Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.39

Nichteintreten

26. Oktober 2023Deutsch10 min

2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.39

ENTSCHEID

vom 26. Oktober

2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Stadtgärtnerei Basel-Stadt

Beschwerdegegnerin

Dufourstrasse 40/50, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 13.

April 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 13. August 2020 stellte die Stadtgärtnerei

Basel-Stadt A____ (Beschwerdeführerin) im Rahmen der Weiterverpachtung ihres

Freizeitgartens Nr. [...] im Areal [...] das Schätzungsprotokoll zu und

teilte ihr mit, dass der Freizeitgarten zu einem Inventarwert von CHF 591.–

weitergegeben werde. Dieser Betrag werde ihrem Konto gutgeschrieben.

Mit Schlichtungsgesuch vom 3. August und 15. September 2020

gelangte die Beschwerdeführerin an die Staatliche Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten (Schlichtungsstelle). Sie ersuchte darum, dass beim

Inventarwert einerseits ihre Instandstellungsarbeiten angemessen berücksichtigt

würden und dass andererseits der Abzug von CHF 1'120.– für die von der

Stadtgärtnerei durchgeführte Reparatur der Wasserleitung gestrichen werde. Auf

Antrag der Parteien sistierte die Schlichtungsstelle das Schlichtungsverfahren

bis Ende September 2021. Mit Verfügung vom 11. November 2021 wies die

Schlichtungsstelle die Beschwerdeführerin darauf hin, dass für die Beurteilung

von Rekursen gegen Entscheide der Stadtgärtnerei die Freizeitgartenkommission

des Kantons Basel-Stadt zuständig sei. Gleichzeitig bat sie die

Beschwerdeführerin mitzuteilen, ob sie ihr Schlichtungsgesuch zurückziehe;

andernfalls werde auf ihr Gesuch nicht eingetreten. Nachdem die

Beschwerdeführerin keine Mitteilung gemacht hatte, trat die Schlichtungsstelle

mit schriftlich begründetem Entscheid vom 13. April 2023 auf das

Schlichtungsgesuch nicht ein.

Gegen diesen

Nichteintretensentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 25. Mai

2023 (Poststempel vom 30. Mai 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt.

Darin beantragt sie, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und die Parteien

seien zur Schlichtungsverhandlung vorzuladen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht

beantragte sie die Sistierung des vorliegenden Beschwerdeverfahrens zu Gunsten

des Wiedererwägungsgesuchs, das sie bei der Schlichtungsstelle eingereicht

habe. Mit Verfügung vom 5. Juli 2023 wies der Verfahrensleiter des Appellationsgericht

das Sistierungsgesuch ab und teilte den Parteien mit, es sei vorgesehen,

aufgrund der Beschwerde und der Akten der Schlichtungsstelle zu entscheiden.

Der vorliegende Entscheid wurde unter Beizug der Akten der Schlichtungsstelle

auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Erstinstanzliche

End- und Zwischenentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten unterliegen

der Berufung, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Angefochten ist ein

Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle in einer vermögensrechtlichen

Angelegenheit (zur Zulässigkeit von Nichteintretensentscheiden der

Schlichtungsbehörde bei offensichtlicher sachlicher Unzuständigkeit vgl. BGE 146 III 47 E. 4.2.3) und damit ein erstinstanzlicher vermögensrechtlicher

Endentscheid. Der Streitwert beträgt weniger als CHF 10'000.–. Damit

unterliegt die vorliegende Angelegenheit der Beschwerde (Art. 319

lit. a ZPO). Die Beschwerde wurde fristgerecht und formgerecht

eingereicht, weshalb auf sie eingetreten werden kann.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden

(Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Mit

begründetem Entscheid vom 13. April 2023 trat die Schlichtungsstelle auf das

Schlichtungsgesuch der Beschwerdeführerin vom 3. August und 15. September 2020

nicht ein. Zur Begründung führte die Schlichtungsstelle Folgendes aus: Die

Stadtgärtnerei sei das für die Verwaltung der Freizeitgärten zuständige Amt.

Gegen Verfügungen des zuständigen Amts könne Rekurs an die

Freizeitgartenkommission erhoben werden. Damit sei für die Beanstandung des mit

Schreiben vom 13. August 2020 zugstellten Schätzungsprotokolls nicht die

Schlichtungsstelle sachlich zuständig (zivilrechtlicher Rechtsweg), sondern die

Freizeitgartenkommission (verwaltungsrechtlicher Rechtsweg, mit Verweis auf AGE

VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1 und AGE VD.2019.233 vom 12.

Juli 2020 E. 1.1). Da die Schlichtungsstelle offensichtlich sachlich nicht

zuständig sei zur Beurteilung des Schlichtungsgesuchs vom 3. August und

15.

September 2020, trat sie auf dieses nicht ein.

