BEZ.2023.66
Forderung
27. November 2024Deutsch31 min
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.66
ENTSCHEID
vom 27.
November 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, lic. iur. André
Equey, Dr. Christoph A. Spenlé
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...] Kläger
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Beklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 13. Juni 2023
betreffend Forderung
Sachverhalt
Sachverhalt
B____ (Bauherr) beauftragte A____ (Unternehmer) mit der
Planung der Nord- und Südseite seines Dachstocks an der [...] in Basel. Mit
Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022 gelangte der Unternehmer an die
Schlichtungsbehörde Basel-Stadt und beantragte, der Bauherr sei zu
verpflichten, CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu zahlen.
Die Parteien konnten sich im Schlichtungsverfahren nicht einigen.
Mit Klage vom 9. Juni 2022 gelangte der Unternehmer an das
Zivilgericht Basel-Stadt und stellte die gleichen Rechtsbegehren wie im
Schlichtungsgesuch. Nachdem der Bauherr schriftlich dazu Stellung genommen
hatte, führte das Zivilgericht am 18. Oktober 2022 eine Verhandlung durch, an
welcher sich die Parteien ebenfalls nicht einigten. Nach einem zweiten
Schriftenwechsel führte das Zivilgericht am 17. Februar 2023 eine zweite
Verhandlung durch. Wiederum konnten sich die Parteien nicht einigen. Mit
Entscheid vom 13. Juni 2023 verpflichtete das Zivilgericht den Bauherrn, dem
Unternehmer CHF 2'400.– nebst 5 % Zins seit dem 26. November 2021 zu zahlen,
und auferlegte die Gerichtskosten und die Parteivertretungskosten den Parteien
je zur Hälfte. Auf Gesuch des Unternehmers hin begründete es seinen Entscheid
schriftlich.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Unternehmer am 29. September 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt er im Kern, (1) es sei der
Bauherr zur Zahlung von CHF 5'917.– nebst 5 % Zins seit dem 5. April 2021 zu
verpflichten, (2) es sei der Bauherr zur Zahlung einer erstinstanzlichen
Parteientschädigung von CHF 4'680.– nebst 5 % Zins seit dem 23. Juni 2023 zu
verpflichten, (3) dem Bauherrn sei keine erstinstanzliche
Parteientschädigung und eventualiter höchstens eine solche von CHF 170.–
zuzusprechen, (4) die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien zu mindestens zwei
Dritteln dem Bauherrn aufzuerlegen, (5) eventualiter sei vor dem
reformatorischen Entscheid zur Frage des Planmangels (Norddach) eine
Parteiverhandlung durchzuführen und (6) seien die zweitinstanzlichen Gerichts-
und Parteivertretungskosten dem Bauherrn aufzuerlegen. Mit Beschwerdeantwort
vom 26. November 2023 beantragt der Bauherr die Abweisung der Beschwerde mit
der Ausnahme, dass dem Unternehmer auch der anerkannte Arbeitsaufwand von 2
Stunden zu CHF je 120.– für die Neuplanung der Nordfassade zuzusprechen sei.
Mit unaufgefordert eingereichter Replik vom 14. Dezember 2023 und Duplik vom
8. Januar 2024 halten die Parteien an ihren Anträgen fest. Die Akten des
Zivilgerichts wurden beigezogen. Das Appellationsgericht fällte den vorliegenden
Entscheid auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Eintreten
In vermögensrechtlichen
Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche Entscheide offen,
wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen Rechtsbegehren mindestens
CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert nicht erreicht, kann der Entscheid mit
Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall
beträgt der Streitwert der zuletzt vor Zivilgericht aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren CHF 5'917.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 1.3. und E. 4),
weshalb die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel ist. Da die Beschwerde form-
und fristgerecht erhoben worden ist, ist darauf einzutreten. Für die
Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts zuständig
(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
Mit der Beschwerde kann eine unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Zivilgerichtsentscheid und Kritik des
Unternehmers im Überblick
2.1
Im angefochtenen Entscheid bejahte das
Zivilgericht in einem ersten Schritt seine Zuständigkeit und trat auf die Klage
des Unternehmers ein (Zivilgerichtsentscheid, E. 1).
In einem zweiten Schritt prüfte das Zivilgericht den Anspruch
des Unternehmers auf ein Honorar. Dabei fasste es zunächst die Standpunkte der
Parteien zusammen (E. 2.1 und 2.2). Sodann hielt es fest, es sei
unbestritten, dass die Parteien für die Planung des Dachstocks ein Honorar nach
Stundenaufwand vereinbart hätten und der Unternehmer seine Arbeitsstunden nicht
dokumentiert habe (E. 2.3). Werde das Honorar – wie im vorliegenden Fall –
gemäss Art. 374 Obligationenrecht (OR, SR 220) im Voraus nicht oder nur
ungefähr bestimmt, trage der Unternehmer die Beweislast für den von ihm
behaupteten Aufwand. Da der Unternehmer diesen nicht bewiesen habe, stehe ihm
ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn zugestandenen Aufwands von 20 Stunden zu
(E. 2.4). Da er auch die Bemessungsgrundlagen für die Höhe der Vergütung
nicht behauptet und bewiesen habe, sei der vom Bauherrn zugestandene Ansatz
(CHF 120.– pro Stunde) zugrundezulegen. Somit resultiere ein Honorar von CHF
2'400.– (20 Stunden à CHF 120.– = CHF 2'400.–). Dieses schulde der Bauherr dem
Unternehmer und sei ab dem 26. November 2021 mit 5 % zu verzinsen (E. 2.5 und
2.7).
In einem dritten Schritt prüfte das Zivilgericht, ob dem
Bauherrn verrechnungsweise ein Anspruch auf Schadenersatz gegen den Unternehmer
zustehe. Es prüfte drei Schadenspositionen, lehnte aber einen
Schadenersatzanspruch des Bauherrn aus verschiedenen Gründen ab (E. 3).
In einem vierten Schritt bemass und verteilte das
Zivilgericht die Prozesskosten. Da der Unternehmer etwa zur Hälfte obsiege,
seien die Schlichtungskosten, die Gerichtskosten und die
Parteivertretungskosten hälftig zu teilen (E. 4).
2.2
Der Unternehmer kritisiert den Entscheid des
Zivilgerichts im Kern in vier Punkten: Erstens habe das Zivilgericht mehrfach
den Dispositionsgrundsatz verletzt, indem es Anerkenntnisse des Bauherrn
übersehen habe. Zweitens habe es das Honorar des Unternehmers falsch bemessen.
