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Entscheid

BEZ.2023.66

Forderung

27. November 2024Deutsch31 min

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.66

ENTSCHEID

vom 27.

November 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André

Equey, Dr. Christoph A. Spenlé

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...] Kläger

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Beklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 13. Juni 2023

betreffend Forderung

Sachverhalt

Sachverhalt

B____ (Bauherr) beauftragte A____ (Unternehmer) mit der

Planung der Nord- und Südseite seines Dachstocks an der [...] in Basel. Mit

Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022 gelangte der Unternehmer an die

Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, der Bauherr sei zu

verpflichten, CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu zahlen.

Die Parteien konnten sich im Schlichtungsverfahren nicht einigen.

Mit Klage vom 9. Juni 2022 gelangte der Unternehmer an das

Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im

Schlichtungsgesuch. Nachdem der Bauherr schriftlich dazu Stellung genommen

hatte, führte das Zivilgericht am 18. Oktober 2022 eine Verhandlung durch, an

welcher sich die Parteien ebenfalls nicht einigten. Nach einem zweiten

Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 17. Februar 2023 eine zweite

Verhandlung durch. Wiederum konnten sich die Parteien nicht einigen. Mit

Entscheid vom 13. Juni 2023 verpflichtete das Zivilgericht den Bauherrn, dem

Unternehmer CHF 2'400.– nebst 5 % Zins seit dem 26. November 2021 zu zahlen,

und auferlegte die Gerichtskosten und die Parteivertretungskosten den Parteien

je zur Hälfte. Auf Gesuch des Unternehmers hin begründete es seinen Entscheid

schriftlich.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde

beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Kern, (1) es sei der

Bauherr zur Zahlung von CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu

verpflichten, (2) es sei der Bauherr zur Zahlung einer erstinstanzlichen

Parteientschädigung von CHF 4'680.– nebst 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 zu

verpflichten, (3) dem Bauherrn sei keine erstinstanzliche

Parteientschädigung und eventualiter höchstens eine solche von CHF 170.–

zuzusprechen, (4) die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu mindestens zwei

Dritteln dem Bauherrn aufzuerlegen, (5) eventualiter sei vor dem

reformatorischen Entscheid zur Frage des Planmangels (Norddach) eine

Parteiverhandlung durchzuführen und (6) seien die zweitinstanzlichen Gerichts-

und Parteivertretungskosten dem Bauherrn aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort

vom 26. November 2023 beantragt der Bauherr die Abweisung der Beschwerde mit

der Ausnahme, dass dem Unternehmer auch der anerkannte Arbeitsaufwand von 2

Stunden zu CHF je 120.– für die Neuplanung der Nordfassade zuzusprechen sei.

Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Dezember 2023 und Duplik vom

8. Januar 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des

Zivilgerichts wurden beigezogen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden

Ent­scheid auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Eintreten

In vermögensrechtlichen

Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen,

wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens

CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit

Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall

beträgt der Streitwert der zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren CHF 5'917.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.3. und E. 4),

weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Da die Beschwerde form-

und fristgerecht erhoben worden ist, ist darauf einzutreten. Für die

Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Zivilgerichtsentscheid und Kritik des

Unternehmers im Überblick

2.1

Im angefochtenen Entscheid bejahte das

Zivilgericht in einem ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage

des Unternehmers ein (Zivilgerichtsentscheid, E. 1).

In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht den Anspruch

des Unternehmers auf ein Honorar. Dabei fasste es zunächst die Standpunkte der

Parteien zusammen (E. 2.1 und 2.2). Sodann hielt es fest, es sei

unbestritten, dass die Parteien für die Planung des Dachstocks ein Honorar nach

Stundenaufwand vereinbart hätten und der Unternehmer seine Arbeitsstunden nicht

dokumentiert habe (E. 2.3). Werde das Honorar – wie im vorliegenden Fall –

gemäss Art. 374 Obligationenrecht (OR, SR 220) im Voraus nicht oder nur

ungefähr bestimmt, trage der Unternehmer die Beweislast für den von ihm

behaupteten Aufwand. Da der Unternehmer diesen nicht bewiesen habe, stehe ihm

ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn zugestandenen Aufwands von 20 Stunden zu

(E. 2.4). Da er auch die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Vergütung

nicht behauptet und bewiesen habe, sei der vom Bauherrn zugestandene Ansatz

(CHF 120.– pro Stunde) zugrundezulegen. Somit resultiere ein Honorar von CHF

2'400.– (20 Stunden à CHF 120.– = CHF 2'400.–). Dieses schulde der Bauherr dem

Unternehmer und sei ab dem 26. November 2021 mit 5 % zu verzinsen (E. 2.5 und

2.7).

In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob dem

Bauherrn verrechnungsweise ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unternehmer

zustehe. Es prüfte drei Schadenspositionen, lehnte aber einen

Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus verschiedenen Gründen ab (E. 3).

In einem vierten Schritt bemass und verteilte das

Zivilgericht die Prozesskosten. Da der Unternehmer etwa zur Hälfte obsiege,

seien die Schlichtungskosten, die Gerichtskosten und die

Parteivertretungskosten hälftig zu teilen (E. 4).

2.2

Der Unternehmer kritisiert den Entscheid des

Zivilgerichts im Kern in vier Punkten: Erstens habe das Zivilgericht mehrfach

den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem es Anerkenntnisse des Bauherrn

übersehen habe. Zweitens habe es das Honorar des Unternehmers falsch bemessen.

Drittens sei der Verzugszins bereits ab dem 5. April 2021 geschuldet.