Die

Stadtgärtnerei ist das für die Verpachtung von Freizeitgärten zuständige Amt

(Ziffer 1.2 der Familiengartenordnung [in der im vorliegenden Fall anwendbaren

Fassung vom 8. Dezember 2014]). Gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei kann

Rekurs an die Freizeitgartenkommission erhoben werden (§ 13 Abs. 1 des Gesetzes

über Freizeitgärten [Freizeitgärtengesetz, SG 911.900]). Verfügungen der

Stadtgärtnerei im Bereich der Verpachtung von Freizeitgärten sind also nicht

auf dem Weg des zivilrechtlichen Rechtsschutzes in Miet- und Pachtsachen

anzufechten, sondern auf dem verwaltungsrechtlichen Weg. Dies entspricht denn

auch der ständigen Praxis der verwaltungsrechtlichen Abteilung des

Appellationsgerichts (vgl. statt vieler AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019

E. 1 und VD.2020.255 vom 24. August 2021 E. 1.1).

2.2

2.2.1

Die Beschwerdeführerin wendet gegen den

Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle erstens ein, dass weder im

Pachtvertrag noch in der Freizeitgartenordnung ein Rechtsweg vorgesehen sei. Vielmehr

stehe im Pachtvertrag mit der Stadtgärtnerei, dass «Gerichtsstand» der Kanton

Basel-Stadt sei; gestützt darauf dürfe man als gutgläubige Vertragspartei

annehmen, dass es sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und man

bei Streitigkeiten den zivilrechtlichen Weg, also den Weg an die

Schlichtungsstelle, einschlagen müsse. Wäre der vorliegende Pachtvertrag ein

verwaltungsrechtlicher Vertrag, müsste statt von «Gerichtsstand» von

verwaltungsinternem Rechtsweg die Rede sein. In diesem Fall wäre eine

Gerichtsstandsklausel obsolet, da in einem verwaltungsrechtlichen Vertrag

automatisch die verwaltungsinterne Instanz zuständig wäre. Aus der

Gerichtsstandsklausel im Pachtvertrag könne somit geschlossen werden, dass es

sich um einen zivilrechtlichen Pachtvertrag handle und bei Streitigkeiten die

Schlichtungsstelle zuständig sei (S. 2).

Dieser Einwand

ist haltlos: Wie in E. 2.1 dargelegt wurde, sieht das Freizeitgärtengesetz

ausdrücklich vor, dass gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei Rekurs an die Freizeitgartenkommission

erhoben werden kann. Die gesetzliche Regelung schreibt mit anderen Worten klar

den verwaltungsrechtlichen Rechtsweg an die Freizeitgartenkommission vor. Der

Umstand sodann, dass im Pachtvertrag von einem «Gerichtsstand» die Rede ist (Beschwerdebeilage

3, Ziffer 13), deutet entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nicht

darauf hin, dass es sich um einen zivilrechtlichen Vertrag handelt und bei

Streitigkeiten der zivilrechtliche Rechtsweg zu beschreiten ist. Auch im

Verwaltungsrecht wird der Begriff «Gerichtsstand» verwendet, wenn die örtliche

Zuständigkeit bezeichnet werden soll. So spricht das Bundesgericht in

zahlreichen verwaltungsrechtlichen Fällen von «Gerichtsstand» zur Bezeichnung

der örtlichen Zuständigkeit (vgl. statt vieler BGE 135 V 153

E. 3, 4.6 und 4.8 und 145 V 247 E. 4.2, 5.4 und 5.6). Der im

Pachtvertrag verwendete Begriff «Gerichtsstand» ist somit kein Hinweis auf das

Vorliegen eines zivilrechtlichen Vertrags und die Zuständigkeit der

Schlichtungsstelle.

2.2.2

Zweitens macht die Beschwerdeführerin geltend,

es fehle an einer anfechtbaren Verfügung: Das Schätzungsprotokoll der

Stadtgärtnerei vom August 2020 enthalte keine Rechtsmittelbelehrung und es sei

auch nicht von einem Mitarbeiter der Stadtgärtnerei unterzeichnet. Es sei nicht

ersichtlich gewesen, welches Rechtsmittel sie ergreifen könne – ausser dem

Schlichtungsgesuch an die Schlichtungsstelle. Es wäre Aufgabe der

Stadtgärtnerei gewesen, ihre damaligen Beschwerdeschreiben an die zuständige

Verwaltungsinstanz weiterzuleiten (S. 2 oben).

Verfügungen sind in der Regel schriftlich zu erlassen,

ausdrücklich als solche zu bezeichnen und mit einer Rechtsmittelbelehrung zu

versehen, die das zulässige ordentliche Rechtsmittel, die Rechtsmittelinstanz

und die Rechtsmittelfrist nennt (§ 39 des Organisationsgesetzes [OG, SG

153.100]). Lehre und Rechtsprechung umschreiben die Verfügung als

individuellen, an die einzelne Person gerichteten Hoheitsakt, durch den eine

konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung rechtsgestaltend oder

feststellend in verbindlicher und erzwingbarer Weise geregelt wird (Häfelin/Müller/ Uhlmann, Allgemeines

Verwaltungsrecht, 8. Auflage, Zürich 2020, N 849 und 851; BGE 139 V 143 E. 1.2).

