BEZ.2023.50
Nachzahlung der Prozesskosten
23. Oktober 2023Deutsch6 min
123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.50
ENTSCHEID
vom 23.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Zivilgericht Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Bäumleingasse 5, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. Juni 2023
betreffend Nachzahlung der
Prozesskosten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) gemäss Art.
123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung
von insgesamt CHF 1'353.– aus dem Verfahren [...] verpflichtet, wobei ihm die
Zahlung in fünf monatlichen Raten gestattet wurde. Gegen diesen Entscheid
reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die B____, am 10. Juli 2023 beim
Zivilgericht ein Rechtsmittel ein, welches vom Zivilgericht
zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.
Mit Verfügung
vom 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die
berufsmässige Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO den Anwältinnen und Anwälten
vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind,
Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Er wurde dazu
aufgefordert, eine von ihm selbst unterzeichnete Fassung der Beschwerde
einzureichen. Andernfalls werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden
können. Zudem wurde ein (allfälliges) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses
aufgefordert. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine
Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses
und die Einreichung der eigenhändig von ihm unterzeichneten Beschwerde
angesetzt. Die Verfügung wurde ihm am 10. August 2023 zugestellt. Innert der
Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Am
16. August 2023 reichte er bei Zivilgericht eine von ihm persönlich
unterzeichnete Fassung seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 ein. Das Zivilgericht
leitete diese Eingabe am 18. August 2023 an das Appellationsgericht
weiter. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem
Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide über Nachzahlungen
gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO erfolgen bei zivilrechtlichen Verfahren durch das
Einzelgericht der ersten Instanz (Zivilgericht) (§ 9 Abs. 3 des Reglements
über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren
der Gerichte [Finanzreglement, SG 154.125]). Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide
richtet sich nach den Regeln der ZPO (§ 9 Abs. 6 Finanzreglement). Erstinstanzliche
Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung
anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenden Rechtsbegehren
mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen
Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der
Streitwert beträgt vorliegend CHF 1'353.–. Demzufolge ist der angefochtene
Entscheid nicht berufungsfähig und kann dagegen Beschwerde erhoben werden
(Art. 319 lit. a ZPO).
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG
154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320
ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind
ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Der Entscheid
über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen
Verfahren (§ 9 Abs. 4 Finanzreglement). Die Beschwerdefrist beträgt demzufolge
10.
Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid
datiert vom 7. Juni 2023 und wurde vom Beschwerdeführer am
Dispositiv
13. Juni 2023 in Empfang genommen. Die Rechtsmittelfrist lief demnach
am 23. Juni 2023 ab. Unabhängig davon, ob der Verein B____ berechtigt
war, den Beschwerdeführer
mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtlich zu vertreten (vgl.
Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO), oder ob der Beschwerdeführer
mit seiner persönlich unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2023 die ihm
mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2023 gesetzte
Nachfrist eingehalten hat, ist offensichtlich, dass die 10-tägige
Beschwerdefrist vorliegend nicht gewahrt ist. Dies gibt der Beschwerdeführer auch
unumwunden zu. Er führt hierzu an, dass er mit den rechtlichen
Verfahrensschritten nicht vertraut sei, weshalb er nicht gesehen habe, dass
eine Einsprache gegen den Entscheid innert 10 Tagen erfolgen müsse. Damit
zeigt der Beschwerdeführer
jedoch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach
Art. 148 ZPO auf. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das Gericht
einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass
sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an diesem Säumnis trifft. Der
Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen
Entscheid ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist aufmerksam gemacht. Er
legt nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich innert dieser
Frist Beistand zu suchen, wenn er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstand.
Mangelndes Verständnis von Rechtsmittelbelehrungen ist nicht entschuldbar (Merz, in: Brunner/ Gasser/Schwander
[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auf-lage,
Zürich/St. Gallen 2016, Art. 148 N 24). Dass der Beschwerdeführer
grundsätzlich in der Lage war, Beistand zu suchen, zeigt der Umstand, dass er
sich in der Folge an die B____ wandte, um eine Beschwerde verfassen zu lassen.
Da diese Beschwerde indessen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am
23. Juni 2023 erhoben wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten
werden.
2.
Dem Ausgang des
Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des
Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 (URZ16.2018.20) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.