Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.43

Feststellungsklage nach Art. 85a SchKG

11. November 2023Deutsch40 min

Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.43

ENTSCHEID

vom 11. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André Equey,

MLaw Manuel Kreis

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Beklagter

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Kläger

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 27. Januar 2023

betreffend Feststellungsklage

nach Art. 85a SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) setzte eine Forderung von CHF 3'143.65 zuzüglich

Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen B____ (nachfolgend Beschwerdegegner)

in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit Klage vom 11.

August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei festzustellen, dass die

Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei die Betreibung Nr. [...]

aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte der Beschwerdeführer die

Abweisung der Klage und die Verpflichtung des Beschwerdegegners zur Zahlung von

CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020. Der

Beschwerdeführer begründete seine Forderung damit, dass ihm der

Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte der

Miete für die Wohnung schulde, in der die Parteien zusammengelebt hätten. Mit

Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a

SchKG fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner in

Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob es die

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt vom 16. Juni 2022 auf.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2023 (Postaufgabe

8. Juni 2023) beim Appellationsgericht Beschwerde. Das Zivilgericht beantragt

mit Stellungnahme vom 28. Juli 2023 die Abweisung der Beschwerde. Mit

Beschwerdeantwort vom 31. August 2023 beantragt auch der Beschwerdegegner die

Abweisung der Beschwerde und stellt diverse eigene Anträge. Am 6. September

2023 ergänzte er seine Beschwerdeantwort. Mit Eingabe vom 29. September 2023

nahm der Beschwerdeführer zur Beschwerdeantwort und zur Stellungnahme des

Zivilgerichts Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der

vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

1.1

1.1.1

Der Rechtsmittelkläger betrachtet sein

Rechtsmittel als Berufung. Da das Rechtsmittel eine vermögensrechtliche

Angelegenheit betrifft und der Streitwert bloss CHF 3'143.65 beträgt, ist die

Berufung nicht zulässig (vgl. Art. 308 Abs. 2 Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Hingegen ist der angefochtene Entscheid mit Beschwerde anfechtbar (vgl.

Art. 319 Abs. 1 lit. a ZPO), wie in der Rechtsmittelbelehrung richtig

festgehalten wird. Soweit die Rechtsmitteleingabe die Voraussetzung der

Beschwerde erfüllt, ist sie als dieses Rechtsmittel entgegenzunehmen und zu

beurteilen (sogenannte Konversion; vgl. dazu AGE ZB.2021.34 vom 31. Oktober

2021.

E. 1.2 mit Nachweis). Daher werden nachstehend die

Rechtsmitteleingabe als Beschwerde und die Parteien als Beschwerdeführer und

Beschwerdegegner bezeichnet. Die Beschwerde wurde frist- und betreffend einen

Teil der Rügen auch formgerecht eingereicht (vgl. Art. 321 Abs. 1 ZPO). Unter

Vorbehalt der nachstehenden Einschränkungen ist darauf einzutreten. Zuständig

zur Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als Dreiergericht (§

92.

Abs. 1 Ziff. 6 Gerichtsorganisationsgesetz [GOG, SG 154.100]).

1.1.2

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde

bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet aufzeigen, inwiefern der

angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser Anforderung genügt

der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren nicht, wenn er lediglich

auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen verweist, sich mit

Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder den angefochtenen

Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung muss hinreichend

genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz mühelos verstanden

werden zu können. Dies setzt voraus, dass der Beschwerdeführer im Einzelnen die

vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, und die Aktenstücke

nennt, auf denen eine Kritik beruht (BGer 5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2;

AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4). Bei juristischen Laien werden

diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in

diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der

angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei

unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.71 vom 29. November 2019 E. 4, BEZ.2019.39

vom 5. Juli 2019 E. 2.1). Daraus kann jedoch nicht geschlossen werden, bei

juristischen Laien sei eine Bezugnahme auf die erstinstanzlichen

Rechtsschriften und Akten in jedem Fall entbehrlich. Auch bei rechtsunkundigen

Personen kann es nicht Sache der Beschwerdeinstanz sein, die gesamten

erstinstanzlichen Akten und Rechtsschriften zu durchforsten, um festzustellen,

ob die mit der Beschwerde vorgebrachten Tatsachenbehauptungen und Beweismittel

bereits vor der ersten Instanz vorgebracht worden sind. Soweit sich dies nicht

bereits aus dem angefochtenen Entscheid ergibt, muss daher auch bei

juristischen Laien aus der Beschwerdebegründung ersichtlich

sein, ob die Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Vorinstanz

vorgebracht worden sind (vgl. zur Berufung AGE ZB.2023.14 vom 30. Juni 2023 E.

4, ZB.2021.50 vom 10. April 2022 E. 1.2). Ob der Beschwerdeführer in der

Schweiz als juristischer Laie betrachtet werden kann, obwohl er gemäss der

Darstellung des Beschwerdegegners (Beschwerdeantwort, S. 8) in Brasilien als

Anwalt zugelassen ist, kann mangels Entscheidwesentlichkeit offenbleiben.

Soweit die Rügen des Beschwerdeführers nicht einmal den für juristische Laien

geltenden reduzierten Begründungsanforderungen genügen, ist darauf nicht

einzugehen.

Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss, es seien die Teile

des angefochtenen Entscheids zu entfernen, in denen eine Belästigung des

Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer «vorgeschlagen» werde,

einschliesslich des Teils, in dem eine «Schikane-Betreibung» des

Beschwerdeführers erwähnt werde, und es sei darzulegen, dass der

Beschwerdegegner den Beschwerdeführer belästigt habe. Das Zivilgericht erwog,

es sei nicht von der Hand zu weisen, dass die Betreibung des Beschwerdeführers

als schlichte Reaktion auf die vom Beschwerdegegner in Betreibung gesetzte

Forderung aufgrund des Zusammenlebens an der C____strasse verstanden werden

könnte und damit eine reine «Schikane-Betreibung» darstelle. Indem es erklärte,

die Frage brauche aufgrund seiner übrigen Erwägungen nicht entschieden zu

werden (angefochtener Entscheid, E. 3.5), liess es aber ausdrücklich offen, ob

die Betreibung tatsächlich eine «Schikane-Betreibung» darstellt oder nicht. Im

Beschwerdeverfahren kann die erwähnte Frage ebenfalls offenbleiben, weil die

Beschwerde aus den nachstehenden Gründen auch dann abzuweisen ist, wenn die

Betreibung nicht als «Schikane-Betreibung» qualifiziert wird. Folglich zielen die

Einwände, die der Beschwerdeführer gegen die Qualifikation als

«Schikane-Betreibung» vorbringt, ins Leere. Wo das Zivilgericht eine

Belästigung des Beschwerdegegners durch den Beschwerdeführer «vorgeschlagen»

haben sollte, ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht

dargelegt. Vor allem aber ist es für die Beurteilung der Gegenstand des

vorliegenden Verfahrens bildenden Klage völlig irrelevant, ob der

Beschwerdeführer den Beschwerdegegner belästigt hat oder umgekehrt. Der

Beschwerdeführer hat kein schutzwürdiges Interesse daran, dass die

Beschwerdeinstanz Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz überprüft, die für

die Beurteilung der Klage nicht rechtserheblich sind, oder selbst für den

Ausgang des Verfahrens nicht rechtserhebliche Tatsachen feststellt. Die

Behauptung des Beschwerdeführers, die Begründung des angefochtenen Entscheids

habe den Beschwerdegegner dazu angespornt, sein belästigendes Verhalten

indirekt zu verstärken, indem er schädliche Kontakte zu Personen im Umfeld des Beschwerdeführers

genutzt habe, änderte daran selbst bei Wahrunterstellung nichts. Aus den

vorstehenden Gründen ist auf das Rechtsbegehren betreffend Belästigung und

«Schikane-Betreibung» nicht einzutreten und auf die diesbezüglichen Vorbringen

des Beschwerdeführers nicht weiter einzugehen. Für den Fall, dass der

Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (vgl. S.

