BEZ.2023.65
Ausstand
12. Dezember 2023Deutsch2 min
Appellationsgericht
Source bs.ch
Sachverhalt
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.65
ENTSCHEID
vom 12.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
vertreten durch [...], Rechtsanwalt,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 18. September 2023
betreffend Ausstand
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts vom 18. September 2023 erhob A____
(Beschwerdeführer) mit Eingabe vom 27. September 2023 (Poststempel vom 28.
September 2023) Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit Verfügung vom 6.
Oktober 2023 verlangte das Appellationsgericht vom Beschwerdeführer einen
Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der Kostenvorschuss nicht fristgemäss
geleistet worden war, setzte ihm das Appellationsgericht mit Verfügung vom 2.
November 2023 eine nicht erstreckbare Nachfrist von 10 Tagen zur Zahlung des
Kostenvorschusses, dies unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101
Abs. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch
innert dieser Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss
nicht. Auf seine Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO
nicht einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 18. September 2023 (V.2023.692) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.