Drittens sei der Verzugszins bereits ab dem 5. April 2021 geschuldet.
Schliesslich habe das Zivilgericht die Prozesskosten falsch bemessen und verteilt.
Diese vier Kritikpunkte werden in den nachfolgenden vier Erwägungen näher
ausgeführt und geprüft.
3.
Verletzung
des Dispositionsgrundsatzes oder des Verhandlungsgrundsatzes
3.1
Das Zivilgericht sprach dem Unternehmer ein
Honorar von CHF 2'400.– zu, dies gestützt auf den vom Bauherrn zugestandenen
Aufwand von 20 Stunden und auf die von ihm zugestandene Vergütung von CHF 120.–
pro Stunde (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5). Die teilweise Gutheissung
der Klage basiert somit im Kern auf diesen beiden Zugeständnissen
beziehungsweise einer Anerkennung der Klage in diesem Umfang. Der Unternehmer
kritisiert zunächst, das Zivilgericht habe den Dispositionsgrundsatz mehrfach
verletzt, indem es weitere Zugeständnisse und Anerkennungen des Bauherrn zu
Unrecht nicht berücksichtigt habe (Beschwerde, S. 4 unten bis S. 6 oben).
3.2
Gemäss dem Dispositionsgrundsatz können die
Parteien über den Streitgegenstand frei verfügen. Die ZPO umschreibt den
Dispositionsgrundsatz im Zusammenhang mit der Bindung des Gerichts an die
Parteianträge so: Das Gericht darf einer Partei nicht mehr und nichts anderes
zusprechen, als sie verlangt, und nicht weniger, als die Gegenpartei anerkannt
hat (Art. 58 Abs. 1 ZPO). Obwohl die ZPO den Dispositionsgrundsatz nur im
Zusammenhang mit der Bindung an die Anträge der Parteien ausdrücklich nennt,
gilt er auch für die Einleitung und Beendigung des Verfahrens (Sutter-Somm, Schweizerisches Zivilprozessrecht,
3.
Auflage 2017, Rz 299–307). Der Verhandlungsgrundsatz dagegen betrifft
die Frage, wie das Gericht den für die Beurteilung der Klage notwendigen
Sachverhalt in Erfahrung bringt. Der Verhandlungsgrundsatz betrifft also nicht
die Anträge der Parteien, sondern die Tatsachen und die Beweismittel. Die ZPO
umschreibt den Verhandlungsgrundsatz so: Die Parteien haben dem Gericht die
Tatsachen, auf die sie ihr Begehren stützen, darzulegen und die Beweismittel
anzugeben (Art. 55 Abs. 1 ZPO).
Räumt die beklagte Partei ein, dass die Klagpartei «Recht hat»,
kann sich dies auf die Anträge (Dispositionsmaxime) oder auf die
Tatsachenbehauptungen der Klagepartei (Verhandlungsmaxime) beziehen. Räumt die
beklagte Partei ein, dass die Anträge der Klagpartei berechtigt sind, liegt
eine Klageanerkennung vor. Räumt die beklagte Partei dagegen ein, dass
bestimmte Tatsachenbehauptungen der Klagpartei zutreffen, handelt es sich um
Zugeständnisse. Liegt ein Zugeständnis aller anspruchsbegründenden Tatsachen
vor, kommt dies im Ergebnis einer Klageanerkennung gleich (zur Unterscheidung
von Zugeständnis und Anerkennung vgl. Sutter-Somm,
a.a.O., Rz 772).
3.3
Im vorliegenden Fall kritisiert der
Unternehmer, der Bauherr habe die Klage nicht nur im Umfang von CHF 2'400.–
anerkannt. Vielmehr habe er die Klage darüber hinaus anerkannt beziehungsweise
darüber hinausgehende Zugeständnisse gemacht.
Der Unternehmer bringt zunächst vor, der Bauherr habe vor
Zivilgericht ausgeführt, der Unternehmer müsse sich bei CHF 4'988.90 behaften
lassen. Damit habe er ein Honorar des Unternehmers in dieser Höhe anerkannt
(Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). An der vom Unternehmer in der Beschwerde
bezeichneten Stelle in der Klageantwort kritisierte der Bauherr die neue
Honorarberechnung des Unternehmers vom 9. November 2021 und deren Überarbeitung
durch dessen Rechtsvertreter. Dabei hielt der Bauherr fest, dass sich der Unternehmer
«auf dem Betrag von CHF 4'988.90 behaften lassen müsste, wenn die
Forderung betreffend Nordseite nicht ohnehin grundsätzlich ungerechtfertigt und
die Berechnung […] nicht ohnehin abredewidrig wäre» (Klageantwort, S. 6 Absatz
4). Entgegen der Behauptung des Unternehmers anerkannte der Bauherr mit diesen
Ausführungen in keiner Weise die Klage im Umfang von CHF 4'988.90. Vielmehr
brachte er damit zum Ausdruck, dass der Unternehmer sich dabei behaften lassen
müsse, dass dieser nur noch CHF 4'988.90 fordere.
Sodann macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe in
seiner Klageantwort gefordert, es sei eine «realistische Annahme» zum Aufwand
zu treffen. Damit habe dieser einen Ermessensentscheid aufgrund der Darlegungen
der Parteien beantragt (Beschwerde, S. 5 oben und Mitte). Der Unternehmer gibt
nicht an, an welcher Stelle in der Klageantwort der Bauherr dies beantragt
haben soll. Damit kommt er seiner Pflicht nicht nach, seine Beschwerde
ausreichend zu begründen: Es ist nicht Aufgabe der Rechtsmittelinstanz, die
12-seitige Klageantwort nach einer entsprechenden Fundstelle zu durchsuchen (zu
den Anforderungen an die Beschwerdebegründung vgl. BGer 5D_65/2014 vom 9.
September 2014 E. 5.4.1; BGer 4A_390/2023 vom 22. November 2023 E. 7). Im
Übrigen: Selbst wenn der Bauherr in der Klageantwort den vom Unternehmer
behaupteten Antrag gestellt hätte, wäre damit nicht erstellt, dass erstens der
Bauherr damit einen Ermessensentscheid beantragt hätte, und dass zweitens das
Zivilgericht daran gebunden gewesen wäre. Mit anderen Worten: Auch in der Sache
liegt weder eine Klageanerkennung noch ein Zugeständnis des Bauherrn vor, das
über die vom Zivilgericht zugesprochenen CHF 2'400.– hinausginge.
