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Entscheid

BEZ.2023.67

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

24. Oktober 2023Deutsch14 min

Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren [...] betreffend Forderungen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.67

ENTSCHEID

vom 17. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey,

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 25. September 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Aktiengesellschaft

A____ (Schuldnerin) hat Sitz in Basel. Sie bezweckt den Verkauf von Türen,

Kücheneinrichtungen, Fenstereinbauten, Lieferung von Baustoffen,

Haustechnikausführungen, Gerüstbau, Gipser-, Maler-, Fassaden- und

lsolationsarbeiten sowie sämtliche dazugehörende Dienstleistungen. Mit

Entscheid vom 25. September 2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt den

Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren [...] betreffend Forderungen

der B____ (Gläubigerin) von CHF 1'043.25 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 15.

September 2022, CHF 370.–, CHF 150.–, CHF 60.– und CHF 34.25 abzüglich der

bereits geleisteten Teilzahlung von CHF 1'038.05 vom 31. Mai 2023 sowie

sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Mit sinngemässer

Beschwerde an das Appellationsgericht Basel-Stadt vom 3. Oktober 2023 macht die

Schuldnerin implizit geltend, es sei der Entscheid des Zivilgerichts vom 25.

September 2023 und damit die Konkurseröffnung über sie aufzuheben. Zudem

beantragt sie die Gewährung der aufschiebenden Wirkung. Mit Verfügung vom 4.

Oktober 2023 wies der Instruktionsrichter des Appellationsgerichts den Antrag

auf aufschiebende Wirkung ab und wies die Schuldnerin darauf hin, dass sie die

Möglichkeit habe, innert der nicht erstreckbaren Beschwerdefrist ihre

Beschwerde zu ergänzen und dem Appellationsgericht zusätzliche Beweismittel

einzureichen. Von dieser Möglichkeit machte die Schuldnerin keinen Gebrauch. Auf

die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Es wurden die Akten des

Konkursamts des Kantons Basel-Stadt beigezogen. Der vorliegende Entscheid

erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung

kann innert zehn Tagen mit Beschwerde nach der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Auf die frist- und formgerechte

Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der Beschwerde ist

das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG kann die

Rechtsmittelinstanz die Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre

Zahlungsfähigkeit glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen

die Schuld, einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete

Betrag bei der Rechtsmittelinstanz zuhanden des Gläubigers hinterlegt ist oder der

Gläubiger auf die Durchführung des Konkurses verzichtet. Die Voraussetzungen

für die Aufhebung der Konkurseröffnung gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG

müssen innerhalb der Beschwerdefrist glaubhaft gemacht bzw. bewiesen werden.

Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind bei der Beurteilung einer

Beschwerde gegen einen Entscheid des Konkursgerichts im Sinn von Art. 174 SchKG

nur zu berücksichtigen, wenn sie innerhalb der Beschwerdefrist vorgebracht

worden sind (AGE BEZ.2022.54 vom 29. Juni 2022 E. 2.1, BEZ.2020.53 vom 11.

November 2020 E. 2.1 mit Nachweisen).

2.2

Zu den Kosten, die gemäss Art.

174.

Abs. 2 SchKG zu tilgen oder zu hinterlegen sind, gehören die

Betreibungskosten einschliesslich der Kosten der Konkursandrohung, die

Gerichtskosten eines allfälligen Rechtsöffnungsverfahrens, eine allfällige

Parteientschädigung für ein allfälliges Rechtsöffnungsverfahren, die

Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung und eine allfällige Parteientschädigung

für das Verfahren der Konkurseröffnung. Bei einer Tilgung oder Hinterlegung

nach der Konkurseröffnung gehören zu den Kosten zudem die Kosten des

Konkursamts. Die Tilgung der Schuld ist vom Schuldner durch Urkunden zu

beweisen. Andere Beweismittel als Urkunden genügen nicht, sofern der Gläubiger

die Tilgung nicht vor dem Konkursgericht selbst zugesteht (AGE BEZ.2022.11 vom

9.

Februar 2022 E. 2.2, BEZ.2020.46 vom 30. September 2020

E. 3.1; vgl. Giroud/Theus Simoni,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 172 SchKG N 8 und 11 sowie

Art. 174 SchKG N 21c).

Im

vorliegenden Fall hat die Schuldnerin eine provisorische Abrechnung des

Betreibungsamts vom 3. Oktober 2023 eingereicht. Gemäss dieser beträgt die

Gegenstand des Konkursbegehrens bildende Schuld einschliesslich der Zinsen, der

Betreibungskosten und der Gerichtskosten des Verfahrens der Konkurseröffnung

CHF 2'267.45. Der Betrag von CHF 350.– findet sich in der Abrechnung

zwar unter der Rubrik «Kosten ROE», was gemäss der Zeichenerklärung Rechtsöffnungskosten

bedeutet. Er entspricht aber genau den Gerichtskosten des Verfahrens der

Konkurseröffnung. Zudem ist aus der Verfügung der Gläubigerin vom 18. Januar

2023.

zu schliessen, dass im vorliegenden Fall kein separates

Rechtsöffnungsverfahren stattgefunden hat. Unter diesen Umständen ist davon

auszugehen, dass es sich bei den CHF 350.– um die Gerichtskosten des

Verfahrens der Konkurseröffnung handelt (vgl. AGE BEZ.2022.89 vom

13.

