BEZ.2023.69
Konkurseröffnung nach Art. 166 SchKG
11. Oktober 2023Deutsch6 min
Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 28. September 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.69
ENTSCHEID
vom 11. Oktober 2023
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, Dr.
Claudius Gelzer, iur. André Equey
und Gerichtsschreiber Dr. Alexander
Zürcher
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Schuldnerin
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Gläubigerin
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 28. September 2023
betreffend Konkurseröffnung nach
Art. 166 SchKG
Sachverhalt
Sachverhalt
Die A____
(Schuldnerin) bezweckt, Reisen jeglicher Art zu organisieren und durchzuführen,
Motorfahrzeuge zu vermieten und auszuleihen sowie international mit Waren aller
Art zu handeln, insbesondere mit Lebensmitteln. Mit Entscheid vom 28. September 2023 eröffnete das Zivilgericht den Konkurs über die Schuldnerin im Betreibungsverfahren Nr. [...]
für Forderungen der B____ (Gläubigerin) von CHF 5'153.70 zuzüglich Zins zu
5 % seit dem 9. Mai 2023, CHF 500.– und CHF 79.15
sowie sämtliche Betreibungs- und Konkurseröffnungskosten.
Gegen diesen
Entscheid reichte die Schuldnerin am 6. Oktober 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht ein. Darin beantragt sie implizit die Aufhebung der
Konkurseröffnung. Die Akten des Konkursamts wie auch des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der Entscheid
des Zivilgerichts betreffend Konkurseröffnung kann innert zehn Tagen mit
Beschwerde nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
angefochten werden (Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung
und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die Eingabe der Schuldnerin vom 6. Oktober 2023
kann im vorliegenden Fall als fristgerecht eingereichte Beschwerde mit dem
impliziten Antrag auf Aufhebung der Konkurseröffnung vom 28. September 2023 entgegengenommen
werden. Auf die Beschwerde ist einzutreten. Zuständig für die Beurteilung der
Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziffer 6
des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).
2.
2.1
Die Beschwerdeinstanz kann die
Konkurseröffnung aufheben, wenn die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit
glaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen die Schuld,
einschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, der geschuldete Betrag bei
der Rechtsmittelinstanz zuhanden der Gläubigerin hinterlegt ist oder die
Gläubigerin auf die Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174
Abs. 2 SchKG). Diese beiden Voraussetzungen müssen
innerhalb der Beschwerdefrist belegt sein (BGE 136 III 294
E. 3.2).
2.2
Die
Schuldnerin hat eine Bescheinigung und eine provisorische Abrechnung des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 6. Oktober 2023 eingereicht. Damit hat sie
durch Urkunden bewiesen, dass die Schuld inzwischen einschliesslich der Zinsen
und Kosten getilgt ist. Somit ist die erste Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung erfüllt.
2.3
Als
zweite Voraussetzung der Aufhebung der Konkurseröffnung muss
die Schuldnerin ihre Zahlungsfähigkeit glaubhaft machen. Zahlungsfähigkeit
bedeutet, dass ausreichend liquide Mittel zur Begleichung der fälligen Schulden
vorhanden sind. Bloss vorübergehende Zahlungsschwierigkeiten lassen die
Schuldnerin noch nicht als zahlungsunfähig erscheinen, ausser wenn keine wesentlichen
Anhaltspunkte für eine Verbesserung ihrer finanziellen Situation zu erkennen
sind und sie auf unabsehbare Zeit als illiquid erscheint. Wenn die Schuldnerin
nicht über ausreichende liquide Mittel verfügt, um alle fälligen Forderungen
umgehend zu begleichen, muss sie aber glaubhaft machen, dass sie unter
Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen Forderungen in
absehbarer Zeit imstande ist, ihren Zahlungsverpflichtungen nachzukommen (AGE
BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1 mit Hinweisen). Falls gegen die
Schuldnerin weitere vollstreckbare Betreibungen vorliegen, setzt die Bejahung
ihrer Zahlungsfähigkeit voraus, dass sie das Vorhandensein objektiv
ausreichender liquider Mittel zur umgehenden Erfüllung aller fälligen
Forderungen glaubhaft macht (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E. 4.1; vgl.
BGer 5A_181/2018 vom 30. April 2018 E. 3.1 und 5A_93/2018 vom 18. April 2018 E. 4.1; Cometta,
in: Commentaire romand, Basel 2005, Art. 174 LP N 13). Die Beurteilung
der Zahlungsfähigkeit beruht auf einem aufgrund der Zahlungsgewohnheiten der
Schuldnerin gewonnenen Gesamteindruck (AGE BEZ.2022.11 vom 9. Februar 2022 E.
4.1
mit Hinweis).
In der sich in den Akten des Konkursamts befindlichen
Betreibungsauskunft sind abgesehen von der Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens bildenden Forderung zwei vollstreckbare Betreibungen gegenüber der
Schuldnerin über Forderungen im Gesamtbetrag von CHF 2'104.60 verzeichnet.
Die Schuldnerin legt einen Kontoauszug vom 30. September 2023 von zwei
Kontokorrentkonten bei der [...] ein. Gemäss diesen beträgt der Saldo des einen
Kontos per 30. September 2023 CHF 5'384.71 und derjenige des anderen
Kontos CHF - 11'142.55. Diese Bankauszüge belegen aber lediglich den Stand
per 30. September 2023. Da die Schuldnerin gemäss der eingereichten Quittung am
6.
Oktober 2023 eine Zahlung an das Betreibungsamt in der Höhe von
CHF 7'058.70 geleistet hat, um die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens
bildenden Forderung zu decken, vermag sie nicht aufzuzeigen, dass sie auch nach
dieser Zahlung noch über objektiv ausreichende liquide Mittel zur umgehenden
Erfüllung der übrigen fälligen Forderungen verfügt. Zudem vermag sie auch nicht
aufzuzeigen, mit welchen Mitteln die Forderung aus dem negativen Saldo des
einen [...]-Kontos beglichen werden soll. In dem von der Schuldnerin
eingereichten «Financial Statement» per 31. Dezember 2022 werden ein
Fremdkapital in der Höhe von CHF 244'430.66 und ein Verlust von
CHF 136'839.38 für das Jahr 2021 und ein solcher von CHF 37'346.09
für das Jahr 2022 ausgewiesen. Die Schuldnerin vermag nicht aufzuzeigen,
inwiefern sich ihre wirtschaftliche Situation inzwischen verbessert haben soll,
damit sie in Berücksichtigung der fälligen und der noch nicht fälligen
Forderungen in absehbarer Zeit imstande sein sollte, ihren Zahlungsverpflichtungen
nachzukommen. Somit ist die zweite Voraussetzung für die Aufhebung der
Konkurseröffnung – die Zahlungsfähigkeit der Schuldnerin – nicht glaubhaft
gemacht.
3.
Aufgrund dieser
Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen und die Konkurseröffnung zu
bestätigen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt die Schuldnerin die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 600.–.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. September 2023 (KB.2023.438) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 600.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Konkursamt Basel-Stadt
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Grundbuch- und Vermessungsamt Basel-Stadt
-
Handelsregisteramt Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
Dr. Alexander Zürcher
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.