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Entscheid

BEZ.2023.54

Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_857/2023 vom 21. November 2023)

25. September 2023Deutsch8 min

Pfändungsgruppen gepfändet. Mit Ausnahme eines Gläubigers haben die übrigen Gläubiger

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.54

ENTSCHEID

vom

25. September 2023

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Parteien

A____

Beschwerdeführer

c/o Untersuchungsgefängnis

Basel-Stadt,

Innere Margarethenstrasse 18,

4051 Basel

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 18. Juli 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Der

Liquidationsanteil des Schuldners A____ (Beschwerdeführer) an der

Erbengemeinschaft B____, zu welcher insbesondere das Grundstück Grundbuch

Basel, Sektion 4, [...], gehört, wurde ab dem 30. April 2022 zugunsten von acht

Pfändungsgruppen gepfändet. Mit Ausnahme eines Gläubigers haben die übrigen Gläubiger

für ihre restlichen 18 Forderungen das Verwertungsbegehren gestellt. Nach der

erfolglosen Durchführung von zwei Einigungsverhandlungen ordnete die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) mit Entscheid AB.2022.9 vom 5. April 2022 die Auflösung der

Erbengemeinschaft und die Liquidation des Gemeinschaftsvermögens an. Auf die

Beschwerden des Schuldners gegen diesen Entscheid ist das Bundesgericht mit

Urteil 5A_638/2022 vom 13. September 2022 nicht eingetreten. In der Folge wurde

durch das Betreibungsamt eine Schätzung durch die Gutachterin C____, [...], in

Auftrag gegeben.

Gegen diese

Schätzung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 3. Dezember 2022

Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde. Diese trat auf die Beschwerde mit

Entscheid vom 18. Juli 2023 nicht ein.

Dagegen erhob

der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. August 2023 (Abgabe an Anstaltsleitung

und Postaufgabe: 14. August 2023) Beschwerde beim Appellations-gericht als

obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Auf die Einholung

einer Stellungnahme beim Betreibungsamt wurde verzichtet. Hingegen wurden die

Akten der unteren Aufsichtsbehörde beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging

auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Die Beschwerde wurde vorliegend

innert der Frist erhoben.

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss

(§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,

d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger

[Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 320 N 5). Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

können keine neuen Anträge gestellt, keine neuen Tatsachenbehauptungen

vorgetragen und keine neuen Beweis-mittel vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1

ZPO).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid aus, dass sich die bei

ihr eingereichte Beschwerde gegen die Verfügung vom 23. November 2022 richte,

welche vom Beschwerdeführer am 25. November 2022 entgegengenommen worden sei.

Bei im Strafvollzug befindlichen Verfahrensbeteiligten sei als relevantes Datum

für die Versendung einer Eingabe an das Gericht der Tag zu betrachten, an

welchem diese dem Anstaltspersonal übergeben worden sei. Dies sei gemäss

Mitteilung des Untersuchungsgefängnisses am 5. Februar 2022 [richtig: 5.

Dezember 2022] der Fall gewesen. Damit sei die Frist gemäss Art. 17 SchKG

gewahrt. Der Beschwerdeführer weist zu Recht darauf hin, dass die Angabe des 5.

Februar 2022 irrtümlich erfolgt ist, was sich aus den übrigen

Ausführungen der Begründung des angefochtenen Entscheids ergibt, in welchem

konstatiert worden ist, dass die Beschwerdefrist eingehalten worden sei. Darauf

ist somit nicht weiter einzugehen.

2.2

Die

untere Aufsichtsbehörde führt in ihrem Entscheid weiter aus, dass das

Betreibungsamt gemäss Art. 9 Abs. 1 und Art. 23 der Verordnung des

Bundesgerichts über die Zwangsverwertung von Grundstücken (VZG, SR 281.42) nach

der Mitteilung des Verwertungsbegehrens an den Schuldner und gegebenenfalls den

Dritteigentümer des Grundpfandes (Art. 155 Abs. 2 SchKG) eine Schätzung des Grundstücks

anordne. Gemäss Art. 9 Abs. 2 VZG sei jeder Beteiligte berechtigt, innerhalb

der Frist zur Beschwerde gegen die Pfändung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) bei der

Aufsichtsbehörde gegen Vorschuss der Kosten eine neue Schätzung durch

Sachverständige zu verlangen (siehe auch Art. 99 Abs. 2 VZG). Der

Beschwerdeführer mache geltend, dass die vom Betreibungsamt eingeholte

Schätzung weit unter dem Marktwert liege. Deshalb sei eine neue kostenlose

Schätzung bei der Bank D____ als Grundpfandgläubigerin einzuholen. Das

Betreibungsamt weise aber zu Recht darauf hin, dass eine solche neue Schätzung

nur gegen Leistung eines entsprechenden Vorschusses verlangt werden könne, zu

dessen Leistung der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht bereit sei.

