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Entscheid

BEZ.2023.42

Nichteintreten

25. Juli 2023Deutsch5 min

Betreibungsnummer [...] und [...]». Darin beantragt sie «Verrechnung Gegenforderung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.42

ENTSCHEID

vom 25. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

30. Mai 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 21. April 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) «Beschwerde gegen die Pfändungsurkunde 20.04.2023 zu

Betreibungsnummer [...] und [...]». Darin beantragt sie «Verrechnung Gegenforderung

Zahlungsschuld am 27.07.2020 auf Art. 46 Abs. 2 ZGB (Kanton

Basel-Stadt, Haftpflichtversicherer) zu Art. 46 Abs. 1 ZGB ohne Zins- und

Gebühren zu meinen Lasten». Mit Entscheid vom 30. Mai 2023 trat die untere

Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 7. Juni 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragte sie die Aufhebung des Entscheids

vom 25. Mai 2023. Mit Nachtrag vom 8. Juni 2023 stellte sie den Antrag auf

Aufhebung des Entscheids der unteren Aufsichtsbehörde vom 30. Mai 2023. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 erfolgte innert Frist. Dies gilt auch

für den Nachtrag vom 8. Juni 2023.

2.

Aus der

gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2

BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Eine Beschränkung

darauf, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,

genügt nicht, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE

BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 7. Juni 2023 enthält als

Antrag lediglich «Aufhebung Entscheid vom 25.05.2023». Zudem fehlt es auch an

einer den Begründungsanforderungen genügenden Begründung der Beschwerde.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin in ihrem Schreiben vom 21. April 2023 nicht auf die

Verfügung gemäss Betitelung ihrer Beschwerde Bezug nehme. Es sei nicht

ersichtlich, was die Beschwerdeführerin genau beanstande und was sie aus ihren

Ausführungen ableiten möchte. Soweit sie Handlungen des Zivilstandsamts bemängle,

habe sie sich an diese Behörde zu wenden. Die Aufsichtsbehörde über das

Betreibungsamt sei dafür nicht zuständig. Daher könne auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden. Die Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 7.

Juni 2023 an die obere Aufsichtsbehörde sinngemäss geltend, dass sie bei der

unteren Aufsichtsbehörde einen Schadensersatzanspruch aus einer Schädigung

durch das Zivilstandsamt Basel-Stadt inklusive Belegeingaben zum

Verrechnungsantrag eingereicht habe. Die Beschwerdeführerin übersieht dabei,

dass die Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Einwände gegen

den materiellen Bestand der einer Betreibung zugrundeliegenden Forderung nicht

prüfen kann. Darauf wurde sie bereits in anderen Verfahren hingewiesen (vgl.

etwa AGE BEZ.2023.1 vom 24. Mai 2023 E. 3 und BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014

E. 2). Mit ihren Ausführungen über angebliche Rechtsverletzungen im

Zusammenhang mit fehlerhaften Eintragungen im Familienregister respektive

Familienbüchlein respektive über eine Rechtsverzögerungsbeschwerde in Bezug auf

einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts vermag die Beschwerdeführerin

in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruht. Da es somit an einem den Anforderungen

entsprechenden Antrag und einer den Anforderungen entsprechenden Begründungen

fehlt, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.