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Entscheid

BEZ.2023.55

definitive Rechtsöffnung (BGer 5A_812/2023 vom 14. November 2023)

20. September 2023Deutsch8 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.55

ENTSCHEID

vom 20.

September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsgegnerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin 1

[...]

Gesuchstellerin 1

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

C____

Beschwerdegegner 2

[...]

Gesuchsteller 2

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 12. Juli 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

des Appellationsgerichts Basel-Stadt vom 29. März 2022 wurde A____

(Schuldnerin) im Rahmen eines strafrechtlichen Verfahrens zur Bezahlung eines

zu verzinsenden Schadenersatzes von CHF 12'447.30 und einer zu

verzinsenden Genugtuung von CHF 123'666.65 an B____ und C____ (Gläubiger)

verurteilt. Eine hiergegen erhobene Beschwerde wies das Bundesgericht mit

Urteil vom 26. Januar 2023 ab, soweit es darauf eintrat. Mit

Zahlungsbefehl Nr. [...] vom 5. Mai 2023 setzen die Gläubiger

die beiden Forderungen jeweils zuzüglich Zins von 5 % seit dem

21. März 2019 in Betreibung. Gegen den ihr am 12. Mai 2023 zugestellten

Zahlungsbefehl erhob die Schuldnerin am 22. Mai 2023 Rechtsvorschlag.

Am 7. Juni 2023 ersuchten die Gläubiger das Zivilgericht Basel-Stadt in

der genannten Betreibung um Beseitigung des Rechtsvorschlags und Erteilung der

definitiven Rechtsöffnung für die erwähnten Forderungen sowie für die

Betreibungskosten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der

Schuldnerin. Mit Entscheid vom 12. Juli 2023 erteilte das

Zivilgericht den Gläubigern hierfür die definitive Rechtsöffnung. Auf die

Erhebung von Gerichtskosten für das Rechtsöffnungsverfahren wurde

umständehalber verzichtet. Die Schuldnerin wurde verpflichtet, den Gläubigern

eine Parteientschädigung von insgesamt CHF 2'218.60 zu bezahlen.

Mit Beschwerde

vom 11. August 2023 (Postaufgabe: 14. August 2023) gelangte

die Schuldnerin an das Appellationsgericht mit dem Antrag auf Aufhebung des

angefochtenen Entscheids und Abweisung des Rechtsöffnungsbegehrens. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Als nicht

berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöff-nungsgerichts nach

Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR

281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziffer 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR

272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Die Beschwerde

gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des

begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321

Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Das Zivilgericht versandte

seinen Entscheid am 2. August 2023 per Gerichtsurkunde an die

Parteien. Wann die Schuldnerin ihn entgegengenommen hat, lässt sich den

vorinstanzlichen Akten nicht entnehmen. Selbst wenn sie ihn am frühest

möglichen Zeitpunkt, dem 3. August 2023, entgegengenommen hat, wäre die

Rechtsmittelfrist unter Berücksichtigung dessen, dass diesfalls das Ende der

Frist auf einen Sonntag gefallen wäre, mit der Postaufgabe vom

14.

August 2023 eingehalten (Art. 142 Abs. 3 in Verbindung

mit Art. 143 Abs. 1 ZPO). Auf die im Übrigen auch formgerecht

eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten.

Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327

Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Mit

Urteil vom 29. März 2022 (SB.2020.111) hat das Appellationsgericht als

Berufungsinstanz in Strafsachen die Schuldnerin zu CHF 12'447.30 Schadenersatz

(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) und CHF 123'666.65 Genugtuung

(zuzüglich Zins von 5 % seit dem 21. März 2019) an die Gläubiger verurteilt. Im

angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht festgestellt, dass die Schuldnerin

am 15. September 2022 gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29.

März 2022 (SB.2020.111) Beschwerde erhoben habe, dass das Bundesgericht mit

Urteil vom 26. Januar 2023 (6B_1123/2022) diese Beschwerde abgewiesen habe,

soweit es darauf eingetreten sei, und das Urteil des Appellationsgerichts vom

29.

März 2022 damit einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid

darstelle (angefochtener Entscheid, E. 2.3).

2.2

Die

Schuldnerin wendet gegen den Zivilgerichtsgerichtsentscheid dreierlei ein:

Erstens sei das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 nicht

rechtskräftig, weil das Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022

mit seinem Urteil vom 26. Januar 2023 nicht beurteilt habe. Zweitens sei die

Rechtskraftbescheinigung vom 5. Juni 2023 auf dem Urteil des Appellationsgerichts

vom 29. März 2022 ungültig, weil sie nicht von der zuständigen

Appellationsgerichtspräsidentin unterzeichnet sei. Drittens habe das

Zivilgericht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt, indem es die sechs

Beweismittel, die sie mit ihrer Stellungnahme vom 7. Juli 2023 eingereicht hat

und welche die Rechtskraft des Urteils vom 29. März 2022 widerlegen sollen,

nicht gewürdigt habe.

