Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.52

definitive Rechtsöffnung (BGer-Nr. 5D_209/2023 Urteil vom 22. November 2023)

26. Oktober 2023Deutsch8 min

Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.52

ENTSCHEID

vom 26. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Gesuchsgegner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...] Gesuchstellerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15. März 2023 setzte die B____ (Beschwerdegegnerin)

gegen A____ (Beschwerdeführer) folgende Forderungen in Betreibung: CHF 106.80 zuzüglich

12 % Zins seit 6. Juli 2021; CHF 5.95 (14.9 % auf CHF 106.80 von 13. Februar

2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Kosten und Gebühren, CHF 156.30

Inkassokosten, CHF 750.00 Gerichtskosten und CHF 100.00 Schlichtungskosten. Der

Zahlungsbefehl wurde dem Beschwerdeführer am 18. April 2023 zugestellt. Gegen

diesen erhob der Beschwerdeführer am 28. April 2023 Rechtsvorschlag.

Am 15. Juni 2023

ersuchte die Beschwerdegegnerin das Zivilgericht Basel-Stadt um provisorische

Rechtsöffnung für die in Betreibung gesetzten Forderungen. Mit Verfügung vom

16. Juni 2023 nahm das Zivilgericht das Rechtsöffnungsgesuch unter Hinweis auf

BGE 140 III 372 als Gesuch um definitive Rechtsöffnung entgegen. Der

Beschwerdeführer reichte beim Zivilgericht am 3. Juli 2023 Unterlagen ein mit

dem Titel «Exemplar für das Zivilgericht, Berufung / Rechtsöffnungstitel /

Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und /

oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und / oder Strafanzeige, B____ ./A____»,

resp. «Exemplar für die unentgeltliche Rechtspflege, Berufung /

Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag / Rechtsöffnungsbegehren /

Rekurs / Berufung und / oder 2. Instanz oder verwaltende Instanz und/oder

Strafanzeige, B____ ./A____». Mit Entscheid vom 5. Juli 2023 erteilte das

Zivilgericht der Beschwerdegegnerin für den Zahlungsbefehl Nr. 23010157 vom 15.

März 2023 die definitive Rechtsöffnung. Es wies das Gesuch des

Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und auferlegte

ihm die Gerichtskosten von CHF 200.–.

Am 1. Juli 2023

wandte sich der Beschwerdeführer per E-Mail an das Appellationsgericht. Mit

Schreiben vom 6. Juli 2023 teilte ihm das Appellationsgericht mit, dass

Eingaben nur in Schriftform entgegengenommen würden. Falls er auf der

Bearbeitung seines Anliegens bestehe, habe er umgehend das betreffende

Zivilgerichtsverfahren zu bezeichnen (mit Verfahrensnummer), den angefochtenen

Entscheid oder die angefochtene Verfügung einzureichen und seine Kritik auf

diesen Entscheid oder diese Verfügung zu fokussieren. Am 3. Juli 2023 reichte

der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgericht eine Eingabe ein mit

dem Titel «Exemplar für das Rekurs- und Appellationsgericht Basel-Stadt

Berufung / Rechtsöffnungstitel / Begründung Rechtsvorschlag /

Rechtsöffnungsbegehren / Rekurs / Berufung und /oder 2.Instanz oder verwaltende

Instanz und /oder Strafanzeige B____./.A____». Dieser Eingabe lagen Beilagen

von mehreren hundert Seiten bei. Der Rechtsöffnungsentscheid des Zivilgerichts

vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023 zugestellt. Am 10.

Juli 2023 reichte der Beschwerdeführer beim Schalter des Appellationsgerichts

ein unter anderem mit «Unentgeltliche

Rechtspflege», «Rekurs und Appelationsgericht»,

«Rekurs V.2023.645STE» sowie «Berufung sumarisches» bezeichnetes

Inhaltsverzeichnis mit 25 Beilagen dazu ein. Mit Verfügung vom 9. August 2023 wies

das Appellationsgericht das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

Prozessführung für das Rechtsmittelverfahren ab und forderte den

Beschwerdeführer zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.- auf.

Der Beschwerdeführer erhob in der Folge gegen diese Verfügung Beschwerde an das

Bundesgericht, leistete aber auch den geforderten Kostenvorschuss. Auf die gegen

die Verfügung vom 9. August 2023 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht

mit Entscheid vom 31. August 2023 (5D_154/2023) nicht ein.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die

Organisation der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Die Beschwerde

gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 2

in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der angefochtene Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 10. Juli 2023

zugestellt. Die am 3. Juli 2023 beim Appellationsgericht eingereichten

Unterlagen können daher nicht als Rechtsmittel gegen diesen Entscheid gelten.