7) geltend machen möchte, die Verwendung des Begriffs der «Schikane-Betreibung»

im angefochtenen Entscheid erwecke den Anschein der Befangenheit des

Zivilgerichtspräsidenten, ist ihm entgegenzahlten, dass ein damit begründeter

Ausstandanspruch verwirkt wäre, weil er ein entsprechendes Ausstandsgesuch

nicht spätestens mit seiner Beschwerde gestellt hat (vgl. Art. 49 Abs. 1 ZPO;

AGE ZB.2023.11 vom 12. August 2023 E. 1.5 mit Nachweisen). Im Übrigen sind die

Erwägungen im angefochtenen Entscheid betreffend «Schikane-Betreibung»

offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit der beteiligten Gerichtspersonen zu erwecken.

Der Beschwerdeführer beantragt in seiner Beschwerde, dem

Beschwerdegegner sei vorsorglich zu verbieten, Personen aus dem Umfeld des

Beschwerdeführers zu kontaktieren, um ihm zu schaden, ihn zu belästigen und

sich ihm zu nähern. Diesen Antrag stützt er auf Art. 28b des Schweizerischen

Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210). In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023

beantragt er erneut den Erlass einer einstweiligen Verfügung und somit die

Anordnung einer vorsorglichen Massnahme. Damit scheint er um Schutz vor

angeblicher Diskriminierung, Ehrverletzung und Nötigung sowie angeblichem

finanziellem Missbrauch ersuchen zu wollen. Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens sind der Bestand einer Geldforderung und einer Betreibung.

Die Interessen, deren Schutz die vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen

Massnahmen bezwecken, liegen weit ausserhalb dieses Streitgegenstands. Daher

ist der Verfahrensleiter mit Verfügungen vom 13. Juni und 6. Oktober 2023 auf

die Anträge des Beschwerdeführers auf Erlass vorsorglicher Massnahmen nicht

eingetreten. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Beschwerdeführer keine dem

Inhalt der beantragten vorsorglichen Massnahmen entsprechenden Massnahmen

beantragt. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge ausgeschlossen (Art. 326

ZPO). Falls der Beschwerdeführer mit seiner Beschwerde und seiner Stellungnahme

vom 29. September 2023 nicht nur die vorsorgliche, sondern auch die definitive

Anordnung entsprechender Massnahmen beantragen sollte, wäre deshalb auf die entsprechenden

Anträge nicht einzutreten. Auf die diesbezüglichen Vorbringen in der Beschwerde

und in der Stellungnahme ist folglich auch im vorliegenden Entscheid nicht

weiter einzugehen.

Weiter beantragt der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme

vom 29. September 2023 (S. 8 f.), der Beschwerdegegner sei zu verpflichten,

angeblich diskriminierende und ehrverletzende Äusserungen in der

Beschwerdeantwort öffentlich zu widerrufen. Auch auf diesen Antrag ist nicht

einzutreten, weil er nicht den Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens betrifft und neue Anträge im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der Beschwerdeführer behauptet in seiner Beschwerde, «die

oben genannten Fakten» stellten Handlungen dar, die als Verbrechen qualifiziert

werden könnten und öffentliche Angelegenheiten seien. In Anbetracht dessen

beantragt er, «dass die Strafverfolgungsbehörden darüber informiert werden, um

die notwendigen Ermittlungen durchzuführen und auf gerechte und sorgfältige

Weise festzustellen,» wer wen im vorliegenden Fall belästige (Beschwerde, S.

18). Am 26. Juni 2023 verfügte der Verfahrensleiter, dass eine Kopie der

Beschwerde ohne Beilagen zuständigkeitshalber der Staatsanwaltschaft

Basel-Stadt weitergeleitet wird zur Prüfung, ob sie als Strafanzeige des

Beschwerdeführers entgegenzunehmen ist. Soweit der Beschwerdeführer mit den

vorstehenden Ausführungen im vorliegenden zivilprozessualen Beschwerdeverfahren

einen Beweisantrag stellen möchte, ist auf diesen nicht einzutreten. Da der

Beschwerdeführer nicht einmal behauptet, dass er einen entsprechenden

Beweisantrag bereits im erstinstanzlichen Verfahren gestellt habe, ist davon

auszugehen, dass er den Beweisantrag erstmals mit seiner Beschwerde gestellt

hat. Dementsprechend findet sich in den Akten des Zivilgerichts bei

summarischer Prüfung auch kein entsprechender Beweisantrag. Im

Beschwerdeverfahren sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

(sogenannte Noven) grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Eine

Ausnahme gilt nur für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren

Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (vgl. AGE

BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 1.2 mit Nachweisen). Dass diese Voraussetzung

betreffend den vorstehend erwähnten allfälligen Beweisantrag erfüllt sei,

behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht einmal. Auf den allfälligen

Beweisantrag ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wäre er aus den

nachstehenden Gründen abzuweisen. Erstens können in einem Zivilprozess Ermittlungen

der Strafbehörden nicht als Beweismittel beantragt werden (vgl. Art. 168 Abs. 1

ZPO). Zweitens ist nicht ersichtlich, welche für das vorliegende

Beschwerdeverfahren rechtserhebliche Tatsache (vgl. zu diesem Erfordernis Art.

150.

Abs. 1 ZPO) mit den beantragten Ermittlungen bewiesen werden könnte.

Insbesondere ist die Frage, ob der Beschwerdegegner den Beschwerdeführer

belästigt oder gestalkt hat, für den Ausgang des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens irrelevant.

In seiner Stellungnahme vom 29. September 2023 (S. 7–10)

macht der Beschwerdeführer geltend, der Beschwerdegegner habe mit seinem

Verhalten die Tatbestände der üblen Nachrede gemäss Art. 173 des

Schweizerischen Strafgesetzbuchs (StGB, SR 311.0), der Nötigung gemäss Art. 181

StGB, der Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte gemäss Art. 285 StGB und

möglicherweise auch den Tatbestand der Rassendiskriminierung gemäss Art. 261bis

StGB erfüllt. Dabei meint er mit dem Verhalten des Beschwerdegegners wohl die

Beschwerdeantwort und deren Beilagen sowie die Eingabe des Beschwerdegegners

vom 6. September 2023 und deren Beilagen. Der Beschwerdeführer beantragt die

Weiterleitung der vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente an die

Staatsanwaltschaft (Stellungnahme, S. 11 f.), wobei er damit wohl

erneut die Beschwerdeantwort und deren Beilagen sowie die Eingabe des

Beschwerdegegners vom 6. September 2023 und deren Beilagen meint. Gemäss Art. 301

Abs. 1 der Strafprozessordnung (StPO, SR 312.0) ist jede Person berechtigt,

Straftaten bei einer Strafverfolgungsbehörde schriftlich oder mündlich

anzuzeigen. Das Appellationsgericht ist keine Strafverfolgungsbehörde (vgl. Art.

12.

StPO). Daher ist es für die Entgegennahme einer allfälligen Strafanzeige des

Beschwerdeführers nicht zuständig. Eine für die Entgegennahme einer

Strafanzeige nicht zuständige Behörde hat diese an die zuständige Behörde

weiterzuleiten (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom

27.

April 2021 E. 5.2; vgl. Art. 39 Abs. 1 StPO; Landshut/Bosshard, in: Donatsch et al. [Hrsg.], Kommentar

zur StPO, 3. Auflage, Zürich 2020, Art. 301 N 5; Jositsch/Schmid, StPO Praxiskommentar, 4. Auflage, Zürich

2023, Art. 301 N 2). Unter einer Strafanzeige wird eine Wissenserklärung über

eine strafbare Handlung verstanden. Als Strafanzeige ist jede Meldung zu

verstehen, die auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung Bezug nimmt (AGE ZB.2022.32

vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 2;

Riedo/Boner, in: Basler Kommentar,

2.

