslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO

blieb vorbehalten. Auf Antrag der Rechtsvertreterin der Klägerin wurde Ziffer 4

des Entscheids betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen schriftlich

begründet.

Gegen den begründeten Entscheid erhob die Rechtsvertreterin

der Klägerin mit Eingabe vom 11. Mai 2023 beim Appellationsgericht in eigenem

Namen Beschwerde. Darin stellt sie die Rechtsbegehren, es sei der angefochtene

Entscheid des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4

aufzuheben und ihr ein angemessenes Honorar gemäss Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO in der Höhe von CHF 18'228.65 zu bezahlen. Eventualiter

sei der Entscheid im Kostenpunkt gemäss Ziffer 4 aufzuheben und ihr ein

angemessenes Honorar inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer von 7,7 % gemäss

Honorarreglement Basel-Stadt im Umfang von-CHF 6'658.25 zu bezahlen. Die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens seien vom Zivilgericht zu tragen. Das

Zivilgericht teilte mit Eingabe vom 16. Juni 2023 mit, dass auf eine

Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet und im Übrigen auf die Akten verwiesen

werde. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Beim

angefochtenen Entscheid des Dreiergerichts des Zivilgerichts handelt es sich um

einen erstinstanzlichen Endentscheid, mit welchem die Klage der Arbeitnehmerin

teilweise gutgeheissen wurde. Angefochten ist vorliegend ausschliesslich die

Festsetzung der Entschädigung für die Rechtsbeiständin der im Kostenerlass

prozessierenden Klägerin, welche die zugesprochene Entschädigung für zu niedrig

hält. Nach Lehre und Rechtsprechung hat alleine die unentgeltliche

Rechtsbeiständin ein schutzwürdiges Interesse an der Erhöhung ihres Honorars,

weshalb auch sie und nicht ihre Mandantin zur Anfechtung legitimiert ist (statt

vieler BGer 5A_34/2018 vom 21. März 2018 E. 2 mit weiteren

Hinweisen; Bühler, Berner

Kommentar, 2012, Art. 122 ZPO N 46 und 48; Emmel,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 122 N 8; Wuffli/Fuhrer, Handbuch unentgeltliche

Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 974 und

981). Die Beschwerdeführerin hat entsprechend die Beschwerde vorliegend

zu Recht in eigenem Namen erhoben.

1.2

1.2.1

Die

Bestimmungen über die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine

Partei, die nicht über die für die Prozessführung erforderlichen Mittel

verfügt, finden sich unter Art. 117 ff. der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Nach Art. 121 ZPO sind Entscheide, mit

welchen die unentgeltliche Rechtspflege ganz oder teilweise abgelehnt oder

entzogen wird, mit Beschwerde anzufechten. Dem Gesetz lässt sich indessen keine

explizite Vorschrift entnehmen, innert welcher Frist die unentgeltliche

Rechtsvertretung die als zu tief empfundene Entschädigung anzufechten hat.

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO beträgt die Beschwerdefrist 30 Tage.

Demgegenüber sind im summarischen Verfahren ergangene Entscheide sowie

prozessleitende Verfügungen innert 10 Tagen anzufechten (Art. 321

Abs. 2 ZPO). Das Appellationsgericht hat in einem Fall, in welchem das

Zivilgericht das Honorar der unentgeltlichen Rechtsvertretung zeitgleich mit

dem Entscheid in der Hauptsache, aber mit separater Verfügung festgesetzt

hatte, die massgebliche Beschwerdefrist mit zehn Tagen angegeben (AGE BEZ.2019.56

vom 21. Februar 2020 E. 1.2). Im vorliegenden Fall wurde die

Entschädigung der Beschwerdeführerin jedoch zusammen mit dem Entscheid in der

Sache selbst festgesetzt, für welche eine Rechtsmittelfrist von 30 Tagen

genannt wurde. Mit ihrer Eingabe vom 10. Januar 2023 verlangte die Beschwerdeführerin allerdings die für die Anfechtung eines

Entscheids notwendige schriftliche Begründung (vgl. Art. 321

Abs. 1 ZPO) ausdrücklich nur mit Bezug auf die Festsetzung ihrer

Entschädigung und erklärte im Übrigen den Verzicht ihrer Mandantin auf eine

schriftliche Begründung des Entscheids in der Sache. Ob unter diesen besonderen

Umständen analog zur vorgenannten Praxis des Appellationsgerichts eine

Beschwerdefrist von zehn Tagen gilt, kann offen bleiben, wie sich aus den

nachfolgenden Erwägungen ergibt.

