BEZ.2023.58
Sicherheitsleistung
14. November 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.58
ENTSCHEID
vom 14.
November 2023
Mitwirkende
lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 21. August 2023
betreffend Sicherheitsleistung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) erhob die A____
(nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Appellationsgericht
Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6. September 2023 verlangte der
verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin
einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht
geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der
Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 unter Hinweis auf die
Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO der Schweizerischen Prozessordnung
(ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch
innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die
Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird
verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.