Auflage 2014, Art. 301 StPO N 3 f. und 11). Eine Erklärung, die keinen Bezug

auf eine konkrete angeblich strafbare Handlung nimmt, wie beispielsweise eine

pauschale Schuldzuweisung ohne Hinweis auf einen spezifischen Sachverhalt,

stellt keine Strafanzeige im Sinn von Art. 301 StPO dar und begründet keine

Pflicht zur förmlichen Behandlung (AGE ZB.2022.32 vom 22. November 2022 E. 4.3.1,

ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard,

a.a.O., Art. 301 N 2; Riedo/Boner,

a.a.O., Art. 301 StPO N 11). Die Pflicht zur Weiterleitung einer Strafanzeige

an die zuständige Behörde entfällt, wenn sich bereits aus der Anzeige ergibt,

dass die Anschuldigungen offensichtlich aus der Luft gegriffen sind (AGE ZB.2022.32

vom 22. November 2022 E. 4.3.1, ZB.2021.16 vom 27. April 2021 E. 5.2; vgl. Landshut/Bosshard, a.a.O., Art. 301 N 5

f.). Ein angeblich nötigendes Verhalten des Beschwerdegegners soll gemäss der

Stellungnahme des Beschwerdeführers in einem Brief mit einer Rechnung in Höhe

von CHF 10'000.40 bestehen (Stellungnahme, S. 9 f.). Damit meint der

Beschwerdeführer offensichtlich die Eingabe des Beschwerdegegners vom 6.

September 2023, mit der dieser unter Verweis auf eine Rechnung der B____

Consultancy vom 31. August 2023 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zu

einer Parteientschädigung von CHF 10'000.40 beantragt. Auch wenn dieser Antrag

abzuweisen und die Forderung damit unbegründet ist (vgl. unten E. 4.3), ist

nicht ersichtlich, wie die Eingabe und/oder die Rechnung den Tatbestand der

Nötigung erfüllen könnte. Damit ist der Vorwurf der Nötigung diesbezüglich

offensichtlich aus der Luft gegriffen. Im Übrigen erschöpfen sich die

Ausführungen betreffend die erwähnten Straftatbestände in der Stellungnahme des

Beschwerdeführers vom 29. September 2023 in pauschalen Anschuldigungen. Bereits

aus diesem Grund ist die Stellungnahme nicht als Strafanzeige zu qualifizieren.

Der Antrag auf Weiterleitung der vom Beschwerdegegner eingereichten Dokumente

an die Staatsanwaltschaft ist daher mangels Weiterleitungspflicht des

Appellationsgerichts abzuweisen.

1.2

Wie bereits erwähnt sind nur der Bestand

einer Geldforderung und eine Betreibung Streitgegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens. Mit den Rechtsbegehren V, VI, VII und VIII stellt der

Beschwerdegegner im vorliegenden Verfahren in seiner Beschwerdeantwort erstmals

diverse Anträge, die weit über diesen Streitgegenstand hinausgehen. Da sowohl

eine Anschlussbeschwerde als auch neue Anträge im Beschwerdeverfahren

ausgeschlossen sind (Art. 323 und Art. 326 Abs. 1 ZPO), ist auf diese

Rechtsbegehren nicht einzutreten. Mit seinen Rechtsbegehren II, III und IV

beantragt der Beschwerdegegner die Einvernahme diverser Personen und den Beizug

von Akten. Dabei handelt es sich in der Sache um Beweisanträge. Der

Beschwerdegegner legt nicht dar, dass er diese Anträge bereits im

erstinstanzlichen Verfahren gestellt hat. Wie bereits erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2)

sind im Beschwerdeverfahren neue Beweismittel grundsätzlich ausgeschlossen und

gilt eine Ausnahme nur für Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der

angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung betreffend

die vorstehend erwähnten Beweisanträge erfüllt sei, behauptet der Beschwerdegegner

zu Recht nicht einmal. Darauf ist daher nicht einzutreten. Im Übrigen wären die

Beweisanträge abzuweisen, weil der Beschwerdegegner nicht darlegt und auch

nicht erkennbar ist, welche für die Beurteilung des Streitgegenstands der

vorliegenden Beschwerde rechtserheblichen bestrittenen Tatsachen mit den

erwähnten Beweismitteln bewiesen werden sollten. Als Beilagen zu seiner

Beschwerdeantwort hat der Beschwerdegegner zahlreiche Urkunden eingereicht.

Aufgrund des grundsätzlichen Novenverbots (vgl. oben E. 1.1.2) sind auch

diese im vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen, soweit sie

nicht bereits im erstinstanzlichen Verfahren eingereicht worden sind.

Betreffend das Schreiben vom 20. Mai 2021 wird auf die nachstehenden Erwägungen

(unten E. 3.3) verwiesen. Mit Rechtsbegehren X beantragt der Beschwerdegegner,

sämtliche Dokumente, die nicht in Amtssprache verfasst wurden, seien

zurückzuweisen. Der Beschwerdeführer hat seine Beschwerde und seine

Stellungnahme vom 29. September 2023 sowohl in deutscher als auch in

portugiesischer Sprache eingereicht (vgl. dazu Beschwerde, S. 7; Stellungnahme,

S. 13). Da Portugiesisch im Kanton Basel-Stadt keine Amtssprache ist, sind die

in dieser Sprache verfassten Versionen der Beschwerde und der Stellungnahme

entsprechend dem Antrag des Beschwerdegegners nicht zu berücksichtigen.

Abgesehen davon, dass sich aus E-Mail-Korrespondenz in englischer Sprache auf

die Sprachkenntnisse des Beschwerdeführers schliessen lässt, ist nicht

ersichtlich, inwiefern im vorliegenden Fall andere fremdsprachige Urkunden

rechtserheblich sein sollten. Auf die Frage der Zulässigkeit ihrer

Berücksichtigung ist daher mangels Rechtsschutzinteresses nicht weiter

einzugehen. Mit seinem Rechtsbegehren X beantragt der Beschwerdegegner zudem,

«[d]ie Eingabe über eine persönliche Bankbuchung» des Beschwerdegegners seien

aufgrund des Persönlichkeitsrechts und des Bankgeheimnisses zurückzuweisen. Was

mit der Eingabe über eine persönliche Bankbuchung des Beschwerdegegners gemeint

sein soll, wird in der Beschwerdeantwort aber nicht ansatzweise spezifiziert.

Insoweit ist auf das Rechtsbegehren daher nicht einzutreten.

2.

Zivilgerichtsverhandlung

2.1

Mit Vorladung vom 2. September 2022 lud das

Zivilgericht die Parteien auf den 18. Oktober 2022 um 10.00 Uhr zur

Verhandlung. Am 18. Oktober 2022 teilte der Beschwerdegegner dem Zivilgericht

um 07.50 Uhr mit, dass es ihm nicht gut gehe und er an der Verhandlung nicht

teilnehmen könne. Die Kanzlei teilte ihm mit, dass er umgehend ein Arztzeugnis

einreichen müsse, das ihm die Verhandlungsunfähigkeit bescheinige. Mit

Verfügung vom 26. Oktober 2022 stellte der Zivilgerichtspräsident fest, dass

sich der Beschwerdegegner für die Verhandlung vom 18. Oktober 2022 telefonisch

krankheitshalber abgemeldet habe, setzte dem Beschwerdegegner eine Frist zur

Einreichung eines ärztlichen Zeugnisses, das seine Verhandlungsunfähigkeit

bescheinigt, und erkannte, dass die Parteien auf einen neuen Termin in eine

Verhandlung geladen werden. Mit Eingabe vom 30. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner

dem Zivilgericht ärztliche Zeugnisse vom 18. und 26. Oktober 2022 ein. Gemäss

diesen war der Beschwerdegegner vom 18. bis 27. Oktober 2022 wegen Krankheit

100.

% arbeitsunfähig. Am 1. November 2022 verfügte der Zivilgerichtspräsident,

dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 30. Oktober 2022 dem

Beschwerdeführer zugestellt werde und die Parteien auf einen neuen Termin in

eine Verhandlung geladen werden. Damit hiess der Zivilgerichtspräsident das

implizite Gesuch des Beschwerdegegners um Verschiebung der Verhandlung vom 18.

