BEZ.2023.59
Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih
23. April 2024Deutsch20 min
Im Rahmen einer
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.59
ENTSCHEID
vom 23.
April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, lic. iur. Sara Lamm
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. September 2022
betreffend Einhaltung des
Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih
Sachverhalt
Sachverhalt
Im Rahmen einer
Streitigkeit über die Einhaltung eines Gesamtarbeitsvertrags und eine darauf
gestützte Konventionalstrafe gelangte der B____ (nachfolgend Verein) am
29. November 2021 mit einer gegen die A____ (nachfolgend Verleiherin)
gerichteten Klage an das Zivilgericht Basel-Stadt. Damit verlangte der Verein
die Feststellung, dass die Verleiherin sieben namentlich genannten
Arbeitnehmenden Forderungen in der Höhe von insgesamt CHF 449.30 vorenthalten
habe. Darüber hinaus forderte er die Zahlung von CHF 8'149.30 zuzüglich Zins
von 5 % seit dem 18. Januar 2020 auf CHF 7'700.– bzw. seit dem
6. Oktober 2020 auf CHF 449.30. Mit Entscheid vom
26. September 2022 hiess das Zivilgericht die Klage vollumfänglich gut.
Gegen den
nachträglich schriftlich begründeten Entscheid hat die Verleiherin am
8. September 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde erhoben, mit welcher
sie die «Zurückweisung» des angefochtenen Entscheids verlangt. Auf die
Einholung einer Beschwerdeantwort ist verzichtet worden. Der vorliegende
Entscheid ist unter Beizug der Vorakten auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
1.1
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall liegt der Streitwert aufgrund der – bis
zuletzt aufrechterhaltenen – Rechtsbegehren des Vereins (Feststellung von
geldwerten Verstössen im Umfang von CHF 449.30 sowie Verpflichtung der
Verleiherin zur Bezahlung von CHF 8'149.30) unter CHF 10'000.– (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 1.2), so dass das vorliegende Rechtsmittel als
Beschwerde entgegenzunehmen ist.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können gemäss Art. 320 ZPO die
unrichtige Rechtsanwendung (lit. a) und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts (lit. b) geltend gemacht werden.
1.2
Gemäss
Art. 321 Abs. 1 ZPO ist die Beschwerde bei der Rechtsmittelinstanz schriftlich
und begründet einzureichen. Begründen im Sinn dieser Bestimmung bedeutet,
aufzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft erachtet wird. Dieser
Anforderung genügt die Beschwerdeführerin im kantonalen Beschwerdeverfahren
nicht, wenn sie lediglich auf die vor erster Instanz vorgetragenen Vorbringen
verweist, sich mit Hinweisen auf frühere Prozesshandlungen zufriedengibt oder
den angefochtenen Entscheid in allgemeiner Weise kritisiert. Die Begründung
muss hinreichend genau und eindeutig sein, um von der Rechtsmittelinstanz
mühelos verstanden werden zu können. Dies setzt voraus, dass die
Beschwerdeführerin im Einzelnen die vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die
sie anficht, und die Aktenstücke nennt, auf denen ihre Kritik beruht (BGer
5D_146/2017 vom 17. November 2017 E. 3.3.2; AGE BEZ.2019.71 vom 29. November
2019.
E. 4). Bei juristischen Laien werden diese Voraussetzungen weniger
streng ausgelegt. Als Begründung reicht es in diesem Fall aus, wenn auch nur
ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, weshalb der angefochtene Entscheid nach
Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll (AGE BEZ.2019.71
vom 29. November 2019 E. 4 und BEZ.2019.39 vom 5. Juli 2019 E.
2.1).
Die Verleiherin
weist alle Schlussfolgerungen des Zivilgerichts, die ihren eigenen Ansichten
widersprechen, unter Verweis auf die im erstinstanzlichen Verfahren
eingereichten Rechtsschriften zurück (Beschwerde, S. 2). Dieser pauschale
Verweis auf die vor dem angefochtenen Entscheid eingereichten Rechtsschriften,
die keine Auseinandersetzung mit den Erwägungen des Zivilgerichts enthalten
können, genügt auch den für juristische Laien geltenden reduzierten
Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht. Darauf ist daher nicht weiter
einzugehen.