Dezember 2022 E. 3). Nach Subtraktion von Ablieferungen von CHF

1'038.05 und Addition von Inkassokosten von CHF 6.15 beträgt der provisorische

Endbetrag gemäss der Abrechnung vom 3. Oktober 2023 CHF 1'235.55. Auf der

Abrechnung findet sich der handschriftliche Vermerk «Bar bezahlt 03.10.2023».

Mangels eines Namens, einer Unterschrift und eines Stempels ist im Zweifel

davon auszugehen, dass der Vermerk von einem Organ oder einem Vertreter der

Schuldnerin stammt. Damit stellt die Abrechnung keinen Urkundenbeweis dafür

dar, dass der Endbetrag bezahlt worden ist. Im Übrigen änderte auch ein

Urkundenbeweis für die Bezahlung dieses Betrags nichts daran, dass bereits die

erste Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht erfüllt ist,

weil die Kosten des Konkursamts im Endbetrag gemäss der provisorischen

Abrechnung vom 3. Oktober 2023 nicht enthalten sind. Damit fehlt diesbezüglich

jeglicher Beweis für die Tilgung oder Hinterlegung. Obwohl der Verfahrensleiter

die Schuldnerin mit der Verfügung vom 4. Oktober 2023 auch auf diesen Umstand

hingewiesen hat, hat sie innert der Beschwerdefrist keinerlei Beweis für die

Tilgung oder Hinterlegung der Kosten des Konkursamts eingereicht. Aus diesem

Grund kommt die Aufhebung der Konkurseröffnung nicht in Betracht.

2.3

2.3.1

Zahlungsfähigkeit bedeutet, dass

ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden vorhanden sind

(BGer 5A_810/2015 vom 17. Dezember 2015 E. 3.2.1; AGE BEZ.2022.11

vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Dabei sind nur

sofort und konkret verfügbare, nicht aber zukünftige, zu erwartende oder mögliche

Mittel zu berücksichtigten (BGer 5A_335/2014 vom 23. Juni 2014 E. 3.1;

AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen). Bloss

vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die Schuldnerin noch nicht als

zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen Anhaltspunkte für

eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen sind und sie auf

unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin nicht über

ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen umgehend zu

begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter Berücksichtigung der

fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in absehbarer Zeit imstande

ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE BEZ.2023.48 vom 26.

Juli 2023 E. 2.3.2, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1

mit Nachweisen).

Falls

gegen die Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die

Bejahung ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Eine

Betreibung ist vollstreckbar, wenn die Schuldnerin keinen Rechtsvorschlag

erhoben hat oder dessen Wirkungen beseitigt worden sind (AGE BEZ.2022.54

vom 29. Juni 2022 E. 2.3 mit Nachweisen).

Die

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der

Zahlungsgewohnheiten der Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck. Glaubhaft

gemacht ist eine Tatsache dann, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente

sprechen, selbst wenn das Gericht noch mit der Möglichkeit rechnet, dass sie

sich nicht verwirklicht haben könnte. Im Hinblick auf die Aufhebung der

Konkurseröffnung bedeutet dies, dass die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin

wahrscheinlicher sein muss als ihre Zahlungsunfähigkeit. Es liegt an der

Schuldnerin, Beweismittel vorzulegen, die geeignet sind, ihre Zahlungsfähigkeit

als glaubhaft erscheinen zu lassen. Der wichtigste Beleg in diesem Zusammenhang

ist der Auszug aus dem Betreibungsregister (BGer 5A_353/2022 vom 31. August

2022.

E. 2.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Nachweisen).

Die

im Betreibungsregisterauszug als offen verzeichneten Forderungen sind nach der

Praxis des Appellationsgerichts und des Obergerichts des Kantons Zürich bei der

Beurteilung der Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin grundsätzlich nur dann nicht

als fällige Forderungen zu berücksichtigen, wenn die Schuldnerin glaubhaft

macht, dass sie nicht bestehen oder nicht fällig sind (vgl. AGE BEZ.2023.48 vom

26.

Juli 2023 E. 2.3.3, BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.2.1; OGer ZH

PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.2.3). Die Umstände allein, dass die Betreibung

aufgrund des von der Schuldnerin erhobenen Rechtsvorschlags eingestellt ist

und/oder die Schuldnerin die Forderung in ihrer Beschwerde unsubstanziiert

bestreitet, genügen dafür jedenfalls nicht (vgl. BGer 5A_353/2022 vom 31.

