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Entscheid

BEZ.2023.65

Ausstand

12. Dezember 2023Deutsch2 min

Appellationsgericht

Source bs.ch

Sachverhalt

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.65

ENTSCHEID

vom 12.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

vertreten durch [...], Rechtsanwalt,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 18. September 2023

betreffend Ausstand

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2023 erhob A____

(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2023 (Poststempel vom 28.

September 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 6.

Oktober 2023 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen

Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss

geleistet worden war, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 2.

November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des

Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101

Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch

innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss

nicht. Auf seine Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO

nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 18. September 2023 (V.2023.692) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.