BEZ.2023.44
Räumungsvollzug
6. September 2023Deutsch3 min
29. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.44
ENTSCHEID
vom 6.
September 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegner
[...]
c/o [...]
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt
vom 2. Juni 2023
betreffend Räumungsvollzug
Erwägungen
Mit Entscheid
vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch von A____
(nachfolgend Beschwerdeführer) um Einstellung der Vollstreckung des
Räumungsvollzugs vom 5. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen
erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 (zugestellt am
Sachverhalt
29. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert
Frist bis zum 5. Juli 2023 aufgefordert. Da der verlangte Kostenvorschuss nicht
innert der gewährten Frist geleistet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung
vom 10. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung
der Verfügung gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auf
die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innert
der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).
Die per
Einschreiben versandte Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde von diesem innert der
Abholfrist nicht abgeholt und wurde daher an das Gericht retourniert. Am 2.
August 2023 wurde die Verfügung erneut, diesmal mit A-Post, an den
Beschwerdeführer versendet. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass
diese erneute Zustellung keine neue Frist auslöst. Dieses Schreiben wurde mit
dem Vermerk «Annahme verweigert» an das Gericht retourniert.
Die Verfügung
vom 10. Juli 2023 wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse
am 12. Juli 2023 zur Abholung gemeldet und von diesem nicht innert der
siebentägigen Abholfrist abgeholt. Da der Beschwerdeführer das Verfahren mit
seiner Beschwerdeerhebung selbst eingeleitet hatte, musste er mit der
Zustellung gerichtlicher Post rechnen, womit die Verfügung vom 10. Juli 2023 am
19. Juli 2023 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 10. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird
verzichtet.
Demgemäss
Erwägungen
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.