Dagegen können die am 10. Juli 2023 eingereichten Unterlagen als mögliche

Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. Juli 2023 behandelt werden.

2.

Mit der

Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

Gemäss Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz

Dispositiv

schriftlich und begründet einzureichen. Begründen bedeutet demnach aufzeigen,

inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Der

Anforderung genügt der Beschwerdeführer im kantonalen Beschwerdeverfahren

nicht, wenn er lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen

verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder

den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung

muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz

mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass der

Beschwerdeführer im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die

er anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen seine Kritik beruht (BGer

5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2 mit Hinweisen; Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur

Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 321 ZPO N

15). Bei Laien werden diese Voraussetzungen weniger streng ausgelegt. Als

Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum

Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der

Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.39 vom 5. Juli

2019 E. 2.1).

Im Entscheid des

Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 wird ausgeführt, dass sich das

Rechtsöffnungsbegehren der Beschwerdegegnerin auf einen rechtskräftigen und

vollstreckbaren Entscheid des Zivilgerichts Basel-Stadt vom 4. November 2022

(Verfahren V.2022.693) stütze. Darin sei der Beschwerdeführer zur Zahlung von

CHF 106.80 zuzüglich Zins zu 12 % ab dem 6. Juli 2021, CHF 5.95 Zins (14.9 %

auf CHF 106.80 vom 13. Februar 2021 bis 30. Juni 2021), CHF 148.50 Gebühren und

Kosten sowie CHF 156.30 Inkassogebühren an die Beschwerdegegnerin verpflichtet

worden. Weiter sei er verpflichtet worden, der Beschwerdegegnerin den Kostenvorschuss

für die Gerichtskosten von CHF 750.00 und die Schlichtungsgebühr von CHF 100.00

zu ersetzen. Es liege ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Mit seiner

Eingabe vom 3. Juli 2023 habe der Beschwerdeführer keinerlei Belege dafür

eingereicht, dass die in Betreibung gesetzte Forderung getilgt oder gestundet

worden wäre. Verjährung sei soweit ersichtlich auch nicht behauptet worden – die

Forderung sei auch nicht verjährt. Soweit der Beschwerdeführer den

grundsätzlichen Disput mit der Beschwerdegegnerin über die bereits

rechtskräftig beurteilte Forderung wiederaufrollen wolle, sei er damit im

Rechtsöffnungsverfahren nicht mehr zu hören. Allfällige Vorbringen gegen den

Entscheid vom 4. November 2022 hätten innert Rechtsmittelfrist im Rahmen einer

Berufung vorgetragen werden müssen. Im Rechtsöffnungsverfahren sei der Inhalt

des Rechtsöffnungstitels nicht mehr zu beurteilen. Es liege für die gesamte in

Betreibung gesetzte Forderung ein rechtskräftiger und vollstreckbarer

Gerichtsentscheid und somit ein definitiver Rechtsöffnungstitel vor. Tilgung

oder Stundung der in Betreibung gesetzten Forderung seit Erlass des Entscheids

seien nicht belegt (und soweit ersichtlich nicht einmal behauptet). Daher werde

die definitive Rechtsöffnung erteilt.

Mit den

erwähnten Erörterungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Beschwerdeführer

in seinen Eingaben an das Appellationsgericht nicht auseinander. Er bestreitet

namentlich nicht, dass sich das Rechtsöffnungsgesuch der Beschwerdegegnerin auf

einen rechtkräftigen Entscheid des Zivilgerichts vom 4. November 2022 stützt.

Er reicht diesen Entscheid mit der Rechtskraft- und

Vollstreckbarkeitsbescheinigung vielmehr in seiner Eingabe an das

Appellationsgericht selbst ein (Dokument 4 der am 10. Juli 2023 eingereichten

Unterlagen). Da es somit an einer den Begründungsanforderungen gemäss Art. 321

Abs. 1 ZPO entsprechenden Begründung der Beschwerde fehlt, kann auf die

Beschwerde nicht eingetreten werden.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

kann.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Gerichtskosten (Art. 106

Abs. 1 ZPO) des Beschwerdeverfahrens, welche auf CHF 200.– festgelegt werden (vgl.

Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über

Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 5. Juli 2023 (V.2023.645) wird nicht eingetreten.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführer

- Beschwerdegegnerin

- Zivilgericht

Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.