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Entscheid

BEZ.2023.51

Pfändung (BGer 5A_712/2023 vom 16. Oktober 2023)

24. August 2023Deutsch5 min

Gegen A____ (Schuldnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.51

ENTSCHEID

vom 24.

August 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 26. Juni 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Gegen A____ (Schuldnerin)

werden mehrere Pfändungsverfahren geführt. Im Pfändungsverfahren Nr. [...]

verschickte das Betreibungsamt am 25. November 2022 den Kollokationsplan und

die Verteilungsliste. Im Pfändungsverfahren Nr. [...] verschickte es am 14.

November 2022 die Pfändungsurkunde. Mit zwei Beschwerden vom 1. Dezember 2022

richtete sich die Schuldnerin gegen die Anzeige der Auflage von

Kollokationsplan und Verteilungsliste in der Pfändung Nr. [...]

(Verfahrensnummer vor der unteren Aufsichtsbehörde: AB.2022.68) und gegen die

Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69). Mit Entscheid vom 26. Juni

2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde der Schuldnerin ab, soweit

sie darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Schuldnerin am 12. Juli 2023 Beschwerde bei der oberen

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Der Verfahrensleiter der

oberen Aufsichtsbehörde zog die Akten der unteren Aufsichtsbehörde bei und

verzichtete auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende

Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als solche amtet das

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100] in Verbindung mit § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das

Beschwerdeverfahren. Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können

keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und

keine neuen Beweismittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde begründete ihren Entscheid vom 26. Juni 2023 im Kern wie

folgt: Auf die Beschwerde gegen den Kollokationsplan und die Verteilungsliste

in der Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.68) könne nicht eingetreten

werden, da mit der Beschwerde gegen den Kollokationsplan lediglich die

Verletzung von Vorschriften zur Zuweisung der Betreffnisse gerügt werden

könnten. Aus der Beschwerde sei nicht ersichtlich, dass die Schuldnerin solche

Mängel rüge (Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde, E. 2). Die Beschwerde

gegen die Pfändung Nr. [...] (Verfahrensnummer AB.2022.69) sodann sei

abzuweisen, da sie unbegründet sei: Die Schuldnerin habe zunächst nicht

dargelegt, in welchen Betreibungen das Betreibungsamt zu Unrecht angenommen

habe, dass sie nicht Rechtsvorschlag erhoben habe. Sodann habe die Schuldnerin

in Bezug auf die Berechnung des Existenzminimums ihre Auslagen (Bezahlung der Krankenkassenprämien,

gesundheitsbedingte Auslagen, Nebenkostenabrechnungen) weder behauptet noch

belegt (E. 3).

Gemäss Art. 320

ZPO ist die Beschwerdeführerin gehalten darzutun, auf welchen Beschwerdegrund

sie sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich/ Basel/Genf 2016, Art. 321 N 15). Die

Beschwerdeführerin hat somit zu erklären, weshalb der erstinstanzliche

Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein soll; es wird vorausgesetzt, dass

sie sich mit der Begründung des angefochtenen Entscheids auseinandersetzt (BGer

5D_65/2014 vom 9. September 2014 E. 5.4.1). Auch wenn bei einer

rechtsunkundigen Person an diese Substantiierungs- und Begründungspflicht

praxisgemäss keine allzu strengen Anforderungen gestellt werden, muss doch auch

ein juristischer Laie zumindest sinngemäss sagen, weshalb er den angefochtenen

Entscheid für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden

soll (AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

Im vorliegenden

Fall führt die Schuldnerin aus, das Betreibungsamt habe eingereich­te Dokumente

und Rechnungen nicht angenommen. Die Berechnung stimme nicht und ihre

Grundrechte (gesundheitliche Unversehrtheit und Privatsphäre) seien nicht

eingehalten worden. Die gerichtlichen Weisungen über Betreibungen seien ebenso

wenig berücksichtigt worden wie ihre Lebenssituation. So sei sie

unterhaltspflichtig gegenüber ihrem Sohn, der bei ihr lebe und erst jetzt mit

seiner Erstausbildung beginne, da er aus gesundheitlichen Gründen nicht vorher

habe anfangen können (Beschwerde vom 12. Juli 2023, S.1 f.). Mit diesen

Ausführungen begründet die Schuldnerin nicht, in welchen konkreten Punkten und

aus welchem Grund der eingehend begründete Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde falsch sein soll. Einzig in Bezug auf ihren Sohn macht sie

konkret geltend, dass sie ihm gegenüber unterhaltspflichtig sei, da er aus

gesundheitlichen Gründen bis anhin nicht mit einer Ausbildung habe beginnen

können. Die Schuldnerin unterlässt es aber darzulegen, dass sie diesen Einwand

bereits vor der unteren Aufsichtsbehörde vorgebracht hat. Der Einwand erscheint

somit als neu und kann deshalb im vorliegenden Verfahren nicht berücksichtigt

werden (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO). Im Übrigen bleibt der Einwand auch unbelegt.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden

kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Juni 2023

(AB.2022.68 und AB.2022.69) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Betreibungsamt Basel-Stadt

- Untere Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.