1.3
Die
Verleiherin rügt eine offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
(Art. 320 lit. b ZPO). Im angefochtenen Entscheid (Tatsachen, Ziff.
VII) stellte das Zivilgericht fest, dass die Verhandlung in Anwesenheit des
Rechtsvertreters des Vereins, des einzelzeichnungsberechtigten Mitglieds des
Verwaltungsrats der Verleiherin und dessen kollektivzeichnungsberechtigten
Sohns stattgefunden habe. Die Verleiherin macht zwar zu Recht geltend, dass
diese Feststellung insoweit unrichtig ist, als es sich beim Kollektivzeichnungsberechtigten
nicht um den Sohn, sondern um den Neffen des Verwaltungsratsmitglieds handelt
(Beschwerde, S. 2). Da dieses Verwandtschaftsverhältnis für die Beurteilung des
vorliegenden Falls irrelevant ist, kann die Verleiherin daraus aber nichts zu
ihren Gunsten ableiten.
2.
Zivilgerichtsentscheid
Das Zivilgericht
prüfte zunächst die Klagelegitimation des Vereins, welche letztlich auf
Art. 357b Abs. 1 des Schweizerischen Obligationenrechts (OR,
SR 220) zurückgeht (Zivilgerichtsentscheid, E. 2). Gemäss dieser
Bestimmung könnten die Vertragsparteien in einem zwischen Verbänden
abgeschlossenen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) vereinbaren, dass ihnen gemeinsam
ein Anspruch auf Einhaltung des Vertrags gegenüber den beteiligten Arbeitgebern
und Arbeitnehmern zustehe. Dabei sei der mögliche Inhalt eines der
Vertragsgemeinschaft zustehenden Anspruchs gegenüber den einzelnen Arbeitgebern
und Arbeitnehmern auf in der genannten Gesetzesbestimmung abschliessend
genannten Gegenstände begrenzt (u. a. Abschluss, Inhalt und Beendigung des
Arbeitsverhältnisses, wobei der Anspruch nur auf Feststellung gehe
[lit. a]; Kontrolle, Kautionen und Konventionalstrafen [lit. c]).
Gemäss Art. 7 des vom Bundesrat allgemein verbindlich erklärten
Gesamtarbeitsvertrags Personalverleih (GAVP) stehe den GAV-Vertragsparteien
gegenüber den beteiligten Arbeitgebern und Arbeitnehmenden ein gemeinsamer
Anspruch auf Einhaltung der gesamtarbeitsvertraglichen Bestimmungen gemäss
Art. 357b OR zu. Der Vollzug, die Förderung und Durchführung der berufsbegleitenden
Aus- und Weiterbildung sowie die Förderung der Arbeitssicherheit und des
Gesundheitsschutzes der verliehenen Arbeitnehmenden würden einem paritätisch
zusammengesetzten Verein übertragen, wobei der Vollzug in GAV-Bereichen den
dafür vorgesehenen Organen delegiert werde. Die gemeinsame Umsetzung,
Durchführung und Durchsetzung der GAV-Bestimmungen würden im Rahmen der
Bestimmung des GAVP der Schweizerischen Paritätischen Berufskommission
Personalverleih (SPKP) obliegen (Art. 32 GAVP). Gemäss den Statuten
des als Verein organisierten Klägers handle es sich bei der SPKP mit den ihr
unterstellten Regionalen Paritätischen Berufskommissionen (RPK) um seinen
Vorstand. Sowohl die SPKP als auch die RPK könnten gemäss Art. 35 GAVP
Betriebsprüfungen zur Kontrolle der Einhaltung der Bestimmungen des GAVP
anordnen und durchsetzen. Nach Art. 38 Abs. 2 komme der SPKP zudem
die Kompetenz zur Auferlegung von Konventionalstrafen und Kontrollkosten für
die in Art. 35 GAVP und Art. 357b Abs. 1 OR erwähnten Gegenstände zu.