Oktober 2022 implizit gut. Die Verschiebung eines Termins setzt bloss einen

zureichenden Grund voraus (Art. 135 ZPO) und das Gericht verfügt beim Entscheid

über die Verschiebung über einen weiten Ermessensspielraum (Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 135 N 9). Der Zivilgerichtspräsident hat diesen nicht

überschritten, indem er das Verschiebungsgesuch gutgeheissen hat, obwohl der

Beschwerdegegner entgegen der ursprünglichen Forderung des Zivilgerichts keine

ärztliche Bescheinigung seiner Verhandlungsunfähigkeit eingereicht hat.

Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ist das Nichterscheinen des

Beschwerdegegners zur Verhandlung vom 18. Oktober 2022 nicht vergleichbar mit

dem Nichterscheinen des Beschwerdeführers zu einer Verhandlung in einem anderen

Verfahren (vgl. dazu Beschwerde, S. 11–14). Während sich der Beschwerdegegner

vor der Verhandlung abgemeldet und sinngemäss eine Verschiebung beantragt hat,

muss aufgrund der Darstellung des Beschwerdeführers davon ausgegangen werden,

dass dieser zur Verhandlung unentschuldigt nicht erschienen ist und erst

nachträglich ein Wiederherstellungsgesuch gestellt hat. Im Übrigen könnte der

Beschwerdeführer auch aus einer zu Unrecht erfolgten Ansetzung einer neuen

Verhandlung nichts zu seinen Gunsten ableiten. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 17 f.) hätte die Annahme eines

unentschuldigten Fernbleibens des Beschwerdegegners von der Verhandlung nicht

zur Folge, dass das Verfahren als gegenstandslos abzuschreiben wäre. Der

entsprechende sinngemässe Antrag ist daher abzuweisen. Bei unentschuldigtem

Fernbleiben des Beschwerdegegners hätte das Zivilgericht die Verhandlung in

Anwendung von Art. 147 Abs. 2 ZPO ohne den Beschwerdegegner durchführen und in

sinngemässer Anwendung von Art. 234 Abs. 1 ZPO aufgrund der Akten und der

mündlichen Vorbringen des Beschwerdeführers entscheiden müssen (vgl. BGE 146 III 297 E. 2.2 und 2.7). Da der Beschwerdegegner alle wesentlichen

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel bereits vor der Verhandlung mit der

Klage und seiner Eingabe vom 12. Oktober 2022 (vgl. dazu unten E. 3.4)

vorgebracht hat, ist davon auszugehen, dass die Klage auch in diesem Fall

gutzuheissen gewesen wäre.

Die Verschiebung der auf den 10. Januar 2023 angesetzten

Verhandlung wegen einer Prüfung des Beschwerdegegners (vgl. dazu angefochtener

Entscheid, Tatsachen Ziff. IX) ist entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

offensichtlich nicht zu beanstanden.

2.2

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss

geltend, aufgrund der Unterschiede zwischen dem brasilianischen Portugiesisch

als seiner Muttersprache und dem von der Dolmetscherin gesprochenen

europäischen Portugiesisch sei es in der Verhandlung des Zivilgerichts zu

Verständigungsschwierigkeiten gekommen. Wegen der angeblichen Mängel der

Übersetzung habe der Zivilgerichtspräsident einen Teil der Verhandlung auf

Englisch geführt. Weiter behauptet der Beschwerdeführer, der Beschwerdegegner

habe offensichtlich Schweizerdeutsch gesprochen und die Dolmetscherin mehrmals

unterbrochen. Dies habe eine verständliche Übersetzung der Informationen

verunmöglicht. Zudem sei es unmöglich gewesen, zu verstehen, ob die übersetzten

Aussagen vom Zivilgerichtspräsidenten oder vom Beschwerdegegner stammten.

Schliesslich behauptet der Beschwerdeführer, er sei oft wegen Verletzung der

Antwortreihenfolge mundtot gemacht worden, wenn er auf späte Übersetzungen der

Dispositiv

Dolmetscherin reagiert habe. Aus diesen Gründen sei sein Recht auf ein faires

Verfahren verletzt worden (vgl. Beschwerde, S. 21–25).

Nach Treu und Glauben haben die Parteien Verfahrensfehler

grundsätzlich umgehend nach ihrer Entdeckung zu rügen. Es ist mit dem Grundsatz

von Treu und Glauben und dem Verbot des Rechtsmissbrauchs (vgl. Art. 52 ZPO)

nicht vereinbar, formelle Rügen, die in einem früheren Prozessstadium hätten

geltend gemacht werden können, bei ungünstigem Ausgang noch später

vorzubringen. Indem eine Partei einen Verfahrensfehler nicht umgehend nach

seiner Entdeckung rügt, verwirkt sie grundsätzlich das Recht, sich darauf zu

berufen (vgl. BGE 135 III 334 E. 2.2, 134 I 20 E. 4.3.1, 132 II 485 E. 4.3, 130

III 66 E. 4.3; Göksu, in: Brunner

et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 52 N 20). Alle

vorstehend erwähnten angeblichen Verfahrensfehler währen dem Beschwerdeführer

schon während der Verhandlung des Zivilgerichts bekannt gewesen. Er hätte ihm

daher oblegen, sie vor Abschluss der Verhandlung zu rügen. Entgegen seiner

Ansicht (vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 3 f.) ist ihm dies auch

zumutbar gewesen. Im Verhandlungsprotokoll ist keine einzige formelle Rüge des

Beschwerdeführers verzeichnet. Dementsprechend erklärt der

Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme (Rz. 5), das Zivilgericht habe

keine Kenntnis davon, dass sich der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung

über eine unzulängliche Übersetzung beschwert hätte. Indem der Beschwerdeführer

erst nach der erstinstanzlichen Gutheissung der Klage des Beschwerdegegners

formelle Rügen erhebt, verhält er sich rechtsmissbräuchlich. Daher hat er das

Recht verwirkt, sich auf die geltend gemachten Verfahrensfehler zu berufen.

Folglich kann er aus seinen formellen Rügen unabhängig von ihrer Begründetheit

nichts zu seinen Gunsten ableiten.

Im Übrigen ist die Rüge der Verletzung des Rechts des

Beschwerdeführers auf ein faires Verfahren aus den nachstehenden Gründen auch

unbegründet. Betreffend Ablauf und Inhalt der Verhandlung des Zivilgerichts ist

mangels eines Gesuchs um Protokollberichtigung auf das Verhandlungsprotokoll in

der vorliegenden Fassung abzustellen (vgl. AGE ZB.2018.52 vom 18. März 2019 E.

1.8). Zwischen dem brasilianischen und dem europäischen Portugiesisch bestehen

zwar zweifellos gewisse Unterschiede. Selbst unter Berücksichtigung des

Herkunftsgebiets des Beschwerdeführers ist es aber nicht glaubhaft, dass es zu

relevanten Verständigungsproblemen gekommen ist. Die nicht ansatzweise belegte

Behauptung des Beschwerdeführers, Brasilianer würden beim Verstehen des in

anderen portugiesischsprachigen Ländern gesprochenen Portugiesisch auf

erhebliche Schwierigkeiten stossen (Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 2),

