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Entscheid

BEZ.2023.49

Pfändung

20. Oktober 2023Deutsch14 min

Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.49

ENTSCHEID

vom 20.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 16. Juni 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem in den

Betreibungen Nr. [...] und Nr. [...] gegen A____ (Beschwerdeführer) jegliche Versuche,

die entsprechenden Zahlungsbefehle zuzustellen, gescheitert waren, wurden diese

am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im

Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurden

keine Rechtevorschläge erhoben. Auf entsprechendes Fortsetzungsbegehren hin

wurde dem Beschwerdeführer in der Betreibung Nr. [...] am 5. Mai 2023 eine

Pfändungsankündigung samt Vorladung zugesandt, die dieser am 9. Mai 2023 entgegennahm.

Nachdem der Beschwerdeführer unentschuldigt nicht zum angesetzten Termin

erschienen war, wurde er erneut vor den Pfändungsdienst geladen. Am

17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer die Pfändung in der Bertreibung

Nr. [...] angekündigt. Mit einer als «Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde»

bezeichneten Eingabe vom 12. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt. Darin

stellte er folgende Anträge:

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem

korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Die erwähnten

Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig

zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Zudem beantragte

der Beschwerdeführer die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung

vom 16. Mai 2023 wurde das Gesuch um aufschiebende Wirkung abgewiesen. Mit

Vernehmlassung vom 22. Mai 2023 schloss das Betreibungsamt auf Abweisung der

Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 liess

sich der Beschwerdeführer erneut vernehmen. Mit Entscheid vom 16. Juni

2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit sie darauf

eintrat.

Mit einer als

«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde» bezeichneten Eingabe vom 3. Juli 2023

wandte sich der Beschwerdeführer an die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs-

und Konkursamt Basel-Stadt. Darin stellt er folgende Anträge:

·

Der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben. Entsprechend seien die zugrundeliegenden

Betreibungen mitsamt dem Zahlungsbefehl und Folgedokumenten als nichtig

bzw. ungültig zu erklären.

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem

korrekten amtlichen Namen «[...]» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Zudem stellt der

Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter

sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte

ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt

bezahlt erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren

Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die vorliegende Beschwerde erfolgte innert gesetzlicher Frist.

2.

Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle

Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,

die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton

Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die strittigen Betreibungen

überwiegend direkte Steuern des Kantons beträfen und sich das Gericht im

Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere (Beschwerde, S. 2).

Über streitige Ausstandsbegehren gegen Mitglieder des

Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2 GOG unter

Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des betreffenden

Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am

Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch

nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges

oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren

Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE

DGZ.2020.11 vom 16. Februar 2021 E. 4.2, VGE VD.2018.32 vom 26. Juni 2018

E. 1.3; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer 2C_912/2017 vom

18.

Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni 2017 E. 4.3

f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom 23. Februar 2016

E. 1; Wullschleger, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 50

N 2). Die Umstände, dass eine Steuerforderung des Kantons direkt oder

indirekt Streitgegenstand des Verfahrens bildet und eine am Entscheid

beteiligte Gerichtsperson ihr Erwerbseinkommen ganz oder teilweise vom Kanton

erhält, ist bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet,

Misstrauen in die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Damit ist

das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet.

Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von

Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Erwerbseinkommens vom Kanton

Basel-Stadt erhalten.

3.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, das Betreibungs-

und Konkursamt sei nicht dem Regierungsrat unterstellt, womit eine Verletzung

des Grundsatzes der Gewaltenteilung vorliege (Beschwerde, S. 2 ff., Ziff. 1 und

2).