Gestützt hierauf bejahte das Zivilgericht die Legitimation des Vereins zur
Klageerhebung.
Gegenstand des
Verfahrens vor Zivilgericht bildeten die gerichtliche Feststellung verschiedener
geldwerter und nichtgeldwerter Verstösse der Verleiherin gegen den GAV, wie sie
im Rahmen einer von der zuständigen RPK angeordneten und am Sitz der
Verleiherin vorgenommenen Lohnbuchkontrolle vom 26. Oktober 2017
festgestellt und von der Kontrollunternehmung in deren Bericht vom
11.
Januar 2018 festgehalten worden waren, sowie die daraus folgende
Konventionalstrafe (Zivilgerichtsentscheid, E. 3). Dabei kam das
Zivilgericht zunächst zum Schluss, dass bei drei Arbeitnehmenden die Ferienentschädigung
falsch berechnet worden sei, indem hierfür bloss auf den Basislohn und nicht
auch auf die Feiertagsentschädigung abgestellt worden sei. Dadurch habe die
Verleiherin den Arbeitnehmenden zu Unrecht Ferienentschädigungen (umfangmässig
jeweils im zweistelligen Frankenbetrag) vorenthalten (E. 5). Infolgedessen
sei es in diesen drei Fällen bei der Berechnung des 13. Monatslohns zu
(betragsmässig geringfügigen) «Folgefehlern» gekommen, da sich der
13.
Monatslohn auf der Grundlage der Summe von Basislohn,
Feiertagsentschädigung und Ferienentschädigung berechnet habe (E. 6). Das
Zivilgericht stellte sodann fest, dass in sieben Fällen Arbeitnehmenden keine
Entschädigung für geleistete Tages- bzw. Wochenüberzeit und Nachtarbeit bezahlt
oder der Zuschlag falsch berechnet worden sei, indem der anteilsmässige
13.
Monatslohn nicht miteinbezogen worden sei. Dadurch seien diesen
Arbeitnehmenden Beiträge zwischen CHF 8.15 und CHF 133.85
vorenthalten worden (E. 7). Des Weiteren kam das Zivilgericht zur Erkenntnis,
dass die Verleiherin die Arbeitnehmenden in acht Fällen gar nicht und in weiteren
acht Fällen verspätet der beruflichen Vorsorge (BVG) unterstellt habe
(E. 8 und 9). Schliesslich habe sie in insgesamt dreizehn Fällen den
Ferienlohn direkt mit dem Lohn ausbezahlt, obwohl dieser gemäss den
Bestimmungen des GAV erst beim Bezug der Ferien oder bei Beendigung des
Arbeitsverhältnisses hätte ausbezahlt werden dürfen (E. 10).
Mit Bezug auf
die eingeforderten Konventionalstrafen führte das Zivilgericht aus, dass die
zuständige RPK die erste Konventionalstrafe von CHF 7'700.– gemäss den
Ansätzen im Reglement zum GAVP festgesetzt habe. Aufgrund der fehlenden
BVG-Versicherung in acht Fällen habe sie eine Strafe von CHF 4'000.– (8 x
CHF 500.–) festgesetzt. Die ungenügende BVG-Versicherung (falscher Zeitpunkt)
in weiteren acht Fällen habe in einem Betrag von CHF 2'400.– (8 x
CHF 300.–) resultiert. Schliesslich habe sie für die Auszahlung des
Ferienlohns mit dem laufenden Lohn in dreizehn Fällen eine Strafe von CH 1'300.–
(13 x CHF 100.–) festgelegt. Für die festgestellten geldwerten Verstösse
sei keine Konventionalstrafe auferlegt worden, zumal diese Verstösse als
geringfügig beurteilt worden seien. Das Zivilgericht sah keinen Anlass, diese
Konventionalstrafe als übermässig im Sinn von Art. 163 Abs. 3 OR
herabzusetzen, zumal ein grosser Teil der im Rahmen der Stichproben
kontrollierten Arbeitnehmenden der Verleiherin nicht bzw. nicht ausreichend
BVG-versichert gewesen sei. Vor diesem Hintergrund erscheine die ausgesprochene
Konventionalstrafe von CHF 7'700.– angesichts der in Art. 38
Abs. 4 GAVP vorgesehenen maximal möglichen Konventionalstrafe von
CHF 50'000.– nicht sehr hoch (Zivilgerichtsentscheid, E. 11). Auch
bezüglich der zweiten Konventionalstrafe über CHF 449.30, welche von der
zuständigen RPK aufgrund der verweigerten Ausgleichszahlung nach festgestellten
geldwerten Verstössen gegen den GAV festgesetzt worden war, sah das
Zivilgericht keinen Anlass, diese ermessensweise herabzusetzen, dies auch mit
Blick auf die gemäss Reglement für diesen Fall vorgesehenen Maximalstrafe von
CHF 5'000.– (E. 12).