August 2022 E. 2.5.2, 5A_33/2021 vom 28. September 2021 E. 3.2 f., 5A_417/2020

vom 27. Oktober 2020 E. 4.3.3; AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.2.1,

BEZ.2020.62 vom 6. Januar 2021 E. 2.3.3).

Gemäss

der Praxis des Obergerichts des Kantons Zürich werden die mehr als zwei Jahre

zurückliegenden und mittels Rechtsvorschlag gestoppten Betreibungen bei der

Prüfung der Zahlungsfähigkeit grundsätzlich nicht berücksichtigt (vgl. OGer ZH

PS220175 vom 22. November 2022 E. 6.3.1 PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3).

Dass die einjährige Frist gemäss Art. 88 Abs. 2 SchKG abgelaufen ist, genügt

dafür selbst gemäss dem Obergericht des Kantons Zürich nicht (vgl. OGer ZH

PS200011 vom 19. März 2020 E. 5.3.3). Gemäss der überzeugenden Rechtsprechung

des Bundesgerichts mag zwar hinsichtlich der Berücksichtigung älterer

Betreibungen im Stadium des Rechtsvorschlags eine gewisse Zurückhaltung

angebracht erscheinen, gibt es aber keine starre Regeln, wonach bei mehr als

zwei Jahre zurückliegenden und aufgrund eines Rechtsvorschlags eingestellten

Betreibungen im Rahmen der Prüfung der Zahlungsfähigkeit von vornherein davon

auszugehen wäre, dass sie ganz oder teilweise unbegründet sind, sondern sind

stets die konkreten Umstände des Einzelfalls massgeblich (BGer 5A_33/2021 vom

28.

September 2021 E. 3.3).

2.3.2

Im

von der Schuldnerin eingereichten Auszug aus dem Betreibungsregister vom

3.

Oktober 2023 sind zusätzlich zur Konkursforderung des vorliegenden

Verfahrens die folgenden offenen Forderungen der folgenden Gläubigerinnen und

Gläubiger mit dem folgenden Datum und dem folgenden Status verzeichnet:

1)

[...], CHF 713.35, 22. August 2021, Rechtsvorschlag

2)

[...], CHF 608.65, 4. April 2022, Konkursandrohung

3)

[...], CHF 824.35, 25. April 2022, Konkursandrohung

4)

[...], CHF 12'309.15, 10. Mai 2022, Betreibung eingeleitet

5)

[...], CHF 735.95, 31. August 2022, Rechtsvorschlag

6)

[...], CHF 1'616.98, 6. September 2022, Konkursandrohung

7)

[...], CHF 814.45, 26. Oktober 2022, Konkursandrohung

8)

[...], CHF 308.90, 16. Dezember 2022, Konkursandrohung

9)

[...], CHF 2'365.70, 13. Januar 2023, Konkursandrohung

10) [...],

CHF 6'558.45, 7. September 2023, Konkurseröffnung.

Betreffend die

Forderung 8 ist auf dem von der Schuldnerin eingereichten

Betreibungsregisterauszug handschriftlich vermerkt «zu zahlen». Damit hat die

Schuldnerin zugestanden, dass gegen sie zusätzlich zur Betreibung, in der die

vorliegende Konkurseröffnung erfolgt ist, mindestens eine weitere

vollstreckbare Betreibung vorliegt. Bereits aus diesem Grund setzt die Bejahung

ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht. Aus den nachstehenden Gründen ist für die Prüfung

der Zahlungsfähigkeit allerdings davon auszugehen, dass gegen die Schuldnerin

insgesamt sechs weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen. Gemäss den

Statusangaben im Betreibungsregisterauszug sind die Betreibungen 2, 3, 6, 7, 8

und 9 zweifellos vollstreckbar. Ob die Betreibungen 4 und 10 vollstreckbar

sind, kann mangels Entscheidrelevanz offenbleiben. Auf dem von der Schuldnerin

eingereichten Betreibungsregisterauszug finden sich zu den einzelnen

Betreibungen handschriftliche Bemerkungen und in ihrer Beschwerde weist die

Schuldnerin auf diese Notizen hin. Ob die Bemerkungen auf dem

Betreibungsregisterauszug zu berücksichtigen sind, obwohl rechtserhebliche

Behauptungen grundsätzlich in der Rechtsschrift selbst vorgebracht werden

müssen (vgl. dazu eingehend AGE BEZ.2020.62 vom 6. Januar 2021 E. 2.3.3), kann

offenbleiben, weil auch die Berücksichtigung der Notizen nichts am Ausgang des

vorliegenden Verfahrens ändert. Betreffend die Betreibungen 2, 3, 6 und 9

behauptet die Schuldnerin mit ihren handschriftlichen Bemerkungen, die

betreffenden Forderungen seien bezahlt. Bei der Betreibung 7 hat sie handschriftlich

verjährt vermerkt. Diese nicht ansatzweise substanziierten oder belegten

Behauptungen der Schuldnerin genügen nicht, um hinreichende Zweifel am

Fortbestand oder der Durchsetzbarkeit der betreffenden Forderungen zu erwecken.

