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Entscheid

BEZ.2023.57

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

7. September 2023Deutsch9 min

Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.57

ENTSCHEID

vom 7. September 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Suvada Merdanovic

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____ AG Beschwerdegegnerin

[...] Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (Schuldner) ist Inhaber des im Handelsregister

eingetragenen Einzelunternehmens «C____», das die Erbringung von Beratungs-,

Entwicklungs- und Integrationsleistungen für Cloud-, Informations- und

Kommunikationssysteme sowie den Handel mit Produkten in diesen Gebieten

bezweckt. Mit Entscheid vom 28. August 2023 eröffnete das Zivilgericht

Basel-Stadt den Konkurs über den Schuldner im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend Forderungen der B____ AG (Gläubigerin)

von CHF 841.05 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 19. Dezember 2022, CHF 200.–

und CHF 16.25, abzüglich der bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 234.– vom

15. März 2023 sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit Beschwerde

vom 1. September 2023 beantragt der Schuldner beim Appellationsgericht

Basel-Stadt sinngemäss, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 28. August

2023 und damit die Konkurseröffnung über ihn aufzuheben. Mit Eingabe vom

4. September 2023 reichte der Schuldner weitere Beilagen ein. Auf die

Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des

Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist

einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine Zahlungsfähigkeit glaubhaft

macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld, einschliesslich

der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei der Rechtsmittelinstanz

zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die Gläubigerin auf die

Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG). Zu den

Kosten gehören die Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der

Konkursandrohung, die Gerichtskosten eines allfälligen

Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige Parteientschädigung für ein

allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die Gerichtskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung für das Verfahren der

Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung nach der Konkurseröffnung

umfassen die Kosten zudem die Kosten des Konkursamts (AGE BEZ.2022.11 vom 9.

Februar 2022 E. 2.2; vgl. Giroud/ Theus

Simoni, in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 11 und

Art. 174 SchKG N 21c). Bei einer Zahlung an das Betreibungsamt ist für

deren Entgegennahme und Überweisung an die Gläubigerin eine Gebühr zu

entrichten von CHF 5.- bei einer Summe bis CHF 1'000.– (Art. 19 Abs. 1

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]). Diese Gebühr gehört zu den Kosten, deren Bezahlung

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung bildet (vgl. BGer 5A_865/2013

vom 21. Januar 2014 E. 3; Giroud/Theus

Simoni, a.a.O., Art. 174 SchKG N 21b).

Der Schuldner kann auch geltend machen, er habe die Forderung

bereits vor der Konkurseröffnung bezahlt. In diesem Fall muss er seine

Zahlungsfähigkeit nicht glaubhaft machen. Dies wird gemäss Art.

174.

Abs. 2 Ziff. 1 SchKG nur für den Fall der nachträglichen Zahlung

verlangt. Auch bei Bezahlung der Forderung vor der Konkurseröffnung setzt die

Aufhebung der Konkurseröffnung aber voraus, dass der Schuldner durch Urkunden

beweist, dass er die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt hat.

Der Urkundenbeweis ist nur dann entbehrlich, wenn die Gläubigerin die Tilgung

vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (vgl. AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar

2022.

E. 2.2, BEZ.2021.63 vom 20. Oktober 2021 E. 2).

2.2

Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend,

die gesamte Konkursforderung einschliesslich Zinsen, Betreibungskosten und

Konkurseröffnungskosten sei seit Dienstag, dem 29. August 2023 (ein Tag nach

dem Konkurseröffnungstermin vom Montag, 28. August 2023) vollständig getilgt.

Er macht weiter geltend, dass er die Forderung der Gläubigerin bereits vor der

Verhandlung des Konkursgerichts überwiesen habe. Lediglich die Kosten der

Konkurseröffnung habe er noch nicht bezahlt gehabt. Am Tag nach der

Konkurseröffnung habe er dann die Konkurseröffnungskosten direkt an das

Zivilgericht (und nicht an das Betreibungsamt) überwiesen. Der Beschwerde liegt

ein Bankauszug über eine Inlandzahlung des Schuldners an die Gläubigerin von

CHF 972.15 vom 11. Juli 2023, ein analoger Bankauszug über eine Inlandzahlung des

Schuldners an die Gläubigerin von CHF 275.40 vom 25. August 2023 sowie eine

Belastungsanzeige über eine Zahlung des Schuldners an das Zivilgericht von CHF

350.– vom 29. August 2023 bei. Der Schuldner macht somit zu Recht nicht

geltend, dass er vor der Konkurseröffnung (neben der Forderung der Gläubigerin

samt Zins und Kosten) auch die Kosten der Konkurseröffnung beglichen habe. Dies

wäre aber Voraussetzung für die Abwendung der Konkurseröffnung gewesen. Darauf

wurde der Schuldner in der Vorladung zur Konkursverhandlung explizit

hingewiesen. Da die Schuld nicht vor der Konkurseröffnung vollständig getilgt

worden ist, umfassen die zu tilgenden Kosten zusätzlich die Kosten des

Konkursamts, die zwischen der Konkurseröffnung durch die erste Instanz und der

Aufhebung der Konkurseröffnung durch die Beschwerdeinstanz anfallen (BGer

5A_829/2014 vom 9. Februar 2015 E. 3.5, 5A_865/2013 vom 21. Januar 2014 E.

