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Entscheid

BEZ.2023.44

Räumungsvollzug

6. September 2023Deutsch3 min

29. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.44

ENTSCHEID

vom 6.

September 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

c/o [...]

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt

vom 2. Juni 2023

betreffend Räumungsvollzug

Erwägungen

Mit Entscheid

vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wies das Zivilgericht Basel-Stadt das Gesuch von A____

(nachfolgend Beschwerdeführer) um Einstellung der Vollstreckung des

Räumungsvollzugs vom 5. Juni 2023 ab, soweit darauf eingetreten werden konnte. Dagegen

erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 13. Juni 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 16. Juni 2023 (zugestellt am

Sachverhalt

29. Juni 2023) wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses innert

Frist bis zum 5. Juli 2023 aufgefordert. Da der verlangte Kostenvorschuss nicht

innert der gewährten Frist geleistet wurde, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung

vom 10. Juli 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung

der Verfügung gesetzt. Er wurde in der Verfügung darauf hingewiesen, dass auf

die Beschwerde nicht eingetreten werden könne, wenn der Kostenvorschuss innert

der Nachfrist nicht geleistet wird (Art. 101 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO; SR 272]).

Die per

Einschreiben versandte Verfügung vom 10. Juli 2023 wurde von diesem innert der

Abholfrist nicht abgeholt und wurde daher an das Gericht retourniert. Am 2.

August 2023 wurde die Verfügung erneut, diesmal mit A-Post, an den

Beschwerdeführer versendet. Im Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass

diese erneute Zustellung keine neue Frist auslöst. Dieses Schreiben wurde mit

dem Vermerk «Annahme verweigert» an das Gericht retourniert.

Die Verfügung

vom 10. Juli 2023 wurde an der vom Beschwerdeführer angegebenen Zustelladresse

am 12. Juli 2023 zur Abholung gemeldet und von diesem nicht innert der

siebentägigen Abholfrist abgeholt. Da der Beschwerdeführer das Verfahren mit

seiner Beschwerdeerhebung selbst eingeleitet hatte, musste er mit der

Zustellung gerichtlicher Post rechnen, womit die Verfügung vom 10. Juli 2023 am

19. Juli 2023 als zugestellt gilt (Art. 138 Abs. 3 lit. a ZPO). Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 10. Juli 2023 hat der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird

verzichtet.

Demgemäss

Erwägungen

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 2. Juni 2023 (RB.2023.22) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.