3.
Unterstellung unter die berufliche Vorsorge
In E. 8 des angefochtenen Entscheids erkannte das
Zivilgericht, dass die Verleiherin acht Arbeitnehmende in Verletzung von Art.
31.
GAVP nicht der beruflichen Vorsorge unterstellt habe. Dabei stellte es fest,
dass die Einsatzverträge in diesen Fällen entgegen der Ansicht der Verleiherin
nicht befristet, sondern unbefristet gewesen seien (Zivilgerichtsentscheid, E.
8.3
f. und 8.6 f.). In ihrer Beschwerde (S. 2) hält die Verleiherin an
ihrer Ansicht fest, dass es sich um befristete Verträge gehandelt habe, setzt
sich aber nicht ansatzweise mit den Erwägungen des Zivilgerichts auseinander,
mit denen ihre Ansicht widerlegt worden ist. Ihre Beschwerde ist daher nicht
geeignet, Zweifel an der Richtigkeit der Feststellungen des Zivilgerichts zu
erwecken.
Die Verleiherin
macht darüber hinaus geltend, selbst wenn der Ansicht des Zivilgerichts gefolgt
werde, müsse anerkannt werden, dass diesbezüglich unterschiedliche begründete
Betrachtungen der Rechtslage bestünden, damals noch kein rechtskräftiges Urteil
vorgelegen habe und sie die Arbeitnehmenden über die Meinungsverschiedenheit
informiert und ihnen die Möglichkeit geboten habe, sich rückwirkend ab dem
Dispositiv
ersten Einsatztag versichern zu lassen. Aus diesen Gründen hätte die
Konventionalstrafe nach Ansicht der Verleiherin aufgehoben oder zumindest
herabgesetzt werden müssen (vgl. Beschwerde S. 2–4). Dieser Auffassung kann
nicht gefolgt werden. Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Verleiherin
nicht dartut, wo sie dieses Vorbringen im erstinstanzlichen Verfahren vorgetragen
hat, so dass sie allein schon deswegen damit nicht gehört werden kann (oben
E. 1.2). Selbst wenn die Tatsachen, dass die Verleiherin den
Arbeitnehmenden nachträglich angeboten hat, sie rückwirkend der beruflichen
Vorsorge zu unterstellen, und dass in einem Fall nachträglich eine rückwirkende
Unterstellung erfolgt ist, zu berücksichtigen wären, änderten sie nichts daran,
dass die Verleiherin Art. 31 GAVP verletzt hat, indem sie die Arbeitnehmenden
nicht von Anfang an der beruflichen Vorsorge unterstellt hat. Die Verleiherin
legt nicht dar und es ist auch nicht ersichtlich, wie sie angesichts der vom
Zivilgericht festgestellten Tatsachen (vgl. Zivilgerichtsentscheid, E. 8.4 und
8.6 f.) in guten Treuen hätte der Ansicht sein können, die Verträge seien
befristet gewesen. Jedenfalls ist für die Verleiherin bei Anwendung zumutbarer
Sorgfalt erkennbar gewesen, dass es sich um unbefristete Verträge handelt. Mit
Beschluss der zuständigen RPK vom 11. Dezember 2019
(Klagebeilage 8) wurde die Verleiherin darüber in Kenntnis gesetzt, dass
nach Ansicht der RPK in 14 Fällen die Arbeitnehmenden nicht oder verspätet der
beruflichen Vorsorge unterstellt worden waren, was die Verleiherin auch nicht
bestritten habe. Gemäss der Rechtsmittelbelehrung auf diesem Beschluss
(S. 13) hätte die Verleiherin innert 30 Tagen seit Eröffnung Zeit
gehabt, bei der Rekurskommission GAV Personalverleih Rekurs zu erheben, was sie
jedoch nicht getan hat (dazu auch Beschluss der RPK vom