Schliesslich habe das Zivilgericht die Prozesskosten falsch bemessen und verteilt.

Diese vier Kritikpunkte werden in den nachfolgenden vier Erwägungen näher

ausgeführt und geprüft.

3.

Verletzung

des Dispositionsgrundsatzes oder des Verhandlungsgrundsatzes

3.1

Das Zivilgericht sprach dem Unternehmer ein

Honorar von CHF 2'400.– zu, dies gestützt auf den vom Bauherrn zugestandenen

Aufwand von 20 Stunden und auf die von ihm zugestandene Vergütung von CHF 120.–

pro Stunde (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5). Die teilweise Gutheissung

der Klage basiert somit im Kern auf diesen beiden Zugeständnissen

beziehungsweise einer Anerkennung der Klage in diesem Umfang. Der Unternehmer

kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe den Dispositionsgrundsatz mehrfach

verletzt, indem es weitere Zugeständnisse und Anerkennungen des Bauherrn zu

Unrecht nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 4 unten bis S. 6 oben).

3.2

Gemäss dem Dispositionsgrundsatz können die

Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen. Die ZPO umschreibt den

Dispositionsgrundsatz im Zusammenhang mit der Bindung des Gerichts an die

Parteianträge so: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes

zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt

hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Obwohl die ZPO den Dispositionsgrundsatz nur im

Zusammenhang mit der Bindung an die Anträge der Parteien ausdrücklich nennt,

gilt er auch für die Einleitung und Beendigung des Verfahrens (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht,

3.

Auflage 2017, Rz 299–307). Der Verhandlungsgrundsatz dagegen betrifft

die Frage, wie das Gericht den für die Beurteilung der Klage notwendigen

Sachverhalt in Erfahrung bringt. Der Verhandlungsgrundsatz betrifft also nicht

die Anträge der Parteien, sondern die Tatsachen und die Beweismittel. Die ZPO

umschreibt den Verhandlungsgrundsatz so: Die Parteien haben dem Gericht die

Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel

anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).

Räumt die beklagte Partei ein, dass die Klagpartei «Recht hat»,

kann sich dies auf die Anträge (Dispositionsmaxime) oder auf die

Tatsachenbehauptungen der Klagepartei (Verhandlungsmaxime) beziehen. Räumt die

beklagte Partei ein, dass die Anträge der Klagpartei berechtigt sind, liegt

eine Klageanerkennung vor. Räumt die beklagte Partei dagegen ein, dass

bestimmte Tatsachenbehauptungen der Klagpartei zutreffen, handelt es sich um

Zugeständnisse. Liegt ein Zugeständnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen

vor, kommt dies im Ergebnis einer Klageanerkennung gleich (zur Unterscheidung

von Zugeständnis und Anerkennung vgl. Sutter-Somm,

a.a.O., Rz 772).

3.3

Im vorliegenden Fall kritisiert der

Unternehmer, der Bauherr habe die Klage nicht nur im Umfang von CHF 2'400.–

anerkannt. Vielmehr habe er die Klage darüber hinaus anerkannt beziehungsweise

darüber hinausgehende Zugeständnisse gemacht.

Der Unternehmer bringt zunächst vor, der Bauherr habe vor

Zivilgericht ausgeführt, der Unternehmer müsse sich bei CHF 4'988.90 behaften

lassen. Damit habe er ein Honorar des Unternehmers in dieser Höhe anerkannt

(Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). An der vom Unternehmer in der Beschwerde

bezeichneten Stelle in der Klageantwort kritisierte der Bauherr die neue

Honorarberechnung des Unternehmers vom 9. November 2021 und deren Überarbeitung

durch dessen Rechtsvertreter. Dabei hielt der Bauherr fest, dass sich der Unternehmer

«auf dem Betrag von CHF 4'988.90 behaften lassen müsste, wenn die

Forderung betreffend Nordseite nicht ohnehin grundsätzlich ungerechtfertigt und

die Berechnung […] nicht ohnehin abredewidrig wäre» (Klageantwort, S. 6 Absatz

4). Entgegen der Behauptung des Unternehmers anerkannte der Bauherr mit diesen

Ausführungen in keiner Weise die Klage im Umfang von CHF 4'988.90. Vielmehr

brachte er damit zum Ausdruck, dass der Unternehmer sich dabei behaften lassen

müsse, dass dieser nur noch CHF 4'988.90 fordere.

Sodann macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe in

seiner Klageantwort gefordert, es sei eine «realistische Annahme» zum Aufwand

zu treffen. Damit habe dieser einen Ermessensentscheid aufgrund der Darlegungen

der Parteien beantragt (Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). Der Unternehmer gibt

nicht an, an welcher Stelle in der Klageantwort der Bauherr dies beantragt

haben soll. Damit kommt er seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde

ausreichend zu begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die

12-seitige Klageantwort nach einer entsprechenden Fundstelle zu durchsuchen (zu

den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.

September 2014 E. 5.4.1; BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7). Im

Übrigen: Selbst wenn der Bauherr in der Klageantwort den vom Unternehmer

behaupteten Antrag gestellt hätte, wäre damit nicht erstellt, dass erstens der

Bauherr damit einen Ermessensentscheid beantragt hätte, und dass zweitens das

Zivilgericht daran gebunden gewesen wäre. Mit anderen Worten: Auch in der Sache

liegt weder eine Klageanerkennung noch ein Zugeständnis des Bauherrn vor, das

über die vom Zivilgericht zugesprochenen CHF 2'400.– hinausginge.

