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Entscheid

BEZ.2023.62

unentgeltliche Rechtspflege

30. November 2023Deutsch26 min

die Patientin, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.62

ENTSCHEID

vom 30. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber lic. iur.

Johannes Hermann

Parteien

A____, Rechtsanwalt,

Beschwerdeführer

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

des Zivilgerichts

vom 8. September 2023

betreffend unentgeltliche

Rechtspflege

Sachverhalt

Sachverhalt

Die 1976 geborene B____ (Patientin) begab sich im Oktober

2004 in die Frauenklinik des [Spitals] C____ zur Geburt ihres zweiten Kinds.

Nach der Geburt und während des stationären Aufenthalts kam es bei der

Patientin zu Komplikationen, die bis zum 10. November 2004 mehrere Eingriffe

nach sich zogen. In der Folge litt sie unter psychischen Beeinträchtigungen,

die ab Oktober 2005 in einer Rente der Invalidenversicherung mündeten.

Am 4. September 2014 reichte die Patientin Klage beim

Zivilgericht Basel-Stadt ein und beantragte, das C____ (Spital) und der Kanton

Basel-Stadt (Kanton) seien zur Zahlung von Genugtuung und Schadenersatz von CHF

100'000.– zu verpflichten, dies unter dem Vorbehalt der Mehrforderung.

Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Am 17.

Februar 2015 bewilligte der Zivilgerichtspräsident dieses Gesuch mit dem Anwalt

A____ (Anwalt) als unentgeltlichem Rechtsvertreter vorläufig und verpflichtete

die Patientin, ihre Liegenschaft zu verkaufen. Nachdem die Patientin die Liegenschaft

nicht verkauft hatte, hob der Zivilgerichtspräsident den Anspruch auf

unentgeltliche Rechtspflege per 31. März 2016 auf. Am 11. April 2016 forderte

er die Patientin zur Zahlung eines Kostenvorschusses von CHF 7'020.– auf, den

diese bezahlte. Mit Klageantwort vom 29. September 2016 beantragten das Spital

und der Kanton die Abweisung der Klage. Mit Replik und Duplik hielten die

Parteien an ihren Anträgen fest. Am 16. August 2017 gab der

Zivilgerichtspräsident ein Gerichtsgutachten in Auftrag zur Frage, ob dem

Spital ein ärztliches Fehlverhalten vorzuwerfen sei. Am 31. Oktober 2017

gewährte er der Patientin die unentgeltliche Rechtspflege erneut, dies mit

einem Selbstbehalt in der Höhe des bereits geleisteten Kostenvorschusses von

CHF 7'020.–. Am 28. August 2018 erstatteten die beiden Gerichtsgutachter ihr

Gutachten und beantworteten am 29. Mai 2019 Ergänzungsfragen. Nachdem die

Parteien dazu Stellung genommen hatten, fand am 16. November 2022 eine

Hauptverhandlung statt. Dabei wurde ein Vergleich unterzeichnet, den die

Patientin am 20. Februar 2023 schliesslich widerrief.

Die Patientin beantragte mit Eingabe vom 21. März 2023, ihr

Anwalt sei mit sofortiger Wirkung als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu

entlassen. Mit Eingabe vom gleichen Tag teilte der Anwalt mit, dass er die

Patientin ab sofort nicht mehr vertrete. Mit Verfügung vom 22. März 2023

bewilligte der Zivilgerichtspräsident der Patientin den Wechsel der

Rechtsvertretung insofern nicht, als ihr für die Aufwendungen einer allfälligen

neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche Rechtspflege gewährt werde. Dagegen

erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____, Beschwerde beim

Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat

(AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023). Gegen diesen Entscheid erhob die

Patientin, vertreten durch D____, Beschwerde, auf welche das Bundesgericht

nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023).

Mit Eingabe vom

5. September 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit, dass er die Vertretung

der Patientin nicht mehr übernehme. Der Zivilgerichtspräsident lehnte dieses

sinngemässe Gesuch um Entlassung als unentgeltlicher Rechtsvertreter ab (Verfügung

vom 8. September 2023, Ziffer 2). Gegen diese Verfügung erhob der Anwalt am 21.

September 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt er, es sei

die angefochtene Verfügung aufzuheben und er sei als unentgeltlicher

Rechtsvertreter der Patientin zu entlassen. Mit Vernehmlassung vom 5. Oktober

2023 nahm der Zivilgerichtspräsident zur Beschwerde Stellung. Der Anwalt liess

sich mit Eingabe vom 23. Oktober 2023 dazu vernehmen. Der vorliegende Entscheid

wurde unter Beizug der Zivilgerichtsakten auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Formelles

1.1

Anfechtungsobjekt

der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung vom 8. September 2023, mit

welcher der Zivilgerichtspräsident den Antrag des Anwalts, ihn als

unentgeltlichen Rechtsvertreter zu entlassen, abwies.

Die Ablehnung

oder der Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege ist eine prozessleitende

Verfügung, die mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 319 lit. b Ziffer 1

in Verbindung mit Art. 121 des Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]; BGer 4A_507/2011 vom 1. November 2011 E.