17. Juni 2020, S. 4 [Klagebeilage 263]). Nachdem die RPK
die BVG-Versicherungspflicht in den angesprochenen Fällen festgestellt und die
Verleiherin zur rückwirkenden Anmeldung der bislang nicht oder verspätet der
beruflichen Vorsorge unterstellten Arbeitnehmenden aufgefordert hatte, kann
sich die Verleiherin zu ihrer Entlastung nicht darauf berufen, sie habe den
betroffenen Arbeitnehmenden die Möglichkeit geboten, sich freiwillig der
Versicherungspflicht nach BVG zu unterstellen. Dies gilt umso, als sie ihre
betreffenden Schreiben erst am 17. Dezember 2020 und damit ein Jahr nach
Zugang des RPK-Beschlusses vom 11. Dezember 2019 sowie eines
diesbezüglichen Mahnschreibens versandte (Beschwerdebeilagen 10). Die
Verleiherin hat sich damals keineswegs einsichtig gezeigt und die
Arbeitnehmenden auch nicht transparent über die Einschätzung der RPK
informiert. Das nachträgliche Verhalten der Verleiherin kann deshalb auch nicht
strafmildernd berücksichtigt werden.
4. Direktauszahlung des Ferienlohns
4.1 In E. 10 des angefochtenen Entscheids
erkannte das Zivilgericht, dass die Verleiherin gegen Art. 13 Abs. 2 GAVP
verstossen habe, indem sie in 13 Fällen den Ferienlohn direkt mit dem Lohn
ausbezahlt habe. In ihrer Beschwerde bestreitet die Verleiherin dies nicht
mehr, macht aber geltend, dass es sich dabei um geringfügige Verstösse handle
und für solche keine Konventionalstrafe ausgesprochen werden dürfe. Zudem
ergebe sich aus Art. 20 Abs. 2 AVG, dass der Verein überhaupt keine
Konventionalstrafe hätte aussprechen dürfen, weil er dem zuständigen Arbeitsamt
keine Meldung erstattet habe (vgl. Beschwerde, S. 4 f.).
Die Verleiherin
behauptet nicht einmal, sie habe bereits im erstinstanzlichen Verfahren geltend
gemacht, dass der Verein die streitgegenständlichen Verstösse dem zuständigen
kantonalen Arbeitsamt nicht gemeldet habe. Bei summarischer Prüfung findet sich
ein entsprechendes Vorbringen auch nicht in den Akten des Zivilgerichts. Unter
diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die Verleiherin die betreffende
Tatsachenbehauptung erstmals mit ihrer Beschwerde vorbringt. Neue
Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel (sogenannte Noven) sind im
Beschwerdeverfahren grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Art. 326 Abs. 1 ZPO).
Eine Ausnahme gilt nur für Tatsachenbehauptungen und Beweismittel, zu deren
Vorbringen erst der angefochtene Entscheid Anlass gegeben hat (vgl. AGE BEZ.2020.9
vom 20. April 2020 E. 1.2 mit Nachweisen). Zur Behauptung, der Verein habe
die Verstösse dem Arbeitsamt nicht gemeldet, hätte die Verleiherin bereits im
erstinstanzlichen Verfahren Anlass gehabt, wenn sie dies für relevant erachtet.
Aus den vorstehenden Gründen ist die Behauptung, der Verein habe dem
zuständigen Arbeitsamt keine Meldung erstattet, im vorliegenden
Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen. Im Übrigen könnte die Verleiherin
daraus aus den nachstehenden Gründen selbst bei Berücksichtigung und
Wahrunterstellung nichts zu ihren Gunsten ableiten.
