BEZ.2023.45
Nichteintreten (BGer 5A_618/2023 vom 12.09.2023)
29. Juli 2023Deutsch5 min
Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde und bat ihn insbesondere anzugeben,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.45
ENTSCHEID
vom 29. Juli 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 23. Mai 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Eingabe vom
28. März 2023 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde). Die untere Aufsichtsbehörde gab dem Beschwerdeführer
Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde und bat ihn insbesondere anzugeben,
welche konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts er rüge. Mit Eingabe
vom 21. April 2023 reichte er als einzige Beilage ein E-Mail eines Anwalts vom
14. Juli 2021 ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat die untere
Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keine
konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe.
Gegen diesen
Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben und das bisherige Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu
durchzuführen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es
seien zusätzlich die Akten des Konkursamts beizuziehen. Der Verfahrensleiter
der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches
amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs.
1.
Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften
der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren.
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 23. Mai 2023 wie folgt: Damit
sie prüfen könne, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, müsse der
Beschwerdeführer zwingend angeben, gegen welche konkrete Verfügung oder
Handlung des Konkursamts sich seine Beschwerde richte. Soweit die beanstandete
Verfügung oder Handlung rechtzeitig gerügt und konkret bezeichnet werde,
könnten einzelne Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheiten geprüft werden.
Nicht zulässig sei dagegen der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte
Antrag, dass das gesamte Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu durchzuführen
sei. Da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des
Konkursamts beanstandet habe, könnte die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde
nicht geprüft werden, und der Beschwerdeführer habe die Folgen der unbewiesenen
Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu tragen (angefochtener Entscheid, S. 2).
Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem
wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtzulassung einer eigenen
Forderung im Kollokationsplan sowie auch die Zulassung einer bestrittenen
Forderung eines anderen Gläubigers nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde
gerügt werden könne (S. 2 f.)
Gemäss Art. 320
ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten
darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der
angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer
hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen
Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der
Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom
9.
September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an
diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält
und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom
24.
Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall beantragt der Beschwerdeführer weiterhin, dass das bisherige
Konkursverfahren wegen «massiven Rechtsverstössen» rückabzuwickeln und neu
durchzuführen sei (Beschwerde vom 2. Juni 2023, S. 3 unten). Dabei legt er den
Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar und kritisiert verschiedene
angebliche Rechtsverstösse im Konkursverfahren (S. 1–3). Mit diesen
Ausführungen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern der
begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Er legt
namentlich nicht dar, aus welchem Grund es falsch gewesen sein soll, dass die
untere Aufsichtsbehörde wegen der versäumten Bezeichnung einer konkreten
Verfügung oder Handlung durch den Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 28.
März und 21. April 2023 nicht eintrat. Ein solcher Grund ist denn auch nicht
ersichtlich. Fehlt es bereits an einer genügenden Beschwerdebegründung,
erübrigt sich der beantragte Beizug der Konkursakten.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die
Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2023 (AB.2023.33) wird nicht
eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.