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Entscheid

BEZ.2023.61

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

9. Oktober 2023Deutsch5 min

Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner am 23. Februar 2023 den Konkurs an. Mit

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.61

ENTSCHEID

vom 9.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Schuldner

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

A____

(Schuldner) war als Inhaber des Einzelunternehmens «[...]» im Handelsregister

eingetragen. Das Einzelunternehmen bezweckte die Durchführung von Bauarbeiten

aller Art. Infolge Geschäftsaufgabe wurde es am 22. Dezember 2022 im

Handelsregister gelöscht (Publikation im Schweizerischen Handelsamtsblatt am

28. Dezember 2022). Als Inhaber eines Einzelunternehmens unterliegt der

Schuldner noch während sechs Monaten nach der Löschung des Einzelunternehmens

der Konkursbetreibung (vgl. Art. 40 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Im Betreibungsverfahren Nr. [...] betreffend

eine Forderung der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'251.75 drohte das

Betreibungsamt Basel-Stadt dem Schuldner am 23. Februar 2023 den Konkurs an. Mit

Entscheid vom 7. September 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt in

diesem Betreibungsverfahren den Konkurs über den Schuldner.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Schuldner am 18. September 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin beantragt er, es seien die notwendigen

Schritte zur Einstellung des Privatkonkurses einzuleiten. Das

Apppelationsgericht zog die Akten des Konkursamts Basel-Stadt ein, verzichtete

aber auf die Einholung einer Beschwerdeantwort. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 SchKG). Diese Frist hielt der Schuldner

ein. Auf die auch formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die

Rechtsmittelinstanz kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der Schuldner seine

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder

die Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen innerhalb der

Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294 E. 3.2).

2.2

Im

vorliegenden Fall macht der Schuldner zunächst geltend, er werde «die gesamten

Schulden bezahlen». Seine Eltern würden ihn unterstützen und die Schulden für

ihn übernehmen. Er habe bereits CHF 2'800.– erhalten. Damit werde er den Betrag

von CHF 2'800.– begleichen, den ihm das Konkursamt persönlich angegeben habe.

Mit diesen Angaben behauptet der Schuldner lediglich, dass er CHF 2'800.– von

seinen Eltern erhalten habe und er beabsichtige, damit die Konkursforderung zu

zahlen. Er beweist allerdings nicht, dass er die Konkursforderung

einschliesslich Zinsen und Kosten tatsächlich getilgt hat. Damit ist die eine

Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Beweis der Zahlung der

Konkursforderung einschliesslich Zinsen und Kosten – nicht erfüllt. Die

Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.

2.3

Auch

die andere Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung – Glaubhaftmachung

der Zahlungsfähigkeit – ist offensichtlich nicht erfüllt.

Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind (BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1). Dabei

sind nur sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende

oder mögliche Mittel zu berücksichtigen (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E.

3.1). Die Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten des Schuldners gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit des Schuldners

wahrscheinlicher sein muss als seine Zahlungsunfähigkeit. Es liegt am Schuldner,

Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, seine Zahlungsfähigkeit als

glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang ist

der Auszug aus dem Betreibungsregister (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E.

2.3).

Im vorliegenden

Fall macht der Schuldner in seiner Beschwerde keinerlei Ausführungen zu seiner

Zahlungsfähigkeit, obschon er hierauf in der Rechtsmittelbelehrung des

angefochtenen Entscheids hingewiesen worden war. Es kann deshalb nicht

Dispositiv

festgestellt werden, ob er über genügend flüssige Mittel verfügt, um alle

fälligen Schulden zu decken. Somit ist die zweite Voraussetzung für die

Aufhebung der Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit des Schuldners – nicht

glaubhaft gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Schuldner die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 7. September 2023 (KB.2023.392) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Gerichtsverfahrens von

CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.