BEZ.2023.62
unentgeltliche Rechtspflege
30. November 2023Deutsch26 min
die Patientin, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.62
ENTSCHEID
vom 30. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber lic. iur.
Johannes Hermann
Parteien
A____, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
des Zivilgerichts
vom 8. September 2023
betreffend unentgeltliche
Rechtspflege
Sachverhalt
Sachverhalt
Die 1976 geborene B____ (Patientin) begab sich im Oktober
2004 in die Frauenklinik des [Spitals] C____ zur Geburt ihres zweiten Kinds.
Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der
Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe
nach sich zogen. In der Folge litt sie unter psychischen Beeinträchtigungen,
die ab Oktober 2005 in einer Rente der Invalidenversicherung mündeten.
Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim
Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das C____ (Spital) und der Kanton
Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz von CHF
100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der Mehrforderung.
Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17.
Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch mit dem Anwalt
A____ (Anwalt) als unentgeltlichem Rechtsvertreter vorläufig und verpflichtete
die Patientin, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft
nicht verkauft hatte, hob der Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf
unentgeltliche Rechtspflege per 31. März 2016 auf. Am 11. April 2016 forderte
er die Patientin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den
diese bezahlte. Mit Klageantwort vom 29. September 2016 beantragten das Spital
und der Kanton die Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die
Parteien an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2017 gab der
Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag zur Frage, ob dem
Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Am 31. Oktober 2017
gewährte er der Patientin die unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit
einem Selbstbehalt in der Höhe des bereits geleisteten Kostenvorschusses von
CHF 7'020.–. Am 28. August 2018 erstatteten die beiden Gerichtsgutachter ihr
Gutachten und beantworteten am 29. Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die
Parteien dazu Stellung genommen hatten, fand am 16. November 2022 eine
Hauptverhandlung statt. Dabei wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die
Patientin am 20. Februar 2023 schliesslich widerrief.
Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr
Anwalt sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte der Anwalt mit, dass er die
Patientin ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023
bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der
Rechtsvertretung insofern nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen
neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Dagegen
erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____, Beschwerde beim
Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat
(AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023). Gegen diesen Entscheid erhob die
Patientin, vertreten durch D____, Beschwerde, auf welche das Bundesgericht
nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023).
Mit Eingabe vom
5. September 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass er die Vertretung
der Patientin nicht mehr übernehme. Der Zivilgerichtspräsident lehnte dieses
sinngemässe Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab (Verfügung
vom 8. September 2023, Ziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt am 21.
September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei
die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als unentgeltlicher
Rechtsvertreter der Patientin zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober
2023 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung. Der Anwalt liess
sich mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid
wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Formelles
1.1
Anfechtungsobjekt
der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung vom 8. September 2023, mit
welcher der Zivilgerichtspräsident den Antrag des Anwalts, ihn als
unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entlassen, abwies.
Die Ablehnung
oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende
Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1
in Verbindung mit Art. 121 des Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E.
2.1). Beschwerdelegitimiert ist in erster Linie die Gesuchstellerin, nicht aber
der unentgeltliche Rechtsvertreter oder die Gegenpartei. Ausnahmsweise wird die
Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Vertreters bejaht, nämlich dann,
wenn dessen Rechtsstellung tangiert ist. Dies wird beispielsweise in folgenden
Fällen angenommen: Ernennung als Vertreter unter Missachtung seines
Ablehnungsrechts, Auswechslung des Vertreters von Amtes wegen zufolge
Interessenkollision, Verweigerung der vom Vertreter selbst beantragten
Auswechslung (Bühler, Berner
Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N 11–12h).
Es fragt sich,
ob der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesen Fällen ohne Weiteres Beschwerde
erheben kann oder ob er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun
muss. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem gänzlichen oder teilweisen Ablehnen
oder Entziehen der unentgeltlichen Rechtspflege der Entscheid mit Beschwerde
angefochten werden kann (Art. 121 ZPO). In diesen vom Gesetz bestimmten Fällen
kann ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO).