Im Weiteren macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe

vor Zivilgericht einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden für die Planung des

Norddachs anerkannt und das Zivilgericht habe dies übersehen (Beschwerde, S. 5

unten). Der Bauherr räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, dass er einen

solchen Aufwand vor Zivilgericht anerkannt habe und weiterhin anerkenne

(Beschwerdeantwort, S. 1 oben). In diesem Punkt liegt somit eine

Klageanerkennung oder ein Zugeständnis vor und ist die Beschwerde im Betrag von

CHF 240.– gutzuheissen.

Schliesslich bringt der Unternehmer vor, der Bauherr habe in

seinem Schlussvortrag vom 14. Februar 2023 (richtig wohl: 17. Februar 2023)

einen weiteren Aufwand von 3 Stunden für die Planvarianten des Norddachs

anerkannt (Beschwerde, S. 5 unten und S. 6 oben mit Verweis auf den

Schlussvortrag des Bauherrn, S. 6 zweiter und dritter Absatz). In seinem

Schlussvortrag hatte der Bauherr in erster Linie die Auffassung vertreten, dass

dem Unternehmer für die Planvarianten kein Honorar zustehe, da sie unbrauchbar

seien (Notizen Schlussvortrag, S. 4–6). Für den Fall, dass das Zivilgericht

diese Auffassung nicht teile, beantragte der Bauherr, es sei dem Unternehmer

ein Honorar von CHF 360.– (Aufwand von 3 Stunden) zuzusprechen (S. 6 zweiter

und dritter Absatz). Das Zivilgericht auferlegte dem Unternehmer zu Recht die

Beweislast für den von ihm getätigten Aufwand und hielt – ebenfalls zu Recht –

fest, dass der Unternehmer seinen Aufwand nicht beweisen könne (vgl.

E. 4.3 unten). Im Rahmen dieser Entscheidbegründung konnte das

Zivilgericht davon absehen, die Brauchbarkeit der Planvarianten zu beurteilen.

Musste es somit nicht über die Brauchbarkeit der Varianten befinden, musste es

auch nicht den in diesem Kontext für den Fall der Brauchbarkeit der

Planvarianten gestellten Eventualantrag auf Zusprechung eines Honorars von CHF

360.– beurteilen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den

Bauherrn nicht zur Zahlung von weiteren CHF 360.– verpflichtete.

4.

Honorar

des Unternehmers

4.1

Das Zivilgericht stellte fest, dass die

Parteien einen Werkvertrag (Planungsvertrag) geschlossen hätten. Da sie das

Honorar des Unternehmers im Voraus nicht oder nur ungefähr bestimmt hätten, sei

der Preis nach Art. 374 OR festzusetzen, also nach Massgabe der Aufwendungen

des Unternehmers und des Werts der Arbeit. Der Unternehmer trage die Beweislast

für seine Aufwendungen (Stundenaufwand) und den Wert seiner Arbeit. Da der

Unternehmer den von ihm behaupteten Stundenaufwand nicht bewiesen habe, stehe

ihm ein Honorar im Umfang der vom Bauherrn anerkannten 20 Stunden zu. Da er

sodann auch die Bemessungsgrundlagen für den Wert seiner Arbeit nicht behauptet

und bewiesen habe, sei die vom Bauherrn anerkannte Vergütung von CHF 120.– pro

Stunde zugrundezulegen. Damit ergebe sich ein geschuldetes Honorar von CHF

2'400.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3–2.5).

4.2

Der Unternehmer kritisiert zunächst, das

Zivilgericht habe sein Honorar nach den falschen Grundsätzen bemessen. Richtigerweise

hätte es das Honorar nach richterlichem Ermessen festlegen müssen. Entgegen der

Annahme des Zivilgerichts gehe es bei der Planung einer neuen Gaube (Südseite)

und Terrasse (Nordseite) nicht um eine Neuplanung, sondern um eine Erweiterung

der Planung gemäss dem Vertrag vom 11. Mai 2020. Es handle sich somit nicht um

einen neuen Vertrag. Die falsche zivilgerichtliche Annahme sei insofern

wesentlich, als das Zivilgericht das Honorar im Fall einer substantiierten

Bestreitung nach Ermessen hätte festlegen müssen (Art. 373 Abs. 2 OR) – und

nicht nach dem Wert der Arbeit (Art. 374 OR) (Beschwerde, S. 6). Die

Notwendigkeit einer ermessensweisen Festsetzung des Honorars ergebe sich auch aus

der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bei der Vereinbarung eines

Einheitspreises (BGE 113 II 513) und bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises

gemäss der SIA-Norm 118 (BGE 143 III 545) habe das Bundesgericht festgehalten,

dass für Nachträge und eigentliche Änderungen des Werkvertrags Art. 373

Abs. 2 OR anzuwenden sei (S. 7 f. und 11 f.).

