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Entscheid

BEZ.2023.56

Nichteintreten

20. September 2023Deutsch6 min

Am 23. Juni 2022

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.56

ENTSCHEID

vom 20. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 18. Juli 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Am 23. Juni 2022

wurde auf Begehren der B____ (Gläubigerin) der Zahlungsbefehl in der Betreibung

Nr. [...] A____ (Schuldner) zugestellt. Letzterer erhob gleichentags

Rechtsvorschlag. Die Gläubigerin reichte am 29. November 2022 das

Fortsetzungsbegehren ein. Diesem legte sie die Verfügung vom 24. Oktober 2022,

mit welcher der Rechtsvorschlag aufgehoben wurde, den Zustellnachweis und die

Rechtskraftbescheinigung bei. Am 12. Dezember 2022 erfolgte die

Pfändungsankündigung an den Schuldner.

Mit Schreiben

vom 19. Dezember 2022 erhob der Schuldner bei der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde)

Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung. Mit Entscheid vom 18. Juli 2023 trat

die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner mit Schreiben vom 14. August 2023 (Postaufgabe

15. August 2023) Beschwerde bei der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin stellte er die folgenden Anträge: 1. Auf die

Beschwerde soll eingetreten werden. 2. Die bereits durchgeführte Pfändung sei

sofort zurückzuerstatten. 3. Es werde beantragt, eine Untersuchung wegen

Betrugs gegen B____ einzuleiten. 4. Die bereits Kosten seiner Personen sei

sofort zu zahlen. Aufwandsentschädigung von 4 × 75 CHF insgesamt 300 CHF

zuzüglich die Entschädigung von 600 CHF. Die untere Aufsichtsbehörde überwies

die Beschwerde zuständigkeitshalber dem Appellationsgericht als oberer

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt. Die Vorakten sind

beigezogen worden. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

Das Verfahren

richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG), insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren.

Der angefochtene Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 11. August 2023

zugestellt. Die Beschwerde vom 14. August 2023 (Postaufgabe: 15. August

2023) erfolgte innert Frist.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass auf die

Beschwerde, soweit sie sich gegen die Pfändung richte, nicht eingetreten werden

könne, da die entsprechende Beschwerdefrist erst mit Zustellung der

Pfändungsurkunde zu laufen beginne, was vorliegend noch nicht geschehen sei.

Allerdings richte sich die Beschwerde inhaltlich gegen die Betreibung als

solche, weshalb sie als rechtzeitig erhoben zu betrachten sei. Ausgleichs- und

Krankenkassen könnten für ihre Geldforderungen auch ohne rechtskräftigen

Rechtsöffnungstitel die Betreibung einleiten und im Fall, dass dagegen

Rechtsvorschlag erhoben werde, nachträglich eine formelle Verfügung erlassen

und nach Eintritt der Rechtskraft derselben die Betreibung fortsetzen. Gegen eine

solche Verfügung könne bei der verfügenden Stelle Einsprache erhoben werden,

worauf die Gläubigerin in ihrer Verfügung vom 24. Oktober 2022 denn auch

hingewiesen habe. Diese Grundsätze scheine der Schuldner zu verkennen, wenn er

sich nach Beseitigung des Rechtsvorschlags durch die Gläubigerin gegen den

Bestand der Forderung wende. Soweit er mit der Verfügung vom 24. Oktober 2022

nicht einverstanden gewesen sei, hätte er dagegen innert Frist Einsprache

erheben müssen. Auf die Beschwerde könne daher nicht eingetreten werden.

Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich der Schuldner nicht

respektive nicht in nachvollziehbarer Weise auseinander. Er macht nach wie vor

geltend, dass ihm der Zahlungsbefehl zugestellt worden sei, obwohl gar keine

Forderung der Gläubigerin bestanden habe. Damit verkennt der Schuldner aber

nach wie vor, dass im Beschwerdeverfahren nach Art. 17 Abs. 1 SchKG der

materielle Bestand der Betreibungsforderung nicht mehr in Frage gestellt werden

kann.

Der Schuldner

bringt weiter vor, dass er die (Rechtsöffnungs-)Verfügung vom 24. Oktober

2022.

nicht erhalten habe. Er habe zwischen August 2021 und März 2022 von der

Gläubigerin keine Postzustellung erhalten, da diese an die falsche Adresse

gegangen sei bzw. «ins Nichts» verschickt worden sei. Seine Frau würde täglich

den Briefkasten leeren und die Verfügung sei nicht dabei gewesen. Es müsse

nachgewiesen werden, dass die Postzustellung tatsächlich stattgefunden habe. Mit

der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können keine neuen Anträge gestellt,

keine neuen Tatsachenbehauptungen vorgetragen und keine neuen Beweismittel

vorgelegt werden (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Der Schuldner macht in seiner

Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde nicht geltend, dass er die Behauptung,

er habe die Verfügung vom 24. Oktober 2022 nicht erhalten, bereits in der

Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vorgebracht habe. Dies ist auch nicht

ersichtlich, zumal der Schuldner in seiner Stellungnahme vom 17. Januar 2023 im

vorinstanzlichen Verfahren lediglich geltend machte, es habe keine Berechtigung

zur Aufhebung des Rechtsvorschlags bestanden, da keine Forderung bestehe. Auf

die im Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde erstmals

vorgebrachte Behauptung, er habe die (Rechtsöffnungs-)Verfügung gar nicht

erhalten, kann somit nicht eingegangen werden. Lediglich ergänzend ist darauf hinzuweisen,

dass sich in den vorinstanzlichen Akten die Zustellbestätigung der Post

für die Zustellung der Verfügung (mit korrekter Zustelladresse) an den

Schuldner befindet.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Das Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs.

2.

Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde vom 18. Juli 2023 (AB.2022.75) wird abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.