Zwar handelt es sich beim Betreibungsamt um eine

Verwaltungsbehörde (vgl. BGE 118 III 27 E. 3a; Amonn/Walther,

Grundriss des Schuldbetreibungs- und Konkursrechts, 9. Auflage, Bern 2013, § 1

N 18) und wird das Verfahren vor dem Betreibungsamt als Verwaltungsverfahren

qualifiziert (Iqbal, SchKG und

Verfassung, Diss. Zürich 2005, 43 ff.). Es ist aber weder eine

Verfassungs- oder Gesetzesbestimmung noch ein Verfassungsgrundsatz oder ein

allgemeiner Rechtsgrundsatz ersichtlich, der verlangen würde, dass das Betreibungsamt

dem Regierungsrat unterstellt ist. Im Gegenteil ist es unbestritten, dass nicht

nur die rechtliche Aufsicht (Art. 13 Abs. 1 SchKG), sondern auch die

administrative Aufsicht (Art. 14 Abs. 1 SchKG) und die Disziplinargewalt (Art.

14.

Abs. 2 SchKG) über das Betreibungsamt einer gerichtlichen Behörde als

Aufsichtsbehörde anvertraut werden darf (vgl. Dallèves,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 13 LP N 2 und 5–7; Emmel, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2021, Art. 13 SchKG N 1 und 15 f. sowie Art. 14 SchKG N 1). Die Rüge der

Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung entbehrt damit jeglicher

Grundlage.

4.

Sodann moniert der Beschwerdeführer eine inkorrekte

Schreibweise des Namens auf dem Zahlungsbefehl. Zuerst komme der (Nach-)Name,

dann ein Datenfeldtrenner, danach der Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden).

Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden sei zu verzichten.

Dies sei vorliegend nicht erfüllt, womit die dem Zahlungsbefehl

zugrundeliegende Betreibung ungültig sei (Beschwerde S. 4 f., Ziff.

3).

Keine der vom Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage

aufgelisteten Rechtsgrundlagen befasst sich mit der Angabe der Namen auf einem

Zahlungsbefehl oder einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich,

die verlangen würde, dass auf solchen Dokumenten alle Vornamen und der

Familienname vor den Vornamen angegeben werden. Im Anhang I (SchKG

Formular-Spezifikation Zahlungsbefehl) zur Weisung Nr. 3 zum Zahlungsbefehl

2016.

(https://www.bj.admin.ch/ bj/de/home/wirtschaft/schkg/weisungen.html) wird

vielmehr der Vorname vor dem Familiennamen genannt. Zudem ist die Tatsache,

dass auf einem Zahlungsbefehl oder einem Entscheid nur der erste Vorname und

der Familienname vor dem Vornamen genannt werden, in keiner Art und Weise geeignet,

Zweifel über die Identität der betreffenden natürlichen Person zu erwecken. Der

Verdacht des Beschwerdeführers, indem Menschen statt mit beiden Vornamen in der

Reihenfolge Familienname Vornamen nur mit einem Vornamen in der Reihenfolge

Vorname Familienname bezeichnet werden, würden Forderungen ihnen gegenüber

doppelt geltend gemacht (vgl. Beschwerde S. 5, Ziff. 3), entbehrt jeglicher

Grundlage. Damit wird die Gültigkeit der Zahlungsbefehle durch die Tatsache,

dass der Beschwerdeführer darauf nur mit seinem ersten Vornamen und seinem

Familiennamen bezeichnet worden ist, in keiner Art und Weise in Frage gestellt,

und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid entgegen seiner

ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor seinen Vornamen zu

nennen.

5.

Schliesslich bringt der Beschwerdeführer vor, der

angefochtene Entscheid trage keine bzw. lediglich eine ungültige Unterschrift

und der Stempel des Zivilgerichts Basel-Stadt sei durchgestrichen und damit

ungültig gemacht worden, womit dieses Dokument ungültig sei (Beschwerde S. 5

f., Ziff. 4).

Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 4 SchKG wird der

Beschwerdeentscheid schriftlich eröffnet. Ob sich bereits aus dem

Schriftformerfordernis das Erfordernis der Unterzeichnung ergibt, kann offenbleiben,

weil die Unterschrift der Aufsichtsbehörde jedenfalls in sinngemässer Anwendung

von Art. 238 lit. h ZPO in Verbindung mit § 5 Abs. 4 EG SchKG erforderlich ist.