Im Einklang mit dem Unternehmer ist festzustellen, dass das

Zivilgericht die Planung einer neuen Gaube (Südseite) und Terrasse (Nordseite)

zunächst als «Neuplanung» bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 erster

Satz), dies im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des

Unternehmers in seiner Klage, in welcher dieser selbst von «einem im Sommer

2020.

erteilten zweiten Auftrag» spricht (Klage, S. 3 oben). Gleich im Anschluss

an die Bezeichnung «Neuplanung» sprach das Zivilgericht dagegen von einer

«Zusatzplanung» (E. 2.3 zweiter Satz), was eher auf eine Erweiterung des ersten

Werkvertrags hindeutet und wiederum eher der vom Unternehmer in seiner

Beschwerde gewählten Terminologie entspricht (keine «Neuplanung, kein «neuer

Vertragsabschluss» [Beschwerde, S. 6]). Die Frage, ob es sich bei der Planung

einer neuen Gaube und Terrasse um einen neuen, zweiten Werkvertrag oder um eine

Erweiterung des ersten Werkvertrags handelt, kann offen bleiben. Selbst wenn es

sich – wie der Unternehmer in der Beschwerde nunmehr geltend macht – nicht um

einen neuen Werkvertrag, sondern lediglich um eine Erweiterung des ersten

Werkvertrags handelte, würde dies dem Unternehmer nicht weiterhelfen: Wie das

Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien unbestritten,

dass sie für die Erweiterung des Werkvertrags oder Zusatzplanung ein Honorar

nach Stundenaufwand vereinbart haben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Diese

Feststellung wird vom Unternehmer in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt

(«Weil der Vertrag vom 11.5.2020 eine Planänderung nicht abdeckte, vereinbarten

die Parteien unbestritten einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands»

[Beschwerde, S. 6 unten]). Haben aber die Parteien für die Zusatzplanung ein

Honorar nach Stundenaufwand vereinbart, ist es auch vereinbarungsgemäss

festzusetzen, also nach Mass­gabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des

Unternehmers (vgl. Art. 374 OR) – und nicht nach gerichtlichem Ermessen (vgl. Art.

373.

Abs. 2 OR). Mit anderen Worten: Es ist richtig, dass das Zivilgericht im

vorliegenden Fall das Honorar nach Art. 374 OR bemass (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5).

4.3

Der Unternehmer kritisiert sodann, das

Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beweis des Werts der Arbeit

und des Stundenaufwands nicht erbracht worden sei. Die Parteien hätten

unbestrittenermassen einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands des

Unternehmers vereinbart. Das Zivilgericht gehe von der Vereinbarung eines

Honorars nach Stundenaufwand aus, meine damit aber offensichtlich eine Pflicht

des Unternehmers zur Erstellung von Regierapporten. Da der Zeitaufwand auf

verschiedene Arten ermittelt werden könne – etwa aufgrund der Pläne, der

Aufgabenstellung, von Berechnungsmethoden gemäss SIA, von Rapporten – sei es

willkürlich, trotz einer fehlenden Vereinbarung eine Pflicht zur Erstellung von

Regierapporten zu unterstellen. Die Honorarberechnung des Unternehmers stelle

auf Faktoren ab, die von Dritten (SIA) vorgeschlagen würden und damit objektiv

seien. Der beweisführungsbelastete Bauherr habe nicht substantiiert begründet,

was er an dieser Berechnung bemängle (Beschwerde, S. 6 f.). Der Unternehmer

führt sodann aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde eine

Honorarforderung ausreichend substantiiert durch die nachvollziehbare Angabe

der erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Arbeitsstunden, welche die

Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands

ermöglichten (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1 und 6.2). Im

vorliegenden Fall könne der Aufwand «im Einzelnen aufgrund der detaillierten

Honorarrechnung und Klage» ohne Weiteres nachvollzogen werden, zumal das

Arbeitsresultat dem Gericht eingereicht worden sei. In der Klage seien die

einzelnen Arbeiten für die Süd- und die Nordseite aufgeführt und deren Umfang

angegeben worden (Beschwerde, S. 8 mit Verweis auf die Klage, Rz 12.2 und

13.2). In der Folge habe der Bauherr diese Ausführungen nicht substantiiert

bestritten (Beschwerde, S. 8–11).

Das Zivilgericht nahm zu Recht an, dass sich das Honorar des

Unternehmers im vorliegenden Fall nach Art. 374 OR bemisst (vgl. oben E. 4.2).

Zu Recht nahm es auch an, dass der Unternehmer die Beweislast trägt für den

Umfang des geleisteten Aufwands (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4; BGer

4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2; BGer 4A_139/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3;

BGer 4A_189/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.5; Gauch,

Der Werkvertrag, 6. Auflage 2019, Rz 1019). Den Beweis des Umfangs des

geleisteten Aufwands erbringt der Unternehmer vorzugsweise mit Regierapporten

(Stundenlohnzetteln) (Gauch, a.a.O.,

Rz 1020). Möglich sind aber auch andere Formen des Beweises. Da Grundlage einer Entschädigung nach Art. 374 OR der bei

sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand ist, muss der geltend

gemachte Aufwand so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit

überprüft werden können. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten

Arbeiten und zu den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind

namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum

welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind

vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz

oder beschränken sich auf Stichworte oder vage und unverständliche Beschreibungen,

genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (zum Ganzen BGer

4A_446/2020 vom 8. März 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).