1.2.2

Selbst

wenn man vorliegend von einer Beschwerdefrist von zehn Tagen ausgehen würde,

könnte die Beschwerdeführerin sich darauf berufen, dass der angefochtene

Entscheid in der Rechtsmittelbelehrung eine Beschwerdefrist von dreissig Tagen

genannt hat. Nach konstanter Rechtsprechung kann eine Partei dann den auf einer

falschen Rechtsmittelbelehrung beruhenden Vertrauensschutz beanspruchen, wenn

sie die Unrichtigkeit auch bei gebührender Aufmerksamkeit nicht hat erkennen

können. Dabei vermag nur grobe

prozessuale Unsorgfalt der betroffenen Partei oder ihrer Anwältin eine

unrichtige Rechtsmittelbelehrung aufzuwiegen. Von einer Rechtsanwältin wird

jedoch erwartet, dass sie eine Grobkontrolle der Rechtsmittelbelehrung durch

Konsultierung der anwendbaren Verfahrensbestimmungen vornimmt, wobei sie nicht

auch noch die einschlägige Rechtsprechung oder Literatur nachschlagen muss. Ergibt

sich jedoch die Fehlerhaftigkeit schon aus dem Wortlaut des Gesetzes, so wird

die Sorgfaltswidrigkeit der Anwältin als grob angesehen und es besteht mithin

kein Vertrauensschutz (statt vieler BGE 138 I 49 E. 8.3.2 mit

weiteren Hinweisen; BGer 5A_350/2021 vom 17. Mai 2021 E. 5). Im

Zusammenhang mit der hier interessierenden Frage nach der massgeblichen

Beschwerdefrist in Fällen, in welchen die Entschädigung der unentgeltlichen

Rechtsvertretung zusammen mit dem Entscheid in der Sache gefällt worden ist,

ist das Bundesgericht vor dem Hintergrund, dass die Antwort auf diese Frage

sich nicht ohne Weiteres aus dem Gesetz ergibt, zum Schluss gekommen, dass man

der Rechtsbeiständin nicht vorwerfen könne, sie hätte mit einer einfachen

Konsultation des Gesetzes ("simple lecture des textes") die richtige

Rechtsmittelfrist bestimmen können (BGer 5A_120/2016 vom 26. Mai 2016

E. 2.2 f.). Mangels einer genügend klaren gesetzlichen Grundlage

(vorstehend E. 1.2.1) kann sich die Beschwerdeführerin auch im vorliegenden Fall darauf berufen, dass der angefochtene

Entschädigungsentscheid eine dreissigtägige Beschwerdefrist angeführt hat,

deren Unrichtigkeit sie nicht mittels einer simplen Gesetzeslektüre habe

erkennen können.

Offen bleiben kann ebenso die Frage, ob

diese dreissigtägige Frist vorliegend gemäss Art. 145 Abs. 1

lit. a ZPO vom 2. bis und mit 16. April 2023 stillgestanden

hat oder ob diese Bestimmung aufgrund der summarischen Natur des

Gesuchsverfahrens über die unentgeltliche Rechtspflege nicht zur Anwendung

gelangt (Art. 145 Abs. 2 lit. b in Verbindung mit Art. 119

Abs. 3 ZPO). Im letzteren Fall hätte das Zivilgericht in der

Rechtsmittelbelehrung darauf hinweisen müssen, dass es über Ostern keine

Gerichtsferien gibt (Art. 145 Abs. 3 ZPO), was jedoch

unterblieben ist. Da der betreffende Hinweis konstitutive Voraussetzung dafür

ist, dass die Gerichtsferien in Summarverfahren gelten, zieht ein unterlassener

Hinweis den Stillstand nach sich. Hierfür ist nicht erforderlich, dass die

betroffene Partei sich nach der einschlägigen Rechtsprechung zur fehlerhaften

Rechtsmittelbelehrungen auf ihren Vertrauensschutz berufen kann (BGE 139 III 78 E. 5.4). Die Beschwerdeführerin kann sich, obschon

Anwältin, infolgedessen darauf berufen, dass ein Hinweis auf den Ausschluss des

Fristenstillstands gefehlt hat, womit die Beschwerdefrist vom 2. bis und

mit 16. April 2023 stillgestanden hat. Nachdem die schriftliche

Begründung des angefochtenen Entscheids ihr am 29. März 2023

zugestellt worden war, ist die Beschwerde vom 11. Mai 2023

rechtzeitig erhoben worden. Auf die auch formgerecht erhobene Beschwerde ist

somit einzutreten.

1.3

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue

Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind ausgeschlossen (Art. 326 Abs.

1.

ZPO). Die Beschwerdeführerin reicht als Beilagen zu ihrer Beschwerde 23

Beilagen ein, wobei sie nicht angibt, ob oder in welchen Fällen es sich um

Beweismittel handelt, welche bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereicht

wurden. Soweit es sich um bereits im vorinstanzlichen Verfahren eingereichte

Beweismittel handelt, ist deren erneute Einreichung unbeachtlich. Soweit es

sich um neue Beweismittel handelt, ist deren Berücksichtigung gemäss der genannten

Bestimmung ausgeschlossen.

2.

Das Zivilgericht

führte in der Begründung des angefochtenen Entscheids zum Honorar der Beschwerdeführerin aus, dass die Klägerin mit ihrer Klage vom

27.

September 2021 teilklageweise CHF 8'800.– als Lohn und

CHF 15'400.– als Rechtsverletzungsbusse sowie die Abänderung des

Arbeitszeugnisses geltend gemacht habe. Praxisgemäss werde für die letztere

Forderung von den Gerichten als Streitwert ein Bruttomonatsgehalt, im

vorliegenden Fall entsprechend CHF 4'400.– eingesetzt. Daraus ergebe sich

grundsätzlich ein Streitwert von total CHF 28’600.–. Die Klägerin obsiege bei

den Lohnforderungen mit CHF 4'400.– und ebenso mit dem Antrag auf Abänderung

des Arbeitszeugnisses. Abgewiesen worden seien indessen ein zusätzlicher

Monatslohn sowie die Rechtsverletzungsbusse.

