BEZ.2023.37
Ausweisung
21. Juni 2023Deutsch11 min
Mai 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihr angedroht, dass widrigenfalls
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.37
ENTSCHEID
vom 21.
Juni 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Zustelladresse: [...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 8. Mai 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Mieterin)
und B____ (Vermieterin) vereinbarten am 22. Februar 2022 vor dem Zivilgericht
Basel-Stadt, dass das Mietverhältnis über die von der Mieterin gemietete
3-Zimmerwohnung definitiv am 31. März 2023 endet. Am 31. März 2023 ersuchte die
Vermieterin das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung der Mieterin im
Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom 8. Mai 2023
wies das Zivilgericht die Mieterin an, die 3-Zimmerwohnung bis spätestens 19.
Mai 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich wurde ihr angedroht, dass widrigenfalls
die Räumung vollzogen werde.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid vom 8. Mai 2023 erhob die Mieterin am 19. Mai
2023 Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall haben die Parteien mit gerichtlichem
Vergleich vom 22. Februar 2022 vereinbart, dass das vorliegende Mietverhältnis
definitiv am 31. März 2023 endet. Damit ist die Gültigkeit der Beendigung des
Mietverhältnisses nicht streitig, sondern nur die Ausweisung als solche. Geht
es nur um die Frage der Ausweisung, besteht das wirtschaftliche Interesse der
Parteien im Mietwert, der durch die Verzögerung infolge des summarischen
Ausweisungsverfahrens selber entsteht. Diesbezüglich ist von einer
Verfahrensdauer von sechs Monaten auszugehen (zum Ganzen vgl. BGE 144 III 346
E. 1.2.1 mit Hinweisen). Nach der Praxis des Appellationsgerichts ist für
die Streitwertberechnung nicht der Nettomietzins massgebend, sondern der
Bruttomietzins (AGE ZB.2019.8 vom 6. Juni 2019 E. 1). Im vorliegenden Fall
beträgt der monatliche Bruttomietzins CHF 1'665.80, so dass der massgebliche
Streitwert von CHF 10'000.– nicht erreicht wird (6 Monatsbruttomietzinsen
à CHF 1'665.80 = CHF 9'994.80; vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 3.3). Das
vorliegende Rechtsmittel ist folglich als Beschwerde entgegenzunehmen.
Die Beschwerde
ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig erhoben worden
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die Beschwerde ist
deshalb grundsätzlich einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können
eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung
des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob es auf
das Ausweisungsbegehren der Vermieterin eintreten kann (Zivilgerichtsentscheid,
E. 1). In einem zweiten Schritt legte es zunächst die beiden
Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen
eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare
Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der
Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2). In einem dritten Schritt
setzte das Zivilgericht der Mieterin eine Frist von 10 Tagen ab Zustellung des
Entscheids, um die Wohnung selber zu räumen (E. 3). Schliesslich auferlegte es
der Mieterin die Gerichtskosten von CHF 400.– (E. 4).
2.2
Die
Mieterin legt zunächst den Sachverhalt aus ihrer Sicht dar. Sie betont
insbesondere den Umstand, dass an der Gerichtsverhandlung vom 22. Februar 2022
(an welcher die Parteien sich über die Beendigung des Mietverhältnisses per 31. März
2023.
geeinigt hatten) vom Strafverfahren der Vermieterin gegen die Mieterin
wegen Hausfriedensbruch «noch nichts zu hören gewesen» sei. Die
«profijuristische» Sicht sage, dass das mietrechtliche und das strafrechtliche
Verfahren total unabhängig voneinander liefen; es sei aber auch für diese Sicht
nachvollziehbar, dass aus der Sicht der Mieterin, bei der die beiden Verfahren
in ein- und derselben Person aufeinanderträfen, die «Unabhängigkeitsthese» von
der gelebten Wirklichkeit weit entfernt sei (Beschwerde, S. 1).
Gemäss
Art. 320 ZPO ist die Beschwerdeführerin
gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund sie sich beruft und an welchen
Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage
2016, Art. 321 N 15). Die Beschwerdeführerin hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass sie sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2; Bachofner,
Die Mieterausweisung, Dissertation Basel 2018, Zürich/St. Gallen 2019, Rz 672).