4.2
4.2.1 Gemäss Art. 20 Abs. 2 des
Arbeitsvermittlungsgesetzes (AVG, SR 823.11) ist das im allgemein
verbindlich erklärten Gesamtarbeitsvertrag zur Kontrolle vorgesehene
paritätische Organ zur Kontrolle des Verleihers berechtigt. Bei nicht
geringfügigen Verstössen muss es dem kantonalen Arbeitsamt Meldung erstatten
und kann dem fehlbaren Verleiher nach Massgabe des Gesamtarbeitsvertrags eine Konventionalstrafe
auferlegen (lit. a) und die Kontrollkosten ganz oder teilweise auferlegen
(lit. b). Zunächst erscheint es fraglich, ob diese Bestimmung auf die
Kontrolle der Einhaltung des GAVP und die Auferlegung von Konventionalstrafen
nach Massgabe des GAVP überhaupt anwendbar ist, oder ob ihr Anwendungsbereich
wie derjenige von Art. 20 Abs. 1 AVG auf andere (branchenspezifische)
Gesamtarbeitsverträge beschränkt ist (vgl. dazu Krummenacher/Weibel,
in: Kull [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar AVG, Bern 2014, Art. 20 N 1; Looser, Der Personalverleih, Diss. Basel
2015, N 739–741). Die Frage kann offenblieben, weil die Verleiherin aus Art. 20
Abs. 2 AVG vorliegend ohnehin nichts zu ihren Gunsten ableiten kann.
4.2.2 Selbst wenn Art. 20 Abs. 2 AVG im vorliegenden
Fall direkt und damit auch betreffend Meldung an das Arbeitsamt anwendbar wäre,
könnte aus dem Umstand, dass diese Bestimmung das Kontrollorgan bei nicht
geringfügigen Verstössen zur Meldung an das Arbeitsamt verpflichtet, entgegen
der Ansicht der Verleiherin, welche sich auf den Entscheid des Präsidenten des
Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West 150 20 2790 IV vom 2. Februar 2022, E.
13 (Beschwerdebeilage 28) abstützt, nicht geschlossen werden, dass die Meldung
eine Voraussetzung der Kompetenz zur Auferlegung einer Konventionalstrafe
darstellt. Aufgrund der Formulierung der Gesetzesbestimmung ist vielmehr davon
auszugehen, dass die Pflicht und die Kompetenz unabhängig voneinander bestehen.
Dass ein nicht geringfügiger Verstoss Voraussetzung für die Auferlegung
einer Konventionalstrafe ist, ergibt sich bereits aus Art. 37 f. GAVP 2012 und
2016. Art. 38 Abs. 4 GAVP bestimmt sowohl in der Fassung von 2012 und als
auch in derjenige von 2016 unter dem Titel «Konsequenzen bei festgestellten
Verstössen», dass die paritätischen Berufskommissionen gegenüber Betrieben, die
Bestimmungen des GAVP verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.–
aussprechen können. Sodann legt Art. 37 Abs. 1 GAVP 2012 und 2016 unter
dem Titel «Konsequenzen bei kleinen oder geringen Verstössen gegen den GAV
Personalverleih» fest, dass bei kleinen oder geringfügigen Verstössen die
paritätischen Berufskommissionen über die Verrechnung der Kontrollkosten
entscheiden. Aus der Systematik von Art. 37 f. GAVP 2012 und 2016 ist zu
schliessen, dass das Aussprechen einer Konventionalstrafe einen nicht
geringfügigen Verstoss voraussetzt. Dementsprechend werden gemäss Art. 31
Abs. 1 Reglement des Vereins Paritätischer Vollzug, Weiterbildung und
Sozialfonds für den Personalverleih (Reglement PVP) Konventionalstrafen für
geldwerte und nichtgeldwerte Verstösse auferlegt, sofern die Verstösse nicht
geringfügig im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AVG sind.