Nach Art. 107

Abs. 1 lit. a ZPO könne dann, wenn die Klage zwar grundsätzlich, aber nicht in

der Höhe der Forderung gutgeheissen worden sei und diese Höhe vom gerichtlichen

Ermessen abhängig oder die Bezifferung des Anspruchs schwierig gewesen sei, vom

Grundsatz der Verteilung der Kosten nach dem Ausgang des Verfahrens

(Art. 106 ZPO) abgewichen werden. In Anwendung dieser Ausnahmebestimmung ging

das Zivilgericht von einem hälftigen Obsiegen bzw. Unterliegen der Klägerin

aus. Die Klägerin obsiege mit der Hälfte der geforderten Löhne sowie der

Abänderung des Arbeitszeugnisses. Sie unterliege jedoch mit der im freien

Ermessen des Gerichts stehenden Rechtsverletzungsbusse, welche sie selber mit

3.5

Monatslöhnen eingeklagt habe.

Art. 122 Abs. 1

lit. a ZPO sehe vor, dass die unentgeltliche Rechtsbeiständin der Klägerin bei

deren (teilweisem) Unterliegen vom Kanton angemessen zu entschädigen sei.

Auszugehen sei immer vom streitwertabhängigen Honorar. Dieses berechne sich

folgendermassen: § 5 Abs. 1 des Reglements über das Honorar und die Entschädigung

der berufsmässigen Vertretung im Gerichtsverfahren (Honorarreglement, [HoR, SG

291.400]) sehe im ordentlichen und vereinfachten Verfahren bei einem Streitwert

zwischen CHF 10'000.– und CHF 30'000.– ein Grundhonorar zwischen CHF 2'000.–

und CHF 3'000.– vor. In casu sei folglich von einem Grundhonorar von CHF 2'930.–

auszugehen. Hinzu kämen gemäss § 8 HoR noch Zuschläge In Höhe von 50 % bei

Anordnung eines Schriftenwechsels im vereinfachten Verfahren und 30 % bei

Teilnahme an einer vorgängigen Schlichtungsverhandlung (§ 8 Abs. 2 lit. c Ziff.

1.

resp. lit. d Ziff. 1 HoR). Würden noch die pauschalisierten Auslagen gemäss

§ 23 Abs. 1 HoR in Höhe von CHF 158.20 und die Mehrwertsteuer nach § 24 Abs. 1 HoR von 7,7 % hinzugezählt, resultiere ein streitwertabhängiges Honorar

von CHF 5'850.50. Der Rechtsvertreterin der Klägerin stehe davon ein

Honorar inklusive Auslagen und MWST von 7,7 % in der Höhe von CHF 2'925.25 zu.

Dieses sei ihr von der Gerichtskasse auszuweisen. Art. 123 ZPO bleibe vorbehalten.

Im Übrigen gelte auch im vorliegenden Verfahren, dass die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege nicht von der Bezahlung einer Parteientschädigung

an die Gegenpartei befreie (Art. 118 Abs. 3 ZPO).

3.

3.1

Die

Beschwerdeführerin macht bezüglich ihres Hauptbegehrens nach

einer Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 geltend, dass das

zugesprochene Honorar von CHF 2'925.25 keine angemessene Entschädigung im

Sinn von Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO darstelle. Nach der bundesgerichtlichen

Rechtsprechung müsse dem amtlichen Anwalt eine Entschädigung im schweizerischen

Durchschnitt von CHF 180.–/h zustehen, damit sie vor der Verfassung standhalte.

Angesichts des von ihr bzw. ihrer Vorgängerin sowie weiteren Mitarbeitern

vorliegend erbrachten Aufwands von 88,2 Stunden resultiere ein Stundenansatz

von CHF 33.77, was in einem Widerspruch zu dem vom Bundesgericht

festgelegten Mindeststundenansatz von CHF 180.– stehe (Beschwerde,

Rz 17 ff.). Angesichts der Tarifhoheit der Kantone im Bereich der

unentgeltlichen Verbeiständung erscheint es angezeigt, vorab zu prüfen, ob die

zugesprochene Entschädigung, was die Beschwerdeführerin

im Zusammenhang mit ihrem Eventualbegehren nach einem Honorar von

CHF 6'658.25 ebenfalls bestreitet (dazu Beschwerde, Rz 39 ff.),

überhaupt im Einklang mit den Grundsätzen für die Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung gemäss Honorarreglement steht.

3.2

3.2.1

Nach

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO wird im Falle des Unterliegens der unentgeltlich

prozessführenden Partei die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton

angemessen entschädigt. Die Festlegung der Angemessenheit ist Sache der

Kantone, denen Tarifhoheit zukommt (Art. 96 ZPO; vgl. Emmel, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger [Hrsg.],

Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016,

Art. 122 ZPO N 4 f.). Art. 122 ZPO verlangt lediglich, dass die

Entschädigung angemessen ist. Bei der Bemessung der Entschädigung sind

insbesondere die Art, die Wichtigkeit sowie die tatsächliche und rechtliche

Schwierigkeit der Streitsache, der Zeitaufwand der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin, die Qualität ihrer Arbeit sowie die von ihr übernommene Verantwortung

und das von ihr erzielte Resultat zu berücksichtigen. Den kantonalen Behörden

kommt bei der Bemessung der Entschädigung im Rahmen des Gesetzes ein

beträchtliches Ermessen zu. Ein Anspruch auf Entschädigung besteht nur, soweit

der Aufwand zur Wahrung der Rechte der Partei notwendig und verhältnismässig

ist. Dass der Aufwand zur Wahrung der Rechte bloss vertretbar erscheint, genügt

nicht (vgl. BGer 5A_868/2016 vom 28. Juni 2017 E. 3.4 und 5A_209/2016 vom 12.