Im Weiteren macht der Unternehmer geltend, der Bauherr habe
vor Zivilgericht einen zusätzlichen Aufwand von 2 Stunden für die Planung des
Norddachs anerkannt und das Zivilgericht habe dies übersehen (Beschwerde, S. 5
unten). Der Bauherr räumt in seiner Beschwerdeantwort ein, dass er einen
solchen Aufwand vor Zivilgericht anerkannt habe und weiterhin anerkenne
(Beschwerdeantwort, S. 1 oben). In diesem Punkt liegt somit eine
Klageanerkennung oder ein Zugeständnis vor und ist die Beschwerde im Betrag von
CHF 240.– gutzuheissen.
Schliesslich bringt der Unternehmer vor, der Bauherr habe in
seinem Schlussvortrag vom 14. Februar 2023 (richtig wohl: 17. Februar 2023)
einen weiteren Aufwand von 3 Stunden für die Planvarianten des Norddachs
anerkannt (Beschwerde, S. 5 unten und S. 6 oben mit Verweis auf den
Schlussvortrag des Bauherrn, S. 6 zweiter und dritter Absatz). In seinem
Schlussvortrag hatte der Bauherr in erster Linie die Auffassung vertreten, dass
dem Unternehmer für die Planvarianten kein Honorar zustehe, da sie unbrauchbar
seien (Notizen Schlussvortrag, S. 4–6). Für den Fall, dass das Zivilgericht
diese Auffassung nicht teile, beantragte der Bauherr, es sei dem Unternehmer
ein Honorar von CHF 360.– (Aufwand von 3 Stunden) zuzusprechen (S. 6 zweiter
und dritter Absatz). Das Zivilgericht auferlegte dem Unternehmer zu Recht die
Beweislast für den von ihm getätigten Aufwand und hielt – ebenfalls zu Recht –
fest, dass der Unternehmer seinen Aufwand nicht beweisen könne (vgl.
E. 4.3 unten). Im Rahmen dieser Entscheidbegründung konnte das
Zivilgericht davon absehen, die Brauchbarkeit der Planvarianten zu beurteilen.
Musste es somit nicht über die Brauchbarkeit der Varianten befinden, musste es
auch nicht den in diesem Kontext für den Fall der Brauchbarkeit der
Planvarianten gestellten Eventualantrag auf Zusprechung eines Honorars von CHF
360.– beurteilen. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht den
Bauherrn nicht zur Zahlung von weiteren CHF 360.– verpflichtete.
4.
Honorar
des Unternehmers
4.1
Das Zivilgericht stellte fest, dass die
Parteien einen Werkvertrag (Planungsvertrag) geschlossen hätten. Da sie das
Honorar des Unternehmers im Voraus nicht oder nur ungefähr bestimmt hätten, sei
der Preis nach Art. 374 OR festzusetzen, also nach Massgabe der Aufwendungen
des Unternehmers und des Werts der Arbeit. Der Unternehmer trage die Beweislast
für seine Aufwendungen (Stundenaufwand) und den Wert seiner Arbeit. Da der
Unternehmer den von ihm behaupteten Stundenaufwand nicht bewiesen habe, stehe
ihm ein Honorar im Umfang der vom Bauherrn anerkannten 20 Stunden zu. Da er
sodann auch die Bemessungsgrundlagen für den Wert seiner Arbeit nicht behauptet
und bewiesen habe, sei die vom Bauherrn anerkannte Vergütung von CHF 120.– pro
Stunde zugrundezulegen. Damit ergebe sich ein geschuldetes Honorar von CHF
2'400.– (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3–2.5).
4.2
Der Unternehmer kritisiert zunächst, das
Zivilgericht habe sein Honorar nach den falschen Grundsätzen bemessen. Richtigerweise
hätte es das Honorar nach richterlichem Ermessen festlegen müssen. Entgegen der
Annahme des Zivilgerichts gehe es bei der Planung einer neuen Gaube (Südseite)
und Terrasse (Nordseite) nicht um eine Neuplanung, sondern um eine Erweiterung
der Planung gemäss dem Vertrag vom 11. Mai 2020. Es handle sich somit nicht um
einen neuen Vertrag. Die falsche zivilgerichtliche Annahme sei insofern
wesentlich, als das Zivilgericht das Honorar im Fall einer substantiierten
Bestreitung nach Ermessen hätte festlegen müssen (Art. 373 Abs. 2 OR) – und
nicht nach dem Wert der Arbeit (Art. 374 OR) (Beschwerde, S. 6). Die
Notwendigkeit einer ermessensweisen Festsetzung des Honorars ergebe sich auch aus
der bundesgerichtlichen Rechtsprechung: Bei der Vereinbarung eines
Einheitspreises (BGE 113 II 513) und bei der Vereinbarung eines Pauschalpreises
gemäss der SIA-Norm 118 (BGE 143 III 545) habe das Bundesgericht festgehalten,
dass für Nachträge und eigentliche Änderungen des Werkvertrags Art. 373
Abs. 2 OR anzuwenden sei (S. 7 f. und 11 f.).
Im Einklang mit dem Unternehmer ist festzustellen, dass das
Zivilgericht die Planung einer neuen Gaube (Südseite) und Terrasse (Nordseite)
zunächst als «Neuplanung» bezeichnete (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3 erster
Satz), dies im Übrigen auch in Übereinstimmung mit den Ausführungen des
Unternehmers in seiner Klage, in welcher dieser selbst von «einem im Sommer
2020.
