BEZ.2023.49
Pfändung
20. Oktober 2023Deutsch14 min
Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.49
ENTSCHEID
vom 20.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 16. Juni 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem in den
Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,
die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese
am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurden
keine Rechtevorschläge erhoben. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren hin
wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 eine
Pfändungsankündigung samt Vorladung zugesandt, die dieser am 9. Mai 2023 entgegennahm.
Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin
erschienen war, wurde er erneut vor den Pfändungsdienst geladen. Am
17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Bertreibung
Nr. [...] angekündigt. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde»
bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin
stellte er folgende Anträge:
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem
korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Die erwähnten
Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig
zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem beantragte
der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung
vom 16. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit
Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der
Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess
sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni
2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf
eintrat.
Mit einer als
«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023
wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-
und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:
·
Der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben. Entsprechend seien die zugrundeliegenden
Betreibungen mitsamt dem Zahlungsbefehl und Folgedokumenten als nichtig
bzw. ungültig zu erklären.
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem
korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellt der
Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter
sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte
ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt
bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton
Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittigen Betreibungen
überwiegend direkte Steuern des Kantons beträfen und sich das Gericht im
Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere (Beschwerde, S. 2).
Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des
Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter
Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden
Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges
oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE
DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 4.2, VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018
E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom
18.
Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3
f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016
E. 1; Wullschleger, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50
N 2). Die Umstände, dass eine Steuerforderung des Kantons direkt oder
indirekt Streitgegenstand des Verfahrens bildet und eine am Entscheid
beteiligte Gerichtsperson ihr Erwerbseinkommen ganz oder teilweise vom Kanton
erhält, ist bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet,
Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Damit ist
das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.
Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von
Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton
Basel-Stadt erhalten.
3.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungs-
und Konkursamt sei nicht dem Regierungsrat unterstellt, womit eine Verletzung
des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorliege (Beschwerde, S. 2 ff., Ziff. 1 und
2).
Zwar handelt es sich beim Betreibungsamt um eine
Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 118 III 27 E. 3a; Amonn/Walther,
Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 1
N 18) und wird das Verfahren vor dem Betreibungsamt als Verwaltungsverfahren
qualifiziert (Iqbal, SchKG und
Verfassung, Diss. Zürich 2005, 43 ff.). Es ist aber weder eine
Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz oder ein
allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das Betreibungsamt
dem Regierungsrat unterstellt ist. Im Gegenteil ist es unbestritten, dass nicht
nur die rechtliche Aufsicht (Art. 13 Abs. 1 SchKG), sondern auch die
administrative Aufsicht (Art. 14 Abs. 1 SchKG) und die Disziplinargewalt (Art.
14.
Abs. 2 SchKG) über das Betreibungsamt einer gerichtlichen Behörde als
Aufsichtsbehörde anvertraut werden darf (vgl. Dallèves,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 13 LP N 2 und 5–7; Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2021, Art. 13 SchKG N 1 und 15 f. sowie Art. 14 SchKG N 1). Die Rüge der
Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung entbehrt damit jeglicher
Grundlage.
4.
Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte
Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name,
dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden).
Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten.
Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl
zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff.
3).
Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage
aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem
Zahlungsbefehl oder einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich,
die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der
Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG
Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl
2016.
(https://www.bj.admin.ch/ bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird
vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache,
dass auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid nur der erste Vorname und
der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise geeignet,
Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu erwecken. Der
Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden Vornamen in der
Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der Reihenfolge
Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen gegenüber
doppelt geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3), entbehrt jeglicher
Grundlage. Damit wird die Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache,
dass der Beschwerdeführer darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem
Familiennamen bezeichnet worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt,
und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner
ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu
nennen.
5.
Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der
angefochtene Entscheid trage keine bzw. lediglich eine ungültige Unterschrift
und der Stempel des Zivilgerichts Basel-Stadt sei durchgestrichen und damit
ungültig gemacht worden, womit dieses Dokument ungültig sei (Beschwerde S. 5
f., Ziff. 4).
Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG wird der
Beschwerdeentscheid schriftlich eröffnet. Ob sich bereits aus dem
Schriftformerfordernis das Erfordernis der Unterzeichnung ergibt, kann offenbleiben,
weil die Unterschrift der Aufsichtsbehörde jedenfalls in sinngemässer Anwendung
von Art. 238 lit. h ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 EG SchKG erforderlich ist.
Wer im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO namens des Gerichts zu unterzeichnen hat,
regelt das kantonale Recht. Dieses kann insbesondere vorsehen, dass nur die
Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zu unterzeichnen hat (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al.
[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Brunner et al. Art.
238.
ZPO N 23; Steck/Brunner, in:
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 238 ZPO N 36 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 28 N 24 mit Nachweisen).
Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts
(SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt,
diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben.
Daraus folgt, dass ihre Unterschrift als Unterschrift des Gerichts im Sinn von
Art. 238 lit. h ZPO gilt. Beim Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], handelt es
sich offensichtlich um eine Person, welche für die Aufsichtsbehörde die
Funktionen eines Gerichtsschreibers (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Organisationsreglement des Zivilgerichts) übernimmt. Da § 6 Abs. 1 lit. b des
Organisationsreglements gemäss § 5 Abs. 4 EG SchKG bei Beschwerden nach Art. 17
SchKG nur sinngemäss gilt, steht es der Aufsichtsbehörde frei, diese Person
nicht als Gerichtsschreiber, sondern als Sekretär zu bezeichnen. Aus den
vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der angefochtene
Entscheid (nur) vom Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], unterzeichnet worden
ist, und gilt seine Unterschrift als Unterschrift der Aufsichtsbehörde.