2.1). Beschwerdelegitimiert ist in erster Linie die Gesuchstellerin, nicht aber

der unentgeltliche Rechtsvertreter oder die Gegenpartei. Ausnahmsweise wird die

Beschwerdelegitimation des unentgeltlichen Vertreters bejaht, nämlich dann,

wenn dessen Rechtsstellung tangiert ist. Dies wird beispielsweise in folgenden

Fällen angenommen: Ernennung als Vertreter unter Missachtung seines

Ablehnungsrechts, Auswechslung des Vertreters von Amtes wegen zufolge

Interessenkollision, Verweigerung der vom Vertreter selbst beantragten

Auswechslung (Bühler, Berner

Kommentar, 2012, Art. 121 ZPO N 11–12h).

Es fragt sich,

ob der unentgeltliche Rechtsvertreter in diesen Fällen ohne Weiteres Beschwerde

erheben kann oder ob er einen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil dartun

muss. Das Gesetz sieht vor, dass bei einem gänzlichen oder teilweisen Ablehnen

oder Entziehen der unentgeltlichen Rechtspflege der Entscheid mit Beschwerde

angefochten werden kann (Art. 121 ZPO). In diesen vom Gesetz bestimmten Fällen

kann ohne Weiteres Beschwerde erhoben werden (Art. 319 lit. b Ziffer 1 ZPO).

Nicht unter den Wortlaut von Art. 121 ZPO fallen dagegen Entscheide über die

Ernennung und die Auswechslung des Vertreters. Aus diesem Umstand schliesst ein

gewichtiger Teil der Lehre, dass der Vertreter in diesem Fall dartun muss, dass

ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziffer 2

ZPO; Wuffli/Fuhrer, Handbuch

unentgeltliche Rechtspflege im Zivilprozess, Zürich 2019, Rz. 540 und 984; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar,

Zürich 2021, Art. 121 ZPO N 4; Huber,

DIKE Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 121 ZPO N 5). Ein anderer Teil

der Lehre unterstellt auch Entscheide über die Ernennung und Auswechslung des

unentgeltlichen Vertreters Art. 121 ZPO und verlangt wohl auch in diesen Fällen

keinen nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil, allerdings ohne Begründung (Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 74a und

Art. 121 ZPO N 11–12a). In seiner Rechtsprechung zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG

(Anfechtbarkeit von selbständig eröffneten Zwischenentscheiden) hält das Bundesgericht

fest, dass die Abweisung eines Gesuchs um Auswechslung des unentgeltlichen

Vertreters im Grundsatz keinen nicht wiedergutzumachenden rechtlichen Nachteil

zur Folge hat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September 2023 E. 2.2.2 mit Nachweisen).

Im vorliegenden

Fall äussert sich der Anwalt in seiner Beschwerde nicht zur Frage, ob ihm mit

der angefochtenen Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil

droht. Folgt man dem wohl überwiegenden Teil der Lehre und der Rechtsprechung

des Bundesgerichts zu Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG, wäre mangels Dartun eines

nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteils auf die vorliegende Beschwerde

nicht einzutreten. Die Frage, ob bei der Anfechtung der verweigerten

Auswechslung des unentgeltlichen Rechtsvertreters ein Nachteil darzutun ist,

kann im vorliegenden Fall aber offengelassen werden, da die Beschwerde ohnehin

abzuweisen ist (vgl. E. 2).

1.2

Im Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege hat die formelle Gegenpartei des Hauptverfahrens grundsätzlich

keine Parteistellung. Sie hat somit lediglich ein fakultatives Anhörungsrecht

nach richterlichem Ermessen; nur wenn die Gewährung der unentgeltlichen

Rechtspflege auch die Sicherstellung der Parteientschädigung umfasst, kommt der

Gegenpartei Parteistellung zu und muss sie zwingend angehört werden (Art. 119

Abs. 3 ZPO; BGer 4A_471/2020 vom 5. Januar 2021 E. 6). Dies ist vorliegend

nicht der Fall. Daraus folgt, dass das Spital und der Kanton im vorliegendem

Beschwerdeverfahren nicht angehört werden müssen.

1.3

Mit der Beschwerde kann nebst der unrichtigen

Rechtsanwendung nur die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Neue Tatsachenbehauptungen und neue

Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren im Prinzip ausgeschlossen (Art. 326

Abs. 1 ZPO). Immerhin müssen Noven in der Beschwerde zumindest so weit

vorgebracht werden können, als erst der Entscheid der Vorinstanz dazu Anlass

gibt. Der grundsätzliche Ausschluss von Noven gilt gemäss Bundesgericht jedenfalls

für Verfahren, die – wie das Verfahren betreffend die Gewährung der

unentgeltlichen Rechtspflege – der eingeschränkten Untersuchungsmaxime

unterstehen (vgl. zum Ganzen BGer 5A_863/2017 vom 3. August 2018 E. 2.3 mit

Nachweisen; Sutter-Somm/Seiler,

a.a.O., Art. 121 ZPO N 8).

1.4

Zuständig

für die Beurteilung der Beschwerde ist das Appellationsgericht als

Dreiergericht (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [SG

154.100]).

2.

