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Entscheid

BEZ.2023.68

Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_813/2023 vom 6. November 2023)

18. Oktober 2023Deutsch5 min

(Beschwerdeführerin 1) für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer 2) bei

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.68

ENTSCHEID

vom 18.

Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer, Dr. Olivier Steiner,

lic.iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Jeanette Landolt

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

1

[...]

B____

Beschwerdeführer 2

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 28. September 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 9. September 2023 (Postaufgabe: 10. Oktober 2023) erhob A____

(Beschwerdeführerin 1) für sich und ihren Ehemann B____ (Beschwerdeführer 2) bei

der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

(untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragten sie «die Erteilung der

Aufschiebenden Wirkung (Sistierung der Verfahren und folge Masssnahmen

Betreibungsamt) zu den unangemessenen Betreibungen gegen mich (zu meiner Mutter

als Erbin) und meinen Ehemann ab 11.06.2020 (27.07.2020), resp. ab 4.12.2008

bis heute mit zuweisung an den Schadenshafter Kanton basel-Stadt auf Art. 46

abs. 2 ZGB und Art. 78 abs. 1 Verfassung Basel-Stadt». Mit Entscheid vom 28.

September 2023 trat die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhoben die Beschwerdeführenden mit Schreiben vom 2.

Oktober 2023 (Postaufgabe: 3. Oktober 2023) Beschwerde beim

Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt. Darin beantragten sie die Aufhebung des Entscheids vom 28.

September 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Vorakten auf

dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 wurde vorliegend innert Frist

erhoben.

Aus der

gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2

und BEZ.2019.5 vom 29. März 2019 E. 1.3, mit weiteren Hinweisen). Es genügt

nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu beantragen,

sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE BEZ.2019.5 vom 29.

März 2019 E. 1.3). Die Beschwerde vom 2. Oktober 2023 enthält als Antrag

lediglich «Aufhebung Entscheid vom 28. September 2023 auf Art. 320 ZPO». Zudem fehlt

es auch an einer genügenden Begründung der Beschwerde. Ob unter diesen

Umständen auf die Beschwerde eingetreten werden kann, kann im Ergebnis offengelassen

werden, da die Beschwerde aus den nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen ist.

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass aus der

Beschwerde vom 10. September 2023 kein nach Art. 17 SchKG zulässiger

Beschwerdeantrag ersichtlich sei. Zudem gehe aus ihr nicht hervor, worin eine

Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung

seitens des Betreibungsamts bestehen solle. Die Beschwerde würde weder die

Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen einer Begründung im

Beschwerdeverfahren erfüllen. Auf die Beschwerde sei damit nicht einzutreten.

Die

Beschwerdeführenden machen in ihrer Beschwerde vom 2. Oktober 2023 geltend, die

untere Aufsichtsbehörde habe sich nicht auseinandergesetzt mit «der Begründung

zum Antrag 9.09.2023, Rechtsverzögerung 15.10.2023 zum Schaden Zivilstandsamt

Basel-Stadt, wiederrechtlich verletze Rechte meiner Mutter und mir (mein

Ehemann ab 2010 mitbetroffen) 11.06.2020 (27.07.2020), 4.12.2008 und 29.09.1998

zur Haftung Kanton Basel-Stadt auf Art. 46 abs. 2 ZGB zu Art. 46 abs. 1 ZGB

(Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton Basel-Stadt), ausstehender Entscheid

Regierungsrat zu [...], wiederrechtlich verursachter Schaden 15.10.2021,

Haftung Folgen Kanton Basel-Stadt auf Art. 78 abs. 1 Verfassung Kanton

Basel-Stadt, zu dessen zusätzlich der Erhalt Vorbescheid IV-Stelle Basel-Stadt 21.09.2023

die Rechtsverzögerung zum Anspruch der 100% IV-Rente, entgegen Vorbescheid

23.09.2023

nicht ab November 2022, sondern ab Juni 2019 belegt, sowie [...] die

Rechtsverzögerung Schaden Zürich Versicherung ab Mai 2015 belegt». Aus diesen

Ausführungen geht nicht hervor, dass die Beschwerdeführenden im

vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen im angefochtenen

Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder

-verzögerungen durch das Betreibungsamt gerügt haben sollen. Mit diesen

Ausführungen vermögen die Beschwerdeführenden somit in keiner Weise

aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer

unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde

abzuweisen.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a

Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 10. September

2023.

([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin und Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Jeanette Landolt

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.