erteilten zweiten Auftrag» spricht (Klage, S. 3 oben). Gleich im Anschluss
an die Bezeichnung «Neuplanung» sprach das Zivilgericht dagegen von einer
«Zusatzplanung» (E. 2.3 zweiter Satz), was eher auf eine Erweiterung des ersten
Werkvertrags hindeutet und wiederum eher der vom Unternehmer in seiner
Beschwerde gewählten Terminologie entspricht (keine «Neuplanung, kein «neuer
Vertragsabschluss» [Beschwerde, S. 6]). Die Frage, ob es sich bei der Planung
einer neuen Gaube und Terrasse um einen neuen, zweiten Werkvertrag oder um eine
Erweiterung des ersten Werkvertrags handelt, kann offen bleiben. Selbst wenn es
sich – wie der Unternehmer in der Beschwerde nunmehr geltend macht – nicht um
einen neuen Werkvertrag, sondern lediglich um eine Erweiterung des ersten
Werkvertrags handelte, würde dies dem Unternehmer nicht weiterhelfen: Wie das
Zivilgericht zu Recht festgestellt hat, ist zwischen den Parteien unbestritten,
dass sie für die Erweiterung des Werkvertrags oder Zusatzplanung ein Honorar
nach Stundenaufwand vereinbart haben (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.3). Diese
Feststellung wird vom Unternehmer in seiner Beschwerde ausdrücklich bestätigt
(«Weil der Vertrag vom 11.5.2020 eine Planänderung nicht abdeckte, vereinbarten
die Parteien unbestritten einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands»
[Beschwerde, S. 6 unten]). Haben aber die Parteien für die Zusatzplanung ein
Honorar nach Stundenaufwand vereinbart, ist es auch vereinbarungsgemäss
festzusetzen, also nach Massgabe des Werts der Arbeit und der Aufwendungen des
Unternehmers (vgl. Art. 374 OR) – und nicht nach gerichtlichem Ermessen (vgl. Art.
373.
Abs. 2 OR). Mit anderen Worten: Es ist richtig, dass das Zivilgericht im
vorliegenden Fall das Honorar nach Art. 374 OR bemass (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4 und 2.5).
4.3
Der Unternehmer kritisiert sodann, das
Zivilgericht habe zu Unrecht angenommen, dass der Beweis des Werts der Arbeit
und des Stundenaufwands nicht erbracht worden sei. Die Parteien hätten
unbestrittenermassen einen Honoraranspruch aufgrund des Zeitaufwands des
Unternehmers vereinbart. Das Zivilgericht gehe von der Vereinbarung eines
Honorars nach Stundenaufwand aus, meine damit aber offensichtlich eine Pflicht
des Unternehmers zur Erstellung von Regierapporten. Da der Zeitaufwand auf
verschiedene Arten ermittelt werden könne – etwa aufgrund der Pläne, der
Aufgabenstellung, von Berechnungsmethoden gemäss SIA, von Rapporten – sei es
willkürlich, trotz einer fehlenden Vereinbarung eine Pflicht zur Erstellung von
Regierapporten zu unterstellen. Die Honorarberechnung des Unternehmers stelle
auf Faktoren ab, die von Dritten (SIA) vorgeschlagen würden und damit objektiv
seien. Der beweisführungsbelastete Bauherr habe nicht substantiiert begründet,
was er an dieser Berechnung bemängle (Beschwerde, S. 6 f.). Der Unternehmer
führt sodann aus, gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung werde eine
Honorarforderung ausreichend substantiiert durch die nachvollziehbare Angabe
der erbrachten Arbeiten und aufgewendeten Arbeitsstunden, welche die
Überprüfung der Notwendigkeit und Angemessenheit des geltend gemachten Aufwands
ermöglichten (BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.1 und 6.2). Im
vorliegenden Fall könne der Aufwand «im Einzelnen aufgrund der detaillierten
Honorarrechnung und Klage» ohne Weiteres nachvollzogen werden, zumal das
Arbeitsresultat dem Gericht eingereicht worden sei. In der Klage seien die
einzelnen Arbeiten für die Süd- und die Nordseite aufgeführt und deren Umfang
angegeben worden (Beschwerde, S. 8 mit Verweis auf die Klage, Rz 12.2 und
13.2). In der Folge habe der Bauherr diese Ausführungen nicht substantiiert
bestritten (Beschwerde, S. 8–11).
Das Zivilgericht nahm zu Recht an, dass sich das Honorar des
Unternehmers im vorliegenden Fall nach Art. 374 OR bemisst (vgl. oben E. 4.2).
Zu Recht nahm es auch an, dass der Unternehmer die Beweislast trägt für den
Umfang des geleisteten Aufwands (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.4; BGer
4A_183/2010 vom 27. Mai 2010 E. 3.2; BGer 4A_139/2014 vom 2. Juni 2014 E. 3;
BGer 4A_189/2017 vom 5. Oktober 2017 E. 3.5; Gauch,
Der Werkvertrag, 6. Auflage 2019, Rz 1019). Den Beweis des Umfangs des
geleisteten Aufwands erbringt der Unternehmer vorzugsweise mit Regierapporten
(Stundenlohnzetteln) (Gauch, a.a.O.,
Rz 1020). Möglich sind aber auch andere Formen des Beweises. Da Grundlage einer Entschädigung nach Art. 374 OR der bei
sorgfältigem Vorgehen objektiv notwendige Aufwand ist, muss der geltend
gemachte Aufwand so dargelegt werden, dass dessen Notwendigkeit und Angemessenheit
überprüft werden können. Dies setzt nachvollziehbare Angaben zu den erbrachten
Arbeiten und zu den dafür aufgewendeten Arbeitsstunden voraus. Ungenügend sind
namentlich blosse tabellenförmige Zusammenstellungen darüber, an welchem Datum
welche Mitarbeiter wie viele Stunden eingesetzt worden sind. Notwendig sind
vielmehr hinlängliche Angaben zu den erbrachten Arbeiten. Fehlen diese ganz
oder beschränken sich auf Stichworte oder vage und unverständliche Beschreibungen,
genügen sie den Substantiierungsanforderungen nicht (zum Ganzen BGer
4A_446/2020 vom 8. März 2020 E. 6.1 mit Hinweisen).
Im vorliegenden Fall führte der
Unternehmer in seiner Klage in Bezug auf die Planung der Südseite unter dem
Titel «Leistungsanteile» lediglich Folgendes aus: Der «Kläger erstellte ein
Bauprojekt, Detailstudien (Anschlüsse), eine Aufstellung der Mehrkosten und
Arbeiten für das Bewilligungsverfahren, was einem Leistungsanteil von total
17,5 % entspricht (Beilage 11, ‘[...], Honorarberechnung nach den Baukosten’)»
(Klage, Rz 12.2). In Bezug auf die Planung der Nordseite gab er unter dem Titel
«Leistungsanteile» einzig Folgendes an: Der «Kläger erstellte ein Vorprojekt
(Beilage 6) und eine Kostenschätzung, was einem Leistungsanteil von 7 %
entspricht (Beilage 13, ‘[...] (nicht ausgeführte Varianten), Honorarberechnung
nach den Baukosten’)» (Klage, Rz 13.2). Mit diesen rudimentären Angaben legte
der Unternehmer seinen Aufwand in keiner Weise so dar, dass dessen
Notwendigkeit und Angemessenheit hätte überprüft werden können. Er machte damit
keine nachvollziehbaren Angaben zu den erbrachten Arbeiten und zu den dafür
aufgewendeten Arbeitsstunden. Fehlte es somit an substantiierten Behauptungen
des Unternehmers zu seinem Aufwand, war der Bauherr weder in der Lage noch
gehalten, diese substantiiert zu bestreiten. Angesichts des Fehlens
substantiierter Behauptungen des Unternehmers zu seinem Aufwand bestand auch
keine Grundlage für eine Berechnung des Honorars nach der SIA-Norm 102
(vgl. Beschwerde, S. 9; BGer 4A_446/2020 vom 8. März 2021 E. 6.2) oder für die
Einholung eines Gutachtens zur Höhe des angemessenen Honorars (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 2.5). Somit ist die Feststellung des Zivilgerichts
richtig, dass der Unternehmer den von ihm behaupteten Aufwand nicht bewiesen
hat.