Im vorliegenden Fall führte der

Unternehmer in seiner Klage in Bezug auf die Planung der Südseite unter dem

Titel «Leistungsanteile» lediglich Folgendes aus: Der «Kläger erstellte ein

Bauprojekt, Detailstudien (Anschlüsse), eine Aufstellung der Mehrkosten und

Arbeiten für das Bewilligungsverfahren, was einem Leistungsanteil von total

17,5 % entspricht (Beilage 11, ‘[...], Honorarberechnung nach den Baukosten’)»

(Klage, Rz 12.2). In Bezug auf die Planung der Nordseite gab er unter dem Titel

«Leistungsanteile» einzig Folgendes an: Der «Kläger erstellte ein Vorprojekt

(Beilage 6) und eine Kostenschätzung, was einem Leistungsanteil von 7 %

entspricht (Beilage 13, ‘[...] (nicht ausgeführte Varianten), Honorarberechnung

nach den Baukosten’)» (Klage, Rz 13.2). Mit diesen rudimentären Angaben legte

der Unternehmer seinen Aufwand in keiner Weise so dar, dass dessen

Notwendigkeit und Angemessenheit hätte überprüft werden können. Er machte damit

keine nachvollziehbaren Angaben zu den erbrachten Arbeiten und zu den dafür

aufgewendeten Arbeitsstunden. Fehlte es somit an substantiierten Behauptungen

des Unternehmers zu seinem Aufwand, war der Bauherr weder in der Lage noch

gehalten, diese substantiiert zu bestreiten. Angesichts des Fehlens

substantiierter Behauptungen des Unternehmers zu seinem Aufwand bestand auch

keine Grundlage für eine Berechnung des Honorars nach der SIA-Norm 102

(vgl. Beschwerde, S. 9; BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.2) oder für die

Einholung eines Gutachtens zur Höhe des angemessenen Honorars (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 2.5). Somit ist die Feststellung des Zivilgerichts

richtig, dass der Unternehmer den von ihm behaupteten Aufwand nicht bewiesen

hat.

4.4

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu

Recht feststellte, dass sich das Honorar des Unternehmers im vorliegenden Fall

nach Aufwand bemisst (E. 4.2) und der Unternehmer den von ihm

Dispositiv

behaupteten Aufwand nicht bewiesen hat (E. 4.3). Demnach steht dem Unternehmer

ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn anerkannten Aufwands von 20 Stunden à

CHF 120.– (CHF 2'400.–) zu (und darüber hinaus CHF 240.– gemäss E. 3.3 S. 6

oben).

5. Verzugszins

Zum Verzugszins hielt das Zivilgericht fest, der Unternehmer

habe dem Bauherrn mehrere Rechnungen/Mahnungen mit unterschiedlichen

Rechnungsbeträgen zukommen lassen. Dabei könne angenommen werden, dass die

neuen Rechnungen die bisherigen Rechnungen ersetzt hätten. Ausdrücklich gehe

dies zum Beispiel aus dem Schreiben vom 16. Juli 2021 hervor, in welchem für

die zweite Planung ein Honorar von mindestens CHF 11'250.– in Rechnung gestellt

worden sei, wobei die bisherigen Honorarforderungen ausdrücklich ersetzt worden

seien. Somit sei für die Frage des Verzugszinses auf das letzte Schreiben des

Unternehmers vom 17. November 2021 abzustellen. Darin habe er letztmals

Rechnung gestellt für die Zusatzplanung über CHF 5'208.–. Auch darin habe er

unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlung innert sieben Tagen

endgültig verlange. Die Verzugszinspflicht beginne somit sieben Tage nach

Zustellung der Mahnung zu laufen, also spätestens am 26. November 2021

(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.6).

Der Unternehmer wendet dagegen ein, er habe dem Bauherrn am

26. März 2021 eine Rechnung über CHF 21'529.– gestellt, einschliesslich Honorar

für die Zusatzplanung von CHF 6'240.–. Am 16. Juli 2021 habe er dem Bauherrn

angezeigt, dass allenfalls ein höheres Honorar gefordert werden könnte, aber

einstweilen unverändert den Betrag von CHF 20'919.– gemäss der Rechnung vom 1.

Juni 2021 gefordert. Am 17. November 2021 habe er ein leicht reduziertes

Honorar für die Zusatzplanung von CHF 5'208.– gefordert, aber den Betrag als

«unpräjudiziell» bezeichnet. Nachdem der Bauherr auch diesen Betrag nicht

bezahlt habe, habe der Unternehmer im Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022

CHF 5'917.– verlangt, also weniger als am 26. März 2021 angemahnt. Die Annahme

des Zivilgerichts, mit einer späteren Mahnung falle die Wirkung einer früheren

Mahnung dahin, sei unrichtig. Die Identität der abgemahnten Forderung bleibe

unverändert. Der Bauherr habe gewusst, dass der Unternehmer die Forderung nach

wie vor verlange (Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf die

Klageantwortbeilagen 15–18).

Die zivilgerichtliche Einschätzung, wonach die Verzugszinspflicht

am 26. November 2021 begann, ist korrekt. Mit der ersten Rechnung vom 26. März

2021 hielt der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn fest, dass der

Rechnungsbetrag «innert 7 Tagen ohne Mahnung fällig» werde (Klageantwortbeilage

15). In der zweiten Rechnung vom 1. Juni 2021 schrieb er, dass die Rechnung vom

26. März 2021 «aufgrund eines Rechnungsfehlers/Versehens zu korrigieren» sei;

zur Frage der Fälligkeit der Forderung äusserte er sich nicht

(Klageantwortbeilage 16). Das vorbehaltlose Ersetzen der ersten Rechnung deutet

immerhin darauf hin, dass auch das Fälligkeitsdatum gemäss der ersten Rechnung

aufgehoben werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 sodann hielt der

Rechtsvertreter des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn fest, dass das neue

