BEZ.2023.63
Definitive Rechtsöffnung (BGer 4D_40/2024 vom 26. April 2024)
12. Februar 2024Deutsch5 min
Mit Entscheid
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.63
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung Basel-Stadt,
Fischmarkt 10, 4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 19. September 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 19. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel dem
Kanton Basel, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gestützt auf
den rechtskräftigen Entscheid vom 8. September 2022 in der Betreibung Nr.[...]
für eine Gebührenforderung von Fr. 300.– definitive Rechtsöffnung.
Gegen diesen auf
Antrag der Beschwerdeführerin schriftlich begründeten Entscheid erhob die
Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 24. Oktober 2023 (Postaufgabe: 25. Oktober
2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der
angefochtene Entscheid «zur unangemessenen Betreibung Nr.[...]» aufzuheben. Ein
in der Beschwerde gestelltes Gesuch um Anordnung der aufschiebenden Wirkung
wurde mit Verfügung vom 27. Oktober 2023 abgewiesen und die
Beschwerdeführerin zur Leistung eines Kostenvorschusses aufgefordert. Auf eine
gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde ist das Bundesgericht mit Entscheid
vom 2. November 2023 (5D_199/2023) nicht eingetreten. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug
der Akten der Vorinstanz auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 23.
Oktober 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 24. Oktober 2023
(Postaufgabe: 25. Oktober 2023) hat die Beschwerdeführerin die
Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der Beschwerde nach Ablauf der
Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die Ausführungen der Beschwerdeführerin
in den weiteren Eingaben vom 23. und 25. November 2023 ist daher
nicht einzugehen.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton
Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 8. September 2022,
worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für
das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei gemäss Bescheinigung
rechtskräftig und vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven
Rechtsöffnungstitel im Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die
Beschwerdeführerin bringe keine Gründe gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG
vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung entgegenstehen würden. Stattdessen
bemängle sie in kaum verständlicher und weitschweifiger Weise Handlungen der
Steuerverwaltung und des Zivilstandsamts, obwohl diese nicht Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens seien.
Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass
sie eine Rechtsverzögerung der Staatskanzlei resp. des Regierungsrats in Bezug
auf Handlungen der Vorsteherin des Justiz- und Sicherheitsdepartements und
Rechtsverzögerungen des Sozialversicherungsgerichts aufgezeigt habe. Dies belege,
dass erst nach Erhalt der geschuldeten Zahlungsleistungen eine Tilgung
(Verrechnung verursachter Rechtsverzögerungen) bzw. der Beweis, dass eine
zeitnahe Begleichung erfolgen konnte, erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen
vermag die Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der
angefochtene Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf
einen rechtskräftigen und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder
offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1
ZPO). Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.–
festgelegt (vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der
Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV
SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 19. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.