BEZ.2023.61
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
9. Oktober 2023Deutsch5 min
Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner am 23. Februar 2023 den Konkurs an. Mit
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.61
ENTSCHEID
vom 9.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Schuldner
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
A____
(Schuldner) war als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister
eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckte die Durchführung von Bauarbeiten
aller Art. Infolge Geschäftsaufgabe wurde es am 22. Dezember 2022 im
Handelsregister gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am
28. Dezember 2022). Als Inhaber eines Einzelunternehmens unterliegt der
Schuldner noch während sechs Monaten nach der Löschung des Einzelunternehmens
der Konkursbetreibung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend
eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'251.75 drohte das
Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner am 23. Februar 2023 den Konkurs an. Mit
Entscheid vom 7. September 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt in
diesem Betreibungsverfahren den Konkurs über den Schuldner.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Schuldner am 18. September 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es seien die notwendigen
Schritte zur Einstellung des Privatkonkurses einzuleiten. Das
Apppelationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt ein, verzichtete
aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid
erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner
ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die
Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine
Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen
die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete
Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder
die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der
Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).
2.2
Im
vorliegenden Fall macht der Schuldner zunächst geltend, er werde «die gesamten
Schulden bezahlen». Seine Eltern würden ihn unterstützen und die Schulden für
ihn übernehmen. Er habe bereits CHF 2'800.– erhalten. Damit werde er den Betrag
von CHF 2'800.– begleichen, den ihm das Konkursamt persönlich angegeben habe.
Mit diesen Angaben behauptet der Schuldner lediglich, dass er CHF 2'800.– von
seinen Eltern erhalten habe und er beabsichtige, damit die Konkursforderung zu
zahlen. Er beweist allerdings nicht, dass er die Konkursforderung
einschliesslich Zinsen und Kosten tatsächlich getilgt hat. Damit ist die eine
Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der
Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die
Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
2.3
Auch
die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung
der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt.
Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei
sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende
oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E.
3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der
Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft
gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente
sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie
sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der
Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners
wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,
Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als
glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist
der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.
2.3).
Im vorliegenden
Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner
Zahlungsfähigkeit, obschon er hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des
angefochtenen Entscheids hingewiesen worden war. Es kann deshalb nicht
Dispositiv
festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle
fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite Voraussetzung für die
Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht
glaubhaft gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 7. September 2023 (KB.2023.392) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens von
CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.