Entlassung

des unentgeltlichen Rechtsvertreters

2.1

Mit Eingabe vom 21. März 2023 stellte die

Patientin beim Zivilgericht das Gesuch, ihren bisherigen unentgeltlichen

Rechtsvertreter, den Anwalt A____, mit sofortiger Wirkung zu entlassen. Mit

Eingabe ebenfalls vom 21. März 2023 teilte der Anwalt dem Zivilgericht mit,

dass die Patientin mit sofortiger Wirkung nicht mehr durch ihn vertreten werde.

Mit Verfügung vom 22. März 2023 bewilligte der Zivilgerichtspräsident der

Patientin den Wechsel des Rechtsvertreters insofern nicht, als er ihr für die

Aufwendungen einer allfälligen neuen Rechtsvertretung keine unentgeltliche

Rechtspflege gewährte. Dagegen erhob die Patientin, nunmehr vertreten durch D____,

Beschwerde beim Appellationsgericht. Dieses wies die Beschwerde ab, soweit es

darauf eintrat. Zur Begründung führte es im Kern aus, dass die in der

Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen

des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in

der Prozessführung) fast durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im

Beschwerdeverfahren zu berücksichtigen, wären sie unberechtigt oder nicht

schwerwiegend genug, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und

einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023

E. 2). Gegen diesen Entscheid erhob die Patientin, vertreten durch D____,

Beschwerde, auf die das Bundesgericht nicht eintrat (BGer 4A_384/2023 vom 6. September

2023).

Nachdem das Appellationsgericht die Beschwerde der Patientin

abgewiesen hatte, forderte der Zivilgerichtspräsident die Patientin auf

mitzuteilen, ob sie sich weiterhin durch den Anwalt A____, sich selbst oder

eine neue, vollständig selbst zu finanzierende Rechtsvertretung vertreten

lassen wolle. Mit Eingabe 28. August 2023 teilte sie mit, dass sie sich nun

doch weiterhin vom Anwalt A____ vertreten lassen wolle. Dieser teilte mit

Eingabe vom 5. September 2023 seinerseits mit, dass er die Vertretung der

Patientin nicht mehr übernehme, da schlichtweg das gegenseitige Vertrauen nicht

mehr gegeben sei. Mit Verfügung vom 8. September 2023 lehnte der

Zivilgerichtspräsident dieses sinngemässe Gesuch des Anwalts um Entlassung als

unentgeltlicher Rechtsvertreter ab. Zur Begründung führte er Folgendes aus:

Wenngleich die Position des Anwalts in menschlicher Hinsicht durchaus

nachvollziehbar sei, sei im Einklang mit dem Appellationsgerichtsentscheid

BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 festzuhalten, dass ein vom Gericht eingesetzter

unentgeltlicher Rechtsvertreter das diesbezügliche Mandat nicht frei

niederlegen könne. Eine vorzeitige Beendigung der unentgeltlichen Vertretung

sei stets durch das Gericht zu bewilligen und dürfe nur erfolgen, wenn aus

objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr gewährleistet sei.

Eine Auswechslung des Vertreters komme nur in Frage, wenn der bisherige

Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nicht mehr

wahrnehmen könne, wenn beispielsweise das Vertrauensverhältnis im Verlauf des

Prozesses vollständig zerstört worden sei. Im Einklang mit dem

Appellationsgericht gehe er weiterhin davon aus, dass im vorliegenden Fall an

der Prozessführung des Anwalts objektiv nichts zu beanstanden sei und das

Vertrauensverhältnis der Patientin zu ihrem Anwalt nicht vollständig zerstört

sei. Nichts anderes könne unter umgekehrten Vorzeichen gelten, wenn nun der

Vertreter seinerseits wegen eines zerstörten Vertrauensverhältnisses um

Entlassung aus der unentgeltlichen Rechtsvertretung ersuche. Es könne und müsse

vom Anwalt erwartet werden, das Verfahren für die Patientin mit der gebotenen

Professionalität zumindest bis zum abschliessenden Entscheid des Zivilgerichts

zu Ende zu führen, wenngleich es eine Herausforderung darstelle, dies für eine

Mandantin zu tun, die ihn derart offen ablehne.

In seiner Beschwerde vom 21. September 2023 bringt der Anwalt

vier Einwände gegen diese Verfügung vor: Erstens sei das Vertrauensverhältnis

zwischen ihm und der Patientin vollständig zerstört. Zweitens sei eine

unentgeltliche Rechtsvertretung nicht mehr notwendig. Drittens entstünden bei

seiner Entlassung als Vertreter keine Mehrkosten für den Staat. Viertens stehe

er in einem Interessenkonflikt, der eine Vertretung der Patientin verunmögliche

(Beschwerde, Rz. 17–31). In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023 wirft er

sodann die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich gültigen Entzug des

Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich tatsächlich dazu gezwungen

werden könne, einen neuen Auftrag mit ihr abzuschliessen. Diese Einwände werden

in der Erwägung 2.3 näher dargelegt und geprüft.

2.2

Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche

Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel zur Führung eines

Prozesses verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117

ZPO). Der Anspruch setzt mit anderen Worten zweierlei voraus: die

Mittellosigkeit der gesuchstellenden Person und ausreichende Prozessaussichten.

Die gesuchstellende Person hat zunächst ihre Einkommens- und

Vermögensverhältnisse darzulegen und zu belegen; es trifft sie eine umfassende

Mitwirkungsobliegenheit (Art. 119 Abs. 2 ZPO; BGer 4A_333/2022 vom 9. November

2022.

