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Entscheid

BEZ.2023.60

Nichteintreten

30. Oktober 2023Deutsch4 min

Beschwerdeführenden erfolglos Beschwerde an das Appellationsgericht (AGE ZB.2023.18

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.60

ENTSCHEID

vom 30. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

1

[...]

B____ Beschwerdeführer

2

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom

22. August 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ und A____ (Beschwerdeführende) hatten sich im

Zusammenhang mit der Versteigerung ihrer Liegenschaft, [...] in [...], mit

verschiedenen Beschwerden an die Aufsichtsbehörden über das Betreibungs- und

Konkursamt sowie an das Bundesgericht gewandt (vgl. die Hinweise in den

Bundesgerichtsentscheiden 5A_216/2023 und 5A_215/2023 vom 27. März 2023). Die

Liegenschaft wurde am 26. Januar 2023 zwangsversteigert. Auf Gesuch des

Erwerbers der Liegenschaft in dieser Zwangsverssteigerung wies das Zivilgericht

die Beschwerdeführenden mit Entscheid vom 13. April 2023 an, das Haus bis zum

2. Mai 2023 zu räumen, andernfalls auf Antrag des Betreibungsamts Basel-Stadt

die amtliche Räumung vollzogen werde. Gegen diesen Entscheid erhoben die

Beschwerdeführenden erfolglos Beschwerde an das Appellationsgericht (AGE ZB.2023.18

vom 8. Mai 2023) und das Bundesgericht (BGer 5A_454/2023 vom 19. Juni 2023).

Mit Eingabe vom 2. Mai 2023 erhoben die Beschwerdeführenden bei

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Beschwerde

gegen die «ganze Versteigerung» ihres Hauses. Mit Verfügung vom 4. Mai 2023

forderte die untere Aufsichtsbehörde sie dazu auf, die angefochtene Verfügung sowie

sämtliche sachdienlichen Unterlagen nachzureichen, ansonsten auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten werden könne. Die Beschwerdeführenden reichten

innert erstreckter Frist eine weitere Eingabe ein, in welcher sie mitteilten,

dass sie Einsprache gegen das Betreibungsamt erheben würden. Mit Entscheid vom

22. August 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde vom 2. Mai

2023 nicht ein.

Mit Schreiben vom 29. August 2023 erhoben die

Beschwerdeführerenden beim Appellationsgericht als oberer Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt «nochmals Beschwerde gegen das Betreibungsamt

und die Aufsichtsbehörde des Betreibungsamtes». Der vorliegende Entscheid ist

unter Beizug der Akten der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg

ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10

Tagen nach der Eröffnung mittels Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde

weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als obere Aufsichtsbehörde amtet ein

Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des baselstädtischen

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG).

2.

Aus der an das Appellationsgericht gerichteten Eingabe vom 29.

August 2023 geht nicht hervor, ob damit der Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 angefochten werden soll. Es wird zwar beim

Betreff die Verfahrensnummer des Entscheids vom 22. August 2023 aufgeführt. In

der Begründung der Beschwerde wird aber auf den Entscheid vom 22. August 2023

kein inhaltlicher Bezug genommen. Die Beschwerdeführenden stellen zudem keine

Anträge und begründen auch in keiner Weise, weshalb der Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde vom 22. August 2023 unrichtig sein soll. Damit sind die

Voraussetzungen für das Eintreten auf die Beschwerde vom 29. August 2023 nicht

erfüllt. Aus den genannten Gründen kann auf die Beschwerde vom 29. August 2023

nicht eingetreten werden.

3.

Das

Beschwerdeverfahren ist grundsätzlich kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

SchKG). Es sind somit keine Gerichtskosten zu erheben.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf die Beschwerde vom 29. August 2023

wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin 1

-

Beschwerdeführer 2

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen Entscheid

kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)

innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.