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Entscheid

BEZ.2023.47

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. Juli 2023Deutsch5 min

vom 19. Juni 2023 an das Appellationsgericht Basel-Stadt macht die Schuldnerin sinngemäss

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.47

ENTSCHEID

vom 11.

Juli 2023

Mitwirkende

lic. iur. Christian Hoenen, Dr.

Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juni 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____ (Schuldnerin)

hat ihren Sitz in Basel. Sie bezweckt den Betrieb von Systemgastronomien und

Take-Aways sowie die Erbringung aller damit zusammenhängenden Dienstleistungen.

Mit Entscheid vom 5. Juni 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 3'891.70 zuzüglich Zins zu 5 % seit

dem 15. Dezember 2022; CHF 60.–, CHF 46.50 und CHF 50.– sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde

vom 19. Juni 2023 an das Appellationsgericht Basel-Stadt macht die Schuldnerin sinngemäss

geltend, die Schuld, einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden.

Zudem beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom

20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter des Appellations-gerichts den

Antrag um aufschiebende Wirkung ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass

sie die Möglichkeit habe, innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ihre

Beschwerde zu ergänzen und dem Appellationsgericht zusätzliche Beweismittel einzureichen.

Dieser Aufforderung kam die Schuldnerin nicht nach. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des Konkursamts des

Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Beschwerdeinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Der

Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung vor

dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).

2.2

Die

Schuldnerin macht in ihrer Beschwerde sinngemäss geltend, die Schuld,

einschliesslich Zinsen und Kosten, sei getilgt worden. Allerdings hat sie dafür

keinerlei Beweise eingereicht. Mit Verfügung vom 20. Juni 2023 wies der Instruktionsrichter

des Appellationsgerichts die Schuldnerin auf diesen Umstand hin und forderte

die Schuldnerin auf, zwecks Nachweises der Höhe der Zinsen und Kosten eine

entsprechende Dokumentation des Betreibungsamts und des Konkursamts einzuholen

und dem Appellationsgericht innert der Beschwerdefrist einzureichen. Weiter

wies der Instruktionsrichter die Schuldnerin darauf hin, dass wenn sie nicht

durch Urkunden beweise, dass die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses

verzichte, die Aufhebung der Konkurseröffnung voraussetze, dass die Schuldnerin

die Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, oder die

Hinterlegung des geschuldeten Betrags beim Appellationsgericht innert der

Beschwerdefrist durch Urkunden beweise. Schliesslich wurde die Schuldnerin

darauf hingewiesen, dass für die Aufhebung des Konkurses zudem erforderlich

sei, dass sie ihre Zahlungsfähigkeit innert der Beschwerdefrist glaubhaft mache

und die Angaben in der Beschwerde bei einer summarischen Prüfung der dem

Appellationsgericht zurzeit vorliegenden Akten hierzu nicht genügten. Die

Schuldnerin hat innert der Beschwerdefrist ihre Beschwerde nicht ergänzt und keine

Beweismittel eingereicht.

Wie bereits

erwähnt ist die Schuldnerin jeglichen Beweis für die Tilgung der Schuld

schuldig geblieben. Sie hat den geschuldeten Betrag auch nicht beim

Appellationsgericht hinterlegt. Einen Verzicht der Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses behauptet sie nicht einmal. Zudem hat sie ihre

Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft gemacht. Damit sind die Voraussetzungen für

die Aufhebung des Konkurses (vgl. oben E. 2.1) offensichtlich nicht erfüllt,

womit sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin

die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO

und Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels

Einholung einer Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung

zuzusprechen.

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Juni 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.