BEZ.2023.41
Zwangsverwertung von Grundstücken (BGer 5A_659/2023 vom 13.9.2023)
25. Juli 2023Deutsch6 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.41
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier
Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____
Beschwerdeführerin 1
[...]
Gesuchstellerin 1
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
Gesuchsteller 2
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 25. Mai 2023
betreffend Zwangsverwertung von
Grundstücken
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 10. März 2023 stellten A____ und ihr Ehemann B____ (Beschwerdeführende)
einen Antrag auf Neubewertung des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion 4,
Liegenschaftsparzelle [...], [...]. Mit Verfügung vom 13. März 2023 forderte
die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Leistung
eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– und gab den
Beschwerdeführenden Gelegenheit, der unteren Aufsichtsbehörde geeignete
Experten bzw. Schatzer vorzuschlagen. Innert der ihnen gesetzten und auf
entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführenden erstreckten Frist leisteten diese
weder den Kostenvorschuss noch schlugen sie Experten vor. Die untere
Aufsichtsbehörde setzte ihnen daher mit Verfügung vom 16. Mai 2023 eine kurze
Nachfrist verbunden mit der Ankündigung, dass bei Nichtleistung des
Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde.
Nachdem die Beschwerdeführenden auch in der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht
geleistet haben, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. Mai
2023 auf das Gesuch nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Beschwerdefühenden mit Schreiben vom 9. März 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragen sie die Aufhebung des Entscheids
vom 25. Mai 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde
wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
Aus der gesetzlichen
Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst
die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt
die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche
Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert
werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2, BEZ.2019.5 vom
29.
März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf,
lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt
nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5
vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Juni 2023 enthält
ausschliesslich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob sich
aus der Begründung der Beschwerde allenfalls ein Antrag in der Sache ableiten
liesse, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus
nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
2.1
Im
angefochtenen Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass sie
mit Verfügung vom 13. März 2023 die Leistung eines Kostenvorschusses angeordnet
und nach dessen Nichtleistung am 16. Mai 2023 eine Nachfrist gesetzt hat. Da
der Kostenvorschuss auch in der Nachfrist nicht geleistet worden sei, könne auf
das Gesuch der Beschwerdeführenden um Neubewertung des Grundstücks nicht
eingetreten werden.
Gemäss Art. 9
Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von
Grundstücken (VZG, SG 281.42) können Beteiligte innerhalb der Frist zur
Beschwerde gegen die Pfändungen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde
gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen.
Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen eine Frist zur Leistung
des Kostenvorschusses gesetzt worden ist und dass sie diesen auch innert der
ihnen gesetzten Nachfrist nicht geleistet haben. Sie machen auch nicht geltend,
dass sie den in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhobenen Einwand,
der festgesetzte Kostenvorschuss sei zu hoch, bereits nach Eingang der
Kostenvorschussverfügung oder der entsprechenden Nachfristansetzung durch die
untere Aufsichtsbehörde vorgebracht hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,
dass die untere Aufsichtsbehörde nach ungenutzten Ablauf der Nachfrist auf das
Gesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden können in keiner Weise
aufzeigen, dass dieser Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung
oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen
soll.
2.2
Bei
den Rügen, wonach ein Schätzungsbericht ohne die Vornahme von Fotos der
Innenräume durchgeführt werden soll respektive die Rügen in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen
Anzeigen im Zusammenhang mit Eintragungen im Familienregister, ist kein
Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids
ersichtlich. Darauf ist somit nicht einzugehen.
3.
Die untere
Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf das Gesuch
vom 10. März 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde
ist entsprechend abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen
Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführende 1 und 2
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.