Massgeblich ist ein materieller, nicht ein formeller Verfügungsbegriff: Es

bestehen zwar Erwartungen an die Form einer Verfügung, doch sind diese nicht

Voraussetzung des Verfügungsbegriffs. Ist eine behördliche Mitteilung als

Verfügung zu qualifizieren, so ändern Formmängel nichts am Verfügungsbegriff,

soweit nicht geradezu von einer nichtigen Verfügung auszugehen ist (Häfelin/Müller/ Uhlmann, a.a.O., N 871

und 872). Im vorliegenden Fall wurde das Schätzungsprotokoll nicht

unterzeichnet, allerdings enthält das Begleitschreiben vom 13. August 2020 die

Unterschrift der zuständigen Mitarbeiterin der Stadtgärtnerei (bei den Akten

der Schlichtungsstelle). Aus dem Begleitschreiben ergibt sich, von welcher

Behörde es ausgeht, an welche Person es gerichtet ist und dass dadurch eine

konkrete verwaltungsrechtliche Rechtsbeziehung verbindlich und erzwingbar

geregelt wurde. Im Sinn des materiellen Verfügungsbegriffs stellt das Schreiben

vom 13. August 2020 zusammen mit dem beigelegten Schätzungsprotokoll

eine Verfügung dar.

Wie die Beschwerdeführerin allerdings richtig vorbringt,

enthalten weder das Schreiben der Stadtgärtnerei vom 13. August 2020 noch

das beigelegte Schätzungsprotokoll eine Rechtsmittelbelehrung. Das Fehlen einer

Rechtsmittelbelehrung stellt zwar einen Mangel in der Eröffnung der Verfügung

dar. Aus dieser mangelhaften Eröffnung darf der betroffenen Partei kein

Rechtsnachteil entstehen, wenn sie sich in guten Treuen darauf verlassen

durfte. Im Schlichtungsverfahren ist der Beschwerdeführerin kein Rechtsnachteil

entstanden, weil ihr im Verfahren vor der Schlichtungsstelle keine Kosten

auferlegt worden sind, obschon sie sich an eine unzuständige Stelle gewendet

hatte. Ob sie sich vor dem Entscheid der Schlichtungsstelle auf Unkenntnis des

Verfügungscharakters des Schreibens vom 13. August 2020 mit dem Schätzungsprotokoll

oder des richtigen Rechtsmittels hätte berufen können, kann daher im

vorliegenden Verfahren offenbleiben. Spätestens aufgrund des angefochtenen

Entscheids der Schlichtungsstelle wusste die Beschwerdeführerin aber genau,

dass das Schreiben vom 13. August 2020 zusammen mit dem Schätzungsprotokoll

eine Verfügung darstellt, die mit Rekurs bei der Freizeitgartenkommission

angefochten werden kann. Im Übrigen wusste die Beschwerdeführerin bereits

aufgrund eines sie betreffenden Urteils des Verwaltungsgerichts, dass der

Rechtsmittelweg gegen Verfügungen der Stadtgärtnerei über die

Freizeitgartenkommission führt (AGE VD.2018.172 vom 10. Juli 2019 E. 1).

Jedenfalls die vorliegende Beschwerde hat sie daher nicht mehr in guten Treuen

erhoben.

2.2.3

Drittens

macht die Beschwerdeführerin geltend, sie habe von der Zuständigkeit der

Schlichtungsstelle auch deshalb ausgehen dürfen, weil sie von dieser noch im

Oktober 2020 eine Bestätigung erhalten habe, dass zu einer Verhandlung geladen

würde (Beschwerde, S. 1). Auch dieser Einwand ist unbehelflich: Mit Schreiben

vom 6. Oktober 2020 teilte die Schlichtungsstelle den Parteien lediglich mit,

dass die Beschwerdeführerin ein Verfahren (mit näher umschriebenen

Rechtsbegehren) anhängig gemacht habe und dass eine Vorladung zur Verhandlung

mit separater Post erfolgen werde (bei den Akten der Schlichtungsstelle). Bei

diesem Schreiben handelt es sich um ein Standardschreiben der Kanzlei der

Schlichtungsstelle, das sich zudem mit keinem Wort über die sachliche

Zuständigkeit der Schlichtungsstelle äussert. Die Beschwerdeführerin durfte

daraus nicht in guten Treuen ableiten, dass die Schlichtungsstelle sachlich

zuständig ist.

3.

Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Beschwerde gegen den

Nichteintretensentscheid der Schlichtungsstelle vom 13. April 2023 abzuweisen

ist.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt die Beschwerdeführerin die Prozesskosten des

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). In Verfahren vor Zivilgericht und

Appellationsgericht, die ihren Ursprung bei der Schlichtungsstelle haben,

betragen die Gerichtskosten zwischen CHF 200.– und CHF 500.– bei einer

Nettomonatsmiete bis CHF 2’500.– bei Wohnungsmiete (§ 2a Abs. 2 des Gesetzes

über die Gerichtsgebühren [Gerichtsgebührengesetz, SG 154.800]). Die

zweitinstanzlichen Gerichtskosten sind somit mit CHF 200.– festzusetzen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

Staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom

13.

April 2023 (20/S-265) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.