4.4
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das Zivilgericht zu
Recht feststellte, dass sich das Honorar des Unternehmers im vorliegenden Fall
nach Aufwand bemisst (E. 4.2) und der Unternehmer den von ihm
Dispositiv
behaupteten Aufwand nicht bewiesen hat (E. 4.3). Demnach steht dem Unternehmer
ein Honorar im Umfang des vom Bauherrn anerkannten Aufwands von 20 Stunden à
CHF 120.– (CHF 2'400.–) zu (und darüber hinaus CHF 240.– gemäss E. 3.3 S. 6
oben).
5. Verzugszins
Zum Verzugszins hielt das Zivilgericht fest, der Unternehmer
habe dem Bauherrn mehrere Rechnungen/Mahnungen mit unterschiedlichen
Rechnungsbeträgen zukommen lassen. Dabei könne angenommen werden, dass die
neuen Rechnungen die bisherigen Rechnungen ersetzt hätten. Ausdrücklich gehe
dies zum Beispiel aus dem Schreiben vom 16. Juli 2021 hervor, in welchem für
die zweite Planung ein Honorar von mindestens CHF 11'250.– in Rechnung gestellt
worden sei, wobei die bisherigen Honorarforderungen ausdrücklich ersetzt worden
seien. Somit sei für die Frage des Verzugszinses auf das letzte Schreiben des
Unternehmers vom 17. November 2021 abzustellen. Darin habe er letztmals
Rechnung gestellt für die Zusatzplanung über CHF 5'208.–. Auch darin habe er
unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er die Zahlung innert sieben Tagen
endgültig verlange. Die Verzugszinspflicht beginne somit sieben Tage nach
Zustellung der Mahnung zu laufen, also spätestens am 26. November 2021
(Zivilgerichtsentscheid, E. 2.6).
Der Unternehmer wendet dagegen ein, er habe dem Bauherrn am
26. März 2021 eine Rechnung über CHF 21'529.– gestellt, einschliesslich Honorar
für die Zusatzplanung von CHF 6'240.–. Am 16. Juli 2021 habe er dem Bauherrn
angezeigt, dass allenfalls ein höheres Honorar gefordert werden könnte, aber
einstweilen unverändert den Betrag von CHF 20'919.– gemäss der Rechnung vom 1.
Juni 2021 gefordert. Am 17. November 2021 habe er ein leicht reduziertes
Honorar für die Zusatzplanung von CHF 5'208.– gefordert, aber den Betrag als
«unpräjudiziell» bezeichnet. Nachdem der Bauherr auch diesen Betrag nicht
bezahlt habe, habe der Unternehmer im Schlichtungsgesuch vom 26. Januar 2022
CHF 5'917.– verlangt, also weniger als am 26. März 2021 angemahnt. Die Annahme
des Zivilgerichts, mit einer späteren Mahnung falle die Wirkung einer früheren
Mahnung dahin, sei unrichtig. Die Identität der abgemahnten Forderung bleibe
unverändert. Der Bauherr habe gewusst, dass der Unternehmer die Forderung nach
wie vor verlange (Beschwerde, S. 17 mit Verweis auf die
Klageantwortbeilagen 15–18).
Die zivilgerichtliche Einschätzung, wonach die Verzugszinspflicht
am 26. November 2021 begann, ist korrekt. Mit der ersten Rechnung vom 26. März
2021 hielt der Unternehmer gegenüber dem Bauherrn fest, dass der
Rechnungsbetrag «innert 7 Tagen ohne Mahnung fällig» werde (Klageantwortbeilage
15). In der zweiten Rechnung vom 1. Juni 2021 schrieb er, dass die Rechnung vom
26. März 2021 «aufgrund eines Rechnungsfehlers/Versehens zu korrigieren» sei;
zur Frage der Fälligkeit der Forderung äusserte er sich nicht
(Klageantwortbeilage 16). Das vorbehaltlose Ersetzen der ersten Rechnung deutet
immerhin darauf hin, dass auch das Fälligkeitsdatum gemäss der ersten Rechnung
aufgehoben werden sollte. Mit Schreiben vom 16. Juli 2021 sodann hielt der
Rechtsvertreter des Unternehmers gegenüber dem Bauherrn fest, dass das neue
Honorar für die zweite Planung «die bisherige Honorarforderung ersetzt»; die
Forderung plus Zins werde «unpräjudiziell und vergleichshalber gestellt, unter
Vorbehalt der Bezahlung bis 9. August 2021» (Klageantwortbeilage 17). Die
gewählten Formulierungen machen nicht deutlich, was in Bezug auf die nach den
Schreiben vom 26. März 2021 und 1. Juni 2021 unklare Fälligkeit der Forderung
gelten sollte. Mit Schreiben vom 17. November 2021 schliesslich passte der
Unternehmer sein Honorar für die zweite Planung erneut an und verlangte nunmehr
ein «(unpräjudizielles) Honorar». Die Überweisung des Betrags werde «innert 7 Tagen
erwartet» (Klageantwortbeilage 18). Auch diese Formulierungen sind nicht völlig
klar. Aus Sicht eines redlichen Empfängers dürfen sie aber so verstanden
werden, dass der Unternehmer eine neue Zahlungsfrist setzte, mit welcher die
bisherigen – unklaren – Zahlungsfristen ersetzt werden sollten. Es ist somit
nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht die Verzugszinspflicht sieben Tage
nach Zustellung der Rechnung vom 17. November 2021 beginnen liess.