Im vorliegenden
Fall legt die Mieterin nicht dar, inwiefern die «profijuristische
Unabhängigkeitsthese» für die Beurteilung des vorliegenden Sachverhalts eine
Rolle spielt. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern das Strafverfahren gegen
die Mieterin, das angeblich in der Verhandlung vom 22. Februar 2022 kein Thema
gewesen sein soll, für die Beurteilung des vorliegenden Ausweisungsgesuchs von
Bedeutung sein könnte. Es fehlt somit in diesem Punkt an einer genügenden Begründung
der Beschwerde.
2.3
Die
Mieterin bringt sodann vor, ihre gesundheitlichen Schwierigkeiten seien beim
Festlegen der Frist zu wenig berücksichtigt worden. Es sei möglich, dass das
Gewähren einer längeren Frist sie «vor dem jetzt hochkritischen Zustand hätte
bewahren können». Sie habe eine Therapeutin gefunden, mit der sich eine
fruchtbare Zusammenarbeit entwickelt habe. Die Schwierigkeit liege darin, dass
ihr in ihrer aktuellen Verfassung Termine Schwierigkeiten bereiteten. Der
Kontakt mit der KESB stehe zur Zeit noch ganz am Anfang; es werde eine
Vertretungsbeistandschaft im Bereich Wohnen organisiert. Die Mieterin fragt, ob
es nicht irgendwie möglich wäre, eine vertretbare Übergangslösung zwischen dem
bereits beendeten Mietverhältnis und dem Zeitpunkt eines geordneten Umzugs zu
finden, «um den Horror und das Trauma einer Zwangsräumung zu umgehen». Der
Besitz der Vermieterin sei nicht gefährdet, da sie mehrere Häuser mit zig
Wohnungen besitze (Beschwerde, S. 1 unten bis S. 2 Mitte).
Nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung muss die Räumungsfrist knapp bemessen bleiben und darf nicht auf
eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen. Zudem ist auch zu
berücksichtigen, dass eine Mieterin durch die Anfechtung des
Ausweisungsentscheids von einer Verlängerung der Räumungsfrist profitiert. Eine
Räumungsfrist von zehn Tagen wird vom Bundesgericht denn auch in der Regel
nicht als unverhältnismässig kurz erachtet (vgl. zum Ganzen BGer 4A_333/2022
vom 9. November 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall sind die Ausführungen der Mieterin zu ihrem Gesundheitszustand allgemein
gehalten und unbelegt. Sie zeigt nicht auf, inwiefern die zehntägige Frist, die
ihr das Zivilgericht zur Räumung der Wohnung setzte, unverhältnismässig kurz
sein soll. Im Übrigen hätte sie die Wohnung bereits am 31. März 2023 verlassen
müssen; sie profitiert als Folge des vorliegenden Verfahrens somit von einer
Verlängerung von mehr als zwei Monaten. Die zehntägige Räumungsfrist ist somit
nicht zu beanstanden.
2.4
Die
Mieterin macht im Weiteren geltend, die Liegenschaftsverwaltung habe sich
entschieden, sich ihr gegenüber «gesprächslos» zu verhalten. Dies führe zur
Frage, was im Zivilgerichtsentscheid als Tatsache gelte und was nicht. Der
Brief der Verwaltung vom 6. März 2023 gehöre unzweifelhaft zu den Tatsachen,
ebenso die Briefe der Mieterin (Beschwerde, S. 2 unten). Mit diesen
Ausführungen legt die Mieterin nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid
mangelhaft sein soll und inwiefern diese Briefe entscheidrelevant sein sollen
(vgl. dazu E. 2.2). Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht
diese Briefe im angefochtenen Entscheid nicht erwähnte.
2.5
2.5.1
Schliesslich
zeigt sich die Mieterin überrascht, dass der Zivilgerichtsentscheid von nur einer
Person verantwortet werde. Jede mündliche Verhandlung habe einen Beisitzer, der
sich an der anschliessenden Urteilsfindung beteiligen dürfe. Sie erlaube sich
die Frage, ob der vorliegende Entscheid «nicht in dem und jenem Detail ein
wenig anders lautete, wenn eine Zweitleserin mitgewirkt hätte» (Beschwerde, S.