Mai 2016 E. 2.1). Die Bemühungen müssen geeignet sein, die prozessuale

Situation der Partei unmittelbar und substanziell zu verbessern (BGer

5A_209/2016 vom 12. Mai 2016 E. 3.3.2; Wuffli/Fuhrer,

Handbuch unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, N 556). Zur

Beurteilung der Notwendigkeit und Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert

sich die Praxis am Massstab einer erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer

besonderen Fachkenntnisse und Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat

führt und sich auf die zur Wahrung der Interessen ihres Mandanten notwendigen

Massnahmen beschränkt. Die unentgeltliche Rechtsbeiständin ist verpflichtet,

die Partei darauf aufmerksam zu machen, dass die unentgeltliche Verbeiständung

nur die Kosten der objektiv notwendigen Vorkehren umfasst (vgl. zum Ganzen auch

AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.1).

3.2.2

Im

Kanton Basel-Stadt richtet sich das Honorar der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin gemäss § 17 Abs. 2 des Advokaturgesetzes (SG 291.100) nach der

Honorar-ordnung. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des

Gebührenansatzes gekürzt werden. Im Einklang mit diesen gesetzlichen Vorgaben

sieht § 20 Abs. 1 HoR vor, dass sich das Honorar der unentgeltlichen

Rechtsvertretung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten nach den §§ 2-10 und 12

HoR richtet. Bei hohem Streitwert kann es bis auf die Hälfte des Ansatzes

gekürzt werden. Gemäss § 2 Abs. 1 HoR bemisst sich das Honorar nach dem

Umfang der Bemühungen, der Bedeutung der Sache für die Parteien und der

Schwierigkeit in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht. Diese Grundsätze sind nach

Abs. 2 dieser Bestimmung auch massgebend, soweit das Honorarreglement für die

Bemessung des Honorars Mindest- und Höchstsätze vorsieht. In

vermögensrechtlichen Zivilsachen besteht das Honorar aus dem Grundhonorar mit

allfälligen Zuschlägen und Abzügen (§ 3 Abs. 1 HoR). Im ordentlichen

Verfahren und im vereinfachten Verfahren bewegt sich das Grundhonorar bei einem

Streitwert zwischen CHF 10'000.– bis CHF 30'000.– zwischen CHF 2'000.–

und CHF 3'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Dieses Grundhonorar deckt im

vereinfachten Verfahren den Aufwand für die Klage (mit oder ohne Begründung)

bzw. eine allfällige Stellungnahme der beklagten Partei und eine Verhandlung

(§ 8 Abs. 1 HoR). Gemäss § 8 Abs. 2 können unter

anderem Zuschläge von bis zu 50 % gemacht werden bei Anordnung eines

Schriftenwechsels beim vereinfachten Verfahren (lit. c Ziff. 1) und

bis zu 30 % für die Teilnahme an einem vorgängigen Schlichtungsverfahren

(lit. d Ziff. 1).

3.2.3

Anlässlich

der vorinstanzlichen Hauptverhandlung reichte die Beschwerdeführerin (auch)

eine Honorarnote gestützt auf das Honorarreglement ein. Bei dieser ist sie von

einem Grundhonorar von CHF 3'000.– und von je 30 % für die Teilnahme

am vorgängigen Schlichtungsverfahren und von 50 % für die Anordnung des

Schriftenwechsels ausgegangen. Hinzugerechnet hat sie eine Reiseentschädigung

von CHF 120.– und eine Auslagenpauschale von 3 %. Das Zivilgericht

ist im angefochtenen Entscheid dieser Honorarnote im Wesentlichen gefolgt. Es

hat das Grundhonorar lediglich interpoliert auf CHF 2'930.– festgelegt,

was von der Beschwerdeführerin bei ihrem Eventualantrag auf Zusprechung einer

Entschädigung auf Basis des Honorarreglements nicht beanstandet wird (vgl.

Beschwerde, Rz 42). Somit kann diese Festlegung des Grundhonorars gemäss dem

Honorarreglement als anerkannt angesehen werden. Die Beschwerdeführerin rügt indessen, dass das Zivilgericht nach

Hinzurechnung der beiden genannten Zuschläge von 50 bzw. 30 % sowie der

pauschalisierten Auslagen sowie der Mehrwertsteuer, was ein Gesamthonorar von

CHF 5'850.50 ergab, ihre Entschädigung ohne rechtliche Grundlage um die

Hälfte auf CHF 2'925.25 gekürzt habe (Beschwerde, Rz 55).

