BEZ.2023.42
Nichteintreten
25. Juli 2023Deutsch5 min
Betreibungsnummer [...] und [...]». Darin beantragt sie «Verrechnung Gegenforderung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.42
ENTSCHEID
vom 25. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
30. Mai 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 21. April 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) «Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde 20.04.2023 zu
Betreibungsnummer [...] und [...]». Darin beantragt sie «Verrechnung Gegenforderung
Zahlungsschuld am 27.07.2020 auf Art. 46 Abs. 2 ZGB (Kanton
Basel-Stadt, Haftpflichtversicherer) zu Art. 46 Abs. 1 ZGB ohne Zins- und
Gebühren zu meinen Lasten». Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die untere
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids
vom 25. Mai 2023. Mit Nachtrag vom 8. Juni 2023 stellte sie den Antrag auf
Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Mai 2023. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 erfolgte innert Frist. Dies gilt auch
für den Nachtrag vom 8. Juni 2023.
2.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2
BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung
darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,
genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE
BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 enthält als
Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 25.05.2023». Zudem fehlt es auch an
einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der Beschwerde.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. April 2023 nicht auf die
Verfügung gemäss Betitelung ihrer Beschwerde Bezug nehme. Es sei nicht
ersichtlich, was die Beschwerdeführerin genau beanstande und was sie aus ihren
Ausführungen ableiten möchte. Soweit sie Handlungen des Zivilstandsamts bemängle,
habe sie sich an diese Behörde zu wenden. Die Aufsichtsbehörde über das
Betreibungsamt sei dafür nicht zuständig. Daher könne auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7.
Juni 2023 an die obere Aufsichtsbehörde sinngemäss geltend, dass sie bei der
unteren Aufsichtsbehörde einen Schadensersatzanspruch aus einer Schädigung
durch das Zivilstandsamt Basel-Stadt inklusive Belegeingaben zum
Verrechnungsantrag eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei,
dass die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Einwände gegen
den materiellen Bestand der einer Betreibung zugrundeliegenden Forderung nicht
prüfen kann. Darauf wurde sie bereits in anderen Verfahren hingewiesen (vgl.
etwa AGE BEZ.2023.1 vom 24. Mai 2023 E. 3 und BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014
E. 2). Mit ihren Ausführungen über angebliche Rechtsverletzungen im
Zusammenhang mit fehlerhaften Eintragungen im Familienregister respektive
Familienbüchlein respektive über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf
einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vermag die Beschwerdeführerin
in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruht. Da es somit an einem den Anforderungen
entsprechenden Antrag und einer den Anforderungen entsprechenden Begründungen
fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.