3; Giroud/Theus Simoni, a.a.O.,

Art. 174 SchKG N 21c). Die Kosten des Konkursamts sind für die Schuldnerin nur

durch eine Anfrage beim Amt zu ermitteln (BGer 5A_829/2014 E. 3.6; Diggelmann, in: Hunkeler [Hrsg.],

Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage, Basel 2014, Art. 174 N 10). Der Schuldner

macht nun geltend, dass er eine Zahlung für die Kosten der Konkurseröffnung

nach der Konkurseröffnung an das Zivilgericht vorgenommen habe. Vom Schuldner

wird nicht geltend gemacht, dass er die Kosten des Konkursamts beglichen habe.

Damit hat der Schuldner nicht bewiesen, dass er auch die Kosten des Konkursamts

vollständig getilgt hat. Folglich ist die Beschwerde bereits mangels Beweises

der Tilgung der Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, abzuweisen. Im

Übrigen ist die Aufhebung der Konkurseröffnung auch mangels Glaubhaftmachung

der Zahlungsfähigkeit des Schuldners ausgeschlossen (vgl. nachfolgend).

2.3

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass ausreichend

liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind. Bloss vorübergehende

Zahlungsschwierigkeiten lassen den Schuldner noch nicht als zahlungsunfähig

erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für eine Verbesserung seiner

finanziellen Situation zu erkennen sind und er auf unabsehbare Zeit als

illiquid erscheint (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Wenn der

Schuldner nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen

Forderungen umgehend zu begleichen, muss er aber glaubhaft machen, dass er

unter Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, seinen Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (vgl.

AGE BEZ.2020.33 vom 24. Juni 2020 E. 2.3.2, BEZ.2020.19 vom 12. Mai 2020

E. 2.3.2). Falls gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen

vorliegen, setzt die Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das

Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung

aller fälligen Forderungen glaubhaft macht (vgl. BGer 5A_181/2018 vom 30. April

2018.

E. 3.1, 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta, in: Commentaire Romand, Basel 2005, Art. 174

LP N 13). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck (BGer 5A_810/2015

vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1).

Glaubhaft gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr

Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der

Möglichkeit rechnet, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick

auf die Aufhebung der Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit

des Schuldners wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es

liegt am Schuldner, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre

Zahlungsfähigkeit als glaubhaft erscheinen zu lassen (BGer 5A_810/2015 vom 17.

Dezember 2015 E. 3.2.1). Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist der

Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_126/2010 vom 10. Juni 2010 E. 6.2;

AGE BEZ. 2019.59 vom 4. September 2019 E. 2.3).

Im vorliegenden Fall macht der Schuldner geltend, es ginge

bei ihm nicht um eine Zahlungsunfähigkeit, sondern um ein Missverständnis über

die Konkurseröffnungskosten. Aus dem vom Schuldner eingereichten

Betreibungsregisterauszug gehen 9 Betreibungen hervor, wobei diese

mehrheitlich als bezahlt aufgeführt sind. Dem Betreibungsregisterauszug sind

aber Forderungen mit dem Vermerk «Betreibung eingeleitet» (D____ AG: CHF 315.75

sowie B____ AG, CHF 1'598.20) sowie Forderungen mit dem Vermerk «Konkursandrohung»

(E____ AG: CHF 5'081.15 sowie B____ AG: CHF 1'517.30) zu entnehmen. Es liegen

somit vollstreckbare Betreibungen von deutlich mehr als CHF 8'000.– gegen den

Schuldner vor. Der Schuldner reicht eine Aufstellung seiner Bank- und weiteren

Guthaben in der Höhe von insgesamt CHF 2'500.– ein. Der Schuldner kann

damit das Vorhandensein objektiv ausreichender liquider Mittel zur umgehenden

Erfüllung aller fälligen Forderungen nicht glaubhaft machen, zumal er auch noch

eine Bescheinigung der F____ AG für einen Kreditvertrag über eine Summe von CHF

25'711.20 einreicht, welche auf eine entsprechende Darlehensschuld hinweist.

Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung

– die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und

die Konkurseröffnung zu bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der

Schuldner die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. August 2023 (KB.2023.366) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Suvada Merdanovic

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.