Die Verteilung

der Gerichts- und Parteikosten richtet sich nach den Bestimmungen von Art. 106

ff. ZPO. Sie geschieht grundsätzlich entsprechend dem Ausgang des

Gerichtsverfahrens (Art. 106 ZPO). Die Kostenverteilungvorschriften

gelten auch, wenn eine Partei oder sogar beiden Parteien die unentgeltliche

Prozessführung gewährt wurde (Emmel,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 1). Falls die Partei mit unentgeltlicher Rechtspflege im

Prozess ganz oder teilweise unterliegt, gehen die Gerichtskosten im Umfang, wie

sie dieser Partei aufzuerlegen wären, zu Lasten des Gemeinwesens

(Artl. 122 Abs. 1 lit. b ZPO), im vorliegenden Falles des

Zivilgerichts. Gleiches gilt, wenn die Prozesskosten nach freiem Ermessen

gemäss Art. 107 ZPO verteilt werden und dabei durch die Parteien mit

unentgeltlicher Rechtspflege zu übernehmen wären (Emmel, a.a.O., Art. 122 ZPO N 2). Im vorliegenden Fall ist

das Zivilgericht in Anwendung von Art. 106 und 107 Abs. 1 lit. a ZPO von

einem hälftigen Obsiegen und somit auch von einem hälftigen Unterliegen der

Klägerin ausgegangen (Zivilgerichtsentscheid, E. V). Das Zivilgericht hat

diesem so angenommenen hälftigen Obsiegen/Unterliegen bei der Kostenverteilung

insofern Rechnung getragen, als es beiden Parteien die Tragung der eigenen

Parteikosten auferlegt hat. Es hat somit nicht angeordnet, dass jede Partei der

anderen eine hälftige Parteientschädigung zu leisten hat. Gemäss dem Entscheid

des Zivilgerichts hatte die Klägerin somit die eigenen Parteivertretungskosten

vollumfänglich zu tragen und sie erhielt keine Parteientschädigung zu Lasten

der Beklagten zugesprochen. Umgekehrt wurde sie gemäss Entscheiddisposititv auch

nicht zur Leistung einer Parteientschädigung an die Gegenseite verpflichtet. Obwohl

die in unentgeltlicher Rechtspflege prozessierende Klägerin somit die eigenen

Rechtsvertretungskosten gemäss dem angefochtenen Entscheid vollumfänglich zu

tragen hatte, wurde ihr aus der Gerichtskasse nur die Hälfte des im

angefochtenen Entscheid festgesetzten streitwertabhängigen Honorars als

Entschädigung ausbezahlt. Die – notabene unbegründet gebliebene – hälftige

Kürzung der zugesprochenen Entschädigung (ohne Statuierung eines

Parteientschädigungsanspruchs gegen die Beklagte im Umfang der anderen Hälfte)

ist indessen mit Art. 122 Abs. 1 ZPO nicht vereinbar. Das Gemeinwesen

ist verpflichtet, die amtlich bestellte Rechtsbeiständin soweit zu entschädigen,

wie die Gegenpartei die Anwaltskosten der unentgeltlich prozessierenden Partei

nicht zu übernehmen hat. Nach Lehre und Rechtsprechung gilt dies nicht nur bei

vollständigem Unterliegen, sondern auch bei Wettschlagung der Parteikosten

(BGE 145 III 433 E. 2.3 [= Praxis 2020 Nr. 23]

mit weiteren Hinweisen; Emmel,

a.a.O., Art. 122 ZPO N 4; Bühler,

Berner Kommentar, 2012, Art. 122 N 83; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 648). Nachdem die Beklagte im

Verfahren vor Zivilgericht nicht zu einer (gekürzten) Parteientschädigung an

die Klägerin verurteilt wurde, hätte das Zivilgericht deren Rechtsbeiständin

eine volle Entschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen müssen, mithin ein

nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes streitwertabhängiges Honorar

von CHF 5'274.– (Grundhonorar: CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag

[Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– + 30 % Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]:

CHF 879.–) zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer. Es ist nachfolgend zu prüfen,

inwiefern dieses Honorar einer angemessenen Entschädigung im Sinn von

Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO entspricht, was die Beschwerdeführerin mit ihrem Hauptbegehren auf eine

Entschädigung in der Höhe von CHF 18'228.65 bestreitet.

3.3

3.3.1

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass mit diesem gemäss Honorarreglement

berechneten Honorar keine angemessene Entschädigung erzielt werde. Die

Entschädigung sei angesichts des tatsächlich angefallenen Aufwands zu gering

(Beschwerde, Rz 26 ff.). Das Honorarreglement des Kantons Basel-Stadt

sieht für die Honorarberechnung bei vermögensrechtlichen Streitigkeiten

Mindest- und Höchstsätze vor (oben E. 3.2.2). Pauschalisierte

Entschädigungen sind sowohl für die Festlegung der Parteienschädigung als auch

für die unengeltliche Verbeiständung zulässig, sofern eine Mehr- bzw.

Mindervergütung für besonders aufwändige bzw. einfache Fälle möglich bleibt (vgl.

grundlegend dazu AGE BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 2.1.2; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz 571; vgl. Bühler, a.a.O., Art. 122

ZPO N 18). Bei einer Honorarbemessung nach Pauschalbeträgen werden alle

prozessualen Bemühungen zusammen als einheitliches Ganzes aufgefasst und der

effektive Zeitaufwand lediglich im Rahmen des Tarifansatzes berücksichtigt (BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und 141 I 124 E. 4.3).

