BEZ.2023.55
definitive Rechtsöffnung (BGer 5A_812/2023 vom 14. November 2023)
20. September 2023Deutsch8 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.55
ENTSCHEID
vom 20.
September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsgegnerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin 1
[...]
Gesuchstellerin 1
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
C____
Beschwerdegegner 2
[...]
Gesuchsteller 2
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 12. Juli 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2022 wurde A____
(Schuldnerin) im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens zur Bezahlung eines
zu verzinsenden Schadenersatzes von CHF 12'447.30 und einer zu
verzinsenden Genugtuung von CHF 123'666.65 an B____ und C____ (Gläubiger)
verurteilt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit
Urteil vom 26. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit
Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 5. Mai 2023 setzen die Gläubiger
die beiden Forderungen jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem
21. März 2019 in Betreibung. Gegen den ihr am 12. Mai 2023 zugestellten
Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin am 22. Mai 2023 Rechtsvorschlag.
Am 7. Juni 2023 ersuchten die Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt in
der genannten Betreibung um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der
definitiven Rechtsöffnung für die erwähnten Forderungen sowie für die
Betreibungskosten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der
Schuldnerin. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erteilte das
Zivilgericht den Gläubigern hierfür die definitive Rechtsöffnung. Auf die
Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren wurde
umständehalber verzichtet. Die Schuldnerin wurde verpflichtet, den Gläubigern
eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'218.60 zu bezahlen.
Mit Beschwerde
vom 11. August 2023 (Postaufgabe: 14. August 2023) gelangte
die Schuldnerin an das Appellationsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des
angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Als nicht
berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach
Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR
281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR
272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
Die Beschwerde
gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des
begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321
Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte
seinen Entscheid am 2. August 2023 per Gerichtsurkunde an die
Parteien. Wann die Schuldnerin ihn entgegengenommen hat, lässt sich den
vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Selbst wenn sie ihn am frühest
möglichen Zeitpunkt, dem 3. August 2023, entgegengenommen hat, wäre die
Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung dessen, dass diesfalls das Ende der
Frist auf einen Sonntag gefallen wäre, mit der Postaufgabe vom
14.
August 2023 eingehalten (Art. 142 Abs. 3 in Verbindung
mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht
eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.
Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Mit
Urteil vom 29. März 2022 (SB.2020.111) hat das Appellationsgericht als
Berufungsinstanz in Strafsachen die Schuldnerin zu CHF 12'447.30 Schadenersatz
(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung
(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an die Gläubiger verurteilt. Im
angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Schuldnerin
am 15. September 2022 gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29.
März 2022 (SB.2020.111) Beschwerde erhoben habe, dass das Bundesgericht mit
Urteil vom 26. Januar 2023 (6B_1123/2022) diese Beschwerde abgewiesen habe,
soweit es darauf eingetreten sei, und das Urteil des Appellationsgerichts vom
29.
März 2022 damit einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid
darstelle (angefochtener Entscheid, E. 2.3).
2.2
Die
Schuldnerin wendet gegen den Zivilgerichtsgerichtsentscheid dreierlei ein:
Erstens sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 nicht
rechtskräftig, weil das Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022
mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 nicht beurteilt habe. Zweitens sei die
Rechtskraftbescheinigung vom 5. Juni 2023 auf dem Urteil des Appellationsgerichts
vom 29. März 2022 ungültig, weil sie nicht von der zuständigen
Appellationsgerichtspräsidentin unterzeichnet sei. Drittens habe das
Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die sechs
Beweismittel, die sie mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 eingereicht hat
und welche die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2022 widerlegen sollen,
nicht gewürdigt habe.
Die definitive
Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG setzt nicht voraus, dass der
gerichtliche Entscheid, auf dem die Forderung beruht, rechtskräftig ist. Es
genügt vielmehr, dass er vollstreckbar ist (Abbet,
in: Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Bern 2017, Art. 80 N 48; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 4; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80
N 4). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende
Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).
Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat gemäss Art. 103
Abs. 2 lit. b BGG im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie
sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder
eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Die aufschiebende Wirkung
gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über
Zivilansprüche. Ob die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid über
Zivilansprüche aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach Art. 103 Abs.
2.
lit. a BGG (vgl. von Werdt, in:
Seiler et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 103
N 11). Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerde im Umfang der Begehren
aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet. Beim
Entscheid über Zivilansprüche im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März
2022, auf den sich die Gläubiger als Rechtsöffnungstitel berufen, handelt es
sich um ein Leistungsurteil. Dass sie einen Antrag auf Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gestellt hätte oder dass die Instruktionsrichterin oder
der Instruktionsrichter des Bundesgerichts der Beschwerde vom 15. September
2022.
gegen den Entscheid über Zivilansprüche aufschiebende Wirkung erteilt
habe, behauptet die Schuldnerin nicht. Damit ist davon auszugehen, dass das
Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 betreffend den Entscheid über
Zivilansprüche seit seiner Eröffnung vollstreckbar ist. Bereits aus diesem
Grund stellt es einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Damit
zielen sämtliche auf die Rechtskraft bezogenen Rügen der Schuldnerin ins Leere.
Im Übrigen ist
festzuhalten, dass der Einwand der Schuldnerin, das Urteil des
Appellationsgerichts vom 29. März 2022 sei nicht rechtskräftig, weil das
Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022 mit seinem Urteil vom 26.
Januar 2023 nicht beurteilt habe, offensichtlich unbegründet. Am 20. September
2022.
bestätigte die Kanzlei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts
den Eingang der Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September 2022
unter der Verfahrensnummer 6B_1123/2022. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 erkannte
das Bundesgericht unter ebendieser Verfahrensnummer 6B_1123/2002, dass die
Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Die
Schuldnerin behauptet nicht, dass sie an einem anderen Datum dem Bundesgericht
eine weitere Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März
2022.
eingereicht habe. Damit hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 26.
Januar 2023 offensichtlich die Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September
2022.
beurteilt. Dass das Datum der Beschwerde in der Urteilsbegründung nicht
genannt wird, ändert daran genauso wenig wie der Umstand, dass das
Bundesgericht nicht die rechtlich falsche Bezeichnung des Appellationsgerichts
und des Strafgerichts als Beschwerdegegner auf dem Deckblatt der Beschwerde übernommen,
sondern neben der Staatsanwaltschaft die Eltern des Opfers als Beschwerdegegner
bezeichnet hat.
2.3
Betreffend die übrigen Voraussetzungen der
Rechtsöffnung wird vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen
Entscheids (E. 2.1) verwiesen.
3.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin
die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 48
der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV
SchKG, SR 281.35) auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 12. Juli 2023 (V.2023.612) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.