BEZ.2023.52
definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_209/2023 Urteil vom 22. November 2023)
26. Oktober 2023Deutsch8 min
Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.52
ENTSCHEID
vom 26. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Gesuchsgegner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...] Gesuchstellerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin)
gegen A____ (Beschwerdeführer) folgende Forderungen in Betreibung: CHF 106.80 zuzüglich
12 % Zins seit 6. Juli 2021; CHF 5.95 (14.9 % auf CHF 106.80 von 13. Februar
2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Kosten und Gebühren, CHF 156.30
Inkassokosten, CHF 750.00 Gerichtskosten und CHF 100.00 Schlichtungskosten. Der
Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt. Gegen
diesen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Rechtsvorschlag.
Am 15. Juni 2023
ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht Basel-Stadt um provisorische
Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Mit Verfügung vom
16. Juni 2023 nahm das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch unter Hinweis auf
BGE 140 III 372 als Gesuch um definitive Rechtsöffnung entgegen. Der
Beschwerdeführer reichte beim Zivilgericht am 3. Juli 2023 Unterlagen ein mit
dem Titel «Exemplar für das Zivilgericht, Berufung / Rechtsöffnungstitel /
Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und /
oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und / oder Strafanzeige, B____ ./A____»,
resp. «Exemplar für die unentgeltliche Rechtspflege, Berufung /
Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren /
Rekurs / Berufung und / oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und/oder
Strafanzeige, B____ ./A____». Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 erteilte das
Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15.
März 2023 die definitive Rechtsöffnung. Es wies das Gesuch des
Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte
ihm die Gerichtskosten von CHF 200.–.
Am 1. Juli 2023
wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Appellationsgericht. Mit
Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte ihm das Appellationsgericht mit, dass
Eingaben nur in Schriftform entgegengenommen würden. Falls er auf der
Bearbeitung seines Anliegens bestehe, habe er umgehend das betreffende
Zivilgerichtsverfahren zu bezeichnen (mit Verfahrensnummer), den angefochtenen
Entscheid oder die angefochtene Verfügung einzureichen und seine Kritik auf
diesen Entscheid oder diese Verfügung zu fokussieren. Am 3. Juli 2023 reichte
der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgericht eine Eingabe ein mit
dem Titel «Exemplar für das Rekurs- und Appellationsgericht Basel-Stadt
Berufung / Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag /
Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und /oder 2.Instanz oder verwaltende
Instanz und /oder Strafanzeige B____./.A____». Dieser Eingabe lagen Beilagen
von mehreren hundert Seiten bei. Der Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts
vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt. Am 10.
Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgerichts
ein unter anderem mit «Unentgeltliche
Rechtspflege», «Rekurs und Appelationsgericht»,
«Rekurs V.2023.645STE» sowie «Berufung sumarisches» bezeichnetes
Inhaltsverzeichnis mit 25 Beilagen dazu ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies
das Appellationsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren ab und forderte den
Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.- auf.
Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diese Verfügung Beschwerde an das
Bundesgericht, leistete aber auch den geforderten Kostenvorschuss. Auf die gegen
die Verfügung vom 9. August 2023 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht
mit Entscheid vom 31. August 2023 (5D_154/2023) nicht ein.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die
Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde
gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2
in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023
zugestellt. Die am 3. Juli 2023 beim Appellationsgericht eingereichten
Unterlagen können daher nicht als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gelten.
Dagegen können die am 10. Juli 2023 eingereichten Unterlagen als mögliche
Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2023 behandelt werden.
2.
Mit der
Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz
Dispositiv
schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet demnach aufzeigen,
inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der
Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren
nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der
Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer
5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur
Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N
15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als
Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum
Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der
Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.39 vom 5. Juli
2019 E. 2.1).
Im Entscheid des
Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wird ausgeführt, dass sich das
Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin auf einen rechtskräftigen und
vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2022
(Verfahren V.2022.693) stütze. Darin sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von
CHF 106.80 zuzüglich Zins zu 12 % ab dem 6. Juli 2021, CHF 5.95 Zins (14.9 %
auf CHF 106.80 vom 13. Februar 2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Gebühren und
Kosten sowie CHF 156.30 Inkassogebühren an die Beschwerdegegnerin verpflichtet
worden. Weiter sei er verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss
für die Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Schlichtungsgebühr von CHF 100.00
zu ersetzen. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Mit seiner
Eingabe vom 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege dafür
eingereicht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt oder gestundet
worden wäre. Verjährung sei soweit ersichtlich auch nicht behauptet worden – die
Forderung sei auch nicht verjährt. Soweit der Beschwerdeführer den
grundsätzlichen Disput mit der Beschwerdegegnerin über die bereits
rechtskräftig beurteilte Forderung wiederaufrollen wolle, sei er damit im
Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Allfällige Vorbringen gegen den
Entscheid vom 4. November 2022 hätten innert Rechtsmittelfrist im Rahmen einer
Berufung vorgetragen werden müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Inhalt
des Rechtsöffnungstitels nicht mehr zu beurteilen. Es liege für die gesamte in
Betreibung gesetzte Forderung ein rechtskräftiger und vollstreckbarer
Gerichtsentscheid und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Tilgung
oder Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung seit Erlass des Entscheids
seien nicht belegt (und soweit ersichtlich nicht einmal behauptet). Daher werde
die definitive Rechtsöffnung erteilt.
Mit den
erwähnten Erörterungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer
in seinen Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Er bestreitet
namentlich nicht, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin auf
einen rechtkräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 stützt.
Er reicht diesen Entscheid mit der Rechtskraft- und
Vollstreckbarkeitsbescheinigung vielmehr in seiner Eingabe an das
Appellationsgericht selbst ein (Dokument 4 der am 10. Juli 2023 eingereichten
Unterlagen). Da es somit an einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 321
Abs. 1 ZPO entsprechenden Begründung der Beschwerde fehlt, kann auf die
Beschwerde nicht eingetreten werden.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
kann.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 106
Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 200.– festgelegt werden (vgl.
Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über
Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 (V.2023.645) wird nicht eingetreten.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführer
- Beschwerdegegnerin
- Zivilgericht
Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.