Wer im Sinn von Art. 238 lit. h ZPO namens des Gerichts zu unterzeichnen hat,

regelt das kantonale Recht. Dieses kann insbesondere vorsehen, dass nur die

Gerichtsschreiberin oder der Gerichtsschreiber zu unterzeichnen hat (Sogo/Naegeli, in: Oberhammer et al.

[Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Brunner et al. Art.

238.

ZPO N 23; Steck/Brunner, in:

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 238 ZPO N 36 mit Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 28 N 24 mit Nachweisen).

Gemäss § 6 Abs. 1 lit. b des Organisationsreglements des Zivilgerichts

(SG 154.170) sind die Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber befugt,

diejenigen Gerichtsentscheide zu unterzeichnen, bei denen sie mitgewirkt haben.

Daraus folgt, dass ihre Unterschrift als Unterschrift des Gerichts im Sinn von

Art. 238 lit. h ZPO gilt. Beim Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], handelt es

sich offensichtlich um eine Person, welche für die Aufsichtsbehörde die

Funktionen eines Gerichtsschreibers (vgl. dazu § 6 Abs. 1 Organisationsreglement des Zivilgerichts) übernimmt. Da § 6 Abs. 1 lit. b des

Organisationsreglements gemäss § 5 Abs. 4 EG SchKG bei Beschwerden nach Art. 17

SchKG nur sinngemäss gilt, steht es der Aufsichtsbehörde frei, diese Person

nicht als Gerichtsschreiber, sondern als Sekretär zu bezeichnen. Aus den

vorstehenden Gründen ist es nicht zu beanstanden, dass der angefochtene

Entscheid (nur) vom Sekretär der Aufsichtsbehörde, [...], unterzeichnet worden

ist, und gilt seine Unterschrift als Unterschrift der Aufsichtsbehörde.

Zu prüfen bleibt, ob das Zeichen, mit dem der Sekretär den

angefochtenen Entscheid versehen hat, als Unterschrift qualifiziert werden

kann. Eine Unterschrift muss nicht notwendigerweise den oder die Vornamen und

den Familiennamen umfassen. Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden

aufgrund eines anderen Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen

insbesondere der Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der

betreffenden Art verkehrsüblich sind (vgl. Druey,

Grundriss des Erbrechts, 5. Auflage, Bern 2002, § 9 N 31 f.; Gauch/Schluep/Schmid, Schweizerisches

Obligationenrecht Allgemeiner Teil, 11. Auflage, Zürich 2020, N 511; Jäggi, in: Zürcher Kommentar, 3. Auflage

1973, Art. 13 OR N 25 f. und 29; Kut,

in: Furrer/Schnyder [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, 3.

Auflage, Zürich 2016, Art. 13 OR N 12; Lenz,

in: Abt/Weibel [Hrsg.], Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art.

505.

N9 f.; Schwenzer/Fountoulakis,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2020, Art. 13 OR N 6; Weimar, in: Berner Kommentar, 2009, Art. 505 ZGB N 23; Wiegand/Hurni, in: Honsell [Hrsg.],

Kurzkommentar OR, Basel 2014, Art. 13 N 7; vgl. zur Geltung von Art. 13–15 OR

im Prozessrecht Müller, a.a.O.,

Art. 13 OR N 12, Art. 14 OR N 13 und Art. 15 OR N 9). Zumindest wenn die die

Identifikation des Unterzeichnenden durch andere Hinweise in der Urkunde wie

insbesondere die im Verkehr übliche zweite, nicht eigenhändige Angabe des

Namens unter der (unleserlichen eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist,

ist auch eine unleserliche Unterschrift gültig (vgl. Druey, a.a.O., § 9 N 31 f.; Müller, a.a.O., Art. 14 OR N 27; Schwenzer/ Fountoulakis, a.a.O., Art.

14/15 OR N 5). Die herrschende Lehre verlangt dabei nicht, dass einzelne

Buchstaben lesbar sind (vgl. Druey,

a.a.O., § 9 N 31; Jäggi,

a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 9 f.; Lenz,

a.a.O., Art. 505 N 10; Müller,

a.a.O., Art. 14 OR N 25 ff., insb. N 28 FN 20; Schwenzer/Fountoulakis, a.a.O., Art.

