BEZ.2023.57
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
7. September 2023Deutsch9 min
Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.57
ENTSCHEID
vom 7. September 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____ AG Beschwerdegegnerin
[...] Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. August 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister
eingetragenen Einzelunternehmens «C____», das die Erbringung von Beratungs-,
Entwicklungs- und Integrationsleistungen für Cloud-, Informations- und
Kommunikationssysteme sowie den Handel mit Produkten in diesen Gebieten
bezweckt. Mit Entscheid vom 28. August 2023 eröffnete das Zivilgericht
Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin)
von CHF 841.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, CHF 200.–
und CHF 16.25, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 234.– vom
15. März 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Mit Beschwerde
vom 1. September 2023 beantragt der Schuldner beim Appellationsgericht
Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August
2023 und damit die Konkurseröffnung über ihn aufzuheben. Mit Eingabe vom
4. September 2023 reichte der Schuldner weitere Beilagen ein. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des
Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist
einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft
macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich
der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz
zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die
Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den
Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der
Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen
Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein
allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der
Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der
Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung
umfassen die Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9.
Februar 2022 E. 2.2; vgl. Giroud/ Theus
Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 11 und
Art. 174 SchKG N 21c). Bei einer Zahlung an das Betreibungsamt ist für
deren Entgegennahme und Überweisung an die Gläubigerin eine Gebühr zu
entrichten von CHF 5.- bei einer Summe bis CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (vgl. BGer 5A_865/2013
vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus
Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).
Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung
bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine
Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art.
174.
Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung
verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die
Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass der Schuldner durch Urkunden
beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat.
Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung
vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar
2022.
E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).
2.2
Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend,
die gesamte Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Betreibungskosten und
Konkurseröffnungskosten sei seit Dienstag, dem 29. August 2023 (ein Tag nach
dem Konkurseröffnungstermin vom Montag, 28. August 2023) vollständig getilgt.
Er macht weiter geltend, dass er die Forderung der Gläubigerin bereits vor der
Verhandlung des Konkursgerichts überwiesen habe. Lediglich die Kosten der
Konkurseröffnung habe er noch nicht bezahlt gehabt. Am Tag nach der
Konkurseröffnung habe er dann die Konkurseröffnungskosten direkt an das
Zivilgericht (und nicht an das Betreibungsamt) überwiesen. Der Beschwerde liegt
ein Bankauszug über eine Inlandzahlung des Schuldners an die Gläubigerin von
CHF 972.15 vom 11. Juli 2023, ein analoger Bankauszug über eine Inlandzahlung des
Schuldners an die Gläubigerin von CHF 275.40 vom 25. August 2023 sowie eine
Belastungsanzeige über eine Zahlung des Schuldners an das Zivilgericht von CHF
350.– vom 29. August 2023 bei. Der Schuldner macht somit zu Recht nicht
geltend, dass er vor der Konkurseröffnung (neben der Forderung der Gläubigerin
samt Zins und Kosten) auch die Kosten der Konkurseröffnung beglichen habe. Dies
wäre aber Voraussetzung für die Abwendung der Konkurseröffnung gewesen. Darauf
wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung explizit
hingewiesen. Da die Schuld nicht vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt
worden ist, umfassen die zu tilgenden Kosten zusätzlich die Kosten des
Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der
Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz anfallen (BGer
5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5, 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E.
3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,
Art. 174 SchKG N 21c). Die Kosten des Konkursamts sind für die Schuldnerin nur
durch eine Anfrage beim Amt zu ermitteln (BGer 5A_829/2014 E. 3.6; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.],
Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 10). Der Schuldner
macht nun geltend, dass er eine Zahlung für die Kosten der Konkurseröffnung
nach der Konkurseröffnung an das Zivilgericht vorgenommen habe. Vom Schuldner
wird nicht geltend gemacht, dass er die Kosten des Konkursamts beglichen habe.
Damit hat der Schuldner nicht bewiesen, dass er auch die Kosten des Konkursamts
vollständig getilgt hat. Folglich ist die Beschwerde bereits mangels Beweises
der Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, abzuweisen. Im
Übrigen ist die Aufhebung der Konkurseröffnung auch mangels Glaubhaftmachung
der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgeschlossen (vgl. nachfolgend).
2.3
Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend
liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende
Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig
erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner
finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als
illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der
Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen
Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er
unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl.
AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020
E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen
vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das
Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung
aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April
2018.
E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 174
LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015
vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).
Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr
Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der
Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick
auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit
des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es
liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre
Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17.
Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der
Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2;
AGE BEZ. 2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).
Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, es ginge
bei ihm nicht um eine Zahlungsunfähigkeit, sondern um ein Missverständnis über
die Konkurseröffnungskosten. Aus dem vom Schuldner eingereichten
Betreibungsregisterauszug gehen 9 Betreibungen hervor, wobei diese
mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Dem Betreibungsregisterauszug sind
aber Forderungen mit dem Vermerk «Betreibung eingeleitet» (D____ AG: CHF 315.75
sowie B____ AG, CHF 1'598.20) sowie Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung»
(E____ AG: CHF 5'081.15 sowie B____ AG: CHF 1'517.30) zu entnehmen. Es liegen
somit vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 8'000.– gegen den
Schuldner vor. Der Schuldner reicht eine Aufstellung seiner Bank- und weiteren
Guthaben in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– ein. Der Schuldner kann
damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden
Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen, zumal er auch noch
eine Bescheinigung der F____ AG für einen Kreditvertrag über eine Summe von CHF
25'711.20 einreicht, welche auf eine entsprechende Darlehensschuld hinweist.
Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung
– die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und
die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der
Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. August 2023 (KB.2023.366) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Suvada Merdanovic
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.