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Entscheid

BEZ.2023.58

Sicherheitsleistung

14. November 2023Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.58

ENTSCHEID

vom 14.

November 2023

Mitwirkende

lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 21. August 2023

betreffend Sicherheitsleistung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen die Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) erhob die A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin) Beschwerde beim Appellationsgericht

Basel-Stadt. Mit Verfügung vom 6. September 2023 verlangte der

verfahrensleitende Appellationsgerichtspräsident von der Beschwerdeführerin

einen Kostenvorschuss von CHF 1'000.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht

geleistet worden war, setzte der Appellationsgerichtspräsident der

Beschwerdeführerin mit Verfügung vom 16. Oktober 2023 unter Hinweis auf die

Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 ZPO der Schweizerischen Prozessordnung

(ZPO, SR 272) eine Nachfrist für die Leistung des Kostenvorschusses. Auch

innert dieser Nachfrist wurde der Kostenvorschuss nicht geleistet. Auf die

Beschwerde ist daher in Anwendung von Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Zivilgerichtspräsidentin vom 21. August 2023 (K3.2023.15 EGJ1) wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird

verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.