Nicht unter den Wortlaut von Art. 121 ZPO fallen dagegen Entscheide über die
Ernennung und die Auswechslung des Vertreters. Aus diesem Umstand schliesst ein
gewichtiger Teil der Lehre, dass der Vertreter in diesem Fall dartun muss, dass
ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2
ZPO; Wuffli/Fuhrer, Handbuch
unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 540 und 984; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar,
Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber,
DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5). Ein anderer Teil
der Lehre unterstellt auch Entscheide über die Ernennung und Auswechslung des
unentgeltlichen Vertreters Art. 121 ZPO und verlangt wohl auch in diesen Fällen
keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, allerdings ohne Begründung (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 74a und
Art. 121 ZPO N 11–12a). In seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG
(Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden) hält das Bundesgericht
fest, dass die Abweisung eines Gesuchs um Auswechslung des unentgeltlichen
Vertreters im Grundsatz keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil
zur Folge hat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2.2.2 mit Nachweisen).
Im vorliegenden
Fall äussert sich der Anwalt in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob ihm mit
der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil
droht. Folgt man dem wohl überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung
des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wäre mangels Dartun eines
nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde
nicht einzutreten. Die Frage, ob bei der Anfechtung der verweigerten
Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein Nachteil darzutun ist,
kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin
abzuweisen ist (vgl. E. 2).
1.2
Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich
keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht
nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der
Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119
Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend
nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem
Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.
1.3
Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen
Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue
Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326
Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit
vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass
gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt gemäss Bundesgericht jedenfalls
für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime
unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit
Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler,
a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).
1.4
Zuständig
für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als
Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG
154.100]).
2.
Entlassung
des unentgeltlichen Rechtsvertreters
2.1
Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die
Patientin beim Zivilgericht das Gesuch, ihren bisherigen unentgeltlichen
Rechtsvertreter, den Anwalt A____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Mit
Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit,
dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr durch ihn vertreten werde.
Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der
Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für die
Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche
Rechtspflege gewährte. Dagegen erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____,
Beschwerde beim Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es
darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Kern aus, dass die in der
Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen
des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in
der Prozessführung) fast durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im
Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wären sie unberechtigt oder nicht
schwerwiegend genug, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und
einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023
E. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Patientin, vertreten durch D____,
Beschwerde, auf die das Bundesgericht nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September
2023).
Nachdem das Appellationsgericht die Beschwerde der Patientin
abgewiesen hatte, forderte der Zivilgerichtspräsident die Patientin auf
mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt A____, sich selbst oder
eine neue, vollständig selbst zu finanzierende Rechtsvertretung vertreten
lassen wolle. Mit Eingabe 28. August 2023 teilte sie mit, dass sie sich nun
doch weiterhin vom Anwalt A____ vertreten lassen wolle. Dieser teilte mit
Eingabe vom 5. September 2023 seinerseits mit, dass er die Vertretung der
Patientin nicht mehr übernehme, da schlichtweg das gegenseitige Vertrauen nicht
mehr gegeben sei. Mit Verfügung vom 8. September 2023 lehnte der
Zivilgerichtspräsident dieses sinngemässe Gesuch des Anwalts um Entlassung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ab. Zur Begründung führte er Folgendes aus:
Wenngleich die Position des Anwalts in menschlicher Hinsicht durchaus
nachvollziehbar sei, sei im Einklang mit dem Appellationsgerichtsentscheid
BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 festzuhalten, dass ein vom Gericht eingesetzter
unentgeltlicher Rechtsvertreter das diesbezügliche Mandat nicht frei
niederlegen könne. Eine vorzeitige Beendigung der unentgeltlichen Vertretung
sei stets durch das Gericht zu bewilligen und dürfe nur erfolgen, wenn aus
objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei.