ändert daran nichts. Dementsprechend nennt der Beschwerdeführer kein einziges

nachvollziehbares Beispiel für ein Verständigungsproblem. Soweit er geltend

macht, er habe nicht einmal verstanden, dass er in der Verhandlung der

Belästigung beschuldigt worden sei (Beschwerde, S. 23), ist ihm

entgegenzuhalten, dass eine entsprechende Beschuldigung nicht protokolliert ist

und gemäss dem Verhandlungsprotokoll (S. 2) der Beschwerdegegner dem

Beschwerdeführer bloss ein «Rache-Betreibung» vorgeworfen hat. Zudem behauptet

der Beschwerdeführer nicht einmal, dass für Belästigen im europäischen

Portugiesisch ein anderes Wort verwendet werde als im brasilianischen. Soweit

der Beschwerdeführer geltend macht, er verstehe nicht, weshalb die vom

Beschwerdegegner eingereichten Urkunden im angefochtenen Entscheid zu Ungunsten

des Beschwerdeführers berücksichtigt worden sind (vgl. Beschwerde, S. 23),

beruht dieses Unverständnis entgegen seiner Darstellung offensichtlich nicht

auf einer ungenügenden Übersetzung, sondern auf der Unfähigkeit oder dem

Unwillen des Beschwerdeführers, die Erwägungen des Zivilgerichts

nachzuvollziehen. Mit Verfügung vom 2. September 2022 setzte der

Zivilgerichtspräsident den Parteien Frist zur Mitteilung, ob sie

Dolmetscherdienste benötigen und falls ja für welche Sprache. Mit Eingabe vom

12. September 2022 teilte der Beschwerdeführer dem Zivilgericht mit, dass er

einen Dolmetscher für «Portugiesisch/Deutsch» benötige. Aus dem Umstand, dass

er Portugiesisch nicht weiter spezifiziert hat, darf geschlossen werden, dass

er entgegen seiner offensichtlich prozesstaktisch motivierten Darstellung in

seiner Beschwerde selbst davon ausgegangen ist, dass die Verständigung zwischen

Vertretern der unterschiedlichen Varianten des Portugiesischen gewährleistet

ist. Sein sinngemässer Einwand, er habe davon ausgehen dürfen, dass aufgrund

seines Wunsches nach einem Dolmetscher für Portugiesisch ein solcher für

brasilianisches Portugiesisch aufgeboten werde, weil das Portugiesisch aus

Portugal nur von 4 % der weltweit Portugiesisch Sprechenden verwendet werde

(vgl. Stellungnahme vom 29. September 2023 S. 3), überzeugt nicht. Wenn der

Beschwerdeführer in der Schweiz als europäischem Land einen Dolmetscher für

Portugiesisch wünscht, kann er offensichtlich nicht annehmen, dass darunter ein

Dolmetscher für brasilianisches Portugiesisch verstanden wird, zumal in der

Schweiz viel mehr Personen aus Portugal als aus Brasilien leben (vgl. https://www.bfs.admin.ch/bfs/de/home/statistiken/bevoelkerung/‌migration-integration/auslaendische-bevoelkerung/zusammensetzung.html).

Betreffend die Verwendung der englischen Sprache erklärt der

Zivilgerichtspräsident, dass er anlässlich der Verhandlung mit den Parteien ein

Vergleichsgespräch geführt habe. In diesem Gespräch habe er sich nach seiner

Erinnerung teilweise auf Englisch an den Beschwerdeführer gewandt. Der Grund

dafür habe jedoch nicht darin bestanden, dass die Übersetzung mangelhaft

gewesen sei, sondern dass Vergleichsverhandlungen ohne Übersetzung deutlich

flüssiger und effizienter abgehalten werden könnten. Bei den Parteivorträgen

und im Rahmen der Ausübung der gerichtlichen Fragepflicht sei die englische

Sprache aber nicht verwendet worden (Stellungnahme Rz. 6). Es besteht kein

Anlass, an der Richtigkeit dieser einleuchtenden Darstellung des

Zivilgerichtspräsidenten zu zweifeln. Aus der Verwendung von Englisch im

Vergleichsgespräch kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten,

zumal er diese Sprache offensichtlich beherrscht. So erklärte er in einem

Schreiben an die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 7.

Juni 2022 (Beilage zur Klage), dass er für die Verhandlung einen Dolmetscher

für Deutsch/Englisch benötige, und ist aus E-Mails, die er als Beilage zu

seiner Beschwerde eingereicht hat, ersichtlich, dass er sogar schriftlich auf

Englisch kommuniziert. Weshalb die allfällige Verwendung von Schweizerdeutsch

und allfällige Unterbrechungen der Dolmetscherin eine verständliche Übersetzung

der Informationen verunmöglicht haben sollten, ist nicht nachvollziehbar. Zudem

ist davon auszugehen, dass der Zivilgerichtspräsident störende Unterbrechungen

der Dolmetscherin durch den Beschwerdegegner unterbunden hätte. Weshalb es

nicht möglich gewesen sein sollte, zu verstehen, ob die übersetzten Aussagen

vom Zivilgerichtspräsidenten oder vom Beschwerdegegner stammten, ist nicht

nachvollziehbar und wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt. Die Ausführungen

des Beschwerdeführers betreffend das angebliche Mundtotmachen sind nicht

nachvollziehbar. Im Übrigen ist aus dem Verhandlungsprotokoll nicht

ersichtlich, dass dem Beschwerdeführer das Wort entzogen worden wäre, und legt

der Beschwerdeführer nicht einmal ansatzweise dar, welche Vorbringen durch das

angebliche Mundtotmachen verhindert worden sein sollten.

3. Beurteilung

der Forderung

3.1 Der Beschwerdeführer setzte eine Forderung

von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit dem 12. Oktober 2020 gegen den

Beschwerdegegner in Betreibung. Die Nummer dieser Betreibung lautet [...]. Mit

Klage vom 11. August 2022 beantragte der Beschwerdegegner, es sei

festzustellen, dass die Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und es sei

die Betreibung Nr. [...] aufzuheben. Mit Eingabe vom 7. Oktober 2022 beantragte

der Beschwerdeführer die Abweisung der Klage und die Verpflichtung des

Beschwerdegegners zur Zahlung von CHF 3'143.65 zuzüglich Zins von 5 % seit

dem 12. Oktober 2020. Mit Entscheid vom 27. Januar 2023 stellte das

Zivilgericht in Anwendung von Art. 85a des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs (SchKG, SR 281.1) fest, dass die vom Beschwerdeführer gegen den Beschwerdegegner

in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 3'143.65 nicht bestehe, und hob die

Betreibung Nr. [...] auf. Im Beschwerdeverfahren sind neue Anträge wie bereits

erwähnt ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Streitgegenstand des

vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind somit ausschliesslich der Bestand der

erwähnten Forderung und der erwähnten Betreibung.

Auf dem Zahlungsbefehl wird der folgende Forderungsgrund

angegeben: «Miete: D____str. [...], Basel (01.07.2020 bis 12.10.2020)».

Dementsprechend begründete der Beschwerdeführer seine Forderung im

erstinstanzlichen Verfahren ausschliesslich damit, dass ihm der

Beschwerdegegner für die Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 die Hälfte

der Miete für die Wohnung an der D____stasse [...] schulde, in der die Parteien

zusammengelebt hätten (Eingabe vom 7. Oktober 2022, insbesondere S. 1 f.;

Verhandlungsprotokoll, S. 2 f.). Wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2)

sind im Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

grundsätzlich ausgeschlossen und gilt eine Ausnahme nur für

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der

angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung im

vorliegenden Fall betreffend den Gegenstand der Forderung erfüllt sei,

behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht einmal. Soweit der

Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren einen anderen Forderungsgegenstand

behaupten sollte, wären seine Behauptungen daher nicht zu berücksichtigen.

3.2 Einleitend hat das Zivilgericht zu Recht

erwogen, dass die umgekehrten Parteirollen bei der negativen Feststellungsklage

nach Art. 85a SchKG nichts an der im materiellen Recht begründeten Verteilung

der Beweislast ändere und dass der Beschwerdeführer daher die Behauptungs- und

Beweislast für die rechtsbegründenden Tatsachen für seine Forderung trage

(angefochtener Entscheid, E. 2).

Der Beschwerdeführer behauptete im erstinstanzlichen

Verfahren, er und der Beschwerdegegner hätten vom 1. Januar 2018 bis zum 11.

November 2020 in einem Konkubinat gelebt. Vom 1. Januar 2018 bis am 31. August

2018 hätten sie an der [...]strasse [...] und vom 1. September 2018 bis zum 7.

April 2020 an der C____strasse [...] gewohnt. Vom 7. April bis zum 1. Juli 2020

habe der Beschwerdegegner an der C____strasse [...] gewohnt und der

Beschwerdeführer an der D____strasse [...]. Vom 1. Juli bis am 12. Oktober 2020

hätten die Parteien an der D____strasse [...] im Konkubinat gelebt. Am 12.