14/15 OR N 5; Wiegand/Hurni,

a.a.O., Art. 14/15 N 4). Gemäss einer Mindermeinung müssen hingegen

mindestens einzelne Buchstaben erkennbar sein, weil es sonst am Merkmal einer

Schrift fehle (Gauch/Schluep/Schmid,

a.a.O., N 511). Dieser Ansicht kann nicht gefolgt werden. Leserlichkeit ist

keine notwendige Voraussetzung einer Schrift. Daher kann auch nicht verlangt

werden, dass einzelne Buchstaben erkennbar und damit lesbar sind. Abzugrenzen

ist eine unleserliche Unterschrift nur von einem blossen Handzeichen im Sinn

von Art. 15 des Obligationenrechts (OR, SR 210). Dabei handelt es sich um ein

Zeichen, das kein Schriftzeichen und folglich kein Namenszug ist wie

beispielsweise ein Kreuz oder ein Strich (Jäggi,

a.a.O., Art. 14 und 15 OR N 25; Müller,

a.a.O., Art. 15 OR N 18). Das Zeichen, mit dem der angefochtene Entscheid

versehen ist, kann trotz seiner sehr einfachen Ausgestaltung noch als Namenszug

qualifiziert werden. Zudem ist die Identifikation des Unterzeichnenden durch

die namentliche Nennung des Sekretärs im Rubrum des angefochtenen Entscheids

sowie die nicht handschriftlichen Angaben «Der Sekretär» und «[...]» ober- und

unterhalb des eigenhändig angebrachten Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet.

Die Bedeutung der Unterschrift auf dem Entscheid besteht darin, dass damit die

formelle Richtigkeit der Ausfertigung und deren Übereinstimmung mit dem von der

entscheidenden Behörde getroffenen Entscheid bestätigt wird (vgl. Kriech, in: Brunner et al. [Hrsg.], ZPO

Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 238 N 21; Steck/Brunner, a.a.O., Art. 238 ZPO N 37). Diese Funktionen

erfüllt der hier angebrachte Namenszug ohne Weiteres. Damit ist der Namenszug,

mit dem der Sekretär den angefochtenen Entscheid versehen hat, entgegen der

Ansicht des Beschwerdeführers als Unterschrift zu qualifizieren.

Die Rüge des Beschwerdeführers, der Stempel des Zivilgerichts

auf dem angefochtenen Entscheid sei durch eine quer darüber verlaufende Linie

ungültig gemacht worden, ist trölerisch. Beim angeblichen Strich handelt es

sich um einen Teil der Unterschrift des Sekretärs. Damit wurde der Stempel

offensichtlich weder durchgestrichen noch ungültig gemacht. Im Übrigen ist ein

Stempel des Zivilgerichts auf dem angefochtenen Entscheid ohnehin kein

Gültigkeitserfordernis.

Im Übrigen kann zur Begründung der Abweisung der Beschwerde

auf die Erwägungen der Vorinstanz verwiesen werden, deren Richtigkeit durch die

Ausführungen in der Beschwerde nicht in Frage gestellt wird.

6.

Aus den

vorstehenden Gründen ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen ist.

Gemäss Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen Aufsichtsbehörden

grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger Prozessführung können

einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren und Auslagen

auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv feststellbaren

Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives –

tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder

zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu

erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei

die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE

BEZ.2022.67 vom 2. April 2023 E. 3.3; vgl. AGE BEZ.2020.60 vom 26. Mai 2021 E. 3.4.2).

Aus den vorstehenden Gründen ist die Beschwerde aussichtslos. Sollte sich der

Beschwerdeführer in Zukunft mit ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde

wenden, so hat er damit zu rechnen, dass eine Kostenauflage wegen mutwilliger

Prozessführung geprüft wird (vgl. dazu auch angefochtener Entscheid E. 4).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf

das Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter sowie

Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens

direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

16.

Juni 2023 [...]) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren

werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.