Zu prüfen bleibt, ob das Zeichen, mit dem der Sekretär den
angefochtenen Entscheid versehen hat, als Unterschrift qualifiziert werden
kann. Eine Unterschrift muss nicht notwendigerweise den oder die Vornamen und
den Familiennamen umfassen. Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden
aufgrund eines anderen Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen
insbesondere der Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der
betreffenden Art verkehrsüblich sind (vgl. Druey,
Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 9 N 31 f.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches
Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, N 511; Jäggi, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage
1973, Art. 13 OR N 25 f. und 29; Kut,
in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.
Auflage, Zürich 2016, Art. 13 OR N 12; Lenz,
in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art.
505.
N9 f.; Schwenzer/Fountoulakis,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 13 OR N 6; Weimar, in: Berner Kommentar, 2009, Art. 505 ZGB N 23; Wiegand/Hurni, in: Honsell [Hrsg.],
Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 13 N 7; vgl. zur Geltung von Art. 13–15 OR
im Prozessrecht Müller, a.a.O.,
Art. 13 OR N 12, Art. 14 OR N 13 und Art. 15 OR N 9). Zumindest wenn die die
Identifikation des Unterzeichnenden durch andere Hinweise in der Urkunde wie
insbesondere die im Verkehr übliche zweite, nicht eigenhändige Angabe des
Namens unter der (unleserlichen eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist,
ist auch eine unleserliche Unterschrift gültig (vgl. Druey, a.a.O., § 9 N 31 f.; Müller, a.a.O., Art. 14 OR N 27; Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., Art.
14/15 OR N 5). Die herrschende Lehre verlangt dabei nicht, dass einzelne
Buchstaben lesbar sind (vgl. Druey,
a.a.O., § 9 N 31; Jäggi,
a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 9 f.; Lenz,
a.a.O., Art. 505 N 10; Müller,
a.a.O., Art. 14 OR N 25 ff., insb. N 28 FN 20; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art.
14/15 OR N 5; Wiegand/Hurni,
a.a.O., Art. 14/15 N 4). Gemäss einer Mindermeinung müssen hingegen
mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, weil es sonst am Merkmal einer
Schrift fehle (Gauch/Schluep/Schmid,
a.a.O., N 511). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Leserlichkeit ist
keine notwendige Voraussetzung einer Schrift. Daher kann auch nicht verlangt
werden, dass einzelne Buchstaben erkennbar und damit lesbar sind. Abzugrenzen
ist eine unleserliche Unterschrift nur von einem blossen Handzeichen im Sinn
von Art. 15 des Obligationenrechts (OR, SR 210). Dabei handelt es sich um ein
Zeichen, das kein Schriftzeichen und folglich kein Namenszug ist wie
beispielsweise ein Kreuz oder ein Strich (Jäggi,
a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 25; Müller,
a.a.O., Art. 15 OR N 18). Das Zeichen, mit dem der angefochtene Entscheid
versehen ist, kann trotz seiner sehr einfachen Ausgestaltung noch als Namenszug
qualifiziert werden. Zudem ist die Identifikation des Unterzeichnenden durch
die namentliche Nennung des Sekretärs im Rubrum des angefochtenen Entscheids
sowie die nicht handschriftlichen Angaben «Der Sekretär» und «[...]» ober- und
unterhalb des eigenhändig angebrachten Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet.
Die Bedeutung der Unterschrift auf dem Entscheid besteht darin, dass damit die
formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der
entscheidenden Behörde getroffenen Entscheid bestätigt wird (vgl. Kriech, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO
Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 21; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 238 ZPO N 37). Diese Funktionen
erfüllt der hier angebrachte Namenszug ohne Weiteres. Damit ist der Namenszug,
mit dem der Sekretär den angefochtenen Entscheid versehen hat, entgegen der
Ansicht des Beschwerdeführers als Unterschrift zu qualifizieren.
Die Rüge des Beschwerdeführers, der Stempel des Zivilgerichts
auf dem angefochtenen Entscheid sei durch eine quer darüber verlaufende Linie
ungültig gemacht worden, ist trölerisch. Beim angeblichen Strich handelt es
sich um einen Teil der Unterschrift des Sekretärs. Damit wurde der Stempel
offensichtlich weder durchgestrichen noch ungültig gemacht. Im Übrigen ist ein
Stempel des Zivilgerichts auf dem angefochtenen Entscheid ohnehin kein
Gültigkeitserfordernis.
Im Übrigen kann zur Begründung der Abweisung der Beschwerde
auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die
Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.
6.
Aus den
vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.
Gemäss Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden
grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können
einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen
auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren
Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives –
tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder
zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu
erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei
die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE
BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E. 3.4.2).
Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte sich der
Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde
wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger
Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 4).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf
das Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie
Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens
direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
16.
Juni 2023 [...]) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren
werden keine Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.