Pauschalen sind nur dann unzulässig, wenn sie auf die konkreten Verhältnisse in

keiner Weise Rücksicht nehmen und im Einzelfall ausserhalb jedes vernünftigen

Verhältnisses zu den von der unentgeltlichen Rechtsbeiständin geleisteten

Diensten stehen (Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz 571; vgl. BGE 143 IV 453 E. 2.5.1 und

141.

I 124 E. 4.3). Bei einer Honorarbemessung nach

Pauschalbeträgen ist von einer Gesamtbetrachtung des Honorars unter

Berücksichtigung des konkreten Falls auszugehen. Eine unter Berücksichtigung

der konkreten Verhältnisse im Rahmen des gerichtlichen Ermessens festgesetzte

Pauschale entbindet das Gericht davon, die einzelnen Positionen der

eingereichten Kostennote zu beurteilen (BGE 143 IV 453

E. 2.5.1 f.; vgl. BGE 141 I 124 E. 4.5; BGer

5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2). Die in mehreren nicht

amtlich publizierten Bundesgerichtsurteilen vertretene Auffassung, das

pauschalisierende Vorgehen setze voraus, dass der Mindestansatz von CHF 180.–

auch im Fall der Anerkennung des gesamten ausgewiesenen Zeitaufwands

eingehalten werde (BGer 5D_114/2016 vom 26. September 2016 E. 4,

6B_558/2015 vom 29. Januar 2016 E. 1.2.2 und 5A_157/2015 vom

12.

November 2015 E. 3.3.3), hat das Bundesgericht in einem neueren

amtlich publizierten Urteil explizit verworfen und festgehalten, das

pauschalisierende Vorgehen setze nicht eine systematische Kontrollrechnung mit

einem Stundenansatz von CHF 180.– voraus (BGE 143 IV 453

E. 2.5.1). Muss sich die im konkreten Fall geschuldete Entschädigung an

einem Pauschalbetrag messen, so steht mit dieser Pauschale auch fest, welcher

Aufwand für Fälle der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit als

entschädigungspflichtig erachtet wird (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014

E. 3.1; Rüegg/Rüegg, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2017, Art. 122 ZPO

N 7). Wenn mit Blick auf den in der Gebührenordnung gesetzten Rahmen

erkennbar wird, dass der geleistete Aufwand auch nach einem Minimalansatz zu

einer Entschädigung führt, die über das Mass dessen hinausgeht, was für Fälle

der betreffenden Art üblicherweise als geboten und damit

entschädigungspflichtig angesehen wird, obliegt es der unentgeltlichen

Rechtsbeiständin darzulegen, inwiefern zur gehörigen Erledigung ihres Mandats

ein solcher Aufwand erforderlich gewesen ist. Die blosse Auflistung von

Aufwandpositionen in der Kostennote ist hierfür nicht ausreichend (BGE 143 IV 453

E. 2.5.1; BGer 5A_576/2023 vom 8. März 2024 E. 3.2 und 5D_114/2016

vom 26. September 2016 E. 4). Die unentgeltliche

Rechtsbeiständin muss vielmehr aufzeigen, weshalb das von ihr übernommene

Mandat kein Standardfall ist (BGer 5A_380/2014 vom 30. September 2014 E. 3.1).

3.3.2

Im

vorliegenden Fall reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren

unkommentiert eine Honorarrechnung gemäss Honorarreglement mit einem

Gesamthonorar von CHF 5'520.– (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) ein. Diesem

lagen, wie bereits ausgeführt (E. 3.2.3), ein Grundhonorar und Zuschläge

für den Schriftenwechsel und die Teilnahme an der Schlichtungsverhandlung zu

Grunde. Die Beschwerdeführerin verzichtete sowohl im erstinstanzlichen

Verfahren als auch in ihrer Beschwerde auf die Geltendmachung von Zuschlägen

gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR. Dieser Bestimmung zufolge können Zuschläge zum

Grundhonorar von bis zu 100 % gemacht werden, bei Prozessen mit

überdurchschnittlich grossem Aufwand in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht

(z.B. weitläufige oder schwierige Instruktion, komplizierte Abrechnungen,

Buchführung, fremdsprachige Korrespondenz, sofern der Höchstsatz des

Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt). Die Beschwerdeführerin hat

im vorinstanzlichen Verfahren nicht behauptet, dass die Vor-aussetzungen für

die Gewährung von solchen Zuschlägen erfüllt seien und dementsprechend in ihrer

eigenen Honorarnote auch nicht solche Zuschläge eingesetzt. An der fehlenden

Geltendmachung solcher Zuschläge ändert auch nichts, dass die Beschwerdeführerin

im vorinstanzlichen Verfahren unkommentiert eine zweite Honorarrechnung

einreichte, in welcher sie basierend auf einer Stundenabrechnung auf eine Honorarforderung

in der Höhe von CHF 17'533.36 (ohne Auslagen und Mehrwertsteuer) kam. Wenn

die Beschwerdeführerin hätte geltend machen wollen, dass der (geltend gemachte)

Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergibt, weil der

Prozess im Vergleich zu anderen durchschnittlichen Fällen mit einem Streitwert

dieser Grössenordnung in rechtlicher oder tatsächlicher Hinsicht komplizierter

und daher aufwändiger gewesen sein soll, hätte sie dies substantiiert darlegen

müssen. Lediglich eine Stundenabrechnung vorzulegen, reicht hierfür nicht aus,

da lediglich die notwendigen Aufwendungen entschädigt werden, die darüber

hinaus auch verhältnismässig sind (Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz 559). Auch in der Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin nicht

vor, dass im vorliegenden Fall sich Sachverhalts- und/oder Rechtsfragen

gestellt hätten, welche über die bei einem Verfahren mit einem solchen

Streitwert üblicherweise zu behandelnde Komplexität hinausgehen würden. Sie

macht zwar geltend, dass die Kommunikation mit der Mandantin aufgrund derer

beschränkten Deutschkenntnisse aufwändig gewesen sei. Zudem sei diese im

schweizerischen Recht unkundig gewesen. Dass Klienten über die Rechtslage von

den Anwältinnen und Anwälten, soweit dies für die Wahrnehmung ihrer Rechte

erforderlich ist, aufgeklärt werden müssen, gehört zu den ordentlichen Aufgaben

in jedem Verfahren und ist nicht als aussergewöhnlich zu bezeichnen. Es ist

auch nicht als aussergewöhnlich zu qualifizieren, dass dabei auch kommunikative

Schwierigkeiten gemeistert werden müssen. Zur Beurteilung der Notwendigkeit und

Verhältnismässigkeit des Aufwands orientiert sich die Praxis am Massstab einer

erfahrenen Rechtsanwältin, die aufgrund ihrer besonderen Fachkenntnisse und

Erfahrung von Anfang an zielgerichtet ihr Mandat führt und sich auf die zur

Wahrung der Interessen ihrer Mandantin notwendigen Massnahmen beschränkt (oben

E. 3.2.1; AGE ZB.2023.4 vom 31. Mai 2023 E. 3.2 mit weiteren

Nachweisen). Bei der Beurteilung der Verhältnismässigkeit einer

Honorarforderung im Rahmen der unentgeltlichen Prozessführung ist ohnehin die

Frage zu stellen, ob eine Partei, welche diese Kosten selbst tragen müsste,

eine Prozessführung in diesem Aufwand finanzieren würde, zumal auch die

Verpflichtung der unentgeltlich verbeiständeten Person zur Nachzahlung gemäss

Art. 123 ZPO im Raum steht. Wenn bei einem wie vorliegend eingeklagten

Streitwert von CHF 28'600.– eine Honorarforderung in der Höhe von CHF 20'099.93

(so die im vorinstanzlichen Verfahren als «Variante» eingereichte Honorarnote)

bzw. CHF 18'228.65 (so der Hauptantrag in der Beschwerde) geltend gemacht

wird, ist der Verhältnismässigkeitsgrundsatz offensichtlich nicht mehr gewahrt.

Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass eine Partei, welche ihre

Parteikosten selbst trägt, eine so kostspielige Mandatsführung gutheissen

würde. Da die Beschwerdeführerin vor Zivilgericht auf ihrer Honorarnote keinen

Zuschlag gemäss § 8 Abs. 2 lit. b HoR eingesetzt hatte, geschweige denn

substantiiert dargetan hatte, dass in der Mandatsführung aussergewöhnlich hoher

Aufwand angefallen sei, hatte das Zivilgericht keinen Anlass zu einer

systematischen "Kontrollrechnung", sondern durfte sich nach dem

Gesagten mit einer pauschalisierenden Festsetzung der Entschädigung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung begnügen.

3.4

Die

Beschwerdeführerin hat in der im vorinstanzlichen Verfahren

eingereichten Honorarnote eine Reisezeitentschädigung gemäss § 22 Abs. 1 und 2 HoR geltend gemacht, welche vom Zivilgericht jedoch

nicht zugesprochen wurde. Mit ihrer Beschwerde hält sie daran fest (Beschwerde,

Rz 44 f.). Die Beschwerdeführerin

übersieht indessen, dass eine solche Entschädigung gemäss § 22 Abs. 1 HoR nur in den Verfahren gewährt wird, in denen sich das

Honorar nach dem Zeitaufwand berechnet. Das ist bei vermögensrechtlichen

Streitigkeiten wie der der vorliegenden aber eben nicht der Fall (vgl.

§ 20 Abs. 1 HoR).

Des Weiteren hat

die Beschwerdeführerin im zivilgerichtlichen Verfahren neben dem

pauschalisierten Auslagenersatz von 3 % auf dem Honorar (§ 23 Abs. 1 HoR) "Barauslagen" für "Übersetzung D____"

in der Höhe von CHF 650.– geltend gemacht, welche vom Zivilgericht

indessen nicht vergütet wurden. Auch daran hält sie mit ihrer Beschwerde fest

(Beschwerde, Rz 46 ff.). Gemäss § 23 Abs. 1 HoR kann

für Telefonate, Porti, Kopien usw. eine Pauschale von maximal 3 % des

Honorars, mindestens aber CHF 30.–, in Rechnung gestellt werden. Ausserordentliche

Auslagen können separat in Rechnung gestellt werden (§ 23 Abs. 2 HoR). Als entschädigungspflichtige notwendige Auslagen im Sinn

von Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO gelten nach einhelliger

Auffassung auch Kosten, die den Parteien für die Übersetzung fremdsprachiger

Eingaben und Beweisurkunden anfallen (statt vieler Suter/von Holzen, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage,