Eine Auswechslung des Vertreters komme nur in Frage, wenn der bisherige
Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nicht mehr
wahrnehmen könne, wenn beispielsweise das Vertrauensverhältnis im Verlauf des
Prozesses vollständig zerstört worden sei. Im Einklang mit dem
Appellationsgericht gehe er weiterhin davon aus, dass im vorliegenden Fall an
der Prozessführung des Anwalts objektiv nichts zu beanstanden sei und das
Vertrauensverhältnis der Patientin zu ihrem Anwalt nicht vollständig zerstört
sei. Nichts anderes könne unter umgekehrten Vorzeichen gelten, wenn nun der
Vertreter seinerseits wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses um
Entlassung aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuche. Es könne und müsse
vom Anwalt erwartet werden, das Verfahren für die Patientin mit der gebotenen
Professionalität zumindest bis zum abschliessenden Entscheid des Zivilgerichts
zu Ende zu führen, wenngleich es eine Herausforderung darstelle, dies für eine
Mandantin zu tun, die ihn derart offen ablehne.
In seiner Beschwerde vom 21. September 2023 bringt der Anwalt
vier Einwände gegen diese Verfügung vor: Erstens sei das Vertrauensverhältnis
zwischen ihm und der Patientin vollständig zerstört. Zweitens sei eine
unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mehr notwendig. Drittens entstünden bei
seiner Entlassung als Vertreter keine Mehrkosten für den Staat. Viertens stehe
er in einem Interessenkonflikt, der eine Vertretung der Patientin verunmögliche
(Beschwerde, Rz. 17–31). In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 wirft er
sodann die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich gültigen Entzug des
Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich tatsächlich dazu gezwungen
werden könne, einen neuen Auftrag mit ihr abzuschliessen. Diese Einwände werden
in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.
2.2
Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche
Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines
Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117
ZPO). Der Anspruch setzt mit anderen Worten zweierlei voraus: die
Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und ausreichende Prozessaussichten.
Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre Einkommens- und
Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie eine umfassende
Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022 vom 9. November
2022.
E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt
sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der
Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des
Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).
Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung
von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den
Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung,
wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die
Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche
Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an
die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen
Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen
dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum
privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht
frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der Vertreter noch die
vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige
Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in
Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des Vertreters ist nur zu
bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr
gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person geltend
macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss substantiiert
dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis
zerstört ist. Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der bisherige
Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach objektiven
Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 72 und 73; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 539; vgl.
auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Ein solcher Fall liegt vor, wenn das
Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person im
Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse Unstimmigkeiten
sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen
der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg,
Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 118 ZPO N 15). Weitere Fälle, die eine
Auswechslung rechtfertigen können, sind auch dann zu bejahen, wenn der
bisherige Vertreter seine Aufgabe wegen einer Interessenkollision oder
offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine
anwaltlichen Berufspflichten in grober Weise verletzt (BGer 4A_106/2017 vom 4.
Juli 2017 E. 3.2.1; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz. 533 und 535). Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel
einhergehenden Mehrkosten zu Lasten des Staats Zurückhaltung bei der
Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz. 539).
Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die
Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der
Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE
BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Nachweisen). Dies gilt
gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen Rechtvertreters.
Mit anderen Worten: Der Vertreter, der seine Entlassung als unentgeltlichen
Rechtsvertreter beantragt, muss glaubhaft machen, dass er die wesentlichen
Interessen der vertretenen Person nicht mehr wahrnehmen kann, was insbesondere
dann der Fall ist, wenn das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört wurde
oder eine Interessenkollision vorliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind
gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des unentgeltlichen
Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass
gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (vgl. BGer 4A_471/2011 vom 17.
Januar 2012 E. 4.3).
2.3
2.3.1
Der Anwalt macht in seiner Beschwerde erstens
geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin
vollständig zerstört sei. Im Rahmen des Verfahrens, das zum
Bundesgerichtsurteil 4A_384/2023 vom 6. September 2023 geführt habe, habe die
Patientin die vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründet.
Sie habe ihm in diesem Verfahren fachliche Inkompetenz vorgeworfen, die sich in
einer mangelhaften Prozessführung, in Prozessverzögerungen und in fehlendem
Verhandlungsgeschick gezeigt habe. Sie werfe ihm vor, er habe sie «bewusst
getäuscht», und sie habe sich in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht
Haftpflichtansprüche vorbehalten. Durch die Vehemenz ihrer Vorbringen – selbst
wenn diese objektiv nicht gerechtfertigt seien – sei das Vertrauensverhältnis
beidseitig derart zerstört, dass an eine weitere Zusammenarbeit nicht zu denken
sei. Er – so der Anwalt weiter – wäre zwar mit der «gebotenen Professionalität»
durchaus in der Lage, die Rechtsvertretung der Patientin weiterhin zu
übernehmen, und er betrachte das Vorgehen der jüngst schlecht beratenen
Patientin «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Fakt sei aber, dass
er sie nicht mehr erreiche (Beschwerde, Rz. 17–20).
Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE
BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 fest, dass die von der Patientin in der
Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen
des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in
der Prozessführung) durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im Beschwerdeverfahren
zu berücksichtigen, wären sie als unberechtigt oder nicht schwerwiegend genug
zu qualifizieren, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und
einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023
E. 2). Diese Einschätzung, die das Gesuch der Patientin um Wechsel des
unentgeltlichen Vertreters betraf, ist grundsätzlich auch in der umgekehrten
Konstellation zutreffend, in welcher der Anwalt um seine Entlassung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.
Im vorliegenden Fall bringt der Anwalt ergänzend im Kern
einzig vor, dass er die Patientin nicht mehr erreiche. Dazu ist Folgendes
festzuhalten: Zunächst gibt der Anwalt in seiner Beschwerde an, er sei durchaus
in der Lage, die Patientin weiterhin zu vertreten, und er betrachte ihr
Vorgehen «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Angesichts der von
der Patientin erhobenen Vorwürfe zeugt diese Haltung von bemerkenswerter
Professionalität und menschlicher Grossmut. Sodann ist die Patientin
unterdessen bereit, mit dem Anwalt die anstehende Hauptverhandlung zu
bestreiten: Mit Verfügung vom 22. März 2023 hatte der Zivilgerichtspräsident
das Gesuch der Patientin um einen Wechsel des Vertreters abgewiesen und sie
gleichzeitig gefragt, ob sie sich angesichts dessen weiterhin durch den Anwalt A____,
sich selbst oder eine neue, vollständig selbst zu finanzierende
Rechtsvertretung vertreten lassen wolle. Nachdem das Appellationsgericht und
das Bundesgericht den vom Zivilgerichtspräsidenten verweigerten Wechsel des Vertreters
geschützt hatten, teilte die Patientin dem Zivilgericht am 28. August 2023 mit,
«dass sie sich weiterhin durch RA A____ vertreten lässt». In dieser Situation –
sowohl der Anwalt als auch die Patientin sind bereit, das Verfahren vor
Zivilgericht gemeinsam zu einem Ende zu führen – ist anzunehmen, dass das
Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört ist. Vielmehr scheint auch die
Patientin nunmehr gewillt und in der Lage zu sein, mit ihrem bisherigen
Vertreter zu kooperieren und mit ihm die anstehende Hauptverhandlung
vorzubereiten und zu bestreiten.
2.3.2
Zweitens wendet der Anwalt in der Beschwerde
ein, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei nicht mehr notwendig. Nachdem die
Patientin ihm am 1. März 2023 das Mandat entzogen habe, habe sie sich durch D____
vertreten lassen – dies nicht nur vor Zivilgericht im Verfahren um den Wechsel
des Rechtsvertreters, sondern auch in den anschliessenden Beschwerdeverfahren
vor Appellationsgericht und Bundesgericht. Ganz offensichtlich sei die
Patientin durch D____ ausreichend vertreten. Insofern bestehe gar keine
Notwendigkeit mehr für die Fortführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung
durch ihn, den Anwalt. Dies gelte umso mehr, als der Schriftenwechsel vor
Zivilgericht längst abgeschlossen sei und lediglich noch die Hauptverhandlung
bevorstehe, an welcher keine Beweise mehr abgenommen und lediglich noch die
Schlussplädoyers gehalten würden. In dieser Lage bestehe keine Gefahr, dass die
Patientin einen Rechtsverlust erleide. Da die Vertretung somit nicht mehr
notwendig sei, fehle es an einer Voraussetzung der weiteren Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsvertretung (Beschwerde, Rz. 21–23).
