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Entscheid

BEZ.2023.46

Pfändung (BGer 5A_856/2023 vom 26.06.2024)

20. Oktober 2023Deutsch9 min

Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.46

ENTSCHEID

vom 20. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt

vom 31. Mai 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem in den

Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,

die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese

am 29. März 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im

Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde

und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 17. April 2023 wandte sich der

Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:

·

Dieser Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten

Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig

gemacht werden können.

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem

korrekten amtlichen Namen [...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Die erwähnten Zahlungsbefehle

seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Mit Verfügung

vom 18. April 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit

Vernehmlassung vom 26. April 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde festgehalten, dass der

Rechtsvorschlag in der Beschwerde vom 17. April 2023 als rechtzeitig

erhoben protokolliert wurde. Mit Eingabe vom 24. April 2023 äusserte sich der

Beschwerdeführer zur Verfügung vom 18. April 2023. Mit Entscheid vom

31. Mai 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie

darauf eintrat.

Mit einer als

«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 19. Juni

2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:

·

Der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben. Entsprechend seien die zugrundeliegenden

Betreibungen mitsamt dem Zahlungsbefehl und Folgedokumenten als nichtig bzw.

ungültig zu erklären.

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem

korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Zudem stellt der

Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richter/-innen und

Gerichtsschreiber/-innen, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens

direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die

Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid

erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle

Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,

die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton

Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittigen Betreibungen

überwiegend direkte Steuern des Kantons beträfen und sich das Gericht im

Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere (Beschwerde S. 2).

Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des

Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter

Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden

Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am

Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch

nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges

oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren

Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE

DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 4.2, VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018

E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom

18.

Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3

f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016

E. 1; Wullschleger, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50

N 2). Die Umstände, dass eine Steuerforderung des Kantons direkt oder

indirekt Streitgegenstand des Verfahrens bildet und eine am Entscheid

beteiligte Gerichtsperson ihr Erwerbseinkommen ganz oder teilweise vom Kanton

erhält, ist bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet,

Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Damit ist

das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.

Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von

Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton

Basel-Stadt erhalten.

3.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungs-

und Konkursamt sei nicht dem Regierungsrat unterstellt, womit eine Verletzung

des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorliege (Beschwerde, S. 2 ff., Ziff. 1 und

2).

Zwar handelt es sich beim Betreibungsamt um eine

Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 118 III 27 E. 3a; Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 1

N 18) und wird das Verfahren vor dem Betreibungsamt als Verwaltungsverfahren

qualifiziert (Iqbal, SchKG und

Verfassung, Diss. Zürich 2005, 43 ff.). Es ist aber weder eine

Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz oder ein

allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das

Betreibungsamt dem Regierungsrat unterstellt ist. Im Gegenteil ist es

unbestritten, dass nicht nur die rechtliche Aufsicht (Art. 13 Abs. 1

SchKG), sondern auch die administrative Aufsicht (Art. 14 Abs. 1 SchKG) und die

Disziplinargewalt (Art. 14 Abs. 2 SchKG) über das Betreibungsamt einer

gerichtlichen Behörde als Aufsichtsbehörde anvertraut werden darf (vgl. Dallèves, in: Commentaire romand, Basel

2005, Art. 13 LP N 2 und 5–7; Emmel,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 13 SchKG N 1 und 15 f. sowie Art.

14.

SchKG N 1). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

entbehrt damit jeglicher Grundlage.

4.

Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte

Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name,

dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden).

Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten.

Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl

zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff.

3).

Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage

aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem

Zahlungsbefehl oder einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich,

die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der

Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG

Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl

2016.

(https://www.bj.admin.ch/ bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird

vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache,

dass auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid nur der erste Vorname und

der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise

geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu

erwecken. Der Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden

Vornamen in der Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der

Reihenfolge Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen

gegenüber doppelt geltend gemacht, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit wird die

Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer

darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem Familiennamen bezeichnet

worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt, und hat das Gericht

keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner ständigen Praxis den

Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu nennen.

Im Übrigen kann zur Begründung der Abweisung der Beschwerde

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die

Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.

5.

Aus den

vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Gemäss Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden

grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können

einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen

auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren

Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives –

tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder

zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu

erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei

die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE

BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E.

3.4.2). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte

sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die

Aufsichtsbehörde wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage

wegen mutwilliger Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch

angefochtener Entscheid E. 4).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf

das Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres

Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird

nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das betreibungs- und Konkursamt vom

31.

Mai 2023 [...]) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.