E. 11.1). Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt

sich sodann aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der

Prozessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des

Gesuchs massgebend sind (BGE 138 III 217 E. 2.2.4).

Die unentgeltliche Rechtspflege umfasst erstens die Befreiung

von Vorschuss- und Sicherheitsleistungen, zweitens die Befreiung von den

Gerichtskosten und drittens die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung,

wenn dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist, insbesondere wenn die

Gegenpartei anwaltlich vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 ZPO). Die unentgeltliche

Rechtspflege befreit dagegen nicht von der Zahlung einer Parteientschädigung an

die Gegenpartei (Art. 118 Abs. 3 ZPO). Die Bestellung einer unentgeltlichen

Rechtsvertretung begründet ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen

dem unentgeltlichen Vertreter und dem Staat. Dieses kann – im Gegensatz zum

privatrechtlichen Auftrag (Art. 404 des Obligationenrechts [SR 220]) – nicht

frei widerrufen werden. Mit anderen Worten: Weder der Vertreter noch die

vertretene Person haben ein einseitiges Widerrufsrecht. Die vorzeitige

Beendigung des Rechtsverhältnisses setzt stets die Zustimmung des Gerichts in

Form einer Verfügung voraus. Eine Auswechslung des Vertreters ist nur zu

bewilligen, wenn aus objektiven Gründen eine sachgerechte Vertretung nicht mehr

gewährleistet ist. Dazu genügt es nicht, dass die vertretene Person geltend

macht, sie habe das Vertrauen in den Vertreter verloren. Sie muss substantiiert

dartun, dass er seine Aufgabe nicht korrekt erfüllt hat und weshalb das Vertrauensverhältnis

zerstört ist. Eine Auswechslung kommt nur dann in Frage, wenn der bisherige

Vertreter die wesentlichen Interessen der vertretenen Person nach objektiven

Kriterien nicht mehr wahrnehmen kann (zum Ganzen vgl. Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 72 und 73; Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz. 539; vgl.

auch BGE 141 I 70 E. 6.2). Ein solcher Fall liegt vor, wenn das

Vertrauensverhältnis zwischen dem Vertreter und der vertretenen Person im

Verlauf des Prozesses vollständig zerstört worden ist; gewisse Unstimmigkeiten

sind aber in Kauf zu nehmen, solange der Vertreter die wesentlichen Interessen

der vertretenen Person ausreichend wahrnimmt (Rüegg/Rüegg,

Basler Kommentar, 3. Auflage 2017, Art. 118 ZPO N 15). Weitere Fälle, die eine

Auswechslung rechtfertigen können, sind auch dann zu bejahen, wenn der

bisherige Vertreter seine Aufgabe wegen einer Interessenkollision oder

offensichtlicher Unfähigkeit nicht erfüllen kann oder wenn er seine

anwaltlichen Berufspflichten in grober Weise verletzt (BGer 4A_106/2017 vom 4.

Juli 2017 E. 3.2.1; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz. 533 und 535). Im Allgemeinen ist wegen der mit dem Wechsel

einhergehenden Mehrkosten zu Lasten des Staats Zurückhaltung bei der

Auswechslung geboten (Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 118 ZPO N 15; Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz. 539).

Für die Mittellosigkeit sowie den Sachverhalt, der die

Nichtaussichtslosigkeit der Rechtsbegehren und die Notwendigkeit der

Verbeiständung begründet, gilt das Beweismass der Glaubhaftmachung (AGE

BEZ.2022.77 vom 8. Dezember 2022 E. 2.1 mit Nachweisen). Dies gilt

gleichermassen für die Gründe einer Auswechslung des unentgeltlichen Rechtvertreters.

Mit anderen Worten: Der Vertreter, der seine Entlassung als unentgeltlichen

Rechtsvertreter beantragt, muss glaubhaft machen, dass er die wesentlichen

Interessen der vertretenen Person nicht mehr wahrnehmen kann, was insbesondere

dann der Fall ist, wenn das Vertrauensverhältnis vollständig zerstört wurde

oder eine Interessenkollision vorliegt. Die tatsächlichen Voraussetzungen sind

gestützt auf die Glaubhaftigkeit der Ausführungen des unentgeltlichen

Rechtsvertreters unter Berücksichtigung der Aktenlage zu prüfen, ohne dass

gerichtliche Beweiserhebungen vorzunehmen sind (vgl. BGer 4A_471/2011 vom 17.

Januar 2012 E. 4.3).

2.3

2.3.1

Der Anwalt macht in seiner Beschwerde erstens

geltend, dass das Vertrauensverhältnis zwischen ihm und der Patientin

vollständig zerstört sei. Im Rahmen des Verfahrens, das zum

Bundesgerichtsurteil 4A_384/2023 vom 6. September 2023 geführt habe, habe die

Patientin die vollständige Zerstörung des Vertrauensverhältnisses begründet.