Honorar für die zweite Planung «die bisherige Honorarforderung ersetzt»; die

Forderung plus Zins werde «unpräjudiziell und vergleichshalber gestellt, unter

Vorbehalt der Bezahlung bis 9. August 2021» (Klageantwortbeilage 17). Die

gewählten Formulierungen machen nicht deutlich, was in Bezug auf die nach den

Schreiben vom 26. März 2021 und 1. Juni 2021 unklare Fälligkeit der Forderung

gelten sollte. Mit Schreiben vom 17. November 2021 schliesslich passte der

Unternehmer sein Honorar für die zweite Planung erneut an und verlangte nunmehr

ein «(unpräjudizielles) Honorar». Die Überweisung des Betrags werde «innert 7 Tagen

erwartet» (Klageantwortbeilage 18). Auch diese Formulierungen sind nicht völlig

klar. Aus Sicht eines redlichen Empfängers dürfen sie aber so verstanden

werden, dass der Unternehmer eine neue Zahlungsfrist setzte, mit welcher die

bisherigen – unklaren – Zahlungsfristen ersetzt werden sollten. Es ist somit

nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Verzugszinspflicht sieben Tage

nach Zustellung der Rechnung vom 17. November 2021 beginnen liess.

6. Erstinstanzliche

Prozesskosten

6.1 Zur Verteilung der erstinstanzlichen

Prozesskosten hielt das Zivilgericht fest, dass der Unternehmer etwa zur Hälfte

obsiege und somit die Prozesskosten hälftig zwischen Unternehmer und Bauherr zu

teilen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4 erster Absatz). Zur Höhe der Gerichtskosten

führte es aus, dass diese angesichts des Streitwerts von CHF 5'917.– CHF

1'000.– betrügen; hinzu kämen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF

190.– (E. 4 zweiter Absatz). Zur Höhe der Parteivertretungskosten legte es den

Streitwert von CHF 5'917.– zugrunde und bemass die Parteientschädigung des

Vertreters des Unternehmers mit CHF 3'800.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus

CHF 1'800.– für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren und an einer

zusätzlichen Gerichtsverhandlung sowie für aussergerichtliche

Vergleichsbemühungen) und die Parteientschädigung des Vertreters des Bauherrn

mit CHF 2'600.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus CHF 600.– für aussergerichtliche

Vergleichsbemühungen) (E. 4 dritter Absatz).

6.2 Der Unternehmer bestreitet zunächst den

Anspruch des Bauherrn auf eine erstinstanzliche Parteientschädigung. Er macht

im Kern zweierlei geltend: Der Bauherr habe es erstens unterlassen, rechtzeitig

einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen. Zweitens sei

er gar nicht wirklich vertreten gewesen (Beschwerde, S. 12–16). Der Bauherr

wendet dagegen zunächst ein, er habe auf Nachfrage des Zivilgerichtspräsidenten

am Schluss der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 einen Antrag auf

Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, der nicht ins Protokoll

aufgenommen worden sei. Er beantrage deshalb, eine allfällige Audioaufzeichnung

der Verhandlung beizuziehen oder allenfalls den Gerichtspräsidenten oder den

Gerichtsschreiber zu befragen («welchen dieser Dialog noch erinnerlich sein

könnte»). Sodann habe sein Vertreter ihn entgegen der Behauptung des

Unternehmers vor Zivilgericht vertreten. So habe er an der ersten Verhandlung

vom 18. Oktober 2022 eigeninitiativ das Wort ergriffen und sich in die

Verhandlung eingebracht. Er habe sich von seinem Vertreter juristisch beraten

lassen und sich vertreten lassen, was sich aus der in den Zivilgerichtsakten

liegenden Vollmacht ergebe. Das Vertretungsverhältnis habe bis zum Abschluss

des Zivilgerichtsverfahrens bestanden und der Vertreter habe seine Dienste

ausschliesslich entgeltlich erbracht (Beschwerdeantwort, S. 7 mit Verweis auf

die einzige Beschwerdeantwortbeilage).

Wie der Bauherr einräumt, lässt sich dem schriftlichen

Protokoll der Verhandlung vom 17. Februar 2023 kein Antrag auf Zusprechung

einer Parteientschädigung entnehmen. Darüber hinaus wurde die Verhandlung auch

nicht aufgezeichnet. Die Parteien haben die Möglichkeit, beim betreffenden

Gericht ein Gesuch um Protokollberichtigung zu stellen (Art. 235 Abs. 3 ZPO).

Ein solches Gesuch muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des vermeintlichen

Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Es entscheidet

dasjenige Gericht über ein solches Gesuch, welches das Protokoll verfasst hat.

Es ist unzulässig, statt eines Protokollberichtigungsgesuchs beim zuständigen

Gericht der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtigkeit des

erstinstanzlichen Protokolls anzubieten (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2018.52 vom 18.

März 2019 E. 1.8). Im vorliegenden Fall hat der Bauherr beim Zivilgericht kein

Protokollberichtigungsgesuch gestellt. Es ist somit auf das Protokoll in der

vorliegenden Fassung abzustellen, das keinen Antrag auf Zusprechung einer

Parteientschädigung enthält. Auch in der Sache ist es fraglich, ob der Bauherr

hinreichend dargelegt hat, dass er vor Zivilgericht anwaltlich vertreten war.