Die Behauptung der Verleiherin, welche sich auf den Entscheid
des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft West 150 21 3057 II vom
30. März 2023 E. 8e (Beschwerdebeilage 25) abstützt, Lehre und Rechtsprechung
gingen davon aus, dass Art. 20 Abs. 2 AVG für die Auferlegung einer
Konventionalstrafe entsprechend der französischen und entgegen der deutschen
und italienischen Sprachfassung nicht bloss einen nicht geringfügigen, sondern
einen schweren Verstoss voraussetze, entbehrt der Grundlage. Im als Beleg
zitierten Entscheid OGer ZH NP200016-O/U vom 18. September 2020 hielt das
Obergericht des Kantons Zürich zwar fest, dass die französischsprachige Lehre
die französische und die deutschsprachige Lehre die deutsche Sprachfassung
übernehme, prüfte aber selbst, ob ein mehr als geringfügiger Verstoss vorliegt
(E. 4.4.5.1 und 5). Daraus ist zu schliessen, dass nach Ansicht des
Obergerichts des Kantons Zürich ein mehr als geringfügiger Verstoss für die
Auferlegung einer Konventionalstrafe genügt. Ein Grund, weshalb entgegen der
deutschen und italienischen Sprachfassung ein schwererer Verstoss erforderlich
sein sollte, ist nicht ersichtlich und wird weder von der Verleiherin noch im
genannten Entscheid des Präsidenten des Zivilkreisgerichts Basel-Landschaft
West genannt. Der Wortlaut der französischen Sprachfassung allein stellt keinen
hinreichenden Grund dafür dar, einen schweren Verstoss als Voraussetzung einer
Konventionalstrafe zu verlangen.
4.2.3 Gemäss Art. 31 Abs. 1 des Reglements PVP
liegen keine geringfügigen Verfehlungen gemäss Art. 20 Abs. 2 AVG und Art. 37
GAVP vor, wenn der Anteil der geldwerten Verfehlungen an der SOLL-Lohnsumme
mindestens 2 % beträgt (lit. a) und/oder wenn unabhängig von der 2 %-Grenze
eine der folgenden geldwerten Verfehlungen mehrfach vorliegt: missbräuchliche
Verwendung von Prämienüberschüssen (Überschussbeteiligung), zu hoher
Prämienanteil KTG, keine/falsche Abrechnung von Vollzugs- und WB-Beiträgen
(lit. b) und/oder wenn eine der folgenden nichtgeldwerten Verfehlungen mehrfach
vorliegt: fehlende BVG-Versicherung, ungenügende BVG-Versicherung (falscher
Zeitpunkt), fehlende KTG-Versicherung, ungenügende oder falsche
KTG-Versicherung (falscher Zeitpunkt, falsche Leistungsdauer), Nichteinhaltung
der Kündigungsfrist, regelmässig zu späte Lohnzahlung (lit. c). Gemäss
Art. 31 Abs. 1bis des Reglements PVP berechnen sich Konventionalstrafen
mit dem Konventionalstrafenrechner im Anhang 1 des Reglements PVP. Liegt eine
nichtgeldwerte Verfehlung gemäss Art. 31 Abs. 1 lit. c des Reglements PVP
mehrfach vor, so handelt es sich gemäss Ziff. 2 von Anhang 1 des Reglements PVP
um nicht geringfügige Verstösse im Sinn von Art. 20 Abs. 2 AVG und Art. 37 GAVP
und ist damit eine Konventionalstrafe aufzuerlegen. Das Nichtzurückbehalten der
Ferienguthaben wird weder in Art. 31 Abs. 1 lit. c des Reglements PVP noch in
Ziff. 2 des Anhangs 1 dieses Reglements als nicht geringfügiger Verstoss
erwähnt. Daraus ist jedoch nicht zwingend zu schliessen, dass jedenfalls das
mehrfache Nichtzurückbehalten der Ferienguthaben nicht als solcher Verstoss
qualifiziert werden könnte. Trotz Fehlens eines ausdrücklichen Hinweises ist es
denkbar, dass die Aufzählungen nicht abschliessend, sondern bloss beispielhaft
sind, und daher auch in den erwähnten Bestimmungen nicht erwähnte Verstösse als
nicht geringfügig qualifiziert werden können. Dafür, dass dies der Einschätzung
der zuständigen Organe des PVP entsprechen könnte, spricht, dass in Ziff. 2 des
Anhangs 1 des Reglements PVP nicht nur für die in Art. 31 Abs. 1 lit. c des
Reglements PVP erwähnten, sondern auch für sechs weitere nichtgeldwerte
Verfehlungen Pauschalbeträge vorgesehen werden.
