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Entscheid

BEZ.2023.45

Nichteintreten (BGer 5A_618/2023 vom 12.09.2023)

29. Juli 2023Deutsch5 min

Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde und bat ihn insbesondere anzugeben,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.45

ENTSCHEID

vom 29. Juli 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Konkursamt Basel-Stadt Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 23. Mai 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Eingabe vom

28. März 2023 wandte sich A____ (Beschwerdeführer) an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde). Die untere Aufsichtsbehörde gab dem Beschwerdeführer

Gelegenheit zur Verbesserung seiner Beschwerde und bat ihn insbesondere anzugeben,

welche konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts er rüge. Mit Eingabe

vom 21. April 2023 reichte er als einzige Beilage ein E-Mail eines Anwalts vom

14. Juli 2021 ein. Mit Entscheid vom 23. Mai 2023 trat die untere

Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein, da der Beschwerdeführer keine

konkrete Verfügung oder Handlung des Konkursamts beanstandet habe.

Gegen diesen

Entscheid hat der Beschwerdeführer am 2. Juni 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben und das bisherige Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu

durchzuführen. Mit Eingabe vom 22. Juni 2023 beantragt der Beschwerdeführer, es

seien zusätzlich die Akten des Konkursamts beizuziehen. Der Verfahrensleiter

der oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solches

amtet das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs.

1.

Ziff. 13 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften

der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 23. Mai 2023 wie folgt: Damit

sie prüfen könne, ob die Beschwerde rechtzeitig erhoben worden sei, müsse der

Beschwerdeführer zwingend angeben, gegen welche konkrete Verfügung oder

Handlung des Konkursamts sich seine Beschwerde richte. Soweit die beanstandete

Verfügung oder Handlung rechtzeitig gerügt und konkret bezeichnet werde,

könnten einzelne Gesetzesverletzungen oder Unangemessenheiten geprüft werden.

Nicht zulässig sei dagegen der vom Beschwerdeführer sinngemäss gestellte

Antrag, dass das gesamte Konkursverfahren rückabzuwickeln und neu durchzuführen

sei. Da der Beschwerdeführer keine konkrete Verfügung oder Handlung des

Konkursamts beanstandet habe, könnte die Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde

nicht geprüft werden, und der Beschwerdeführer habe die Folgen der unbewiesenen

Rechtzeitigkeit seiner Beschwerde zu tragen (angefochtener Entscheid, S. 2).

Die untere Aufsichtsbehörde ist auf die Beschwerde nicht eingetreten. Zudem

wies sie den Beschwerdeführer darauf hin, dass die Nichtzulassung einer eigenen

Forderung im Kollokationsplan sowie auch die Zulassung einer bestrittenen

Forderung eines anderen Gläubigers nicht mit Beschwerde an die Aufsichtsbehörde

gerügt werden könne (S. 2 f.)

Gemäss Art. 320

ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten

darzutun, auf welchen Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der

angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer

hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen

Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der

Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom

9.

September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an

diese Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen Entscheid für fehlerhaft hält

und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll (AGE BEZ.2013.73 vom

24.

Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall beantragt der Beschwerdeführer weiterhin, dass das bisherige

Konkursverfahren wegen «massiven Rechtsverstössen» rückabzuwickeln und neu

durchzuführen sei (Beschwerde vom 2. Juni 2023, S. 3 unten). Dabei legt er den

Sachverhalt aus seiner Sicht nochmals dar und kritisiert verschiedene

angebliche Rechtsverstösse im Konkursverfahren (S. 1–3). Mit diesen

Ausführungen begründet der Beschwerdeführer mit keinem Wort, inwiefern der

begründete Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Er legt

namentlich nicht dar, aus welchem Grund es falsch gewesen sein soll, dass die

untere Aufsichtsbehörde wegen der versäumten Bezeichnung einer konkreten

Verfügung oder Handlung durch den Beschwerdeführer auf seine Beschwerde vom 28.

März und 21. April 2023 nicht eintrat. Ein solcher Grund ist denn auch nicht

ersichtlich. Fehlt es bereits an einer genügenden Beschwerdebegründung,

erübrigt sich der beantragte Beizug der Konkursakten.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen fehlt es an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Auf die

Beschwerde ist folglich nicht einzutreten. Das Beschwerdeverfahren ist

grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

der unteren Aufsichtsbehörde vom 23. Mai 2023 (AB.2023.33) wird nicht

eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.