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Entscheid

BEZ.2023.38

Einstellung des Konkursverfahrens mangels Aktiven

25. Juli 2023Deutsch6 min

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 22. März 2023 stellte das Zivilgericht

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.38

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegnerin

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 11. Mai 2023

betreffend Einstellung des

Konkursverfahrens mangels Aktiven

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 21. Juni 2022 löste das Zivilgericht Basel-Stadt die ehemals von A____

(nachfolgend: Beschwerdeführerin) als einziger Gesellschafterin beherrschte

B____ GmbH (nachfolgend: Gesellschaft) gemäss Art. 731b OR auf und ordnete ihre

Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs an. Mit Entscheid vom 22. März 2023 stellte das Zivilgericht

Basel-Stadt das konkursamtliche Liquidationsverfahren über die Gesellschaft

mangels Aktiven ein. Entsprechend den Vorgaben von Art. 230 Abs. 2 SchKG wies

das Konkursamt im publizierten Entscheid darauf hin, dass das Konkursverfahren

geschlossen werde, falls nicht ein Gläubiger innert zehn Tagen seit der

Publikation die Durchführung des Verfahrens verlange und für die Deckung der

Kosten den von ihm festgelegten Vorschuss von CHF 4'500.– leiste. Das

Konkursamt teilte der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 6. April 2023 die

Einstellung des Konkursverfahrens mit und wies sie auf die Möglichkeit hin,

einen Antrag auf Durchführung des Konkursverfahrens bei entsprechender Leistung

des Kostenvorschusses zu stellen. Innert der 10-tägigen Frist seit der

Publikation ist kein Antrag auf Durchführung des Konkurses eingegangen und auch

kein entsprechender Kostenvorschuss geleistet worden.

Mit Beschwerde

vom 8. Mai 2023 wandte sich die Beschwerdeführerin an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde). Darin beantragte sie, es sei die Konkurseinstellung mangels

Aktiven zu annullieren und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe von

ihr der C____ zwecks Vernehmlassung weiterzuleiten. Mit Entscheid vom 11. Mai

2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin am 30. Mai 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene Entscheid aufzuheben

und es sei das Konkursamt anzuweisen, eine Eingabe der Beschwerdeführerin der

C____ Versicherungsgesellschaft zur Vernehmlassung weiterzuleiten und es sei

die Konkurseinstellung mangels Aktiven zu annullieren, bis eine weitere

Abklärung der Aktiven der Gesellschaft abgeschlossen sei. Der vorliegende

Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Der

angefochtene Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 17. Mai 2023 zugestellt

worden; die am 30. Mai 2023 bei der Post aufgegebene Beschwerde ist somit

rechtzeitig erhoben worden. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes

betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG

SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

Neue

Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im

Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Im angefochtenen

Entscheid wird ausgeführt, dass sich die Beschwerde im Wesentlichen gegen den

Entscheid über die Einstellung des Konkurses über die Gesellschaft mangels Aktiven

richte. Bezüglich Anfechtung von Einstellungsentscheiden des Zivilgerichts sei

auf das Publikationsdatum vom 5. April 2023 abzustellen und nicht auf die per

A-Post an die Beschwerdeführerin versandte Mitteilung. Aus dem vorgenannten

Grund sei die erst am 8. Mai 2023 erhobene Beschwerde verspätet. Zudem könne

gegen den Einstellungsentscheid des Zivilgerichts ohnehin keine Beschwerde

gemäss Art. 17 SchKG erhoben werden. Es liege somit keine anfechtbare Verfügung

des Konkursamts vor, welche mit der Beschwerde vom 8. Mai 2023 angefochten

werden könne. Daher könne auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

Mit diesen

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die

Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde nicht auseinander. Sie beantragt in

ihrer Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nach wie vor, dass die

Einstellung des Konkurses mangels Aktiven zu annullieren sei, bis die von ihr

beantragten weiteren Abklärungen der Aktiven abgeschlossen seien. Die

Beschwerdeführerin vermag in keiner Weise aufzuzeigen, dass die Ausführungen im

angefochtenen Entscheid, wonach ein Einstellungsentscheid des Zivilgerichts

innerhalb von 10 Tagen seit der Publikation des Entscheids (vgl. dazu Art. 230

Abs. 2 SchKG) angefochten werden müsste, unrichtig sein soll. Mit unbenütztem

Ablauf der 10-tägigen Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gilt das

Konkursverfahren als geschlossen. Der Einstellungsentscheid kann innerhalb der

gleichen Frist mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO angefochten werden (BGE 141 III 590 E. 3.2), wobei die Frist 10 Tage nach der Publikation der

Einstellung durch das Konkursamt abläuft (Lustenberger/Schenker,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 230 SchKG N 8). Auch wenn der

Entscheid über die Einstellung des Konkurses vom Konkursamt publiziert wird, so

handelt es sich dabei nicht um eine (nach Art. 17 SchKG anfechtbare) Verfügung

des Konkursamts, sondern um einen Entscheid des Zivilgerichts als

Konkursgericht. Die untere Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid

daher zu Recht erkannt, dass bei ihr nicht die Aufhebung des

Einstellungsbeschlusses verlangt werden kann und dass dieser mangels Anfechtung

mit Beschwerde gemäss Art. 319 ff. ZPO resp. mangels Antragstellung auf

Durchführung des Konkurses und Leistung des entsprechenden Kostenvorschusses

innert Frist ohnehin definitiv geworden ist.

3.

Die untere

Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf die

Beschwerde vom 8. Mai 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete

Beschwerde ist entsprechend abzuweisen.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.