BEZ.2023.39
Nichteintreten
26. Oktober 2023Deutsch10 min
2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.39
ENTSCHEID
vom 26. Oktober
2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Stadtgärtnerei Basel-Stadt
Beschwerdegegnerin
Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 13.
April 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben vom 13. August 2020 stellte die Stadtgärtnerei
Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Weiterverpachtung ihres
Freizeitgartens Nr. [...] im Areal [...] das Schätzungsprotokoll zu und
teilte ihr mit, dass der Freizeitgarten zu einem Inventarwert von CHF 591.–
weitergegeben werde. Dieser Betrag werde ihrem Konto gutgeschrieben.
Mit Schlichtungsgesuch vom 3. August und 15. September 2020
gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Sie ersuchte darum, dass beim
Inventarwert einerseits ihre Instandstellungsarbeiten angemessen berücksichtigt
würden und dass andererseits der Abzug von CHF 1'120.– für die von der
Stadtgärtnerei durchgeführte Reparatur der Wasserleitung gestrichen werde. Auf
Antrag der Parteien sistierte die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren
bis Ende September 2021. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die
Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für die Beurteilung
von Rekursen gegen Entscheide der Stadtgärtnerei die Freizeitgartenkommission
des Kantons Basel-Stadt zuständig sei. Gleichzeitig bat sie die
Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Schlichtungsgesuch zurückziehe;
andernfalls werde auf ihr Gesuch nicht eingetreten. Nachdem die
Beschwerdeführerin keine Mitteilung gemacht hatte, trat die Schlichtungsstelle
mit schriftlich begründetem Entscheid vom 13. April 2023 auf das
Schlichtungsgesuch nicht ein.
Gegen diesen
Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai
2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.
Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteien
seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten
des Wiedererwägungsgesuchs, das sie bei der Schlichtungsstelle eingereicht
habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgericht
das Sistierungsgesuch ab und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen,
aufgrund der Beschwerde und der Akten der Schlichtungsstelle zu entscheiden.
Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle
auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Erstinstanzliche
End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen
der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein
Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle in einer vermögensrechtlichen
Angelegenheit (zur Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden der
Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3) und damit ein erstinstanzlicher vermögensrechtlicher
Endentscheid. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.–. Damit
unterliegt die vorliegende Angelegenheit der Beschwerde (Art. 319
lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht
eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden
(Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Mit
begründetem Entscheid vom 13. April 2023 trat die Schlichtungsstelle auf das
Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August und 15. September 2020
nicht ein. Zur Begründung führte die Schlichtungsstelle Folgendes aus: Die
Stadtgärtnerei sei das für die Verwaltung der Freizeitgärten zuständige Amt.
Gegen Verfügungen des zuständigen Amts könne Rekurs an die
Freizeitgartenkommission erhoben werden. Damit sei für die Beanstandung des mit
Schreiben vom 13. August 2020 zugstellten Schätzungsprotokolls nicht die
Schlichtungsstelle sachlich zuständig (zivilrechtlicher Rechtsweg), sondern die
Freizeitgartenkommission (verwaltungsrechtlicher Rechtsweg, mit Verweis auf AGE
VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und AGE VD.2019.233 vom 12.
Juli 2020 E. 1.1). Da die Schlichtungsstelle offensichtlich sachlich nicht
zuständig sei zur Beurteilung des Schlichtungsgesuchs vom 3. August und
15.
September 2020, trat sie auf dieses nicht ein.
Die
Stadtgärtnerei ist das für die Verpachtung von Freizeitgärten zuständige Amt
(Ziffer 1.2 der Familiengartenordnung [in der im vorliegenden Fall anwendbaren
Fassung vom 8. Dezember 2014]). Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann
Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes
über Freizeitgärten [Freizeitgärtengesetz, SG 911.900]). Verfügungen der
Stadtgärtnerei im Bereich der Verpachtung von Freizeitgärten sind also nicht
auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtsschutzes in Miet- und Pachtsachen
anzufechten, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Dies entspricht denn
auch der ständigen Praxis der verwaltungsrechtlichen Abteilung des
Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019
E. 1 und VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1).
2.2
2.2.1
Die Beschwerdeführerin wendet gegen den
Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle erstens ein, dass weder im
Pachtvertrag noch in der Freizeitgartenordnung ein Rechtsweg vorgesehen sei. Vielmehr
stehe im Pachtvertrag mit der Stadtgärtnerei, dass «Gerichtsstand» der Kanton
Basel-Stadt sei; gestützt darauf dürfe man als gutgläubige Vertragspartei
annehmen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und man
bei Streitigkeiten den zivilrechtlichen Weg, also den Weg an die
Schlichtungsstelle, einschlagen müsse. Wäre der vorliegende Pachtvertrag ein
verwaltungsrechtlicher Vertrag, müsste statt von «Gerichtsstand» von
verwaltungsinternem Rechtsweg die Rede sein. In diesem Fall wäre eine
Gerichtsstandsklausel obsolet, da in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag
automatisch die verwaltungsinterne Instanz zuständig wäre. Aus der
Gerichtsstandsklausel im Pachtvertrag könne somit geschlossen werden, dass es
sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und bei Streitigkeiten die
Schlichtungsstelle zuständig sei (S. 2).