Sie habe ihm in diesem Verfahren fachliche Inkompetenz vorgeworfen, die sich in

einer mangelhaften Prozessführung, in Prozessverzögerungen und in fehlendem

Verhandlungsgeschick gezeigt habe. Sie werfe ihm vor, er habe sie «bewusst

getäuscht», und sie habe sich in ihrer Beschwerde an das Appellationsgericht

Haftpflichtansprüche vorbehalten. Durch die Vehemenz ihrer Vorbringen – selbst

wenn diese objektiv nicht gerechtfertigt seien – sei das Vertrauensverhältnis

beidseitig derart zerstört, dass an eine weitere Zusammenarbeit nicht zu denken

sei. Er – so der Anwalt weiter – wäre zwar mit der «gebotenen Professionalität»

durchaus in der Lage, die Rechtsvertretung der Patientin weiterhin zu

übernehmen, und er betrachte das Vorgehen der jüngst schlecht beratenen

Patientin «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Fakt sei aber, dass

er sie nicht mehr erreiche (Beschwerde, Rz. 17–20).

Das Appellationsgericht stellte in seinem Entscheid AGE

BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023 fest, dass die von der Patientin in der

Beschwerde erhobenen Vorwürfe (mangelhafte Kommunikation des Anwalts; Drängen

des Anwalts, den Vergleichsvorschlag des Gerichts anzunehmen; weitere Mängel in

der Prozessführung) durchwegs verspätet erhoben worden seien; wären sie im Beschwerdeverfahren

zu berücksichtigen, wären sie als unberechtigt oder nicht schwerwiegend genug

zu qualifizieren, um einen vollständigen Vertrauensverlust zu begründen und

einen Wechsel des Anwalts zu rechtfertigen (AGE BEZ.2023.30 vom 27. Juni 2023

E. 2). Diese Einschätzung, die das Gesuch der Patientin um Wechsel des

unentgeltlichen Vertreters betraf, ist grundsätzlich auch in der umgekehrten

Konstellation zutreffend, in welcher der Anwalt um seine Entlassung als

unentgeltlicher Rechtsvertreter ersucht.

Im vorliegenden Fall bringt der Anwalt ergänzend im Kern

einzig vor, dass er die Patientin nicht mehr erreiche. Dazu ist Folgendes

festzuhalten: Zunächst gibt der Anwalt in seiner Beschwerde an, er sei durchaus

in der Lage, die Patientin weiterhin zu vertreten, und er betrachte ihr

Vorgehen «ohne Groll und lediglich mit grossem Bedauern». Angesichts der von

der Patientin erhobenen Vorwürfe zeugt diese Haltung von bemerkenswerter

Professionalität und menschlicher Grossmut. Sodann ist die Patientin

unterdessen bereit, mit dem Anwalt die anstehende Hauptverhandlung zu

bestreiten: Mit Verfügung vom 22. März 2023 hatte der Zivilgerichtspräsident

das Gesuch der Patientin um einen Wechsel des Vertreters abgewiesen und sie

gleichzeitig gefragt, ob sie sich angesichts dessen weiterhin durch den Anwalt A____,

sich selbst oder eine neue, vollständig selbst zu finanzierende

Rechtsvertretung vertreten lassen wolle. Nachdem das Appellationsgericht und

das Bundesgericht den vom Zivilgerichtspräsidenten verweigerten Wechsel des Vertreters

geschützt hatten, teilte die Patientin dem Zivilgericht am 28. August 2023 mit,

«dass sie sich weiterhin durch RA A____ vertreten lässt». In dieser Situation –

sowohl der Anwalt als auch die Patientin sind bereit, das Verfahren vor

Zivilgericht gemeinsam zu einem Ende zu führen – ist anzunehmen, dass das

Vertrauensverhältnis nicht vollständig zerstört ist. Vielmehr scheint auch die

Patientin nunmehr gewillt und in der Lage zu sein, mit ihrem bisherigen

Vertreter zu kooperieren und mit ihm die anstehende Hauptverhandlung

vorzubereiten und zu bestreiten.

2.3.2

Zweitens wendet der Anwalt in der Beschwerde

ein, die unentgeltliche Rechtsvertretung sei nicht mehr notwendig. Nachdem die

Patientin ihm am 1. März 2023 das Mandat entzogen habe, habe sie sich durch D____

vertreten lassen – dies nicht nur vor Zivilgericht im Verfahren um den Wechsel

des Rechtsvertreters, sondern auch in den anschliessenden Beschwerdeverfahren

vor Appellationsgericht und Bundesgericht. Ganz offensichtlich sei die

Patientin durch D____ ausreichend vertreten. Insofern bestehe gar keine

Notwendigkeit mehr für die Fortführung der unentgeltlichen Rechtsvertretung

durch ihn, den Anwalt. Dies gelte umso mehr, als der Schriftenwechsel vor

Zivilgericht längst abgeschlossen sei und lediglich noch die Hauptverhandlung

bevorstehe, an welcher keine Beweise mehr abgenommen und lediglich noch die

Schlussplädoyers gehalten würden. In dieser Lage bestehe keine Gefahr, dass die

Patientin einen Rechtsverlust erleide. Da die Vertretung somit nicht mehr

notwendig sei, fehle es an einer Voraussetzung der weiteren Gewährung der

unentgeltlichen Rechtsvertretung (Beschwerde, Rz. 21–23).

