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Entscheid

BEZ.2023.70

Definitive Rechtsöffnung (BGer 4D_42/2024 vom 26. April 2024)

12. Februar 2024Deutsch5 min

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Beschwerde

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.70

ENTSCHEID

vom 12. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gesuchsbeklagte

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt, Gesuchssteller

Fischmarkt 10,

4051 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts

vom 28. September 2023

betreffend definitive Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 28. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem

Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für eine

Gebührenforderung von CHF 300.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den

rechtskräftigen Entscheid vom 9. September 2022 in der Betreibung Nr.[...].

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Beschwerde

beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene

Entscheid aufzuheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde

verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz

auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Der angefochtene

Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,

weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung

mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den

Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten

Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).

Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 3. Oktober

2023.

zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 hat die

Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der

Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die

Ausführungen der Beschwerdeführerin in den weiteren Eingaben vom 25. Oktober

2023.

und 23. November 2023 ist daher nicht einzugehen.

Zum Entscheid

über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts

zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der

Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die

Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton

Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2022,

worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für

das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei rechtskräftig und

vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im

Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin bringe keine Gründe

gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung

entgegenstehen würden. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin

würden sich auf zahlreiche andere, grösstenteils abgeschlossene Verfahren

beziehen und würden allesamt an der Sache vorbei gehen.

Mit diesen

Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in

ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass

ihr noch Ansprüche etwa aus der IV-Rente oder Schadenersatzansprüche zustehen

würden. Dies belege, dass eine Tilgung erst nach Erhalt des Entscheids

betreffend die Schadenersatzforderung und den Nachzahlungen IV und [...] aus

dem Ereignis 2014 erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen vermag die

Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene

Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf einen rechtskräftigen

und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich

unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.

3.

Aus diesen

Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die

unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die

Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt

(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.

Mitteilung an:

- Beschwerdeführerin

- Beschwerdegegner

- Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.