BEZ.2023.51
Pfändung (BGer 5A_712/2023 vom 16. Oktober 2023)
24. August 2023Deutsch5 min
Gegen A____ (Schuldnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.51
ENTSCHEID
vom 24.
August 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 26. Juni 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Gegen A____ (Schuldnerin)
werden mehrere Pfändungsverfahren geführt. Im Pfändungsverfahren Nr. [...]
verschickte das Betreibungsamt am 25. November 2022 den Kollokationsplan und
die Verteilungsliste. Im Pfändungsverfahren Nr. [...] verschickte es am 14.
November 2022 die Pfändungsurkunde. Mit zwei Beschwerden vom 1. Dezember 2022
richtete sich die Schuldnerin gegen die Anzeige der Auflage von
Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...]
(Verfahrensnummer vor der unteren Aufsichtsbehörde: AB.2022.68) und gegen die
Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69). Mit Entscheid vom 26. Juni
2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Schuldnerin ab, soweit
sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juli 2023 Beschwerde bei der oberen
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der
oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und
verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende
Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Das Verfahren
richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das
Beschwerdeverfahren. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können
keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und
keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Juni 2023 im Kern wie
folgt: Auf die Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste
in der Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.68) könne nicht eingetreten
werden, da mit der Beschwerde gegen den Kollokationsplan lediglich die
Verletzung von Vorschriften zur Zuweisung der Betreffnisse gerügt werden
könnten. Aus der Beschwerde sei nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin solche
Mängel rüge (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 2). Die Beschwerde
gegen die Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69) sodann sei
abzuweisen, da sie unbegründet sei: Die Schuldnerin habe zunächst nicht
dargelegt, in welchen Betreibungen das Betreibungsamt zu Unrecht angenommen
habe, dass sie nicht Rechtsvorschlag erhoben habe. Sodann habe die Schuldnerin
in Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums ihre Auslagen (Bezahlung der Krankenkassenprämien,
gesundheitsbedingte Auslagen, Nebenkostenabrechnungen) weder behauptet noch
belegt (E. 3).
Gemäss Art. 320
ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund
sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die
Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche
Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass
sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer
5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer
rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht
praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch
ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen
Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden
soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
Im vorliegenden
Fall führt die Schuldnerin aus, das Betreibungsamt habe eingereichte Dokumente
und Rechnungen nicht angenommen. Die Berechnung stimme nicht und ihre
Grundrechte (gesundheitliche Unversehrtheit und Privatsphäre) seien nicht
eingehalten worden. Die gerichtlichen Weisungen über Betreibungen seien ebenso
wenig berücksichtigt worden wie ihre Lebenssituation. So sei sie
unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Sohn, der bei ihr lebe und erst jetzt mit
seiner Erstausbildung beginne, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher
habe anfangen können (Beschwerde vom 12. Juli 2023, S.1 f.). Mit diesen
Ausführungen begründet die Schuldnerin nicht, in welchen konkreten Punkten und
aus welchem Grund der eingehend begründete Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Einzig in Bezug auf ihren Sohn macht sie
konkret geltend, dass sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, da er aus
gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht mit einer Ausbildung habe beginnen
können. Die Schuldnerin unterlässt es aber darzulegen, dass sie diesen Einwand
bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat. Der Einwand erscheint
somit als neu und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt
werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen bleibt der Einwand auch unbelegt.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden
kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Juni 2023
(AB.2022.68 und AB.2022.69) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Betreibungsamt Basel-Stadt
- Untere Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.