6. Erstinstanzliche
Prozesskosten
6.1 Zur Verteilung der erstinstanzlichen
Prozesskosten hielt das Zivilgericht fest, dass der Unternehmer etwa zur Hälfte
obsiege und somit die Prozesskosten hälftig zwischen Unternehmer und Bauherr zu
teilen seien (Zivilgerichtsentscheid, E. 4 erster Absatz). Zur Höhe der Gerichtskosten
führte es aus, dass diese angesichts des Streitwerts von CHF 5'917.– CHF
1'000.– betrügen; hinzu kämen die Kosten des Schlichtungsverfahrens von CHF
190.– (E. 4 zweiter Absatz). Zur Höhe der Parteivertretungskosten legte es den
Streitwert von CHF 5'917.– zugrunde und bemass die Parteientschädigung des
Vertreters des Unternehmers mit CHF 3'800.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus
CHF 1'800.– für die Teilnahme am Schlichtungsverfahren und an einer
zusätzlichen Gerichtsverhandlung sowie für aussergerichtliche
Vergleichsbemühungen) und die Parteientschädigung des Vertreters des Bauherrn
mit CHF 2'600.– (Grundhonorar von CHF 2'000.– plus CHF 600.– für aussergerichtliche
Vergleichsbemühungen) (E. 4 dritter Absatz).
6.2 Der Unternehmer bestreitet zunächst den
Anspruch des Bauherrn auf eine erstinstanzliche Parteientschädigung. Er macht
im Kern zweierlei geltend: Der Bauherr habe es erstens unterlassen, rechtzeitig
einen Antrag auf Zusprechung einer Parteientschädigung zu stellen. Zweitens sei
er gar nicht wirklich vertreten gewesen (Beschwerde, S. 12–16). Der Bauherr
wendet dagegen zunächst ein, er habe auf Nachfrage des Zivilgerichtspräsidenten
am Schluss der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 einen Antrag auf
Zusprechung einer Parteientschädigung gestellt, der nicht ins Protokoll
aufgenommen worden sei. Er beantrage deshalb, eine allfällige Audioaufzeichnung
der Verhandlung beizuziehen oder allenfalls den Gerichtspräsidenten oder den
Gerichtsschreiber zu befragen («welchen dieser Dialog noch erinnerlich sein
könnte»). Sodann habe sein Vertreter ihn entgegen der Behauptung des
Unternehmers vor Zivilgericht vertreten. So habe er an der ersten Verhandlung
vom 18. Oktober 2022 eigeninitiativ das Wort ergriffen und sich in die
Verhandlung eingebracht. Er habe sich von seinem Vertreter juristisch beraten
lassen und sich vertreten lassen, was sich aus der in den Zivilgerichtsakten
liegenden Vollmacht ergebe. Das Vertretungsverhältnis habe bis zum Abschluss
des Zivilgerichtsverfahrens bestanden und der Vertreter habe seine Dienste
ausschliesslich entgeltlich erbracht (Beschwerdeantwort, S. 7 mit Verweis auf
die einzige Beschwerdeantwortbeilage).
Wie der Bauherr einräumt, lässt sich dem schriftlichen
Protokoll der Verhandlung vom 17. Februar 2023 kein Antrag auf Zusprechung
einer Parteientschädigung entnehmen. Darüber hinaus wurde die Verhandlung auch
nicht aufgezeichnet. Die Parteien haben die Möglichkeit, beim betreffenden
Gericht ein Gesuch um Protokollberichtigung zu stellen (Art. 235 Abs. 3 ZPO).
Ein solches Gesuch muss unverzüglich nach Kenntnisnahme des vermeintlichen
Fehlers gestellt werden, ansonsten darauf nicht einzutreten ist. Es entscheidet
dasjenige Gericht über ein solches Gesuch, welches das Protokoll verfasst hat.
Es ist unzulässig, statt eines Protokollberichtigungsgesuchs beim zuständigen
Gericht der Rechtsmittelinstanz den Beweis für die Unrichtigkeit des
erstinstanzlichen Protokolls anzubieten (vgl. zum Ganzen AGE ZB.2018.52 vom 18.
März 2019 E. 1.8). Im vorliegenden Fall hat der Bauherr beim Zivilgericht kein
Protokollberichtigungsgesuch gestellt. Es ist somit auf das Protokoll in der
vorliegenden Fassung abzustellen, das keinen Antrag auf Zusprechung einer
Parteientschädigung enthält. Auch in der Sache ist es fraglich, ob der Bauherr
hinreichend dargelegt hat, dass er vor Zivilgericht anwaltlich vertreten war.
In der zweiten Verhandlung vom 17. Februar 2023 äusserte sich der Unternehmer
«noch zum Anwaltshonorar»; er sei der Meinung, dass der Bauherr «nicht wirklich
vertreten» gewesen sei. Sein Vertreter habe «am Verhandlungstag eine Vollmacht
abgegeben, aber dann nichts gesagt» (Verhandlungsprotokoll vom 17. Februar
2023, S. 6 Mitte). Nachdem der Unternehmer somit ein «wirkliches»
Vertretungsverhältnis bestritten hatte, hätten der Bauherr oder dessen Vertreter
widersprechen müssen. Dies haben sie offenbar nicht getan
(Verhandlungsprotokoll, S. 6 unten). Das mit der Beschwerdeantwort eingereichte
Begleitschreiben des Rechtsvertreters vom 24. November 2022 zu seiner Zwischenrechnung
ist unbehelflich: Zum einen wurde es verspätet eingereicht; zum anderen lässt
sich dem Begleitschreiben nicht entnehmen, ob und allenfalls in welchem Umfang
der Rechtsvertreter für den Bauherrn prozessbezogenen Aufwand betrieben hat.
Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es an einem
rechtzeitigen Antrag des Bauherrn zur Übernahme seiner Parteivertretungskosten
fehlt und dass unklar ist, in welchem Umfang der Bauherr tatsächlich anwaltlich
vertreten wurde. Aus diesen Gründen steht ihm für das zivilgerichtliche
Verfahren keine Parteientschädigung zu. In diesem Punkt ist die Beschwerde
somit gutzuheissen.
6.3 Der Unternehmer macht sodann geltend, das
Zivilgericht hätte ihm eine Parteientschädigung von CHF 4'680.– statt von CHF
3'800.– zusprechen müssen. Das Zivilgericht ging bei der Festsetzung der
Parteientschädigung von einem unbestrittenen Streitwert von CHF 5'917.– aus.
