Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.69

Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG

11. Oktober 2023Deutsch6 min

Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 28. September 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.69

ENTSCHEID

vom 11. Oktober 2023

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, Dr.

Claudius Gelzer, iur. André Equey

und Gerichtsschreiber Dr. Alexander

Zürcher

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Schuldnerin

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Gläubigerin

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 28. September 2023

betreffend Konkurseröffnung nach

Art. 166 SchKG

Sachverhalt

Sachverhalt

Die A____

(Schuldnerin) bezweckt, Reisen jeglicher Art zu organisieren und durchzuführen,

Motorfahrzeuge zu vermieten und auszuleihen sowie international mit Waren aller

Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 28. September 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]

für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 5'153.70 zuzüglich Zins zu

5 % seit dem 9. Mai 2023, CHF 500.– und CHF 79.15

sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.

Gegen diesen

Entscheid reichte die Schuldnerin am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der

Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der Entscheid

des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit

Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung

und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 6. Oktober 2023

kann im vorliegenden Fall als fristgerecht eingereichte Beschwerde mit dem

impliziten Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung vom 28. September 2023 entgegengenommen

werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der

Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6

des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

2.

2.1

Die Beschwerdeinstanz kann die

Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit

glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,

einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei

der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die

Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174

Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen

innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294

E. 3.2).

2.2

Die

Schuldnerin hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2023 eingereicht. Damit hat sie

durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld inzwischen einschliesslich der Zinsen

und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung erfüllt.

2.3

Als

zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss

die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit

bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden

vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die

Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen

Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen

sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin

nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen

umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter

Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in

absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE

BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Falls gegen die

Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung

ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv

ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen

Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl.

BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,

in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung

der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der

Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.

4.1

mit Hinweis).

In der sich in den Akten des Konkursamts befindlichen

Betreibungsauskunft sind abgesehen von der Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens bildenden Forderung zwei vollstreckbare Betreibungen gegenüber der

Schuldnerin über Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 2'104.60 verzeichnet.

Die Schuldnerin legt einen Kontoauszug vom 30. September 2023 von zwei

Kontokorrentkonten bei der [...] ein. Gemäss diesen beträgt der Saldo des einen

Kontos per 30. September 2023 CHF 5'384.71 und derjenige des anderen

Kontos CHF - 11'142.55. Diese Bankauszüge belegen aber lediglich den Stand

per 30. September 2023. Da die Schuldnerin gemäss der eingereichten Quittung am

6.

Oktober 2023 eine Zahlung an das Betreibungsamt in der Höhe von

CHF 7'058.70 geleistet hat, um die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens

bildenden Forderung zu decken, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass sie auch nach

dieser Zahlung noch über objektiv ausreichende liquide Mittel zur umgehenden

Erfüllung der übrigen fälligen Forderungen verfügt. Zudem vermag sie auch nicht

aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Forderung aus dem negativen Saldo des

einen [...]-Kontos beglichen werden soll. In dem von der Schuldnerin

eingereichten «Financial Statement» per 31. Dezember 2022 werden ein

Fremdkapital in der Höhe von CHF 244'430.66 und ein Verlust von

CHF 136'839.38 für das Jahr 2021 und ein solcher von CHF 37'346.09

für das Jahr 2022 ausgewiesen. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen,

inwiefern sich ihre wirtschaftliche Situation inzwischen verbessert haben soll,

damit sie in Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen

Forderungen in absehbarer Zeit imstande sein sollte, ihren Zahlungsverpflichtungen

nachzukommen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der

Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft

gemacht.

3.

Aufgrund dieser

Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu

bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. September 2023 (KB.2023.438) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 600.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Konkursamt Basel-Stadt

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt

-

Handelsregisteramt Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

Dr. Alexander Zürcher

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.