BEZ.2023.68
Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_813/2023 vom 6. November 2023)
18. Oktober 2023Deutsch5 min
(Beschwerdeführerin 1) für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer 2) bei
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.68
ENTSCHEID
vom 18.
Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner,
lic.iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
1
[...]
B____
Beschwerdeführer 2
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 28. September 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 9. September 2023 (Postaufgabe: 10. Oktober 2023) erhob A____
(Beschwerdeführerin 1) für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer 2) bei
der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
(untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragten sie «die Erteilung der
Aufschiebenden Wirkung (Sistierung der Verfahren und folge Masssnahmen
Betreibungsamt) zu den unangemessenen Betreibungen gegen mich (zu meiner Mutter
als Erbin) und meinen Ehemann ab 11.06.2020 (27.07.2020), resp. ab 4.12.2008
bis heute mit zuweisung an den Schadenshafter Kanton basel-Stadt auf Art. 46
abs. 2 ZGB und Art. 78 abs. 1 Verfassung Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 28.
September 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2.
Oktober 2023 (Postaufgabe: 3. Oktober 2023) Beschwerde beim
Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids vom 28.
September 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf
dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wurde vorliegend innert Frist
erhoben.
Aus der
gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2
und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt
nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,
sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29.
März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 enthält als Antrag
lediglich «Aufhebung Entscheid vom 28. September 2023 auf Art. 320 ZPO». Zudem fehlt
es auch an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Ob unter diesen
Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann im Ergebnis offengelassen
werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass aus der
Beschwerde vom 10. September 2023 kein nach Art. 17 SchKG zulässiger
Beschwerdeantrag ersichtlich sei. Zudem gehe aus ihr nicht hervor, worin eine
Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung
seitens des Betreibungsamts bestehen solle. Die Beschwerde würde weder die
Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im
Beschwerdeverfahren erfüllen. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten.
Die
Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2023 geltend, die
untere Aufsichtsbehörde habe sich nicht auseinandergesetzt mit «der Begründung
zum Antrag 9.09.2023, Rechtsverzögerung 15.10.2023 zum Schaden Zivilstandsamt
Basel-Stadt, wiederrechtlich verletze Rechte meiner Mutter und mir (mein
Ehemann ab 2010 mitbetroffen) 11.06.2020 (27.07.2020), 4.12.2008 und 29.09.1998
zur Haftung Kanton Basel-Stadt auf Art. 46 abs. 2 ZGB zu Art. 46 abs. 1 ZGB
(Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt), ausstehender Entscheid
Regierungsrat zu [...], wiederrechtlich verursachter Schaden 15.10.2021,
Haftung Folgen Kanton Basel-Stadt auf Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton
Basel-Stadt, zu dessen zusätzlich der Erhalt Vorbescheid IV-Stelle Basel-Stadt 21.09.2023
die Rechtsverzögerung zum Anspruch der 100% IV-Rente, entgegen Vorbescheid
23.09.2023
nicht ab November 2022, sondern ab Juni 2019 belegt, sowie [...] die
Rechtsverzögerung Schaden Zürich Versicherung ab Mai 2015 belegt». Aus diesen
Ausführungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden im
vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen im angefochtenen
Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder
-verzögerungen durch das Betreibungsamt gerügt haben sollen. Mit diesen
Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden somit in keiner Weise
aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer
unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a
Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. September
2023.
([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Jeanette Landolt
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.