Zur Betreibung 1

hat die Schuldnerin handschriftlich vermerkt «Streitfall – verjährt». Auch wenn

diese Betreibung vor gut 25 Monaten eingeleitet worden und aufgrund eines

Rechtsvorschlags eingestellt ist, genügen die nicht ansatzweise substanzi-ierten

oder belegten Behauptungen der Schuldnerin nicht, um hinreichende Zweifel am

Bestand oder der Fälligkeit der betreffenden Forderung zu erwecken. In der

Betreibung 5 hat die Schuldnerin zwar Rechtsvorschlag erhoben. Zur

betreffenden Forderung äussert sie sich aber weder in der Beschwerde noch in

deren Beilagen. Betreffend die Betreibungen 4 und 10 macht die

Beschwerdeführerin geltend, dass es sich um Streitfälle handle. Diese nicht

ansatzweise substanziierte oder belegte Behauptung genügt nicht, um

hinreichende Zweifel am Bestand oder der Fälligkeit der betreffenden

Forderungen zu erwecken. Aus den vorstehenden Gründen ist bei der Prüfung der

Zahlungsfähigkeit davon auszugehen, dass auch die Gegenstand der Betreibungen

1, 4, 5 und 10 bildenden Forderungen begründet und fällig sind.

Insgesamt ist

somit aufgrund des Betreibungsregisterauszugs davon auszugehen, dass gegen die

Schuldnerin zehn fällige Forderungen mit einem Gesamtbetrag von CHF 26'855.93

bestehen. Die Schuldnerin hat eine Schuldenaufstellung eingereicht. Darin

finden sich sieben weitere aktuelle Forderungen gegen die Schuldnerin mit einem

Gesamtbetrag von CHF 1'835.92. Insgesamt ist damit von fälligen offenen

Forderungen gegen die Schuldnerin von CHF 28'691.85 (CHF 26'855.93 +

CHF 1'835.92) auszugehen. Zur Glaubhaftmachung ihrer Zahlungsfähigkeit

hätte die Schuldnerin folglich glaubhaft machen müssen, dass sie über liquide

Mittel von mindestens CHF 28'691.85 verfügt. Dies ist ihr aus den folgenden

Gründen nicht gelungen.

In ihrer

Beschwerde behauptet die Schuldnerin, sie verfüge über Aktiven von mehr als CHF

40'000.–. Zum Beweis verweist sie insbesondere auf einen Kontoauszug und eine

Aufstellung. Gemäss dem Kontoauszug vom 3. Oktober 2023 beträgt der Saldo des

Kontokorrentkontos der Schuldnerin CHF 20'291.77. Damit hat sie glaubhaft

gemacht, dass sie über liquide Mittel in diesem Umfang verfügt. Mangels

gegenteiliger Angaben ist davon auszugehen, dass die Schuldnerin die

eingereichte Aufstellung selbst erstellt hat. Darin werden vier Forderungen

gegen vier verschiedene Familien und eine Forderung gegen das deutsche

Finanzamt von insgesamt CHF 31'141.80 erwähnt. Da die Schuldnerin für diese

Forderungen jegliche Substanziierung und jeglichen Beleg schuldig geblieben

ist, hat sie ihren Bestand nicht ansatzweise glaubhaft gemacht. Zudem behauptet

sie nicht einmal, dass die Forderungen fällig seien. Der in der Aufstellung

erwähnten Transporter mit einem angeblichen Wert von CHF 4'500.– zählt

offensichtlich nicht zu den flüssigen Mitteln. Die Bilanzen per 31. Dezember

2021.

und 31. Dezember 2022 sind zur Glaubhaftmachung der aktuell verfügbaren

liquiden Mittel offensichtlich ungeeignet. Zusammenfassend hat die Schuldnerin

damit bloss liquide Mittel von CHF 20'291.77 glaubhaft gemacht. Diese genügen

bei Weitem nicht zur Erfüllung aller fälligen Forderungen von CHF 28'691.85.

Somit ist auch die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der Konkurseröffnung,

die Glaubhaftmachung der Zahlungsfähigkeit, nicht erfüllt.

3.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist.

Entsprechend dem

Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61 Abs. 1

in Verbindung mit Art. 52 GebV SchKG). Mangels Einholung einer

Beschwerdeantwort ist der Gläubigerin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 25. September 2023 (KB.2023.426) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Kosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.