Soweit der Beschwerdeführer weiter geltend mache, die in der Schätzung

angeführte Raumhöhe von 2,50 m sei tatsächlich 2,80 m und es fehle das

Stockwerkeigentümerprotokoll und die Nebenkostenabrechnung, handle es sich

teils um unbelegte Behauptungen und sei aus der Beschwerde ohnehin nicht

ersichtlich, weshalb die betreibungsamtliche Schätzung den gesetzlichen

Anforderungen nicht entsprechen solle. Insgesamt könne daher auf die Beschwerde

nicht eingetreten werden.

2.3

Der

Schuldner vermag in seiner Beschwerde keine unrichtige Rechtsanwendung oder

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts durch die untere

Aufsichtsbehörde aufzuzeigen. Er stellt namentlich nicht in Frage, dass die

untere Aufsichtsbehörde zu Recht zum Ergebnis gekommen ist, dass der

Beschwerdeführer offensichtlich nicht dazu bereit sei, den gemäss Art. 9 Abs. 2

VZG als Voraussetzung für die von ihm beantragte Neuschätzung erforderlichen

Kostenvorschuss zu bezahlen. Es ist darauf hinzuweisen, dass gemäss

bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein Schuldner selbst bei Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege keinen Anspruch auf Befreiung von der

Kostenvorschusspflicht für die Neuschätzung durch einen Sachverständigen hat

(BGE 135 I 102 E. 3; Zopfi, in:

Konferenz der Betreibungs- und Konkursbeamten der Schweiz [Hrsg.],

Kurzkommentar VZG, Zur Verordnung des Bundesgerichts über die Zwangsverwertung

von Grundstücken [VZG] vom 23. April 1920, 2011, Art. 9 N 8). Der Hinweis des

Beschwerdeführers auf seine Mittellosigkeit ändert somit nichts an der

Richtigkeit der Ausführungen im angefochtenen Entscheid. Lediglich ergänzend

ist darauf hinzuweisen, dass das Betreibungsamt sich gemäss den Ausführungen in

der Vernehmlassung an die untere Aufsichtsbehörde bei der Bank D____ erkundigt

hat und dass diese nicht dazu bereit sei, eine Schätzung zu erstellen resp.

erstellen zu lassen. Es sei auch nicht ersichtlich, weshalb diese als

Grundpfandgläubigerin ein kostenloses Gutachten erstellen (lassen) sollte, da

deren Forderung mit dem geschätzten Wert ohne Weiteres gedeckt sei (vgl. zum

fehlenden Interesse der Grundpfandgläubiger an einer Neuschätzung bei der

Einpfändung Zopfi, a.a.O., 2011,

Art. 9 N 12). Die Vernehmlassung des Betreibungsamts wurde dem Beschwerdeführer

im vorinstanzlichen Verfahren zugestellt (Verfügung vom 28. Dezember 2022) und

er hat innert der ihm gesetzten Frist keine Stellung dazu genommen. Die untere

Aufsichtsbehörde durfte daher als erstellt erachten, dass die Bank D____ keine

unentgeltliche Schätzung vornehmen würde.

Der

Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

diverse angebliche Mängel in der vom Betreibungsamt in Auftrag gegebenen

Schätzung auf, so etwa eine Nichtberücksichtigung der Anbindung an das

Fernwärmenetz oder einer geplanten Renovation der Dachkonstruktion von

CHF 270'000.--. Dabei zeigt er aber nicht auf, dass er diese Einwände

bereits im vorinstanzlichen Verfahren erhoben hat. Dies ergibt sich mit

Ausnahme derjenigen, welche im angefochtenen Entscheid behandelt wurden, auch

nicht aus den Akten. Neue Tatsachenbehauptungen sind im Beschwerdeverfahren

unzulässig (Art. 326 Abs.1 ZPO), weshalb darauf nicht eingegangen werden kann.

In Bezug auf die im angefochtenen Entscheid behandelten Rügen bezüglich der in

der Schätzung angegebenen Raumhöhe und dem fehlenden

Stockwerkeigentümerprotokoll und der Nebenkostenabrechnung kann auf die

Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, mit welchen sich der

Beschwerdeführer in seiner Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht

auseinandersetzt.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde abzuweisen. Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2

Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 12. August

2023.

(AB.2022.71) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des

Bundesgerichtsgesetzes (BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde

in Zivilsachen erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt

dies nur dann, wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1

lit. a oder b BGG erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder

Arbeitsverhältnis bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn

sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die

Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14)

einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG

verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.