In der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 äusserte sich der Unternehmer

«noch zum Anwaltshonorar»; er sei der Meinung, dass der Bauherr «nicht wirklich

vertreten» gewesen sei. Sein Vertreter habe «am Verhandlungstag eine Vollmacht

abgegeben, aber dann nichts gesagt» (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar

2023, S. 6 Mitte). Nachdem der Unternehmer somit ein «wirkliches»

Vertretungsverhältnis bestritten hatte, hätten der Bauherr oder dessen Vertreter

widersprechen müssen. Dies haben sie offenbar nicht getan

(Verhandlungsprotokoll, S. 6 unten). Das mit der Beschwerdeantwort eingereichte

Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 24. November 2022 zu seiner Zwischenrechnung

ist unbehelflich: Zum einen wurde es verspätet eingereicht; zum anderen lässt

sich dem Begleitschreiben nicht entnehmen, ob und allenfalls in welchem Umfang

der Rechtsvertreter für den Bauherrn prozessbezogenen Aufwand betrieben hat.

Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem

rechtzeitigen Antrag des Bauherrn zur Übernahme seiner Parteivertretungskosten

fehlt und dass unklar ist, in welchem Umfang der Bauherr tatsächlich anwaltlich

vertreten wurde. Aus diesen Gründen steht ihm für das zivilgerichtliche

Verfahren keine Parteientschädigung zu. In diesem Punkt ist die Beschwerde

somit gutzuheissen.

6.3 Der Unternehmer macht sodann geltend, das

Zivilgericht hätte ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'680.– statt von CHF

3'800.– zusprechen müssen. Das Zivilgericht ging bei der Festsetzung der

Parteientschädigung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 5'917.– aus.

Bei Streitwerten zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– beträgt das Grundhonorar

CHF 1'000.– bis CHF 2'000.–. Das Zivilgericht setzte das Grundhonorar mit CHF

2'000.– und damit am oberen Rand des Rahmens fest. Darüber hinaus

berücksichtigte es Zuschläge von je 30 % für die Teilnahme des Vertreters am

Schlichtungsverfahren, für die Teilnahme an einer zusätzlichen

Gerichtsverhandlung und für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen

(Zivilgerichtsentscheid, E. 4 dritter Absatz).

Die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung stellt einen

gerichtlichen Ermessensentscheid dar (BGer 4A_220/2016 vom 27. Juli 2016 E.

3.2; BGer 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3). Die Ausführungen des

Unternehmers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die aus seiner Sicht eher

angemessene Entschädigung zu schildern; die Ausführungen legen aber nicht nahe,

dass das Zivilgericht sein Ermessen unrichtig angewandt hätte. Das Zivilgericht

berücksichtigte denn auch die überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens

bereits dadurch, dass es das Grundhonorar am oberen Rand des Honorarrahmens

festsetzte (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]).

Ein darüber hinausgehender Komplexitätszuschlag (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b HoR),

wie ihn der Unternehmer verlangt, ist nicht angezeigt: Der vorliegende Fall

erscheint – im Vergleich mit anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – zwar als

überdurchschnittlich komplex, aber nicht als derart komplex, dass der

Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergäbe. In diesem

Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die streitwertbasierte Entschädigungsberechnung

bei niederen Streitwerten zu geringeren Entschädigungen führt als bei höheren

Streitwerten. Dies liegt in der Natur einer Entschädigungsberechnung, die auf

dem Streitwert basiert und bei tiefen Streitwerten (im Vergleich zum

Stundenaufwand) unterproportionale und bei hohen Streitwerten (im Vergleich zum

Aufwand) überproportionale Parteientschädigungen vorsieht. Die Kritik des

Unternehmers ist jedenfalls nicht geeignet, eine unrichtige Ausübung des

zivilgerichtlichen Ermessens zu begründen. Ebenso ist es nicht angezeigt, in

die Ermessensausübung des Zivilgerichts einzugreifen. Zusammenfassend ist somit

festzuhalten, dass die Höhe der vom Zivilgericht zugesprochenen Parteientschädigung

nicht zu beanstanden ist.

6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das

Zivilgericht dem Bauherrn zu Unrecht eine Parteientschädigung von CHF 2'600.–

zusprach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (vgl. oben E. 6.2).

Dagegen ist die dem Unternehmer zugesprochene Parteientschädigung von CHF

3'800.– nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 6.3). Die gesamten im

Zivilgerichtsverfahren zu verteilenden Parteivertretungskosten betragen somit noch

CHF 3'800.– (Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers) statt CHF 6'400.–

(Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers von CHF 3'800.– und Honorar des

Rechtsvertreters des Bauherrn von CHF 2'600.–). Da sich bei

streitwertabhängigen Streitigkeiten der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach

der Differenz zwischen den Rechtsbegehren und dem letztlich zugesprochenen

Geldbetrag beurteilt (Jenny, in:

Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung

(ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9 mit Hinweis), ist es – entgegen

der Auffassung des Unternehmers – nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht

von einem hälftigen Obsiegen des Unternehmers ausgegangen ist. Der Umstand,

dass der Unternehmer mit seiner Klageforderung von CHF 5'917.– nunmehr im

Umfang von CHF 2'640.– (statt CHF 2'400.–) durchdringt, ändert am rund

hälftigen Obsiegen des Unternehmers vor Zivilgericht nichts. Die

erstinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten sind demnach weiterhin

je hälftig vom Unternehmer und vom Bauherrn zu tragen. Somit hat der Bauherr

dem Unternehmer an die erstinstanzlichen Parteivertretungskosten noch CHF

1'900.– zuzüglich Mehrwertsteuer (statt CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer) zu

zahlen. Die Parteien tragen sodann die erstinstanzlichen Gerichtskosten

(inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF 1'190.– je zur Hälfte.

