BEZ.2023.70
Definitive Rechtsöffnung (BGer 4D_42/2024 vom 26. April 2024)
12. Februar 2024Deutsch5 min
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Beschwerde
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.70
ENTSCHEID
vom 12. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gesuchsbeklagte
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt, Gesuchssteller
Fischmarkt 10,
4051 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts
vom 28. September 2023
betreffend definitive Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 28. September 2023 erteilte das Zivilgericht des Kantons Basel-Stadt dem
Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, für eine
Gebührenforderung von CHF 300.– definitive Rechtsöffnung, dies gestützt auf den
rechtskräftigen Entscheid vom 9. September 2022 in der Betreibung Nr.[...].
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 4. Oktober 2023 Beschwerde
beim Appellationsgericht. Darin beantragt sie, es sei der angefochtene
Entscheid aufzuheben. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wurde
verzichtet. Der vorliegende Entscheid ist nach Beizug der Akten der Vorinstanz
auf dem Zirkulationsweg gefällt worden.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Der angefochtene
Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger Endentscheid,
weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in Verbindung
mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Beschwerde gegen den
Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit Zustellung des begründeten
Entscheids schriftlich und begründet bei der Rechtsmittelinstanz einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO).
Der begründete Entscheid ist der Beschwerdeführerin am 3. Oktober
2023.
zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 4. Oktober 2023 hat die
Beschwerdeführerin die Beschwerdefrist eingehalten. Eine Ergänzung der
Beschwerde nach Ablauf der Beschwerdefrist ist nicht zulässig. Auf die
Ausführungen der Beschwerdeführerin in den weiteren Eingaben vom 25. Oktober
2023.
und 23. November 2023 ist daher nicht einzugehen.
Zum Entscheid
über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts
zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann aufgrund der
Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
hat seinen Entscheid damit begründet, dass die Voraussetzungen für die
Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für die Forderung des Gläubigers (Kanton
Basel-Stadt) erfüllt seien. Der Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt des Kantons Basel-Stadt vom 9. September 2022,
worin die Beschwerdeführerin zur Bezahlung der Gerichtskosten von CHF 300.– für
das Verfahren [...] verpflichtet worden sei, sei rechtskräftig und
vollstreckbar. Es handle sich dabei um einen definitiven Rechtsöffnungstitel im
Sinn von Art. 80 Abs. 1 SchKG. Die Beschwerdeführerin bringe keine Gründe
gemäss Art. 81 Abs. 1 SchKG vor, welche der Erteilung der Rechtsöffnung
entgegenstehen würden. Die Ausführungen in den Eingaben der Beschwerdeführerin
würden sich auf zahlreiche andere, grösstenteils abgeschlossene Verfahren
beziehen und würden allesamt an der Sache vorbei gehen.
Mit diesen
Ausführungen im angefochtenen Entscheid setzt sich die Beschwerdeführerin in
ihrer Beschwerde nicht auseinander. In der Beschwerde macht sie geltend, dass
ihr noch Ansprüche etwa aus der IV-Rente oder Schadenersatzansprüche zustehen
würden. Dies belege, dass eine Tilgung erst nach Erhalt des Entscheids
betreffend die Schadenersatzforderung und den Nachzahlungen IV und [...] aus
dem Ereignis 2014 erfolgen könne. Mit diesen Ausführungen vermag die
Beschwerdeführerin aber in keiner Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene
Entscheid zur Erteilung der definitiven Rechtsöffnung in Bezug auf einen rechtskräftigen
und vollstreckbaren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt auf unrichtiger Rechtsanwendung oder offensichtlich
unrichtige Feststellung des Sachverhalts beruhen soll.
3.
Aus diesen
Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Folglich trägt die
unterliegende Beschwerdeführerin die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die
Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden mit CHF 150.– festgelegt
(vgl. Art. 61 in Verbindung mit Art. 48 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 28. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 150.–.
Mitteilung an:
- Beschwerdeführerin
- Beschwerdegegner
- Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.