Den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung hat
der Anwalt in seinem Gesuch vom 5. September 2023 gegenüber dem Zivilgericht
nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde erhobene Einwand enthält eine
neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr
berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im
Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).
Wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu
berücksichtigen wäre, erwiese er sich als nicht stichhaltig. In der Erwägung
2.2
wurde dargelegt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter
anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung umfasst, wenn dies
zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen
Vertretung wird vom Gesetz insbesondere bejaht, wenn die Gegenpartei anwaltlich
vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts
gibt es aber auch in diesem Fall keinen Automatismus der Gewährung der
unentgeltlichen Vertretung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu
prüfen (BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 mit Nachweisen). Insbesondere
bei Bagatellfällen oder wenn die gesuchstellende Person selbst über genügend
juristische Kenntnisse für das Verfahren verfügt, kann der Beizug eines
Vertreters entbehrlich sein, da in Bezug auf das konkrete Verfahren kein
Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht (Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz. 484; Rüegg/Rüegg,
a.a.O., Art. 118 ZPO N 12; Tappy, Commentaire
romand, 2. Auflage 2019, Art. 118 ZPO N 17; für einen unbedingten Anspruch auf
unentgeltliche Vertretung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 45–48).
Im vorliegenden Fall sind die Gegenparteien der Patientin anwaltlich vertreten.
Sodann liegt offensichtlich weder ein Bagatellfall vor noch verfügen die
Patientin oder D____ über die erforderlichen juristischen Kenntnisse, um sich
in einem komplexen Haftpflichtprozess in einer Hauptverhandlung zu behaupten.
Die von D____ vor Zivil-, Appellations- und Bundesgericht geführten Verfahren
betreffend Wechsel des unentgeltlichen Vertreters zeigen vielmehr, dass er zwar
verständlich zu formulieren weiss, ihm die notwendigen juristischen Kompetenzen
aber abgehen. Es liegt somit kein Fall vor, in welchem trotz anwaltlicher
Vertretung der Gegenpartei eine unentgeltliche Vertretung ausnahmsweise nicht
notwendig wäre. Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung des Anwalts lässt
sich seine Entlassung als unentgeltlicher Vertreter nicht mit der fehlenden
Notwendigkeit der Vertretung begründen.
2.3.3
Drittens wendet der Anwalt ein, für den Staat
entstünden keine Mehrkosten, wenn er als unentgeltlicher Rechtsvertreter
entlassen würde. Der Staat tue mit Blick auf die Kosten natürlich gut daran,
bei der Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters zurückhaltend zu sein. Für
das vorliegende Haftpflichtverfahren sei aber festzustellen, dass er im Rahmen
des nun bald zehnjährigen Verfahrens den gesetzlich zulässigen Kostenrahmen
bereits habe ausschöpfen müssen und er das Mandat seit geraumer Zeit «pro bono»
führe. Bei seiner Entlassung als Vertreter entstünden dem Staat folglich keine
zusätzlichen Kosten; dies gelte auch bei einer Weitervertretung der Patientin
durch D____ (Beschwerde, Rz. 24 und 25).
Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5.
September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde
erhobene Einwand erweist sich somit als neue Tatsachenbehauptung. Er ist
deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).
Wenn der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu
berücksichtigen wäre, erwiese er sich in der Sache als nicht überzeugend: In
der Erwägung 2.3.2 wurde dargelegt, dass die unentgeltliche Vertretung der
Patientin vor Zivilgericht weiterhin notwendig ist. Ist die Vertretung aber
weiterhin notwendig, wäre eine Entlassung des Anwalts als unentgeltlicher
Vertreter und die Einsetzung eines neuen Vertreters durchaus mit Mehrkosten für
den Staat verbunden. Der Einwand des Anwalts lässt mit anderen Worten
unberücksichtigt, dass die unentgeltliche Vertretung der Patientin notwendig
ist und dass die Einsetzung eines neuen Vertreters mit Mehrkosten verbunden
wäre. Der Einwand fehlender Mehrkosten ist somit unzutreffend.