Die Fragen, ob mehrfaches Nichtzurückbehalten des Ferienlohns
unter Umständen als nicht geringfügige Verfehlung qualifiziert werden kann und
ob die Voraussetzungen dafür im vorliegenden Fall erfüllt sind, können offenbleiben,
weil die Berücksichtigung des Pauschalbetrags von CHF 100.– pro Arbeitnehmerin bzw.
Arbeitnehmer für das Nichtzurückbehalten der Ferienguthaben selbst dann nicht
zu beanstanden ist, wenn diese Verstösse als geringfügig qualifiziert werden.
Gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 1 GAVP 2012 und 2016 können die
paritätischen Berufskommissionen gegenüber Betrieben, die Bestimmungen des GAVP
verletzen, Konventionalstrafen von bis zu CHF 50'000.– aussprechen. Für die
Bemessung der Konventionalstrafen werden gemäss Art. 38 Abs. 4 Satz 2 GAVP 2012
und 2016 die Höhe der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, die Kontrolldauer,
die Anzahl kontrollierter Arbeitnehmender, strafmildernde Elemente wie rasche
Nachzahlung der vorenthaltenen geldwerten Leistungen, strafverschärfende
Elemente wie Verletzung nicht geldwerter GAV-Bestimmungen sowie ein Zuschlag
für besondere Schwere bei mehrfacher Verletzung berücksichtigt. Wie das
Obergericht des Kantons Zürich und das Bezirksgericht Dietikon mit eingehender
und überzeugender Begründung festgestellt haben, kann aus dem die Bemessung der
Konventionalstrafe betreffenden Satz 2 von Art. 38 Abs. 4 GAVP 2012 und
2016 nicht geschlossen werden, dass das Aussprechen einer Konventionalstrafe
eine (nicht geringfügige [vgl. oben E. 4.1 und 4.2.1 f.]) Verletzung einer
geldwerten GAV-Bestimmung voraussetze, und kann gestützt auf Art. 38 Abs. 4
GAVP 2012 und 2016 eine Konventionalstrafe auch bei einer (nicht geringfügigen
[vgl. oben E. 4.1 und 4.2.1 f.]) Verletzung einer nicht geldwerten GAV-Bestimmung
ausgesprochen werden (vgl. OGer ZH NP210004-O/U vom 11. Mai 2021 E. 3.1
und 4).
Im vorliegenden Fall hat die Verleiherin auch Verstösse
begangen, die zweifellos nicht geringfügig sind und in Art. 31 Abs. 1 lit. c
des Reglements PVP ausdrücklich als nicht geringfügige Verstösse genannt werden
(mehrfach fehlende bzw. ungenügende BVG-Versicherung). Daher ist ihr ohnehin
eine Konventionalstrafe aufzuerlegen. Selbst wenn das mehrfache
Nichtzurückbehalten der Ferienguthaben als geringfügige Verfehlungen
qualifiziert wird und daher als selbständiger Grund für die Auferlegung einer
Konventionalstrafe ausscheidet, können das mehrfache Nichtzurückbehalten der
Ferienguthaben zumindest im Rahmen der Bemessung der wegen der nicht
geringfügigen Verstösse auferlegten Konventionalstrafe strafschärfend
berücksichtigt und die erwähnten Pauschalbeträge unter diesem Titel zur
Grundkonventionalstrafe addiert werden. Dies scheint auch der Ansicht des
Vereins zu entsprechen (vgl. Klage, Rz 111 [Beschwerdebeilage 3]).
5. Beschwerdeentscheid
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens hat die Verleiherin
die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden in Anwendung von § 13
Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 sowie § 2 GGR auf CHF 1'000.– festgesetzt.
Mangels Einholung einer Beschwerdeantwort ist keine Parteientschädigung
geschuldet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. September 2022 (V.2021.1116) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin
trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.