Oktober 2020 sei der Beschwerdegegner ins Hotel [...] gezogen. Am 11. November

2020 hätten die Parteien ihre Beziehung beendet (Eingabe vom 7. Oktober 2022,

S. 1 f.). Der Beschwerdegegner behauptete im erstinstanzlichen Verfahren, er

habe bis am 31. Juli respektive 3. August 2020 an der C____strasse [...]

gewohnt (Klage). Danach habe er in der strittigen Zeit zuerst bei seiner Mutter

im Kanton Aargau und dann im Hotel [...] gewohnt. Es habe bloss einige Besuche

des Beschwerdegegners beim Beschwerdeführer mit Übernachtung gegeben und der

Beschwerdegegner habe beim Beschwerdeführer zwei Kisten deponiert mit Sachen,

die er für seine Aktivitäten in Basel gebraucht habe (vgl. Klage und

Verhandlungsprotokoll, S. 2; vgl. ferner Eingabe vom 12. Oktober 2022).

Das Zivilgericht stellte fest, dass aufgrund der Ausführungen

der Parteien und der von ihnen eingereichten Urkunden bezüglich der Wohnung an

der D____strasse [...] nicht auf das Vorliegen einer einfachen Gesellschaft

geschlossen werden könne. Insbesondere sei nicht bewiesen, dass die Parteien in

der Zeit vom 1. Juli bis zum 12. Oktober 2020 einen gemeinsamen Haushalt

geführt hätten. Abgesehen von einer einfachen Gesellschaft habe der

Beschwerdeführer auch keine andere Vereinbarung betreffend die Tragung der

Mietkosten bewiesen. Somit könne der Beschwerdeführer seine Forderung weder auf

das Recht der einfachen Gesellschaft noch auf eine sonstige Vereinbarung

stützen (vgl. angefochtener Entscheid, E. 3).

3.3 In seiner Eingabe vom 7. Oktober 2022 (S. 1

f.) verwies der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zum Beweis

seiner Behauptungen sinngemäss auf einen Zahlungsbefehl vom 2. März 2021 in der

Betreibung Nr. [...] und ein Schlichtungsgesuch vom 21. Juli 2021, die er als

Beilagen eingereicht hat. Der Zahlungsbefehl betrifft eine Forderung des

Beschwerdegegners gegen den Beschwerdeführer von CHF 107'206.75 zuzüglich Zins

von 5 % seit dem 1. Januar 2020. Auf dem Zahlungsbefehl wird der folgende

Forderungsgrund angegeben: «Forderungen aus Vorauszahlungen Div Forderungen

aufgrund des Zusammenlebens an der C____str. [...] einfache Gesellschaft /

Partnerschaft / Konkubinat Von 01012018 – 11112020». Mit der Angabe dieses

Forderungsgrunds hat der Beschwerdegegner nicht zugestanden, dass die Parteien

in der Zeit ab dem 1. Juli 2020 zusammengelebt hätten oder dass sie in dieser

Zeit eine einfache Gesellschaft gebildet hätten. Das Enddatum 11. November 2020

kann sich vielmehr auch bloss auf die Partnerschaft beziehen, die auch gemäss

dem Beschwerdeführer erst am 11. November 2020 geendet hat. Betreffend das

Zusammenleben bezieht sich der Beschwerdegegner ausdrücklich auf die C____strasse

[...]. Dort haben die Parteien aber auch gemäss der Darstellung des Beschwerdeführers

seit dem 8. April 2020 nicht mehr zusammengelebt. Mit dem Schlichtungsgesuch

beantragte der Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu verpflichten, ihm

CHF 113'206.75 nebst Zins zu 5 % seit dem 1. Januar 2020 zu bezahlen. In der

Rubrik Streitgegenstand finden sich die folgenden Angaben: «Forderungen aus

Vorauszahlungen sowie diverse Forderungen aufgrund des Zusammenlebens als Paar

an der C____strasse [...] in Basel. Die beabsichtigte Auflösung der einfachen

Gesellschaft folgte schriftlich nach Auflösung des Konkubinats. Weiter bestehen

Forderungen aus Überlassung der Mietwohnung an Dritte (Messebetrieb), Kosten

zur Instandstellung der gemeinsam bewohnten 3.5 Zimmerwohnung, Ausflüge und

besonders hoch fallen die Forderungen im Bereich Unterhalt und täglicher

Bedarf, wie Hygieneprodukte und Lebensmittel. Vereinzelte Unterstützung bei

Rechnungen führen zu weiteren offenen Forderungen.» Auch damit hat der

Beschwerdegegner nicht zugestanden, dass die Parteien in der Zeit ab dem 1.

Juli 2020 noch zusammengelebt, sich in einem Konkubinat befunden und/oder eine

einfache Gesellschaft gebildet hätten. Die vorstehend erwähnten Beweismittel

sind daher nicht geeignet, die Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts

in Frage zu stellen.

Mit der Beschwerde reichte der Beschwerdeführer zum Beweis

der einfachen Gesellschaft ein Schreiben des damaligen Anwalts des

Beschwerdegegners vom 20. Mai 2021 ein (vgl. dazu insbesondere Beschwerde,

S. 31). Diese Urkunde wurde im erstinstanzlichen Verfahren von keiner Partei

eingereicht. Wie bereits mehrfach erwähnt (vgl. oben E. 1.1.2) sind im

Beschwerdeverfahren neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel

grundsätzlich ausgeschlossen und gilt eine Ausnahme nur für

Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren Vorbringen erst der

angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat. Dass diese Voraussetzung im

vorliegenden Fall erfüllt sei, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht

einmal. Grundsätzlich ist das Schreiben vom 20. Mai 2021 daher im vorliegenden

Verfahren unbeachtlich. Allerdings bezieht sich in der Beschwerdeantwort (S. 3)

auch der Beschwerdegegner auf dieses Schreiben und reicht auch er diese Urkunde

als Beschwerdeantwortbeilage ein. Es fragt sich daher, ob der Beschwerdegegner

damit seine Zustimmung zur Berücksichtigung dieser Urkunde erteilt hat und ob

dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdeinstanz das Novum entgegen der

Regelung von Art. 326 Abs. 1 ZPO berücksichtigen dürfte oder gar müsste (vgl.

dazu Reetz/Hilber, in: Sutter-Somm

et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 317 N 26; Seiler, Die Berufung nach ZPO, Zürich

2013, N 1276–1282; Stauber, in:

Kunz et al. [Hrsg.], ZPO-Rechtsmittel Berufung und Beschwerde, Basel 2013, Art.

317 N 32). Diese Fragen können offenbleiben, weil auch die

Berücksichtigung des Schreibens vom 20. Mai 2021 nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens änderte. Das erwähnte Schreiben des damaligen Anwalts

des Beschwerdegegners enthält folgenden Absatz: «Bekanntlich haben Sie mit

meinem Mandanten in einem Konkubinat zusammengewohnt und im rechtlichen Sinne

eine einfache Gesellschaft gebildet. Mit Auflösung Ihrer Partnerschaft wurde

sodann von Gesetzes wegen die einfache Gesellschaft aufgelöst. Es gilt nun die

Liquidation dieser Gesellschaft vollständig abzuschliessen. Die Auslagen und

weiteren Forderungen seitens meines Mandanten wurden Ihnen gegenüber bereits

mittels Betreibung geltend gemacht (Betreibung-Nr. [...]). Für die Liquidation

sind sämtliche aus dem Gesellschaftsverhältnis einzubeziehen.» In diesem Schreiben

finden sich keine Angaben dazu, bis wann die Parteien zusammengelebt, sich in

einem Konkubinat befunden und eine einfache Gesellschaft gebildet haben.

