Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.50

Nachzahlung der Prozesskosten

23. Oktober 2023Deutsch6 min

123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.50

ENTSCHEID

vom 23.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Zivilgericht Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. Juni 2023

betreffend Nachzahlung der

Prozesskosten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 wurde A____ (Beschwerdeführer) gemäss Art.

123 Abs. 1 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) zur Nachzahlung

von insgesamt CHF 1'353.– aus dem Verfahren [...] verpflichtet, wobei ihm die

Zahlung in fünf monatlichen Raten gestattet wurde. Gegen diesen Entscheid

reichte der Beschwerdeführer, vertreten durch die B____, am 10. Juli 2023 beim

Zivilgericht ein Rechtsmittel ein, welches vom Zivilgericht

zuständigkeitshalber an das Appellationsgericht überwiesen wurde.

Mit Verfügung

vom 19. Juli 2023 wurde der Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass die

berufsmässige Vertretung gemäss Art. 68 Abs. 2 ZPO den Anwältinnen und Anwälten

vorbehalten ist, die nach dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61) berechtigt sind,

Parteien vor schweizerischen Gerichten zu vertreten. Er wurde dazu

aufgefordert, eine von ihm selbst unterzeichnete Fassung der Beschwerde

einzureichen. Andernfalls werde auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werden

können. Zudem wurde ein (allfälliges) Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung abgewiesen und der Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses

aufgefordert. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wurde dem Beschwerdeführer eine

Nachfrist von fünf Tagen ab Zustellung für die Leistung des Kostenvorschusses

und die Einreichung der eigenhändig von ihm unterzeichneten Beschwerde

angesetzt. Die Verfügung wurde ihm am 10. August 2023 zugestellt. Innert der

Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss. Am

16. August 2023 reichte er bei Zivilgericht eine von ihm persönlich

unterzeichnete Fassung seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 ein. Das Zivilgericht

leitete diese Eingabe am 18. August 2023 an das Appellationsgericht

weiter. Der vorliegende Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem

Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide über Nachzahlungen

gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO erfolgen bei zivilrechtlichen Verfahren durch das

Einzelgericht der ersten Instanz (Zivilgericht) (§ 9 Abs. 3 des Reglements

über das Finanz- und Rechnungswesen, das Inkasso- und das Nachzahlungsverfahren

der Gerichte [Finanzreglement, SG 154.125]). Das Rechtsmittel gegen Nachzahlungsentscheide

richtet sich nach den Regeln der ZPO (§ 9 Abs. 6 Finanzreglement). Erstinstanzliche

Endentscheide in vermögensrechtlichen Angelegenheiten sind mit Berufung

anfechtbar, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenden Rechtsbegehren

mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 ZPO). Beim angefochtenen

Entscheid handelt es sich um einen erstinstanzlichen Endentscheid. Der

Streitwert beträgt vorliegend CHF 1'353.–. Demzufolge ist der angefochtene

Entscheid nicht berufungsfähig und kann dagegen Beschwerde erhoben werden

(Art. 319 lit. a ZPO).

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG

154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320

ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind

ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

Der Entscheid

über Nachforderungen gemäss Art. 123 ZPO erfolgt im summarischen

Verfahren (§ 9 Abs. 4 Finanzreglement). Die Beschwerdefrist beträgt demzufolge

10.

Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO). Der angefochtene Entscheid

datiert vom 7. Juni 2023 und wurde vom Beschwerdeführer am

Dispositiv

13. Juni 2023 in Empfang genommen. Die Rechtsmittelfrist lief demnach

am 23. Juni 2023 ab. Unabhängig davon, ob der Verein B____ berechtigt

war, den Beschwerdeführer

mit seiner Eingabe vom 10. Juli 2023 rechtlich zu vertreten (vgl.

Art. 68 Abs. 2 lit. a ZPO), oder ob der Beschwerdeführer

mit seiner persönlich unterzeichneten Eingabe vom 16. August 2023 die ihm

mit verfahrensleitender Verfügung vom 9. August 2023 gesetzte

Nachfrist eingehalten hat, ist offensichtlich, dass die 10-tägige

Beschwerdefrist vorliegend nicht gewahrt ist. Dies gibt der Beschwerdeführer auch

unumwunden zu. Er führt hierzu an, dass er mit den rechtlichen

Verfahrensschritten nicht vertraut sei, weshalb er nicht gesehen habe, dass

eine Einsprache gegen den Entscheid innert 10 Tagen erfolgen müsse. Damit

zeigt der Beschwerdeführer

jedoch keine Gründe für eine Wiederherstellung der Frist nach

Art. 148 ZPO auf. Nach Abs. 1 dieser Bestimmung kann das Gericht

einer säumigen Partei eine Nachfrist gewähren, wenn diese glaubhaft macht, dass

sie kein oder nur ein leichtes Verschulden an diesem Säumnis trifft. Der

Beschwerdeführer wurde in der Rechtsmittelbelehrung auf dem angefochtenen

Entscheid ausdrücklich auf die 10-tägige Beschwerdefrist aufmerksam gemacht. Er

legt nicht dar, warum es ihm nicht möglich gewesen sein soll, sich innert dieser

Frist Beistand zu suchen, wenn er die Rechtsmittelbelehrung nicht verstand.

Mangelndes Verständnis von Rechtsmittelbelehrungen ist nicht entschuldbar (Merz, in: Brunner/ Gasser/Schwander

[Hrsg.], Schweizerische Zivilprozessordnung. Kommentar, 2. Auf-lage,

Zürich/St. Gallen 2016, Art. 148 N 24). Dass der Beschwerdeführer

grundsätzlich in der Lage war, Beistand zu suchen, zeigt der Umstand, dass er

sich in der Folge an die B____ wandte, um eine Beschwerde verfassen zu lassen.

Da diese Beschwerde indessen erst nach Ablauf der Beschwerdefrist am

23. Juni 2023 erhoben wurde, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten

werden.

2.

Dem Ausgang des

Verfahrens entsprechend trägt der Beschwerdeführer die Kosten des

Beschwerdeverfahrens (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. Juni 2023 (URZ16.2018.20) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.