Bei Streitwerten zwischen CHF 5'000.– und CHF 10'000.– beträgt das Grundhonorar
CHF 1'000.– bis CHF 2'000.–. Das Zivilgericht setzte das Grundhonorar mit CHF
2'000.– und damit am oberen Rand des Rahmens fest. Darüber hinaus
berücksichtigte es Zuschläge von je 30 % für die Teilnahme des Vertreters am
Schlichtungsverfahren, für die Teilnahme an einer zusätzlichen
Gerichtsverhandlung und für aussergerichtliche Vergleichsbemühungen
(Zivilgerichtsentscheid, E. 4 dritter Absatz).
Die Festlegung der Höhe der Parteientschädigung stellt einen
gerichtlichen Ermessensentscheid dar (BGer 4A_220/2016 vom 27. Juli 2016 E.
3.2; BGer 4A_538/2017 vom 21. Dezember 2017 E. 6.3). Die Ausführungen des
Unternehmers beschränken sich im Wesentlichen darauf, die aus seiner Sicht eher
angemessene Entschädigung zu schildern; die Ausführungen legen aber nicht nahe,
dass das Zivilgericht sein Ermessen unrichtig angewandt hätte. Das Zivilgericht
berücksichtigte denn auch die überdurchschnittliche Komplexität des Verfahrens
bereits dadurch, dass es das Grundhonorar am oberen Rand des Honorarrahmens
festsetzte (vgl. § 2 Abs. 1 und 2 sowie § 5 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]).
Ein darüber hinausgehender Komplexitätszuschlag (vgl. § 8 Abs. 2 lit. b HoR),
wie ihn der Unternehmer verlangt, ist nicht angezeigt: Der vorliegende Fall
erscheint – im Vergleich mit anderen Fällen mit ähnlichem Streitwert – zwar als
überdurchschnittlich komplex, aber nicht als derart komplex, dass der
Höchstsatz des Grundhonorars keine ausreichende Vergütung ergäbe. In diesem
Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass die streitwertbasierte Entschädigungsberechnung
bei niederen Streitwerten zu geringeren Entschädigungen führt als bei höheren
Streitwerten. Dies liegt in der Natur einer Entschädigungsberechnung, die auf
dem Streitwert basiert und bei tiefen Streitwerten (im Vergleich zum
Stundenaufwand) unterproportionale und bei hohen Streitwerten (im Vergleich zum
Aufwand) überproportionale Parteientschädigungen vorsieht. Die Kritik des
Unternehmers ist jedenfalls nicht geeignet, eine unrichtige Ausübung des
zivilgerichtlichen Ermessens zu begründen. Ebenso ist es nicht angezeigt, in
die Ermessensausübung des Zivilgerichts einzugreifen. Zusammenfassend ist somit
festzuhalten, dass die Höhe der vom Zivilgericht zugesprochenen Parteientschädigung
nicht zu beanstanden ist.
6.4 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das
Zivilgericht dem Bauherrn zu Unrecht eine Parteientschädigung von CHF 2'600.–
zusprach. Die Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen (vgl. oben E. 6.2).
Dagegen ist die dem Unternehmer zugesprochene Parteientschädigung von CHF
3'800.– nicht zu beanstanden (vgl. oben E. 6.3). Die gesamten im
Zivilgerichtsverfahren zu verteilenden Parteivertretungskosten betragen somit noch
CHF 3'800.– (Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers) statt CHF 6'400.–
(Honorar des Rechtsvertreters des Unternehmers von CHF 3'800.– und Honorar des
Rechtsvertreters des Bauherrn von CHF 2'600.–). Da sich bei
streitwertabhängigen Streitigkeiten der Grad des Obsiegens grundsätzlich nach
der Differenz zwischen den Rechtsbegehren und dem letztlich zugesprochenen
Geldbetrag beurteilt (Jenny, in:
Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung
(ZPO), 3. Auflage, Zürich 2016, Art. 106 N 9 mit Hinweis), ist es – entgegen
der Auffassung des Unternehmers – nicht zu beanstanden, dass das Zivilgericht
von einem hälftigen Obsiegen des Unternehmers ausgegangen ist. Der Umstand,
dass der Unternehmer mit seiner Klageforderung von CHF 5'917.– nunmehr im
Umfang von CHF 2'640.– (statt CHF 2'400.–) durchdringt, ändert am rund
hälftigen Obsiegen des Unternehmers vor Zivilgericht nichts. Die
erstinstanzlichen Gerichts- und Parteivertretungskosten sind demnach weiterhin
je hälftig vom Unternehmer und vom Bauherrn zu tragen. Somit hat der Bauherr
dem Unternehmer an die erstinstanzlichen Parteivertretungskosten noch CHF
1'900.– zuzüglich Mehrwertsteuer (statt CHF 600.– zuzüglich Mehrwertsteuer) zu
zahlen. Die Parteien tragen sodann die erstinstanzlichen Gerichtskosten
(inklusive Kosten des Schlichtungsverfahrens) von CHF 1'190.– je zur Hälfte.
7. Beschwerdeentscheid
7.1 Aus diesen Erwägungen folgt, dass der
Zivilgerichtsentscheid weitgehend zu bestätigen ist. Einzig in zwei Punkten ist
der Entscheid aufzuheben und die Beschwerde gutzuheissen, so in Bezug auf den
vom Bauherrn anerkannten zusätzlichen Aufwand des Unternehmers im Betrag von
CHF 240.– (vgl. oben E. 3) und in Bezug auf die Zusprechung einer
Parteientschädigung von CHF 2'600.– an den Bauherrn (vgl. oben E. 6).
7.2 Der Streitwert im Beschwerdeverfahren, der
für die Bemessung der Höhe der Gerichts- und Parteivertretungskosten massgebend
ist, ist auf der Grundlage des noch strittigen Betrags festzusetzen (§ 12
Abs. 2 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SR 154.810] analog). Er bemisst
sich nach den Anträgen gemäss der Rechtsmittelschrift (so in Bezug auf die
Berufung Stein-Wigger/Bachofner,
Das basel-städtische Reglement über die Gerichtsgebühren, BJM 2018, S. 93 ff.,
112). Im Rahmen der Festlegung der Höhe der zweitinstanzlichen Kosten ergibt sich
der Streitwert mit anderen Worten aus der Differenz zwischen dem vom
Zivilgericht zugesprochenen Betrag und dem vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
beantragten Betrag.
Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im Beschwerdeverfahren
die Zusprechung der Differenz zwischen dem vom Zivilgericht zugesprochenen
Betrag von CHF 2'400.– und dem vor Zivilgericht eingeklagten Betrag von
CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Bei einem Streitwert von CHF 3'517.–
betragen die zweitinstanzlichen Gerichtskosten CHF 1'500.– (§ 5 und § 13 Abs. 1 GGR). Die Höhe der zweitinstanzlichen Parteientschädigung des Unternehmers
bemisst sich nach den gleichen Grundsätzen wie im erstinstanzlichen Verfahren.
Das Grundhonorar beträgt in der Regel die Hälfte bis zwei Drittel des
erstinstanzlichen Verfahrens. Es umfasst einen einfachen Schriftenwechsel ohne
Hauptverhandlung (§ 12 Abs. 1 HoR). Bei einem Streitwert von CHF 3'517.–
beträgt das erstinstanzliche Grundhonorar zwischen CHF 500.– und CHF
1'000.– (§ 5 Abs. 1 HoR). Angesichts des im Vergleich zu anderen Fällen
mit ähnlichem Streitwert grossen Umfangs der Bemühungen und des erhöhten
Schwierigkeitsgrads rechtfertigt es sich, diesen Rahmen auszuschöpfen und das
erstinstanzliche Grundhonorar mit CHF 1'000.– festzusetzen (vgl. § 2 HoR). Der
Umstand, dass der Unternehmer im Beschwerdeverfahren nicht nur eine, sondern
zwei Rechtsschriften eingereicht hat, wird insofern berücksichtigt, als für das
Beschwerdeverfahren nur ein Mindestabzug von 33 % (statt der zulässigen 50 %)
vorgenommen wird (vgl. § 12 Abs. 1 Satz 2 HO). Die Parteientschädigung im
Beschwerdeverfahren beträgt somit CHF 670.–.
7.3 Die zweitinstanzlichen Gerichts- und
Parteivertretungskosten werden gemäss dem Ausgang des Beschwerdeverfahrens
verteilt (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Ausgang des Beschwerdeverfahrens oder
der Grad des Obsiegens richtet sich nach der Differenz zwischen den
Beschwerdebegehren (einschliesslich Rechtsbegehren zu den Prozesskosten) und
den letztlich zugesprochenen Geldbeträgen (einschliesslich Prozesskosten).
Im vorliegenden Fall beantragt der Unternehmer im
Beschwerdeverfahren erstens die Zusprechung der Differenz zwischen der vom Zivilgericht
zugesprochenen Forderung von CHF 2'400.– und der vor Zivilgericht eingeklagten
Forderung von CHF 5'917.–, also CHF 3'517.–. Zweitens beantragt er die
Zusprechung einer Parteientschädigung von CHF 4'680.– an ihn und drittens die
Nichtzusprechung einer Parteientschädigung an den Bauherrn (CHF 0.– statt CHF
2'600.–) für das zivilgerichtliche Verfahren. Das Zivilgericht sprach dem
Unternehmer eine Parteientschädigung von CHF 3'800.– und dem Bauherrn von CHF
2'600.– zu und verpflichtete den Bauherrn angesichts der hälftigen Verteilung
der Parteivertretungskosten zur Zahlung von CHF 600.– an den Unternehmer. Die
Differenz zwischen der vom Zivilgericht angeordneten Zahlung von CHF 600.– und
der vom Unternehmer mit der Beschwerde beantragten Parteientschädigung von CHF
4'680.– beträgt CHF 4'080.–. Viertens beantragt der Unternehmer im
Beschwerdeverfahren, dass die erstinstanzlichen Gerichtskosten von CHF 1'000.–
vollständig dem Bauherrn auferlegt werden. Die Differenz zwischen den
erstinstanzlich dem Bauherrn auferlegten Gerichtskosten von CHF 500.– und dem
Beschwerdeantrag beträgt CHF 500.–. Addiert man diese drei Differenzbeträge,
ergibt sich ein für die Ermittlung des Ausgangs des Beschwerdeverfahrens
massgeblicher Streitwert von CHF 8'097.– (CHF 3'517.– + CHF 4'080.– + CHF
500.– = CHF 8'097.–). Im Beschwerdeverfahren obsiegt der Unternehmer im Umfang
von CHF 1’540.– (zugestandenes Honorar von CHF 240.– und Parteientschädigung
von CHF 1’300.– = CHF 1’540.–) und damit zu knapp 20 %.
Gemäss dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die zweitinstanzlichen
Gerichtskosten im Umfang von CHF 1'200.– und der Bauherr im Umfang von CHF 300.–.
Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens trägt der Unternehmer die
zweitinstanzliche Parteientschädigung im Umfang von CHF 536.– selbst und der
Bauherr im Umfang von CHF 134.–. Hinzu kommt ein Auslagenersatz von CHF 4.– (3
% gemäss § 23 Abs. 1 HoR), nicht jedoch ein Zuschlag für die Mehrwertsteuer
(vgl. Replik, S. 6).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird
das Dispositiv des Entscheids des Zivilgerichts vom 13. Juni 2023 ([...]) wie
folgt neu gefasst:
1. Der Beklagte wird verpflichtet, dem
Kläger CHF 2'640.– nebst Zins zu 5 % seit dem 26. November 2021 zu
bezahlen.
2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
3. Die Gerichtskosten von CHF 1'000.–,
zuzüglich CHF 190.– Pauschale für das Schlichtungsverfahren, werden den
Parteien je zur Hälfte auferlegt. Die Gerichtskosten werden mit dem vom Kläger
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Demzufolge hat der Beklagte dem Kläger
den Kostenvorschuss im Umfang von CHF 595.– direkt zu ersetzen und der Kläger
hat CHF 550.– an die Gerichtskasse nachzuzahlen.
Ferner wird
der Beklagte verpflichtet, dem Kläger eine Parteientschädigung in Höhe von CHF
1'900.– zuzüglich MWST von CHF 146.30 (total CHF 2'046.30) zu bezahlen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von
insgesamt CHF 1'500.– werden dem Beschwerdeführer in der Höhe von CHF 1'200.–
und dem Beschwerdegegner in der Höhe von CHF 300.– auferlegt. Sie werden mit
dem Kostenvorschuss des Beschwerdeführers von CHF 1'500.– verrechnet, so dass
der Beschwerdegegner dem Beschwerdeführer CHF 300.– zu zahlen hat.
Der Beschwerdegegner zahlt dem Beschwerdeführer für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 138.– (einschliesslich
Auslagen).
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.