Die definitive

Rechtsöffnung gemäss Art. 80 Abs. 1 SchKG setzt nicht voraus, dass der

gerichtliche Entscheid, auf dem die Forderung beruht, rechtskräftig ist. Es

genügt vielmehr, dass er vollstreckbar ist (Abbet,

in: Abbet/Veuillet, La mainlevée de l’opposition, Bern 2017, Art. 80 N 48; Vock, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 80 N 4; vgl. Vock/Aepli-Wirz, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 80

N 4). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat in der Regel keine aufschiebende

Wirkung (Art. 103 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110]).

Die Beschwerde in Strafsachen an das Bundesgericht hat gemäss Art. 103

Abs. 2 lit. b BGG im Umfang der Begehren aufschiebende Wirkung, wenn sie

sich gegen einen Entscheid richtet, der eine unbedingte Freiheitsstrafe oder

eine freiheitsentziehende Massnahme ausspricht. Die aufschiebende Wirkung

gemäss dieser Bestimmung erstreckt sich nicht auf den Entscheid über

Zivilansprüche. Ob die Beschwerde in Strafsachen gegen den Entscheid über

Zivilansprüche aufschiebende Wirkung hat, richtet sich nach Art. 103 Abs.

2.

lit. a BGG (vgl. von Werdt, in:

Seiler et al. [Hrsg.], Handkommentar BGG, 2. Auflage, Bern 2015, Art. 103

N 11). Gemäss dieser Bestimmung hat die Beschwerde im Umfang der Begehren

aufschiebende Wirkung, wenn sie sich gegen ein Gestaltungsurteil richtet. Beim

Entscheid über Zivilansprüche im Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März

2022, auf den sich die Gläubiger als Rechtsöffnungstitel berufen, handelt es

sich um ein Leistungsurteil. Dass sie einen Antrag auf Erteilung der

aufschiebenden Wirkung gestellt hätte oder dass die Instruktionsrichterin oder

der Instruktionsrichter des Bundesgerichts der Beschwerde vom 15. September

2022.

gegen den Entscheid über Zivilansprüche aufschiebende Wirkung erteilt

habe, behauptet die Schuldnerin nicht. Damit ist davon auszugehen, dass das

Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März 2022 betreffend den Entscheid über

Zivilansprüche seit seiner Eröffnung vollstreckbar ist. Bereits aus diesem

Grund stellt es einen tauglichen definitiven Rechtsöffnungstitel dar. Damit

zielen sämtliche auf die Rechtskraft bezogenen Rügen der Schuldnerin ins Leere.

Im Übrigen ist

festzuhalten, dass der Einwand der Schuldnerin, das Urteil des

Appellationsgerichts vom 29. März 2022 sei nicht rechtskräftig, weil das

Bundesgericht ihre Beschwerde vom 15. September 2022 mit seinem Urteil vom 26.

Januar 2023 nicht beurteilt habe, offensichtlich unbegründet. Am 20. September

2022.

bestätigte die Kanzlei der strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts

den Eingang der Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September 2022

unter der Verfahrensnummer 6B_1123/2022. Mit Urteil vom 26. Januar 2023 erkannte

das Bundesgericht unter ebendieser Verfahrensnummer 6B_1123/2002, dass die

Beschwerde der Schuldnerin abgewiesen wird, soweit darauf einzutreten ist. Die

Schuldnerin behauptet nicht, dass sie an einem anderen Datum dem Bundesgericht

eine weitere Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts vom 29. März

2022.

eingereicht habe. Damit hat das Bundesgericht mit seinem Urteil vom 26.

Januar 2023 offensichtlich die Beschwerde der Schuldnerin vom 15. September

2022.

beurteilt. Dass das Datum der Beschwerde in der Urteilsbegründung nicht

genannt wird, ändert daran genauso wenig wie der Umstand, dass das

Bundesgericht nicht die rechtlich falsche Bezeichnung des Appellationsgerichts

und des Strafgerichts als Beschwerdegegner auf dem Deckblatt der Beschwerde übernommen,

sondern neben der Staatsanwaltschaft die Eltern des Opfers als Beschwerdegegner

bezeichnet hat.

2.3

Betreffend die übrigen Voraussetzungen der

Rechtsöffnung wird vollumfänglich auf die Begründung des angefochtenen

Entscheids (E. 2.1) verwiesen.

3.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Ausgang des Verfahrens hat in Anwendung von Art. 106 Abs. 1 ZPO die Schuldnerin

die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 61 Abs. 1 in Verbindung mit § 48

der Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) auf CHF 1'000.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 12. Juli 2023 (V.2023.612) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.