Betreffend die Dauer des Zusammenlebens lassen sich daraus auch in Verbindung

mit den bereits erwähnten Urkunden keine Schlüsse ziehen. Betreffend die

einfache Gesellschaft könnte hingegen argumentiert werden, mit dem Schreiben

vom 20. Mai 2021 habe der Beschwerdegegner zugestanden, dass die einfache

Gesellschaft bis zur Auflösung der Partnerschaft bestanden habe und mit der

Angabe des Forderungsgrunds in der Betreibung habe er zugestanden, dass die

Partnerschaft erst am 11. November 2020 aufgelöst worden sei. Selbst wenn die

Parteien in der Zeit vom 1. Juli bis 12. Oktober 2020 eine einfache Gesellschaft

gebildet haben, ist aber nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer nicht

dargelegt, weshalb der Beschwerdeführer gegenüber dem Beschwerdegegner einen

Anspruch auf Bezahlung der Hälfte der Miete der Wohnung an der D____strasse [...]

haben könnte, wenn der Beschwerdegegner nicht dort gewohnt hat. Dass der

Beschwerdegegner abgesehen von einigen Übernachtungen anlässlich von Besuchen,

die keinen Anspruch auf Übernahme von Mietkosten begründen können, an der D____strasse

[...] gewohnt habe, ist aber bestritten und nicht bewiesen, wie das

Zivilgericht richtig festgestellt hat. Da der Beschwerdeführer die Beweislast

für die anspruchsbegründenden Tatsachen trägt, genügt bereits dies für die

Gutheissung der negativen Feststellungsklage. Entgegen der Ansicht des

Beschwerdeführers (vgl. Beschwerde, S. 31) hat nicht der Beschwerdegegner zu

beweisen, dass er in der strittigen Zeit nicht an der D____strasse [...]

gewohnt hat, sondern der Beschwerdeführer, dass der Beschwerdegegner dort

gewohnt hat.

Der Beschwerdeführer macht geltend, ein Dokument aus dem

Verfahren SB.2022.85 spreche dafür, dass der Beschwerdegegner am 30. Juni 2020

aus der Wohnung an der C____strasse [...] ausgezogen sei (vgl. Beschwerde, S.

27). Auf diesen Einwand ist nicht einzugehen, weil das betreffende Dokument

nicht nachvollziehbar spezifiziert wird. Im Übrigen könnte der Beschwerdeführer

daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten, wenn mit dem Dokument der Vergleich

im Verfahren SB.2022.85 gemeint wäre. Mit dem als Klagebeilage eingereichten

Vergleich verpflichtete sich der Beschwerdeführer, die Nebenkostenabrechnung

für die Periode vom 1. Juli 2019 bis 30. Juni 2020 von CHF 676.60

vollumfänglich an die Vermieterschaft zu bezahlen. Selbst wenn es sich dabei um

die Nebenkosten der Wohnung an der C____­strasse [...] handeln sollte, stellte

der Umstand, dass sich der Beschwerdeführer zur Bezahlung der

Nebenkostenabrechnung für die Zeit bis zum 30. Juni 2020 verpflichtet hat,

nicht einmal ein Indiz dafür dar, dass der Mietvertrag zu diesem Zeitpunkt

geendet hat. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich, dass für die Zeit ab dem 1.

Juli 2020 eine weitere Nebenkostenabrechnung ausgestellt worden ist und dass

der Beschwerdegegner diese übernommen hat.

Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, dass er im

erstinstanzlichen Verfahren als Beweis für den Einzug des Beschwerdegegners in

die Wohnung an der D____strasse [...] vom Beschwerdegegner gesendete Videos

beantragt habe und das Zivilgericht seien Anspruch auf rechtliches Gehör

verletzt habe, indem es diesen Beweisantrag nicht beurteilt habe (vgl.

Beschwerde, S. 32). In seiner Beschwerde spezifiziert der Beschwerdeführer die

angeblichen Videos nicht näher und legt er nicht dar, wann und wo er im erstinstanzlichen

Verfahren beantragt haben will, dass diese als Beweismittel berücksichtigt

werden. Die pauschale Rüge betreffend Videos genügt nicht einmal den für

juristische Laien geltenden reduzierten Begründungsanforderung. Daher ist

darauf nicht weiter einzugehen (vgl. oben E. 1.1.2).

3.4 Im Übrigen hat der Beschwerdegegner Indizien

bewiesen oder zumindest glaubhaft gemacht, die dafür sprechen, dass er

zumindest während eines Grossteils der strittigen Zeit nicht an der D____strasse

[...] gewohnt hat.

Mit seiner Klage reichte der Beschwerdegegner einen Ausdruck

oder eine Kopie einer E-Mail der Vertreterin der Vermieterin der Wohnung an der

C____strasse [...] vom 10. August 2020 ein. Der Beschwerdeführer scheint

geltend machen zu wollen, aufgrund des angeblich übermässig starken und

verdächtigen Druckkontrasts bestehe der Verdacht der Fälschung und Manipulation

(vgl. Beschwerde, S. 27–29). Seine diesbezüglichen Behauptungen entbehren

jeglicher Grundlage und sind nicht geeignet, ernsthafte Zweifel an der Übereinstimmung

des Ausdrucks oder der Kopie der E-Mail mit dem Original oder der Echtheit des

Originals zu begründen. Damit ist ohne weiteres davon auszugehen, dass das

Original echt ist und der Ausdruck oder die Kopie mit diesem übereinstimmt

(vgl. Art. 178 und Art. 180 Abs. 1 ZPO sowie AGE ZB.2021.14 vom 12. März 2021

E. 2.2.4.6). In der E-Mail bestätigt die Vertreterin der Vermieterin dem

Beschwerdegegner, dass die Mietzinshaftung bis am 31. Juli 2020 bestanden habe,

und dankt ihm für die Abgabe der Schlüssel am 3. August 2020. Mit der E-Mail

vom 10. August 2020 ist bewiesen, dass der Beschwerdegegner bis am 31. Juli

2020 über eine andere Wohnung verfügt hat. Dies ist ein Indiz dafür, dass er

nicht in der Wohnung an der D____strasse [...] gewohnt hat.

Mit Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner

eine Kopie eines Darlehensvertrags vom 17. September 2020, einen Ausdruck oder

eine Kopie einer Proforma Rechnung der Hotel [...] Basel AG vom 18. September

2020 und einen Ausdruck oder eine Kopie eines Ausdrucks aus E-Finance vom 3.

Oktober 2020 ein. Der Beschwerdeführer scheint auch die Echtheit des

Darlehensvertrags und/oder die Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem

Original bestreiten zu wollen (vgl. Beschwerde, S. 29 f.). Seine diesbezüglichen

Vorbringen genügen nicht, um ernsthafte Zweifel an der Echtheit des

Darlehensvertrags oder der Übereinstimmung der eingereichten Kopie mit dem

Original zu erwecken. Daher ist ohne weiteres auch von der Echtheit des

Originals des Darlehensvertrags und der Übereinstimmung der eingereichten Kopie

mit dem Original auszugehen. Gemäss dem Darlehensvertrag gewährte eine

Drittperson dem Beschwerdegegner ein zinsloses Darlehen von CHF 2'500.–

und überweist diesen Betrag an das Hotel [...] für ein auf den Beschwerdegegner

lautendes Zimmer für die Zeit vom 17. September bis 31. Oktober 2020. Gemäss

der Proforma Rechnung sind für ein Zimmer für den Beschwerdegegner für die Zeit

vom 18. September bis zum 30. Oktober 2020 CHF 2'500.– zu bezahlen. Gemäss dem

Auszug aus E-Finance erteilte der Darlehensgeber den Auftrag, der Hotel [...]

Basel AG am 23. September 2020 CHF 2'500.– zu bezahlen. Die eingereichten

Beweismittel mögen zwar bei Anwendung des Regelbeweismasses zum Beweis der

Auszahlung der Darlehensvaluta nicht genügen (vgl. Beschwerde, S. 29 f.).

Dies ändert aber nichts daran, dass der Beschwerdegegner mit den erwähnten

Urkunden zumindest glaubhaft gemacht hat, dass er vom 18. September bis zum 30. Oktober

2020 über ein Zimmer im Hotel [...] verfügt hat und dass er für die Bezahlung

dieser Unterkunft sogar einen Kredit aufgenommen hat. Dies hätte er nicht

getan, wenn er in der betreffenden Zeit in der Wohnung an der D____strasse [...]

gewohnt hätte.

