BEZ.2023.54
Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_857/2023 vom 21. November 2023)
25. September 2023Deutsch8 min
Pfändungsgruppen gepfändet. Mit Ausnahme eines Gläubigers haben die übrigen Gläubiger
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.54
ENTSCHEID
vom
25. September 2023
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Parteien
A____
Beschwerdeführer
c/o Untersuchungsgefängnis
Basel-Stadt,
Innere Margarethenstrasse 18,
4051 Basel
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 18. Juli 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Der
Liquidationsanteil des Schuldners A____ (Beschwerdeführer) an der
Erbengemeinschaft B____, zu welcher insbesondere das Grundstück Grundbuch
Basel, Sektion 4, [...], gehört, wurde ab dem 30. April 2022 zugunsten von acht
Pfändungsgruppen gepfändet. Mit Ausnahme eines Gläubigers haben die übrigen Gläubiger
für ihre restlichen 18 Forderungen das Verwertungsbegehren gestellt. Nach der
erfolglosen Durchführung von zwei Einigungsverhandlungen ordnete die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) mit Entscheid AB.2022.9 vom 5. April 2022 die Auflösung der
Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Auf die
Beschwerden des Schuldners gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit
Urteil 5A_638/2022 vom 13. September 2022 nicht eingetreten. In der Folge wurde
durch das Betreibungsamt eine Schätzung durch die Gutachterin C____, [...], in
Auftrag gegeben.
Gegen diese
Schätzung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2022
Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde. Diese trat auf die Beschwerde mit
Entscheid vom 18. Juli 2023 nicht ein.
Dagegen erhob
der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2023 (Abgabe an Anstaltsleitung
und Postaufgabe: 14. August 2023) Beschwerde beim Appellations-gericht als
obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Auf die Einholung
einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die
Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging
auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde vorliegend
innert der Frist erhoben.
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss
(§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,
d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger
[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen
vorgetragen und keine neuen Beweis-mittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1
ZPO).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die bei
ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 richte,
welche vom Beschwerdeführer am 25. November 2022 entgegengenommen worden sei.
Bei im Strafvollzug befindlichen Verfahrensbeteiligten sei als relevantes Datum
für die Versendung einer Eingabe an das Gericht der Tag zu betrachten, an
welchem diese dem Anstaltspersonal übergeben worden sei. Dies sei gemäss
Mitteilung des Untersuchungsgefängnisses am 5. Februar 2022 [richtig: 5.
Dezember 2022] der Fall gewesen. Damit sei die Frist gemäss Art. 17 SchKG
gewahrt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Angabe des 5.
Februar 2022 irrtümlich erfolgt ist, was sich aus den übrigen
Ausführungen der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, in welchem
konstatiert worden ist, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Darauf
ist somit nicht weiter einzugehen.
2.2
Die
untere Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid weiter aus, dass das
Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung des
Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) nach
der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den
Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) eine Schätzung des Grundstücks
anordne. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb
der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der
Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch
Sachverständige zu verlangen (siehe auch Art. 99 Abs. 2 VZG). Der
Beschwerdeführer mache geltend, dass die vom Betreibungsamt eingeholte
Schätzung weit unter dem Marktwert liege. Deshalb sei eine neue kostenlose
Schätzung bei der Bank D____ als Grundpfandgläubigerin einzuholen. Das
Betreibungsamt weise aber zu Recht darauf hin, dass eine solche neue Schätzung
nur gegen Leistung eines entsprechenden Vorschusses verlangt werden könne, zu
dessen Leistung der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht bereit sei.
Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend mache, die in der Schätzung
angeführte Raumhöhe von 2,50 m sei tatsächlich 2,80 m und es fehle das
Stockwerkeigentümerprotokoll und die Nebenkostenabrechnung, handle es sich
teils um unbelegte Behauptungen und sei aus der Beschwerde ohnehin nicht
ersichtlich, weshalb die betreibungsamtliche Schätzung den gesetzlichen
Anforderungen nicht entsprechen solle. Insgesamt könne daher auf die Beschwerde
nicht eingetreten werden.
2.3
Der
Schuldner vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung oder
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere
Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Er stellt namentlich nicht in Frage, dass die
untere Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass der
Beschwerdeführer offensichtlich nicht dazu bereit sei, den gemäss Art. 9 Abs. 2
VZG als Voraussetzung für die von ihm beantragte Neuschätzung erforderlichen
Kostenvorschuss zu bezahlen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss
bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schuldner selbst bei Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anspruch auf Befreiung von der
Kostenvorschusspflicht für die Neuschätzung durch einen Sachverständigen hat
(BGE 135 I 102 E. 3; Zopfi, in:
Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.],
Kurzkommentar VZG, Zur Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung
von Grundstücken [VZG] vom 23. April 1920, 2011, Art. 9 N 8). Der Hinweis des
Beschwerdeführers auf seine Mittellosigkeit ändert somit nichts an der
Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Lediglich ergänzend
ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt sich gemäss den Ausführungen in
der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde bei der Bank D____ erkundigt
hat und dass diese nicht dazu bereit sei, eine Schätzung zu erstellen resp.
erstellen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb diese als
Grundpfandgläubigerin ein kostenloses Gutachten erstellen (lassen) sollte, da
deren Forderung mit dem geschätzten Wert ohne Weiteres gedeckt sei (vgl. zum
fehlenden Interesse der Grundpfandgläubiger an einer Neuschätzung bei der
Einpfändung Zopfi, a.a.O., 2011,
Art. 9 N 12). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts wurde dem Beschwerdeführer
im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt (Verfügung vom 28. Dezember 2022) und
er hat innert der ihm gesetzten Frist keine Stellung dazu genommen. Die untere
Aufsichtsbehörde durfte daher als erstellt erachten, dass die Bank D____ keine
unentgeltliche Schätzung vornehmen würde.
Der
Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
diverse angebliche Mängel in der vom Betreibungsamt in Auftrag gegebenen
Schätzung auf, so etwa eine Nichtberücksichtigung der Anbindung an das
Fernwärmenetz oder einer geplanten Renovation der Dachkonstruktion von
CHF 270'000.--. Dabei zeigt er aber nicht auf, dass er diese Einwände
bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Dies ergibt sich mit
Ausnahme derjenigen, welche im angefochtenen Entscheid behandelt wurden, auch
nicht aus den Akten. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren
unzulässig (Art. 326 Abs.1 ZPO), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.
In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Rügen bezüglich der in
der Schätzung angegebenen Raumhöhe und dem fehlenden
Stockwerkeigentümerprotokoll und der Nebenkostenabrechnung kann auf die
Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich der
Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht
auseinandersetzt.
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2
Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. August
2023.
(AB.2022.71) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde
in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt
dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1
lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder
Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn
sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die
Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)
einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG
verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.