2.3.4
Viertens wendet der Anwalt ein, er befinde
sich in einem persönlichen Interessenkonflikt, der ihm eine weitere Vertretung
der Patientin verunmögliche. Ein Interessenkonflikt liege aus zwei Gründen vor:
Zunächst habe die Patientin am 14. April 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den
instruierenden Zivilgerichtspräsidenten gestellt. Das Gesuch werde unter
anderem damit begründet, dass der Zivilgerichtspräsident den Anwalt vor einer
Absetzung geschützt und für ihn Partei ergriffen habe; er habe sich zum
Nachteil der Patientin regelmässig mit dem Anwalt abgesprochen. Für den Fall,
dass der Anwalt dieses Ausstandsverfahren weiterzuführen hätte, – so der Anwalt
– müsste er sich selbst bezichtigen, mit dem Zivilgerichtspräsidenten zulasten
der Patientin ein «Päckli gemacht» zu haben. Spätestens hier werde
offensichtlich, dass er in einem persönlichen Interessenkonflikt stehe und
seine Interessen mit denjenigen der Patientin kollidierten. Die gleiche
Interessenkollision bestehe sodann im Zusammenhang mit dem Haftpflichtanspruch,
den die Patientin angekündigt habe. Sei das Geltendmachen eines
Haftpflichtanspruchs angekündigt worden, sei versicherungsvertraglich vom
Eintritt des befürchteten Ereignisses auszugehen, und müsse der Anwalt seine
Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Somit könne er nicht mehr nur die
Interessen der Patientin wahrnehmen, sondern müsse vielmehr auch seine eigenen
Interessen und diejenigen der Haftpflichtversicherung im Auge behalten. In
dieser Situation sei er als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen (Beschwerde,
Rz. 26–29).
Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5.
September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht erwähnt. Die dem Einwand
zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen sind neu und deshalb im
Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).
Wäre der Einwand der Interessenkollision zu berücksichtigen,
wäre er in der Sache nicht stichhaltig. In Bezug auf die Interessenkollision im
Ausstandsverfahren ist zu beachten, dass die Patientin das Ausstandsgesuch
gegen den Zivilgerichtspräsidenten ohne ihren Anwalt eingereicht hat. Es
besteht kein Grund zur Annahme, dass der Anwalt dieses wohl bald abgeschlossene
Ausstandsverfahren noch betreuen muss. Sollte im Ausstandsverfahren doch noch
ein Tätigwerden der Patientin erforderlich sein, wäre es dem Anwalt unbenommen,
speziell für das Ausstandsverfahren um Entlassung als unentgeltlicher
Rechtsvertreter zu ersuchen. Eine Entlassung aus dem gesamten vorinstanzlichen
Verfahren ist zur Vermeidung einer Interessenkollision dagegen nicht angezeigt.
Bei der zweiten Interessenkollision legt der Anwalt nicht dar, inwiefern genau
seine Interessen, die Interessen der Patientin und die Interessen der
Haftpflichtversicherung im Fall einer – im Übrigen eher vagen – Androhung des
Geltendmachens von Haftpflichtansprüchen miteinander kollidieren sollen. Alle
Beteiligten haben vielmehr auch in dieser Situation ein gleichgerichtetes
Interesse: Der Anwalt soll die Interessen der Patientin in der Hauptverhandlung
mit der notwendigen professionellen Sorgfalt, Einsatzbereitschaft und Distanz
vertreten. Eine Kollision der Interessen des Anwalts mit den Interessen der
Patientin und der Haftpflichtversicherung ist mit anderen Worten nicht
ersichtlich.
2.3.5
In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023
wirft der Anwalt schliesslich die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich
gültigen Entzug des Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich
tatsächlich dazu gezwungen werden könne, einen neuen Auftrag mit der Patientin
abzuschliessen. Nach seinem Verständnis könne das Rechtsverhältnis des
unentgeltlichen Rechtsvertreters privatrechtlich jederzeit beendet werden.
Öffentlich-rechtlich habe dies allenfalls die einzige Konsequenz, dass für die
neue Rechtsvertretung die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde.
