BEZ.2023.38
Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven
25. Juli 2023Deutsch6 min
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 22. März 2023 stellte das Zivilgericht
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.38
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 11. Mai 2023
betreffend Einstellung des
Konkursverfahrens mangels Aktiven
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 21. Juni 2022 löste das Zivilgericht Basel-Stadt die ehemals von A____
(nachfolgend: Beschwerdeführerin) als einziger Gesellschafterin beherrschte
B____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre
Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 22. März 2023 stellte das Zivilgericht
Basel-Stadt das konkursamtliche Liquidationsverfahren über die Gesellschaft
mangels Aktiven ein. Entsprechend den Vorgaben von Art. 230 Abs. 2 SchKG wies
das Konkursamt im publizierten Entscheid darauf hin, dass das Konkursverfahren
geschlossen werde, falls nicht ein Gläubiger innert zehn Tagen seit der
Publikation die Durchführung des Verfahrens verlange und für die Deckung der
Kosten den von ihm festgelegten Vorschuss von CHF 4'500.– leiste. Das
Konkursamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2023 die
Einstellung des Konkursverfahrens mit und wies sie auf die Möglichkeit hin,
einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens bei entsprechender Leistung
des Kostenvorschusses zu stellen. Innert der 10-tägigen Frist seit der
Publikation ist kein Antrag auf Durchführung des Konkurses eingegangen und auch
kein entsprechender Kostenvorschuss geleistet worden.
Mit Beschwerde
vom 8. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde). Darin beantragte sie, es sei die Konkurseinstellung mangels
Aktiven zu annullieren und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe von
ihr der C____ zwecks Vernehmlassung weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 11. Mai
2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben
und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe der Beschwerdeführerin der
C____ Versicherungsgesellschaft zur Vernehmlassung weiterzuleiten und es sei
die Konkurseinstellung mangels Aktiven zu annullieren, bis eine weitere
Abklärung der Aktiven der Gesellschaft abgeschlossen sei. Der vorliegende
Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der
angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt
worden; die am 30. Mai 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit
rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes
betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG
SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
Neue
Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im
Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Im angefochtenen
Entscheid wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen den
Entscheid über die Einstellung des Konkurses über die Gesellschaft mangels Aktiven
richte. Bezüglich Anfechtung von Einstellungsentscheiden des Zivilgerichts sei
auf das Publikationsdatum vom 5. April 2023 abzustellen und nicht auf die per
A-Post an die Beschwerdeführerin versandte Mitteilung. Aus dem vorgenannten
Grund sei die erst am 8. Mai 2023 erhobene Beschwerde verspätet. Zudem könne
gegen den Einstellungsentscheid des Zivilgerichts ohnehin keine Beschwerde
gemäss Art. 17 SchKG erhoben werden. Es liege somit keine anfechtbare Verfügung
des Konkursamts vor, welche mit der Beschwerde vom 8. Mai 2023 angefochten
werden könne. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
Mit diesen
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die
Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie beantragt in
ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nach wie vor, dass die
Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu annullieren sei, bis die von ihr
beantragten weiteren Abklärungen der Aktiven abgeschlossen seien. Die
Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Ausführungen im
angefochtenen Entscheid, wonach ein Einstellungsentscheid des Zivilgerichts
innerhalb von 10 Tagen seit der Publikation des Entscheids (vgl. dazu Art. 230
Abs. 2 SchKG) angefochten werden müsste, unrichtig sein soll. Mit unbenütztem
Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gilt das
Konkursverfahren als geschlossen. Der Einstellungsentscheid kann innerhalb der
gleichen Frist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (BGE 141 III 590 E. 3.2), wobei die Frist 10 Tage nach der Publikation der
Einstellung durch das Konkursamt abläuft (Lustenberger/Schenker,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 230 SchKG N 8). Auch wenn der
Entscheid über die Einstellung des Konkurses vom Konkursamt publiziert wird, so
handelt es sich dabei nicht um eine (nach Art. 17 SchKG anfechtbare) Verfügung
des Konkursamts, sondern um einen Entscheid des Zivilgerichts als
Konkursgericht. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid
daher zu Recht erkannt, dass bei ihr nicht die Aufhebung des
Einstellungsbeschlusses verlangt werden kann und dass dieser mangels Anfechtung
mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO resp. mangels Antragstellung auf
Durchführung des Konkurses und Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses
innert Frist ohnehin definitiv geworden ist.
3.
Die untere
Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf die
Beschwerde vom 8. Mai 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete
Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.