Der Beschwerdeführer behauptet, das Zivilgericht habe seinem

Entscheid Urkunden zugrunde gelegt, die nicht berücksichtigt werden dürften,

weil sie vom Beschwerdegegner erst nach Fristablauf eingereicht worden seien

und weil sie dem Beschwerdeführer in der Verhandlung des Zivilgerichts nicht

zugänglich gemacht worden seien (vgl. Beschwerde, S. 23 und 30). Soweit

überhaupt nachvollziehbar ist, welche Urkunden der Beschwerdeführer meint, sind

seine Rügen unbegründet und ist sein Recht auf ein faires Verfahren im

Zusammenhang mit den Urkunden in keiner Art und Weise verletzt worden. Den

Ausdruck oder die Kopie der E-Mail der Vertreterin der Vermieterin vom 10.

August 2020 hat der Beschwerdegegner bereits mit der Klage und damit

offensichtlich rechtzeitig eingereicht. Gemäss der Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 2. September 2022 hatten die Parteien sämtliche

Unterlagen, die sie für das Verfahren berücksichtigt haben wollten, innert zehn

Tagen vor der Verhandlung einzureichen. Mit Vorladung vom 2. September 2022

wurden die Parteien auf den 18. Oktober 2022 zur Verhandlung vorgeladen. Mit

Eingabe vom 12. Oktober 2022 reichte der Beschwerdegegner unter anderem die

Kopie des Darlehensvertrags vom 17. September 2020, den Ausdruck oder die Kopie

der Proforma Rechnung der Hotel [...] Basel AG vom 18. September 2020 und den

Ausdruck oder die Kopie des Ausdrucks aus E-Finance vom 3. Oktober 2020 ein. Da

die Verhandlung am 18. Oktober 2022 nicht stattgefunden hat und die Parteien

auf einen neuen Termin in die Verhandlung geladen worden ist, sind die

erwähnten Urkunden schlussendlich deutlich mehr als zehn Tage vor der

Verhandlung eingereicht worden. Am 28. Oktober 2022 verfügte der

Zivilgerichtspräsident, dass die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Oktober

2022 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis zugestellt werde. Wie dem

Begleitschreiben vom gleichen Tag zu entnehmen ist, wurde dem Beschwerdeführer

nicht nur die Eingabe des Beschwerdegegners vom 12. Oktober 2022, sondern auch

deren Beilagen und damit insbesondere die vorstehend erwähnten Urkunden

zugestellt. Damit hatte der Beschwerdeführer anlässlich der Verhandlung vom 27.

Januar 2023 längst Kenntnis von den Urkunden. Unter diesen Umständen bestand

entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers kein Anlass, ihm die Urkunden in der

Verhandlung erneut zugänglich zu machen oder diese gar vom Dolmetscher

übersetzen zu lassen. Falls der Beschwerdeführer die Urkunden nicht verstanden

hat, hat es ihm oblegen, sich im Vorfeld der Verhandlung um eine Übersetzung zu

bemühen.

4. Beschwerdeentscheid

4.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten wird. Der

Beschwerdeführer unterliegt insoweit, als alle seine Anträge abgewiesen werden,

soweit darauf überhaupt eingetreten wird. Er obsiegt nur insoweit, als auf die

über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde hinausgehenden Anträge des

Beschwerdegegners nicht eingetreten wird. Diesem Obsiegen kann höchstens ein

geringfügiges Gewicht beigemessen werden, zumal dadurch weder dem

Beschwerdeführer noch dem Gericht relevanter Aufwand entstanden ist. Es kann

daher bei der Verteilung der Prozesskosten ausser Acht gelassen werden (vgl.

AGE BEZ.2022.48 vom 31. August 2022 E. 3.1 mit Nachweisen). Damit sind die

Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO

dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.

4.2 Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

werden in Anwendung von §§ 13 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 und § 2 GGR auf CHF 600.– festgesetzt.

4.3 Mit seinem Rechtsbegehren IX beantragt der

Beschwerdegegner, der Beschwerdeführer sei zu einer angemessenen

Parteientschädigung zu verpflichten für alle Anwaltskosten betreffend die

bisherigen Verfahren und für die Bemühungen der B____ Consulting.

Im vorliegenden Verfahren war der Beschwerdegegner weder vor

dem Zivilgericht noch vor dem Appellationsgericht anwaltlich vertreten. Die

geltend gemachten Anwaltskosten können daher nur andere Verfahren oder

ausserprozessuale Bemühungen betreffen. Eine Parteientschädigung für diese

Kosten ist nicht Gegenstand des erstinstanzlichen Verfahrens gewesen und kann

aufgrund des Verbots einer Anschlussbeschwerde und neuer Anträge im

Beschwerdeverfahren (vgl. Art. 323 und Art. 326 Abs. 1 ZPO) auch nicht

Gegenstand des Beschwerdeverfahrens sein. Insoweit ist daher auf das Rechtsbegehren

IX nicht einzutreten.

Bei der B____ Consulting (in der Honorarrechnung vom 31.

August 2023 als B____ Consultancy bezeichnet) handelt es sich gemäss dem vom

Beschwerdegegner eingereichten Auszug aus dem UID-Register um ein

Einzelunternehmen des Beschwerdegegners. Die Beschwerde ist vom

Beschwerdegegner persönlich unterzeichnet worden. Dass das Einzelunternehmen B____

Consulting eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter habe, die oder der mit der

Beschwerdeantwort befasst gewesen sei, behauptet der Beschwerdegegner nicht.

Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass der Beschwerdegegner die

Beschwerdeantwort selbst verfasst hat und mit der Honorarrechnung der B____

Consulting vom 31. August 2023 somit eine Entschädigung für eigene Bemühungen

geltend macht. Dass er die Beschwerdeantwort als Inhaber des Einzelunternehmens

B____ Consulting unterzeichnet hat, ändert daran nichts. Gemäss der

Honorarrechnung wurden die Bemühungen zudem von einem Paralegal und damit nicht

von einem Anwalt erbracht.

Als Parteientschädigung gelten gemäss Art. 95 Abs. 3 ZPO der

Ersatz notwendiger Auslagen (lit. a), die Kosten der berufsmässigen Vertretung

(lit. b) und in begründeten Fällen eine angemessene Umtriebsentschädigung, wenn

eine Partei nicht berufsmässig vertreten ist (lit. c). Auslagen macht der

Beschwerdegegner nicht geltend. Die berufsmässige Vertretung ist im

vorliegenden Verfahren Anwältinnen und Anwälten, die nach dem Anwaltsgesetz

(BGFA, SR 935.61) berechtigt sind, Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten,

vorbehalten (Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO; § 4 Abs. 1 Advokaturgesetz [SG

291.100]). Diese Voraussetzungen erfüllen weder der Beschwerdegegner noch die B____

Consulting. Die Zusprechung einer Umtriebsentschädigung stellt eine zu

begründende Ausnahme dar. Es obliegt der obsiegenden Partei, sachlich

überzeugende Gründe dafür vorzubringen (AGE ZB.2021.1 vom 11. August 2021 E.

5.4.3; Rüegg/Rüegg, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 95 ZPO N 21). Der Beschwerdegegner

substanziiert zwar den behaupteten Zeitaufwand mit einer Honorarrechnung der B____

Consulting und den geltend gemachten Ansatz mit dem statistischen Lohnrechner,

nennt aber keinen Grund, weshalb der geltend gemachte Aufwand ausnahmsweise zu

entschädigen sein sollte. Bereits aus diesem Grund ist ihm keine

Umtriebsentschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 27. Januar 2023 (V.2022.681) wird abgewiesen, soweit darauf

eingetreten wird.

Der Antrag des Beschwerdeführers, die vom

Beschwerdegegner eingereichten Dokumente der Staatsanwaltschaft des Kantons

Basel-Stadt weiterzuleiten, wird abgewiesen.

Auf die über die kostenfällige Abweisung der Beschwerde

hinausgehenden Anträge des Beschwerdegegners wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Das Rechtsbegehren des Beschwerdegegners auf

Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung einer Parteientschädigung wird

abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.