Eine Rechtsgrundlage, den Anwalt privatrechtlich zum Abschluss eines neuen
Auftrags zu verpflichten, bestehe nicht (Stellungnahme vom 23. Oktober 2023, S.
1.
f.).
In der Erwägung
2.2
wurde dargelegt, dass die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung
ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem
Staat begründet und dass dieses Verhältnis weder vom Vertreter noch von der
vertretenen Person einseitig widerrufen werden kann. Für eine vorzeitige
Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ist stets Zustimmung des Gerichts
erforderlich. Die Übernahmepflicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters ergibt
sich aus dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61): Der im kantonalen Register eingetragene
Anwalt ist verpflichtet, das amtliche Mandat zu übernehmen (Art. 12 lit. g
BGFA). Diese Übernahmepflicht dient der effektiven Erfüllung der aus Art. 29
Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) fliessenden staatlichen Pflicht, für
prozessuale Chancengleichheit bedürftiger Parteien zu sorgen. Begrenzt ist
diese Übernahmepflicht durch andere Berufspflichten des Anwalts, wie etwa die
Wahrung der Unabhängigkeit oder die Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl.
zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz.
534.
und 535 mit Nachweisen). Zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und der
vertretenen Person besteht zwar ein privatrechtlicher Auftrag, dieser wird aber
betreffend Begründung und Beendigung vom öffentlichen Recht überlagert. Mit der
Begründung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wird der Anwalt
verpflichtet, mit der bedürftigen Partei ein privatrechtliches
Auftragsverhältnis einzugehen. Es steht dem Anwalt aufgrund dieser
öffentlich-rechtlichen Komponente nicht frei, sein Mandat niederzulegen (vgl.
zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz.
464–466 und 538 mit Nachweisen). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an der
Zustimmung des Gerichts zur vorzeitigen Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen
Rechtsverhältnisses, besteht dieses weiter und ist der Vertreter aufgrund von
Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, mit der bedürftigen Partei einen
privatrechtlichen Auftrag abzuschliessen.
3.
Beschwerdeentscheid
Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden,
dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Anwalts um Entlassung als
unentgeltlicher Rechtsvertreter ablehnte. Die Beschwerde des Anwalts gegen die
Verfügung vom 8. September 2023 ist somit abzuweisen.
Im Sinn einer Randbemerkung und im Einklang mit dem Anwalt
ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für ein
allfälliges Berufungsverfahren neu zu beantragen wäre (Art. 119 Abs. 5 ZPO;
Beschwerde, Rz. 23). Im Grundsatz dauern die Wirkungen der unentgeltlichen
Rechtspflege bis zur Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz,
sofern die gesuchstellende Person nicht vorher darauf verzichtet oder das
Gericht die erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt
denn auch die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, bis das Gericht das
Verfahren vorerst abgeschlossen hat, sei es durch Entscheid oder
Abschreibungsbeschluss (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer,
a.a.O., Rz. 728 und 783 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall wäre in einem
allfälligen Berufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege neu zu stellen und vom Appellationsgericht zu prüfen. Die
Einleitung des Berufungsverfahrens erscheint denn auch als geeigneter
Zeitpunkt, um einen neuen unentgeltlichen Vertreter oder eine neue
unentgeltliche Vertreterin zu installieren. Falls – was in der vorliegenden
Situation nachvollziehbar wäre – der Anwalt daran festhält, dass er die
Patientin nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vertreten
möchte, hätte er dies der Patientin rechtzeitig mitzuteilen, damit sich diese
mit Blick auf ein allfälliges Berufungsverfahren frühzeitig um den Beizug eines
neuen Rechtsvertreters oder einer neuen Rechtsvertreterin bemühen könnte.
Bei diesem
Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem
beschwerdeführenden Anwalt auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um
die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs.
6.
ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und
nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der
Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten
erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint
wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand
hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die
Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber
aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit
Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren
die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft
und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im
vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine
Gerichtskosten erhoben.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichts vom 8. September 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
B____
-
C____
-
Kanton Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
lic. iur. Johannes Hermann
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.
CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von
grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem
Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren
Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels
entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.