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Entscheid

BEZ.2023.41

Zwangsverwertung von Grundstücken (BGer 5A_659/2023 vom 13.9.2023)

25. Juli 2023Deutsch6 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.41

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier

Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführerin 1

[...]

Gesuchstellerin 1

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

Gesuchsteller 2

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 25. Mai 2023

betreffend Zwangsverwertung von

Grundstücken

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 10. März 2023 stellten A____ und ihr Ehemann B____ (Beschwerdeführende)

einen Antrag auf Neubewertung des Grundstücks Grundbuch Basel, Sektion 4,

Liegenschaftsparzelle [...], [...]. Mit Verfügung vom 13. März 2023 forderte

die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt die Leistung

eines Kostenvorschusses in der Höhe von CHF 5'000.– und gab den

Beschwerdeführenden Gelegenheit, der unteren Aufsichtsbehörde geeignete

Experten bzw. Schatzer vorzuschlagen. Innert der ihnen gesetzten und auf

entsprechendes Gesuch der Beschwerdeführenden erstreckten Frist leisteten diese

weder den Kostenvorschuss noch schlugen sie Experten vor. Die untere

Aufsichtsbehörde setzte ihnen daher mit Verfügung vom 16. Mai 2023 eine kurze

Nachfrist verbunden mit der Ankündigung, dass bei Nichtleistung des

Kostenvorschusses innert der Nachfrist auf ihr Gesuch nicht eingetreten werde.

Nachdem die Beschwerdeführenden auch in der Nachfrist den Kostenvorschuss nicht

geleistet haben, trat die untere Aufsichtsbehörde mit Entscheid vom 25. Mai

2023 auf das Gesuch nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Beschwerdefühenden mit Schreiben vom 9. März 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragen sie die Aufhebung des Entscheids

vom 25. Mai 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Beschwerde

wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

Aus der gesetzlichen

Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO), fliesst

die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten Rechtsbegehren gibt

die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang der vorinstanzliche

Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu ihren Gunsten abgeändert

werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2, BEZ.2019.5 vom

29.

März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung darauf,

lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen, genügt

nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5

vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Juni 2023 enthält

ausschliesslich den Antrag auf Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Ob sich

aus der Begründung der Beschwerde allenfalls ein Antrag in der Sache ableiten

liesse, kann vorliegend offengelassen werden, da die Beschwerde aus

nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

2.1

Im

angefochtenen Entscheid hat die untere Aufsichtsbehörde ausgeführt, dass sie

mit Verfügung vom 13. März 2023 die Leistung eines Kostenvorschusses angeordnet

und nach dessen Nichtleistung am 16. Mai 2023 eine Nachfrist gesetzt hat. Da

der Kostenvorschuss auch in der Nachfrist nicht geleistet worden sei, könne auf

das Gesuch der Beschwerdeführenden um Neubewertung des Grundstücks nicht

eingetreten werden.

Gemäss Art. 9

Abs. 2 der Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von

Grundstücken (VZG, SG 281.42) können Beteiligte innerhalb der Frist zur

Beschwerde gegen die Pfändungen (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der Aufsichtsbehörde

gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch Sachverständige verlangen.

Die Beschwerdeführenden bestreiten nicht, dass ihnen eine Frist zur Leistung

des Kostenvorschusses gesetzt worden ist und dass sie diesen auch innert der

ihnen gesetzten Nachfrist nicht geleistet haben. Sie machen auch nicht geltend,

dass sie den in der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde erhobenen Einwand,

der festgesetzte Kostenvorschuss sei zu hoch, bereits nach Eingang der

Kostenvorschussverfügung oder der entsprechenden Nachfristansetzung durch die

untere Aufsichtsbehörde vorgebracht hätten. Es ist daher nicht zu beanstanden,

dass die untere Aufsichtsbehörde nach ungenutzten Ablauf der Nachfrist auf das

Gesuch nicht eingetreten ist. Die Beschwerdeführenden können in keiner Weise

aufzeigen, dass dieser Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen Rechtsanwendung

oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des Sachverhalts beruhen

soll.

2.2

Bei

den Rügen, wonach ein Schätzungsbericht ohne die Vornahme von Fotos der

Innenräume durchgeführt werden soll respektive die Rügen in Bezug auf die aufsichtsrechtlichen

Anzeigen im Zusammenhang mit Eintragungen im Familienregister, ist kein

Zusammenhang mit der Begründung des angefochtenen Nichteintretensentscheids

ersichtlich. Darauf ist somit nicht einzugehen.

3.

Die untere

Aufsichtsbehörde ist aus den genannten Gründen zu Recht nicht auf das Gesuch

vom 10. März 2023 eingetreten. Die gegen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde

ist entsprechend abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren vor der oberen

Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführende 1 und 2

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.