BEZ.2023.47
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
11. Juli 2023Deutsch5 min
vom 19. Juni 2023 an das Appellationsgericht Basel-Stadt macht die Schuldnerin sinngemäss
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.47
ENTSCHEID
vom 11.
Juli 2023
Mitwirkende
lic. iur. Christian Hoenen, Dr.
Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juni 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____ (Schuldnerin)
hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb von Systemgastronomien und
Take-Aways sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.
Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den
Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 3'891.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit
dem 15. Dezember 2022; CHF 60.–, CHF 46.50 und CHF 50.– sowie
sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde
vom 19. Juni 2023 an das Appellationsgericht Basel-Stadt macht die Schuldnerin sinngemäss
geltend, die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden.
Zudem beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom
20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Appellations-gerichts den
Antrag um aufschiebende Wirkung ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass
sie die Möglichkeit habe, innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ihre
Beschwerde zu ergänzen und dem Appellationsgericht zusätzliche Beweismittel einzureichen.
Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin nicht nach. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des
Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung
kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte
Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist
das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der
Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor
dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).
2.2
Die
Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Schuld,
einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden. Allerdings hat sie dafür
keinerlei Beweise eingereicht. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter
des Appellationsgerichts die Schuldnerin auf diesen Umstand hin und forderte
die Schuldnerin auf, zwecks Nachweises der Höhe der Zinsen und Kosten eine
entsprechende Dokumentation des Betreibungsamts und des Konkursamts einzuholen
und dem Appellationsgericht innert der Beschwerdefrist einzureichen. Weiter
wies der Instruktionsrichter die Schuldnerin darauf hin, dass wenn sie nicht
durch Urkunden beweise, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses
verzichte, die Aufhebung der Konkurseröffnung voraussetze, dass die Schuldnerin
die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, oder die
Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Appellationsgericht innert der
Beschwerdefrist durch Urkunden beweise. Schliesslich wurde die Schuldnerin
darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung des Konkurses zudem erforderlich
sei, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist glaubhaft mache
und die Angaben in der Beschwerde bei einer summarischen Prüfung der dem
Appellationsgericht zurzeit vorliegenden Akten hierzu nicht genügten. Die
Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde nicht ergänzt und keine
Beweismittel eingereicht.
Wie bereits
erwähnt ist die Schuldnerin jeglichen Beweis für die Tilgung der Schuld
schuldig geblieben. Sie hat den geschuldeten Betrag auch nicht beim
Appellationsgericht hinterlegt. Einen Verzicht der Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses behauptet sie nicht einmal. Zudem hat sie ihre
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für
die Aufhebung des Konkurses (vgl. oben E. 2.1) offensichtlich nicht erfüllt,
womit sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.
3.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin
die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO
und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels
Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.