Zürich 2016, Art. 95 N 25 und 31; Ster-chi, Berner Kommentar, 2012, Art. 95 ZPO

N 10b und 11). Die Beschwerdeführerin hat, als

sie dem Zivilgericht an der Verhandlung vom 28. November 2022 ihrer

Honorarnote einreichte, dieser keine Rechnung der Übersetzerin im eingangs

erwähnten Betrag beigelegt. Den an der Verhandlung von der Klägerin

eingereichten Whatsapp-Chatnachrichten, welche zwischen den Parteien in

ungarischer Sprache geführt worden waren, waren indessen Übersetzungen

beigefügt, die namentlich von der genannten Übersetzerin unterzeichnet worden

waren. Die geltend gemachten Übersetzungskosten waren damit genügend

plausibilisiert, so dass das Zivilgericht die Klägerin bzw. deren

Rechtsvertreterin hätte auffordern müssen, diese Kosten zu belegen (vgl. dazu Suter/von Holzen, a.a.O., Art. 95

N 30). Da es dies nicht getan hat und die Nichtberücksichtigung der

Übersetzungskosten auch nicht begründet hat, ist der geltend gemachte Betrag

von CHF 650.– der Beschwerdeführerin zu

vergüten.

3.5

Zusammenfassend

ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin

für das vor dem Zivilgericht als unentgeltliche Rechtsbeiständin geführte

Verfahren ein nach Massgabe des Honorarreglements errechnetes

streitwertabhängiges Honorar von CHF 5'274.– (Grundhonorar:

CHF 2'930.– + 50 % Zuschlag [Schriftenwechsel]: CHF 1'465.– +

30.

% Zuschlag [Schlichtungsverhandlung]: CHF 879.–), zuzüglich eine

Auslagenpauschale von CHF 158.20 (3 % von CHF 5'274.–) sowie die

Erstattung der Übersetzungskosten von CHF 650.–, total CHF 6'082.20,

zusteht. Bezüglich der zu vergütenden Mehrwertsteuer ist darauf hinzuweisen,

dass die Beschwerdeführerin die Übersetzungskosten in beiden bei

Zivilgericht eingereichten Honorarnoten von der Mehrwertsteuererstattung

ausgenommen hat. Die Mehrwertsteuer von 7,7 % ist ihr deshalb bloss auf

den Betrag von CHF 5'432.20 zu vergüten (= CHF 418.30).

4.

Die

Prozesskosten des vorliegenden Verfahrens sind nach Massgabe des Obsiegens bzw.

Unterliegens der Beschwerdeführerin zu verteilen. Das Zivilgericht hat der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid ein Honorar von

CHF 2'925.25 (einschliesslich Auslagen Mehrwertsteuer) zugesprochen. Mit

der vorliegenden Beschwerde verlangt sie ein Honorar von CHF 18'228.65,

was einer Erhöhung ihrer Entschädigung um CHF 15'303.40 entspricht. Erhält

die Beschwerdeführerin mit dem vorliegenden Entscheid nunmehr für

das zivilgerichtliche Verfahren ein Honorar von insgesamt CHF 6'500.50

(einschliesslich Auslagen und Mehrwertsteuer) und damit gegenüber dem

vorinstanzlichen Entscheid ein Mehr von CHF 3'575.25, obsiegt sie im

Umfang von knapp einem Viertel.

Die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens betragen CHF 1'300.– (§ 13

Abs. 2 und § 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR,

SG 254.810]), wovon die Beschwerdeführerin

im Umfang ihres Unterliegens von drei Vierteln (gerundet) CHF 1'000.– zu

tragen hat und im Übrigen zu Lasten des Staates geht. Im Beschwerdeverfahren

betreffend die Höhe ihrer Entschädigung hat die unentgeltliche Rechtsbeiständin

Anspruch auf eine angemessene Parteientschädigung nach Massgabe ihres

Obsiegens, ohne dass die Voraussetzungen für die Zusprechung einer

Parteientschädigung an eine in eigener Sache prozessierende Anwältin erfüllt

sein müssten (Bühler, a.a.O.,

Art. 122 ZPO N 49; BGer 6B_439/2012 vom 2. Oktober 2012; AGE

BEZ.2019.56 vom 21. Februar 2020 E. 7.2). Angesichts des

Obsiegens im Umfang von (knapp) einem Viertel und des Streitwerts von rund

CHF 18'000.– erscheint eine Parteientschädigung von CHF 500.– als

angemessen (vgl. § 5 Abs. 1 in Verbindung mit § 12 Abs. 1 und

§ 2 Abs. 1 und 2 des Honorarreglements [HoR, SG 291.400]),

welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Zivilgerichtskasse

zuzusprechen ist.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In

teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Ziffer 4 des Dispositivs des

Entscheids des Zivilgerichts vom 3. Januar 2023 (GS.2021.42) wie

folgt geändert:

«1. Jede Partei trägt ihre eigenen

Parteikosten selbst. A____, Rechtsanwältin, wird für die im Kostenerlass prozessierende

Klägerin ein Honorar von CHF 6'082.20 (einschliesslich Auslagen),

zuzüglich 7,7 % MWST auf CHF 5'432.20 (= CHF 418.30) aus der

Gerichtskasse ausgewiesen. Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.»

Die Beschwerdeführerin

trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens im Umfang von

CHF 1'000.–.

Der Beschwerdeführerin

ist eine Parteientschädigung von CHF 500.– aus der Zivilgerichtskasse

auszurichten.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.