Den Einwand der fehlenden Notwendigkeit der Vertretung hat

der Anwalt in seinem Gesuch vom 5. September 2023 gegenüber dem Zivilgericht

nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde erhobene Einwand enthält eine

neue Tatsachenbehauptung und kann folglich im Beschwerdeverfahren nicht mehr

berücksichtigt werden (zum Verbot neuer Tatsachenbehauptungen im

Beschwerdeverfahren vgl. E. 1.3).

Wenn die in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu

berücksichtigen wäre, erwiese er sich als nicht stichhaltig. In der Erwägung

2.2

wurde dargelegt, dass der Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege unter

anderem die gerichtliche Bestellung einer Rechtsvertretung umfasst, wenn dies

zur Wahrung der Rechte notwendig ist. Die Notwendigkeit einer unentgeltlichen

Vertretung wird vom Gesetz insbesondere bejaht, wenn die Gegenpartei anwaltlich

vertreten ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Nach der Praxis des Bundesgerichts

gibt es aber auch in diesem Fall keinen Automatismus der Gewährung der

unentgeltlichen Vertretung, sondern es sind alle Umstände des Einzelfalls zu

prüfen (BGer 4A_301/2020 vom 6. August 2020 E. 3.1 mit Nachweisen). Insbesondere

bei Bagatellfällen oder wenn die gesuchstellende Person selbst über genügend

juristische Kenntnisse für das Verfahren verfügt, kann der Beizug eines

Vertreters entbehrlich sein, da in Bezug auf das konkrete Verfahren kein

Ungleichgewicht zwischen den Parteien besteht (Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz. 484; Rüegg/Rüegg,

a.a.O., Art. 118 ZPO N 12; Tappy, Commentaire

romand, 2. Auflage 2019, Art. 118 ZPO N 17; für einen unbedingten Anspruch auf

unentgeltliche Vertretung bei anwaltlicher Vertretung der Gegenpartei Bühler, a.a.O., Art. 118 ZPO N 45–48).

Im vorliegenden Fall sind die Gegenparteien der Patientin anwaltlich vertreten.

Sodann liegt offensichtlich weder ein Bagatellfall vor noch verfügen die

Patientin oder D____ über die erforderlichen juristischen Kenntnisse, um sich

in einem komplexen Haftpflichtprozess in einer Hauptverhandlung zu behaupten.

Die von D____ vor Zivil-, Appellations- und Bundesgericht geführten Verfahren

betreffend Wechsel des unentgeltlichen Vertreters zeigen vielmehr, dass er zwar

verständlich zu formulieren weiss, ihm die notwendigen juristischen Kompetenzen

aber abgehen. Es liegt somit kein Fall vor, in welchem trotz anwaltlicher

Vertretung der Gegenpartei eine unentgeltliche Vertretung ausnahmsweise nicht

notwendig wäre. Mit anderen Worten: Entgegen der Auffassung des Anwalts lässt

sich seine Entlassung als unentgeltlicher Vertreter nicht mit der fehlenden

Notwendigkeit der Vertretung begründen.

2.3.3

Drittens wendet der Anwalt ein, für den Staat

entstünden keine Mehrkosten, wenn er als unentgeltlicher Rechtsvertreter

entlassen würde. Der Staat tue mit Blick auf die Kosten natürlich gut daran,

bei der Auswechslung des unentgeltlichen Vertreters zurückhaltend zu sein. Für

das vorliegende Haftpflichtverfahren sei aber festzustellen, dass er im Rahmen

des nun bald zehnjährigen Verfahrens den gesetzlich zulässigen Kostenrahmen

bereits habe ausschöpfen müssen und er das Mandat seit geraumer Zeit «pro bono»

führe. Bei seiner Entlassung als Vertreter entstünden dem Staat folglich keine

zusätzlichen Kosten; dies gelte auch bei einer Weitervertretung der Patientin

durch D____ (Beschwerde, Rz. 24 und 25).

Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5.

September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht vorgebracht. Der erst mit der Beschwerde

erhobene Einwand erweist sich somit als neue Tatsachenbehauptung. Er ist

deshalb im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).

Wenn der in der Beschwerde erstmals vorgebrachte Einwand zu

berücksichtigen wäre, erwiese er sich in der Sache als nicht überzeugend: In

der Erwägung 2.3.2 wurde dargelegt, dass die unentgeltliche Vertretung der

Patientin vor Zivilgericht weiterhin notwendig ist. Ist die Vertretung aber

weiterhin notwendig, wäre eine Entlassung des Anwalts als unentgeltlicher

Vertreter und die Einsetzung eines neuen Vertreters durchaus mit Mehrkosten für

den Staat verbunden. Der Einwand des Anwalts lässt mit anderen Worten

unberücksichtigt, dass die unentgeltliche Vertretung der Patientin notwendig

ist und dass die Einsetzung eines neuen Vertreters mit Mehrkosten verbunden

wäre. Der Einwand fehlender Mehrkosten ist somit unzutreffend.

