BEZ.2023.64
Ausweisung
8. Januar 2024Deutsch5 min
stellte er die folgenden Anträge: Es sei die Summe von CHF 250’000.– auszurichten;
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.64
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Staatlichen Schlichtungsstelle
für Mietstreitigkeiten vom 29.
August 2023
betreffend Ausweisung
Erwägungen
Mit Verfügung vom
Sachverhalt
29. August 2023 schrieb die Staatliche Schlichtungsstelle für
Mietstreitigkeiten ein von A____ (Beschwerdeführer) eingeleitetes
Schlichtungsverfahren gegen die B____ betreffend Räumungsfrist für eine
3-Zimmerwohnung und Rückerstattungsansprüche infolge eines Entscheids des
Zivilgerichts Basel-Stadt vom 20. Juni 2023 betreffend Ausweisung als
gegenstandslos ab.
Gegen diese
Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 25. September 2023
(Postaufgabe 27. September 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Darin
stellte er die folgenden Anträge: Es sei die Summe von CHF 250’000.– auszurichten;
Es sei eine Genugtuung und Schadenersatz von jeweils CHF 190’000.– x 2 = CHF
380’000.– gemäss Opferhilfegesetz (OHG, SR 312.5) auszurichten und alle
gestohlenen Gegenstände im Wert von CHF 266’870.– finanziell zu ersetzen; Es
sei eine gleichwertige Wohnung anzubieten und diese müsse von der Gegenpartei für
fünf Jahre bezahlt werden oder alternativ müsse eine finanzielle Abfindung von CHF
250'000.– auf das Konto [...] lautend auf Dr. Dr. A____ bezahlt werden; Die
gesamten ordentlichen und ausserordentliche Kosten seien dem Staat oder dem
Gegner aufzuerlegen. Der Beschwerdeführer reichte in der Folge weitere gleiche
oder sehr ähnliche Fassungen der Beschwerdeschrift vom 25. September 2023
ein.
Mit Verfügung
vom 29. September 2023 wurde der Beschwerdeführer zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 300.– aufgefordert.
Die Verfügung vom 29.
September 2023 wurde dem Beschwerdeführer am 3. Oktober 2023 als
Einschreiben zugesandt. Die Sendung wurde ihm am 4. Oktober 2023 gemäss Angaben
auf dem Sendungsverfolgungsbericht der Post postlagernd zur Abholung gemeldet
und am 5. Oktober 2023 mit dem Vermerk «falsche Adresse» und dem
handschriftlichen Zusatz «Dr. Dr. jur.» an das Gericht zurückgesandt.
Mit Verfügung
vom 11. Oktober 2023 wurde ihm die Kostenvorschussverfügung vom 29. September
2023 erneut, diesmal per A+ Post zugestellt. In dieser Verfügung wurde der
Beschwerdeführer darauf hingewiesen, dass damit keine neue Frist ausgelöst
wird. Er wurde darauf hingewiesen, dass vielmehr die am 3. Oktober 2023 an die
in der Beschwerde angegebene Adresse versandte und am 4. Oktober 2023 zur
Abholung gemeldete Verfügung gemäss Art. 138 Abs. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) als zugestellt gilt, da der Beschwerdeführer
deren Entgegennahme zu Unrecht verweigert hat. Auch diese Postsendung wurde vom
Beschwerdeführer mit dem Vermerk zurückgesandt, dass der Beschwerdeführer
«Dr. Dr. A____» heisse.
Mit Verfügung
vom 6. November 2023 wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer den
Kostenvorschuss gemäss Verfügung vom 29. September 2023 nicht innerhalb der in
dieser Verfügung genannten Frist geleistet hat. Für die Leistung des
Kostenvorschusses wurde dem Beschwerdeführer eine nicht erstreckbare Nachfrist
von fünf Tagen ab Zustellung der vorliegenden Verfügung gesetzt. Er wurde
darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden könne,
wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 ZPO). Auch die
Entgegennahme dieser Verfügung wurde gemäss den Ausführungen auf dem per
Einschreiben zugestellten Couvert mit der Begründung abgelehnt, dass es sich um
Erwägungen
die falsche Anschrift und handle und der Beschwerdeführer mit Dr. Dr. jur.
Rechtsanwalt angeschrieben werden möchte.
Der
Beschwerdeführer verweigert offenbar (erneut) die Entgegennahme der an die von
ihm angegebene Postadresse gesandten Gerichtspost mit der Begründung, dass er
mit «Dr. Dr. A____» oder Dr. Dr. jur. adressiert werden möchte. Dem
Beschwerdeführer wurde bereits im Verfahren BEZ.2022.32 mitgeteilt, dass ein
solcher Wunsch des Beschwerdeführers nach Nennung von Zusatzbezeichnungen zu
seinem Namen keinen rechtmässigen Grund dafür darstellt, gerichtliche
Zustellungen, welche diesem Anliegen nicht entsprechen, nicht entgegen zu
nehmen. Folglich gilt die Zustellung der Verfügung vom 6. November 2023 gemäss
Art. 138 Abs. 3 lit. b ZPO als am Tag der ungerechtfertigten
Annahmeverweigerung erfolgt. Dies ist gemäss den Angaben auf dem an das
Appellationsgericht zurückgesandten Couvert der 9. November 2023. An der
Anwendung der vorgenannten Zustellfiktion aufgrund der nicht gerechtfertigten
Verweigerung der Entgegennahme der gerichtlichen (Einschreibens)-Sendungen
ändert auch nichts, dass der Beschwerdeführer in späteren Eingaben an das
Gericht als Adresse «[...]» angegeben hat, zumal es sich dabei offensichtlich
um die Adresse der Poststelle handelt, bei welchem der Beschwerdeführer seinen
Postlagerungsauftrag deponiert hatte. Die an die in der Beschwerde vom 25.
September 2023 angegebene Adresse versandten Einschreiben wurden gemäss dem
vorgenannten Postlagerungsauftrag von der Post nachweislich zur Abholung durch
den Beschwerdeführer entgegengenommen und lediglich infolge der vorgenannten
Weigerung der Entgegennahme durch diesen wieder an das Gericht retourniert.
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 6. November 2023 leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten. Auf die Erhebung von
Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der staatlichen Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten vom 29. August 2023
wird nicht eingetreten.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.