Dieser Einwand
ist haltlos: Wie in E. 2.1 dargelegt wurde, sieht das Freizeitgärtengesetz
ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei Rekurs an die Freizeitgartenkommission
erhoben werden kann. Die gesetzliche Regelung schreibt mit anderen Worten klar
den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg an die Freizeitgartenkommission vor. Der
Umstand sodann, dass im Pachtvertrag von einem «Gerichtsstand» die Rede ist (Beschwerdebeilage
3, Ziffer 13), deutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht
darauf hin, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt und bei
Streitigkeiten der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch im
Verwaltungsrecht wird der Begriff «Gerichtsstand» verwendet, wenn die örtliche
Zuständigkeit bezeichnet werden soll. So spricht das Bundesgericht in
zahlreichen verwaltungsrechtlichen Fällen von «Gerichtsstand» zur Bezeichnung
der örtlichen Zuständigkeit (vgl. statt vieler BGE 135 V 153
E. 3, 4.6 und 4.8 und 145 V 247 E. 4.2, 5.4 und 5.6). Der im
Pachtvertrag verwendete Begriff «Gerichtsstand» ist somit kein Hinweis auf das
Vorliegen eines zivilrechtlichen Vertrags und die Zuständigkeit der
Schlichtungsstelle.
2.2.2
Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend,
es fehle an einer anfechtbaren Verfügung: Das Schätzungsprotokoll der
Stadtgärtnerei vom August 2020 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und es sei
auch nicht von einem Mitarbeiter der Stadtgärtnerei unterzeichnet. Es sei nicht
ersichtlich gewesen, welches Rechtsmittel sie ergreifen könne – ausser dem
Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle. Es wäre Aufgabe der
Stadtgärtnerei gewesen, ihre damaligen Beschwerdeschreiben an die zuständige
Verwaltungsinstanz weiterzuleiten (S. 2 oben).
Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen,
ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu
versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz
und die Rechtsmittelfrist nennt (§ 39 des Organisationsgesetzes [OG, SG
153.100]). Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als
individuellen, an die einzelne Person gerichteten Hoheitsakt, durch den eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder
feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines
Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 849 und 851; BGE 139 V 143 E. 1.2).
Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff: Es
bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung, doch sind diese nicht
Voraussetzung des Verfügungsbegriffs. Ist eine behördliche Mitteilung als
Verfügung zu qualifizieren, so ändern Formmängel nichts am Verfügungsbegriff,
soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 871
und 872). Im vorliegenden Fall wurde das Schätzungsprotokoll nicht
unterzeichnet, allerdings enthält das Begleitschreiben vom 13. August 2020 die
Unterschrift der zuständigen Mitarbeiterin der Stadtgärtnerei (bei den Akten
der Schlichtungsstelle). Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, von welcher
Behörde es ausgeht, an welche Person es gerichtet ist und dass dadurch eine
konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung verbindlich und erzwingbar
geregelt wurde. Im Sinn des materiellen Verfügungsbegriffs stellt das Schreiben
vom 13. August 2020 zusammen mit dem beigelegten Schätzungsprotokoll
eine Verfügung dar.
Wie die Beschwerdeführerin allerdings richtig vorbringt,
enthalten weder das Schreiben der Stadtgärtnerei vom 13. August 2020 noch
das beigelegte Schätzungsprotokoll eine Rechtsmittelbelehrung. Das Fehlen einer
Rechtsmittelbelehrung stellt zwar einen Mangel in der Eröffnung der Verfügung
dar. Aus dieser mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Partei kein
Rechtsnachteil entstehen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen
durfte. Im Schlichtungsverfahren ist der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil
entstanden, weil ihr im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kosten
auferlegt worden sind, obschon sie sich an eine unzuständige Stelle gewendet
hatte. Ob sie sich vor dem Entscheid der Schlichtungsstelle auf Unkenntnis des
Verfügungscharakters des Schreibens vom 13. August 2020 mit dem Schätzungsprotokoll
oder des richtigen Rechtsmittels hätte berufen können, kann daher im
vorliegenden Verfahren offenbleiben. Spätestens aufgrund des angefochtenen
Entscheids der Schlichtungsstelle wusste die Beschwerdeführerin aber genau,
dass das Schreiben vom 13. August 2020 zusammen mit dem Schätzungsprotokoll
eine Verfügung darstellt, die mit Rekurs bei der Freizeitgartenkommission
angefochten werden kann. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin bereits
aufgrund eines sie betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts, dass der
Rechtsmittelweg gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei über die
Freizeitgartenkommission führt (AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1).
Jedenfalls die vorliegende Beschwerde hat sie daher nicht mehr in guten Treuen
erhoben.
2.2.3
Drittens
macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von der Zuständigkeit der
Schlichtungsstelle auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von dieser noch im
Oktober 2020 eine Bestätigung erhalten habe, dass zu einer Verhandlung geladen
würde (Beschwerde, S. 1). Auch dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Schreiben
vom 6. Oktober 2020 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien lediglich mit,
dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren (mit näher umschriebenen
Rechtsbegehren) anhängig gemacht habe und dass eine Vorladung zur Verhandlung
mit separater Post erfolgen werde (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Bei
diesem Schreiben handelt es sich um ein Standardschreiben der Kanzlei der
Schlichtungsstelle, das sich zudem mit keinem Wort über die sachliche
Zuständigkeit der Schlichtungsstelle äussert. Die Beschwerdeführerin durfte
daraus nicht in guten Treuen ableiten, dass die Schlichtungsstelle sachlich
zuständig ist.
3.
Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den
Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle vom 13. April 2023 abzuweisen
ist.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und
Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben,
betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer
Nettomonatsmiete bis CHF 2’500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes
über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die
zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit mit CHF 200.– festzusetzen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom
13.
April 2023 (20/S-265) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.