2.3.4

Viertens wendet der Anwalt ein, er befinde

sich in einem persönlichen Interessenkonflikt, der ihm eine weitere Vertretung

der Patientin verunmögliche. Ein Interessenkonflikt liege aus zwei Gründen vor:

Zunächst habe die Patientin am 14. April 2023 ein Ausstandsgesuch gegen den

instruierenden Zivilgerichtspräsidenten gestellt. Das Gesuch werde unter

anderem damit begründet, dass der Zivilgerichtspräsident den Anwalt vor einer

Absetzung geschützt und für ihn Partei ergriffen habe; er habe sich zum

Nachteil der Patientin regelmässig mit dem Anwalt abgesprochen. Für den Fall,

dass der Anwalt dieses Ausstandsverfahren weiterzuführen hätte, – so der Anwalt

– müsste er sich selbst bezichtigen, mit dem Zivilgerichtspräsidenten zulasten

der Patientin ein «Päckli gemacht» zu haben. Spätestens hier werde

offensichtlich, dass er in einem persönlichen Interessenkonflikt stehe und

seine Interessen mit denjenigen der Patientin kollidierten. Die gleiche

Interessenkollision bestehe sodann im Zusammenhang mit dem Haftpflichtanspruch,

den die Patientin angekündigt habe. Sei das Geltendmachen eines

Haftpflichtanspruchs angekündigt worden, sei versicherungsvertraglich vom

Eintritt des befürchteten Ereignisses auszugehen, und müsse der Anwalt seine

Haftpflichtversicherung benachrichtigen. Somit könne er nicht mehr nur die

Interessen der Patientin wahrnehmen, sondern müsse vielmehr auch seine eigenen

Interessen und diejenigen der Haftpflichtversicherung im Auge behalten. In

dieser Situation sei er als unentgeltlicher Vertreter zu entlassen (Beschwerde,

Rz. 26–29).

Auch diesen Einwand hat der Anwalt in seinem Gesuch vom 5.

September 2023 gegenüber dem Zivilgericht nicht erwähnt. Die dem Einwand

zugrunde liegenden Tatsachenbehauptungen sind neu und deshalb im

Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen (vgl. E. 1.3).

Wäre der Einwand der Interessenkollision zu berücksichtigen,

wäre er in der Sache nicht stichhaltig. In Bezug auf die Interessenkollision im

Ausstandsverfahren ist zu beachten, dass die Patientin das Ausstandsgesuch

gegen den Zivilgerichtspräsidenten ohne ihren Anwalt eingereicht hat. Es

besteht kein Grund zur Annahme, dass der Anwalt dieses wohl bald abgeschlossene

Ausstandsverfahren noch betreuen muss. Sollte im Ausstandsverfahren doch noch

ein Tätigwerden der Patientin erforderlich sein, wäre es dem Anwalt unbenommen,

speziell für das Ausstandsverfahren um Entlassung als unentgeltlicher

Rechtsvertreter zu ersuchen. Eine Entlassung aus dem gesamten vorinstanzlichen

Verfahren ist zur Vermeidung einer Interessenkollision dagegen nicht angezeigt.

Bei der zweiten Interessenkollision legt der Anwalt nicht dar, inwiefern genau

seine Interessen, die Interessen der Patientin und die Interessen der

Haftpflichtversicherung im Fall einer – im Übrigen eher vagen – Androhung des

Geltendmachens von Haftpflichtansprüchen miteinander kollidieren sollen. Alle

Beteiligten haben vielmehr auch in dieser Situation ein gleichgerichtetes

Interesse: Der Anwalt soll die Interessen der Patientin in der Hauptverhandlung

mit der notwendigen professionellen Sorgfalt, Einsatzbereitschaft und Distanz

vertreten. Eine Kollision der Interessen des Anwalts mit den Interessen der

Patientin und der Haftpflichtversicherung ist mit anderen Worten nicht

ersichtlich.

2.3.5

In seiner Stellungnahme vom 23. Oktober 2023

wirft der Anwalt schliesslich die Frage auf, ob er nach einem privatrechtlich

gültigen Entzug des Auftrags durch die Patientin öffentlich-rechtlich

tatsächlich dazu gezwungen werden könne, einen neuen Auftrag mit der Patientin

abzuschliessen. Nach seinem Verständnis könne das Rechtsverhältnis des

unentgeltlichen Rechtsvertreters privatrechtlich jederzeit beendet werden.

Öffentlich-rechtlich habe dies allenfalls die einzige Konsequenz, dass für die

neue Rechtsvertretung die unentgeltliche Rechtspflege nicht bewilligt werde.

Eine Rechtsgrundlage, den Anwalt privatrechtlich zum Abschluss eines neuen

Auftrags zu verpflichten, bestehe nicht (Stellungnahme vom 23. Oktober 2023, S.

1.

f.).

In der Erwägung

2.2

wurde dargelegt, dass die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung

ein öffentlich-rechtliches Rechtsverhältnis zwischen dem Vertreter und dem

Staat begründet und dass dieses Verhältnis weder vom Vertreter noch von der

vertretenen Person einseitig widerrufen werden kann. Für eine vorzeitige

Beendigung dieses Rechtsverhältnisses ist stets Zustimmung des Gerichts

erforderlich. Die Übernahmepflicht des unentgeltlichen Rechtsvertreters ergibt

sich aus dem Anwaltsgesetz (BGFA, SR 935.61): Der im kantonalen Register eingetragene

Anwalt ist verpflichtet, das amtliche Mandat zu übernehmen (Art. 12 lit. g

BGFA). Diese Übernahmepflicht dient der effektiven Erfüllung der aus Art. 29

Abs. 3 der Bundesverfassung (SR 101) fliessenden staatlichen Pflicht, für

prozessuale Chancengleichheit bedürftiger Parteien zu sorgen. Begrenzt ist

diese Übernahmepflicht durch andere Berufspflichten des Anwalts, wie etwa die

Wahrung der Unabhängigkeit oder die Vermeidung von Interessenkollisionen (vgl.

zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz.

