BEZ.2023.60
Nichteintreten
30. Oktober 2023Deutsch4 min
Beschwerdeführenden erfolglos Beschwerde an das Appellationsgericht (AGE ZB.2023.18
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.60
ENTSCHEID
vom 30. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B____ Beschwerdeführer
2
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom
22. August 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ und A____ (Beschwerdeführende) hatten sich im
Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft, [...] in [...], mit
verschiedenen Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und
Konkursamt sowie an das Bundesgericht gewandt (vgl. die Hinweise in den
Bundesgerichtsentscheiden 5A_216/2023 und 5A_215/2023 vom 27. März 2023). Die
Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 zwangsversteigert. Auf Gesuch des
Erwerbers der Liegenschaft in dieser Zwangsverssteigerung wies das Zivilgericht
die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 13. April 2023 an, das Haus bis zum
2. Mai 2023 zu räumen, andernfalls auf Antrag des Betreibungsamts Basel-Stadt
die amtliche Räumung vollzogen werde. Gegen diesen Entscheid erhoben die
Beschwerdeführenden erfolglos Beschwerde an das Appellationsgericht (AGE ZB.2023.18
vom 8. Mai 2023) und das Bundesgericht (BGer 5A_454/2023 vom 19. Juni 2023).
Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden bei
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde
gegen die «ganze Versteigerung» ihres Hauses. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023
forderte die untere Aufsichtsbehörde sie dazu auf, die angefochtene Verfügung sowie
sämtliche sachdienlichen Unterlagen nachzureichen, ansonsten auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden reichten
innert erstreckter Frist eine weitere Eingabe ein, in welcher sie mitteilten,
dass sie Einsprache gegen das Betreibungsamt erheben würden. Mit Entscheid vom
22. August 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Mai
2023 nicht ein.
Mit Schreiben vom 29. August 2023 erhoben die
Beschwerdeführerenden beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt «nochmals Beschwerde gegen das Betreibungsamt
und die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes». Der vorliegende Entscheid ist
unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg
ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10
Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde
weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein
Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).
2.
Aus der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29.
August 2023 geht nicht hervor, ob damit der Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 angefochten werden soll. Es wird zwar beim
Betreff die Verfahrensnummer des Entscheids vom 22. August 2023 aufgeführt. In
der Begründung der Beschwerde wird aber auf den Entscheid vom 22. August 2023
kein inhaltlicher Bezug genommen. Die Beschwerdeführenden stellen zudem keine
Anträge und begründen auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 unrichtig sein soll. Damit sind die
Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 29. August 2023 nicht
erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde vom 29. August 2023
nicht eingetreten werden.
3.
Das
Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf die Beschwerde vom 29. August 2023
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin 1
-
Beschwerdeführer 2
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Entscheid
kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.