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Entscheid

BEZ.2023.64

Ausweisung

8. Januar 2024Deutsch5 min

stellte er die folgenden Anträge: Es sei die Summe von CHF 250’000.– auszurichten;

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.64

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Staatlichen Schlichtungsstelle

für Mietstreitigkeiten vom 29.

August 2023

betreffend Ausweisung

Erwägungen

Mit Verfügung vom

Sachverhalt

29. August 2023 schrieb die Staatliche Schlichtungsstelle für

Mietstreitigkeiten ein von A____ (Beschwerdeführer) eingeleitetes

Schlichtungsverfahren gegen die B____ betreffend Räumungsfrist für eine

3-Zimmerwohnung und Rückerstattungsansprüche infolge eines Entscheids des

Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2023 betreffend Ausweisung als

gegenstandslos ab.

Gegen diese

Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2023

(Postaufgabe 27. September 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin

stellte er die folgenden Anträge: Es sei die Summe von CHF 250’000.– auszurichten;

Es sei eine Genugtuung und Schadenersatz von jeweils CHF 190’000.– x 2 = CHF

380’000.– gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auszurichten und alle

gestohlenen Gegenstände im Wert von CHF 266’870.– finanziell zu ersetzen; Es

sei eine gleichwertige Wohnung anzubieten und diese müsse von der Gegenpartei für

fünf Jahre bezahlt werden oder alternativ müsse eine finanzielle Abfindung von CHF

250'000.– auf das Konto [...] lautend auf Dr. Dr. A____ bezahlt werden; Die

gesamten ordentlichen und ausserordentliche Kosten seien dem Staat oder dem

Gegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere gleiche

oder sehr ähnliche Fassungen der Beschwerdeschrift vom 25. September 2023

ein.

Mit Verfügung

vom 29. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 300.– aufgefordert.

Die Verfügung vom 29.

September 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 als

Einschreiben zugesandt. Die Sendung wurde ihm am 4. Oktober 2023 gemäss Angaben

auf dem Sendungsverfolgungsbericht der Post postlagernd zur Abholung gemeldet

und am 5. Oktober 2023 mit dem Vermerk «falsche Adresse» und dem

handschriftlichen Zusatz «Dr. Dr. jur.» an das Gericht zurückgesandt.

Mit Verfügung

vom 11. Oktober 2023 wurde ihm die Kostenvorschussverfügung vom 29. September

2023 erneut, diesmal per A+ Post zugestellt. In dieser Verfügung wurde der

Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass damit keine neue Frist ausgelöst

wird. Er wurde darauf hingewiesen, dass vielmehr die am 3. Oktober 2023 an die

in der Beschwerde angegebene Adresse versandte und am 4. Oktober 2023 zur

Abholung gemeldete Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer

deren Entgegennahme zu Unrecht verweigert hat. Auch diese Postsendung wurde vom

Beschwerdeführer mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der Beschwerdeführer

«Dr. Dr. A____» heisse.

Mit Verfügung

vom 6. November 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den

Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 29. September 2023 nicht innerhalb der in

dieser Verfügung genannten Frist geleistet hat. Für die Leistung des

Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist

von fünf Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung gesetzt. Er wurde

darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,

wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auch die

Entgegennahme dieser Verfügung wurde gemäss den Ausführungen auf dem per

Einschreiben zugestellten Couvert mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um

Erwägungen

die falsche Anschrift und handle und der Beschwerdeführer mit Dr. Dr. jur.

Rechtsanwalt angeschrieben werden möchte.

Der

Beschwerdeführer verweigert offenbar (erneut) die Entgegennahme der an die von

ihm angegebene Postadresse gesandten Gerichtspost mit der Begründung, dass er

mit «Dr. Dr. A____» oder Dr. Dr. jur. adressiert werden möchte. Dem

Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren BEZ.2022.32 mitgeteilt, dass ein

solcher Wunsch des Beschwerdeführers nach Nennung von Zusatzbezeichnungen zu

seinem Namen keinen rechtmässigen Grund dafür darstellt, gerichtliche

Zustellungen, welche diesem Anliegen nicht entsprechen, nicht entgegen zu

nehmen. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung vom 6. November 2023 gemäss

Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag der ungerechtfertigten

Annahmeverweigerung erfolgt. Dies ist gemäss den Angaben auf dem an das

Appellationsgericht zurückgesandten Couvert der 9. November 2023. An der

Anwendung der vorgenannten Zustellfiktion aufgrund der nicht gerechtfertigten

Verweigerung der Entgegennahme der gerichtlichen (Einschreibens)-Sendungen

ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in späteren Eingaben an das

Gericht als Adresse «[...]» angegeben hat, zumal es sich dabei offensichtlich

um die Adresse der Poststelle handelt, bei welchem der Beschwerdeführer seinen

Postlagerungsauftrag deponiert hatte. Die an die in der Beschwerde vom 25.

September 2023 angegebene Adresse versandten Einschreiben wurden gemäss dem

vorgenannten Postlagerungsauftrag von der Post nachweislich zur Abholung durch

den Beschwerdeführer entgegengenommen und lediglich infolge der vorgenannten

Weigerung der Entgegennahme durch diesen wieder an das Gericht retourniert.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 6. November 2023 leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von

Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 29. August 2023

wird nicht eingetreten.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.