534.

und 535 mit Nachweisen). Zwischen dem unentgeltlichen Vertreter und der

vertretenen Person besteht zwar ein privatrechtlicher Auftrag, dieser wird aber

betreffend Begründung und Beendigung vom öffentlichen Recht überlagert. Mit der

Begründung dieses öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses wird der Anwalt

verpflichtet, mit der bedürftigen Partei ein privatrechtliches

Auftragsverhältnis einzugehen. Es steht dem Anwalt aufgrund dieser

öffentlich-rechtlichen Komponente nicht frei, sein Mandat niederzulegen (vgl.

zum Ganzen Wuffli/Fuhrer, a.a.O., Rz.

464–466 und 538 mit Nachweisen). Fehlt es – wie im vorliegenden Fall – an der

Zustimmung des Gerichts zur vorzeitigen Beendigung dieses öffentlich-rechtlichen

Rechtsverhältnisses, besteht dieses weiter und ist der Vertreter aufgrund von

Art. 12 lit. g BGFA verpflichtet, mit der bedürftigen Partei einen

privatrechtlichen Auftrag abzuschliessen.

3.

Beschwerdeentscheid

Angesichts dieser Erwägungen ist es nicht zu beanstanden,

dass der Zivilgerichtspräsident das Gesuch des Anwalts um Entlassung als

unentgeltlicher Rechtsvertreter ablehnte. Die Beschwerde des Anwalts gegen die

Verfügung vom 8. September 2023 ist somit abzuweisen.

Im Sinn einer Randbemerkung und im Einklang mit dem Anwalt

ist darauf hinzuweisen, dass die unentgeltliche Rechtspflege für ein

allfälliges Berufungsverfahren neu zu beantragen wäre (Art. 119 Abs. 5 ZPO;

Beschwerde, Rz. 23). Im Grundsatz dauern die Wirkungen der unentgeltlichen

Rechtspflege bis zur Beendigung des Verfahrens vor der entsprechenden Instanz,

sofern die gesuchstellende Person nicht vorher darauf verzichtet oder das

Gericht die erteilte Bewilligung widerruft. Im erstinstanzlichen Verfahren gilt

denn auch die bewilligte unentgeltliche Rechtspflege, bis das Gericht das

Verfahren vorerst abgeschlossen hat, sei es durch Entscheid oder

Abschreibungsbeschluss (vgl. zum Ganzen Wuffli/Fuhrer,

a.a.O., Rz. 728 und 783 mit Nachweisen). Im vorliegenden Fall wäre in einem

allfälligen Berufungsverfahren ein entsprechendes Gesuch um unentgeltliche

Rechtspflege neu zu stellen und vom Appellationsgericht zu prüfen. Die

Einleitung des Berufungsverfahrens erscheint denn auch als geeigneter

Zeitpunkt, um einen neuen unentgeltlichen Vertreter oder eine neue

unentgeltliche Vertreterin zu installieren. Falls – was in der vorliegenden

Situation nachvollziehbar wäre – der Anwalt daran festhält, dass er die

Patientin nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens nicht mehr vertreten

möchte, hätte er dies der Patientin rechtzeitig mitzuteilen, damit sich diese

mit Blick auf ein allfälliges Berufungsverfahren frühzeitig um den Beizug eines

neuen Rechtsvertreters oder einer neuen Rechtsvertreterin bemühen könnte.

Bei diesem

Ausgang des Verfahrens werden die Prozesskosten grundsätzlich dem

beschwerdeführenden Anwalt auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Das Verfahren um

die unentgeltliche Rechtspflege ist zwar grundsätzlich kostenlos (Art. 119 Abs.

6.

ZPO). Diese Bestimmung bezieht sich aber nur auf das Gesuchsverfahren und

nicht auch auf das Beschwerdeverfahren (BGE 140 III 501 E. 4.3.2). Gemäss der

Praxis des Appellationsgerichts werden grundsätzlich dann Gerichtskosten

erhoben, wenn allein die Frage der Mittellosigkeit zu prüfen ist und verneint

wird. Sofern das Verfahren die Beurteilung der Prozesschancen zum Gegenstand

hat, wird hingegen auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet, wenn die

Beschwerde gegen die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht selber

aussichtslos erscheint (AGE BEZ.2020.9 vom 20. April 2020 E. 5.2 mit

Hinweisen). Auf Gerichtskosten ist auch dann zu verzichten, wenn das Verfahren

die Zulässigkeit eines Wechsels der unentgeltlichen Rechtsvertretung betrifft

und die Beschwerde nicht als aussichtslos erscheint. Dies trifft im

vorliegenden Fall zu. Für das Beschwerdeverfahren werden deshalb keine

Gerichtskosten erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichts vom 8. September 2023 (K3.2014.53) wird abgewiesen.

Das Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

B____

-

C____

-

Kanton Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

lic. iur. Johannes Hermann

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis bzw.

CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage von

grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem

Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren

Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels

entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.