BEZ.2023.46
Pfändung (BGer 5A_856/2023 vom 26.06.2024)
20. Oktober 2023Deutsch9 min
Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.46
ENTSCHEID
vom 20. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt
vom 31. Mai 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem in den
Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,
die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese
am 29. März 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde
und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 17. April 2023 wandte sich der
Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
·
Dieser Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten
Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht rückgängig
gemacht werden können.
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem
korrekten amtlichen Namen [...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Die erwähnten Zahlungsbefehle
seien als nichtig bzw. ungültig zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Mit Verfügung
vom 18. April 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit
Vernehmlassung vom 26. April 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Zudem wurde festgehalten, dass der
Rechtsvorschlag in der Beschwerde vom 17. April 2023 als rechtzeitig
erhoben protokolliert wurde. Mit Eingabe vom 24. April 2023 äusserte sich der
Beschwerdeführer zur Verfügung vom 18. April 2023. Mit Entscheid vom
31. Mai 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie
darauf eintrat.
Mit einer als
«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 19. Juni
2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:
·
Der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben. Entsprechend seien die zugrundeliegenden
Betreibungen mitsamt dem Zahlungsbefehl und Folgedokumenten als nichtig bzw.
ungültig zu erklären.
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem
korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellt der
Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richter/-innen und
Gerichtsschreiber/-innen, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens
direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Auf die
Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid
erging unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton
Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittigen Betreibungen
überwiegend direkte Steuern des Kantons beträfen und sich das Gericht im
Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere (Beschwerde S. 2).
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des
Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter
Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden
Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges
oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE
DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 4.2, VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018
E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom
18.
Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3
f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016
E. 1; Wullschleger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50
N 2). Die Umstände, dass eine Steuerforderung des Kantons direkt oder
indirekt Streitgegenstand des Verfahrens bildet und eine am Entscheid
beteiligte Gerichtsperson ihr Erwerbseinkommen ganz oder teilweise vom Kanton
erhält, ist bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Damit ist
das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.
Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von
Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton
Basel-Stadt erhalten.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungs-
und Konkursamt sei nicht dem Regierungsrat unterstellt, womit eine Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorliege (Beschwerde, S. 2 ff., Ziff. 1 und
2).
Zwar handelt es sich beim Betreibungsamt um eine
Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 118 III 27 E. 3a; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 1
N 18) und wird das Verfahren vor dem Betreibungsamt als Verwaltungsverfahren
qualifiziert (Iqbal, SchKG und
Verfassung, Diss. Zürich 2005, 43 ff.). Es ist aber weder eine
Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz oder ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das
Betreibungsamt dem Regierungsrat unterstellt ist. Im Gegenteil ist es
unbestritten, dass nicht nur die rechtliche Aufsicht (Art. 13 Abs. 1
SchKG), sondern auch die administrative Aufsicht (Art. 14 Abs. 1 SchKG) und die
Disziplinargewalt (Art. 14 Abs. 2 SchKG) über das Betreibungsamt einer
gerichtlichen Behörde als Aufsichtsbehörde anvertraut werden darf (vgl. Dallèves, in: Commentaire romand, Basel
2005, Art. 13 LP N 2 und 5–7; Emmel,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 13 SchKG N 1 und 15 f. sowie Art.
14.
SchKG N 1). Die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung
entbehrt damit jeglicher Grundlage.
4.
Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte
Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name,
dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden).
Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten.
Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl
zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff.
3).
Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage
aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem
Zahlungsbefehl oder einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der
Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG
Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl
2016.
(https://www.bj.admin.ch/ bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird
vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache,
dass auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid nur der erste Vorname und
der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise
geeignet, Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu
erwecken. Der Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden
Vornamen in der Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der
Reihenfolge Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen
gegenüber doppelt geltend gemacht, entbehrt jeglicher Grundlage. Damit wird die
Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache, dass der Beschwerdeführer
darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem Familiennamen bezeichnet
worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt, und hat das Gericht
keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner ständigen Praxis den
Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu nennen.
Im Übrigen kann zur Begründung der Abweisung der Beschwerde
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die
Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.
5.
Aus den
vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden
grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können
einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren
Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives –
tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder
zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu
erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei
die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE
BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E.
3.4.2). Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte
sich der Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die
Aufsichtsbehörde wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage
wegen mutwilliger Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch
angefochtener Entscheid E. 4).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf
das Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres
Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird
nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das betreibungs- und Konkursamt vom
31.
Mai 2023 [...]) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.