2.
unten).
2.5.2
Nach
Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV,
SR 101) hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt
werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges,
unabhängiges und unparteiisches Gericht. Art. 30 Abs. 1 BV gewährleistet
insbesondere die gehörige Besetzung des Gerichts nach den geltenden
Vorschriften. Das Gericht muss richtig zusammengesetzt sein und in
vollständiger Besetzung und ohne Mitwirkung Unbefugter entscheiden. Die
Garantien von Art. 30 Abs. 1 BV sind auch auf die Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber einer gerichtlichen Behörde anwendbar, sofern sie an der
Willensbildung des Spruchkörpers mitwirken. Dies ist der Fall, wenn sie im
Hinblick auf ihre Redaktionstätigkeit an der Beratung teilnehmen und ihre
Auffassung äussern können, weil sie so, auch wenn sie nicht stimmberechtigt
sind, unter Umständen auf den Entscheid des Gerichts Einfluss nehmen können (BGer
5A_523/2014 vom 13. Januar 2015 E. 2.2 mit zahlreichen Hinweisen).
Die Organisation
der Gerichte ist Sache der Kantone (Art. 3 ZPO). Zum Gerichtsorganisationsrecht
und damit in die Gesetzgebungshoheit der Kantone gehört unter anderem die
Zusammensetzung der Gerichte bzw. der Spruchkörper (statt vieler Berger, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
3.
N 3 und 6). Das kantonale Recht kann hierbei für die Gerichtsschreiberin oder
den Gerichtsschreiber beratende Stimme vorsehen (statt vieler Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art.
236.
N 16). Die ZPO sieht somit nicht zwingend vor, dass ein Gerichtsschreiber
oder eine Gerichtsschreiberin für die Entscheidfällung mit beratender Stimme
beigezogen werden muss (Ziltener,
Entscheidfindung ohne juristisches Sekretariat nach dem neuen GOG, in: SJZ
106/2010 S. 196 ff., 198).
2.5.3
Das
Gerichtsorganisationsrecht des Kantons Basel-Stadt hält fest, dass ein
Spruchkörper entscheidfähig ist, wenn er nach den Vorschriften dieses Gesetzes
besetzt ist (§ 33 Abs. 1 GOG). Die Besetzung des Spruchkörpers wird allgemein
in § 32 und für das Zivilgericht im Besonderen in § 71 GOG geregelt.
Dispositiv
Demnach entscheiden die Gerichte als Einzelgerichte, als Dreiergerichte oder
als Kammern in Fünferbesetzung (§ 32 Abs. 1 GOG). Für summarische
Verfahren vor dem Zivilgericht ist unabhängig vom Streitwert das Einzelgericht
zuständig (§ 71 Abs. 1 Ziffer 1 lit. b GOG). Weder aus dem GOG noch aus
dem Organisationsreglement des Zivilgerichts (SG 154.170) ergibt sich, dass in allen
Fällen zwingend eine Gerichtsschreiberin oder ein Gerichtsschreiber beizuziehen
ist. Die vorliegende Angelegenheit ist Gegenstand eines summarischen
Verfahrens, welches in die erstinstanzliche Zuständigkeit des Einzelgerichts fällt
(vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2), und dieses hat ohne Durchführung
einer Verhandlung zu entscheiden. Zumindest in einem solchen Fall ist nicht zu
beanstanden, dass der Entscheid ohne Mitwirkung einer Gerichtsschreiberin oder
eines Gerichtsschreibers gefällt wurde (vgl. auch AGE BEZ.2020.22 vom 24. Juli
2020, S. 5 unten, in Bezug auf die Zulässigkeit der Fällung eines
Einzelgerichtsentscheids im Home-Office). Über die Zulässigkeit eines solchen
Vorgehens in anderen Fallkonstellationen ist vorliegend nicht zu befinden.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Demgemäss
trägt grundsätzlich die unterliegende Mieterin die Prozesskosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 8. Mai 2023 ([...]) wird abgewiesen, soweit darauf
eingetreten werden kann.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.