7. Beschwerdeentscheid

7.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der

Zivilgerichtsentscheid weitgehend zu bestätigen ist. Einzig in zwei Punkten ist

der Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, so in Bezug auf den

vom Bauherrn anerkannten zusätzlichen Aufwand des Unternehmers im Betrag von

CHF 240.– (vgl. oben E. 3) und in Bezug auf die Zusprechung einer

Parteientschädigung von CHF 2'600.– an den Bauherrn (vgl. oben E. 6).

7.2 Der Streitwert im Beschwerdeverfahren, der

für die Bemessung der Höhe der Gerichts- und Parteivertretungskosten massgebend

ist, ist auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12

Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810] analog). Er bemisst

sich nach den Anträgen gemäss der Rechts­mittelschrift (so in Bezug auf die

Berufung Stein-Wigger/Bachofner,

Das basel-städtische Reglement über die Gerichtsgebühren, BJM 2018, S. 93 ff.,

112). Im Rahmen der Festlegung der Höhe der zweitinstanzlichen Kosten ergibt sich

der Streitwert mit anderen Worten aus der Differenz zwischen dem vom

Zivilgericht zugesprochenen Betrag und dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren

beantragten Betrag.

Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im Beschwerdeverfahren

die Zusprechung der Differenz zwischen dem vom Zivilgericht zugesprochenen

Betrag von CHF 2'400.– und dem vor Zivilgericht eingeklagten Betrag von

CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Bei einem Streitwert von CHF 3'517.–

betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 1'500.– (§ 5 und § 13 Abs. 1 GGR). Die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung des Unternehmers

bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren.

Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel des

erstinstanzlichen Verfahrens. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne

Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von CHF 3'517.–

beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar zwischen CHF 500.– und CHF

1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts des im Vergleich zu anderen Fällen

mit ähnlichem Streitwert grossen Umfangs der Bemühungen und des erhöhten

Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, diesen Rahmen auszuschöpfen und das

erstinstanzliche Grundhonorar mit CHF 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 HoR). Der

Umstand, dass der Unternehmer im Beschwerdeverfahren nicht nur eine, sondern

zwei Rechtsschriften eingereicht hat, wird insofern berücksichtigt, als für das

Beschwerdeverfahren nur ein Mindestabzug von 33 % (statt der zulässigen 50 %)

vorgenommen wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 HO). Die Parteientschädigung im

Beschwerdeverfahren beträgt somit CHF 670.–.

7.3 Die zweitinstanzlichen Gerichts- und

Parteivertretungskosten werden gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens

verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens oder

der Grad des Obsiegens richtet sich nach der Differenz zwischen den

Beschwerdebegehren (einschliesslich Rechtsbegehren zu den Prozesskosten) und

den letztlich zugesprochenen Geldbeträgen (einschliesslich Prozesskosten).

Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im

Beschwerdeverfahren erstens die Zusprechung der Differenz zwischen der vom Zivilgericht

zugesprochenen Forderung von CHF 2'400.– und der vor Zivilgericht eingeklagten

Forderung von CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Zweitens beantragt er die

Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'680.– an ihn und drittens die

Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Bauherrn (CHF 0.– statt CHF

2'600.–) für das zivilgerichtliche Verfahren. Das Zivilgericht sprach dem

Unternehmer eine Parteientschädigung von CHF 3'800.– und dem Bauherrn von CHF

2'600.– zu und verpflichtete den Bauherrn angesichts der hälftigen Verteilung

der Parteivertretungskosten zur Zahlung von CHF 600.– an den Unternehmer. Die

Differenz zwischen der vom Zivilgericht angeordneten Zahlung von CHF 600.– und

der vom Unternehmer mit der Beschwerde beantragten Parteientschädigung von CHF

4'680.– beträgt CHF 4'080.–. Viertens beantragt der Unternehmer im

Beschwerdeverfahren, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.–

vollständig dem Bauherrn auferlegt werden. Die Differenz zwischen den

erstinstanzlich dem Bauherrn auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.– und dem

Beschwerdeantrag beträgt CHF 500.–. Addiert man diese drei Differenzbeträge,

ergibt sich ein für die Ermittlung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens

massgeblicher Streitwert von CHF 8'097.– (CHF 3'517.– + CHF 4'080.– + CHF

500.– = CHF 8'097.–). Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Unternehmer im Umfang

von CHF 1’540.– (zugestandenes Honorar von CHF 240.– und Parteientschädigung

von CHF 1’300.– = CHF 1’540.–) und damit zu knapp 20 %.

Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die zweitinstanzlichen

Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'200.– und der Bauherr im Umfang von CHF 300.–.

Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die

zweitinstanzliche Parteientschädigung im Umfang von CHF 536.– selbst und der

Bauherr im Umfang von CHF 134.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 4.– (3

% gemäss § 23 Abs. 1 HoR), nicht jedoch ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer

(vgl. Replik, S. 6).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird

das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2023 ([...]) wie

folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem

Kläger CHF 2'640.– nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2021 zu

bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.–,

zuzüglich CHF 190.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren, werden den

Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger

geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demzufolge hat der Beklagte dem Kläger

den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 595.– direkt zu ersetzen und der Kläger

hat CHF 550.– an die Gerichtskasse nachzuzahlen.

Ferner wird

der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF

1'900.– zuzüglich MWST von CHF 146.30 (total CHF 2'046.30) zu bezahlen.

Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

insgesamt CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'200.–

und dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 300.– auferlegt. Sie werden mit

dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'500.– verrechnet, so dass

der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer CHF 300.– zu zahlen hat.

Der Beschwerdegegner zahlt dem Beschwerdeführer für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 138.– (einschliesslich

Auslagen).

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.