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Entscheid

BEZ.2023.63

Definitive Rechtsöffnung (BGer 4D_40/2024 vom 26. April 2024)

12. Februar 2024Deutsch5 min

Mit Entscheid

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.63

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2024

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,

Fischmarkt 10, 4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 19. September 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel dem

Kanton Basel, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gestützt auf

den rechtskräftigen Entscheid vom 8. September 2022 in der Betreibung Nr.[...]

für eine Gebührenforderung von Fr. 300.– definitive Rechtsöffnung.

Gegen diesen auf

Antrag der Beschwerdeführerin schriftlich begründeten Entscheid erhob die

Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe: 25. Oktober

2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der

angefochtene Entscheid «zur unangemessenen Betreibung Nr.[...]» aufzuheben. Ein

in der Beschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung

wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 abgewiesen und die

Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Auf eine

gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid

vom 2. November 2023 (5D_199/2023) nicht eingetreten. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug

der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 23.

Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023

(Postaufgabe: 25. Oktober 2023) hat die Beschwerdeführerin die

Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der

Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin

in den weiteren Eingaben vom 23. und 25. November 2023 ist daher

nicht einzugehen.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der

Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton

Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2022,

worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für

das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei gemäss Bescheinigung

rechtskräftig und vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven

Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die

Beschwerdeführerin bringe keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG

vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Stattdessen

bemängle sie in kaum verständlicher und weitschweifiger Weise Handlungen der

Steuerverwaltung und des Zivilstandsamts, obwohl diese nicht Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens seien.

Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass

sie eine Rechtsverzögerung der Staatskanzlei resp. des Regierungsrats in Bezug

auf Handlungen der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements und

Rechtsverzögerungen des Sozialversicherungsgerichts aufgezeigt habe. Dies belege,

dass erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlungsleistungen eine Tilgung

(Verrechnung verursachter Rechtsverzögerungen) bzw. der Beweis, dass eine

zeitnahe Begleichung erfolgen konnte, erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen

vermag die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der

angefochtene Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf

einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder

offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die

unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1

ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.–

festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV

SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 19. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.