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Entscheid

BEZ.2023.71

Rechtsöffnung

20. Juni 2024Deutsch16 min

Rechtsöffnung der A____ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gegen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.71

ENTSCHEID

vom 20.

Juni 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...] Gesuchstellerin

vertreten durch [...]

gegen

B____

Beschwerdegegner

[...]

Gesuchsbeklagter

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 21. Juni 2023

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Entscheid

vom 21. Juni 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um provisorische

Rechtsöffnung der A____ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gegen

B____ (nachfolgend: Schuldner) für einen Betrag von CHF 147'377.– nebst

Zins zu 5 % seit 18. November 2021 ab.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Gläubigerin am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim

Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Beschwerde sei «für

zulässig zu erklären» und der angefochtene Entscheid sei «zu verneinen». Es sei

ein Entscheid in der Sache zu treffen oder der Fall zur weiteren Ermittlung an

das Zivilgericht zurückzuweisen. Schliesslich seien die Gerichtskosten der

unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Schuldner reichte keine

Beschwerdeantwort ein. Auch das Zivilgericht nahm zur Beschwerde keine

Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende

Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Der

angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger

Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in

Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10

Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei

der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.

251.

lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Gläubigerin am 5.

Oktober 2023 zugestellt, womit die Gläubigerin die Beschwerdefrist eingehalten

hat.

1.2

Aus

der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),

fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten

auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten

Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang

der vor­instanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu

ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2).

Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu

beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE

BEZ.2023.68 vom 18. Oktober 2023 E. 1).

Im vorliegenden

Fall beantragt die Gläubigerin sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid

aufzuheben. Zudem beantragt sie, es sei ein Entscheid in der Sache zu treffen

oder der Fall zur weiteren Ermittlung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Wie dieser

Entscheid in der Sache aussehen soll, geht aber aus dem vorgenannten Antrag

nicht hervor. Auf eine Beschwerde

mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist jedoch dennoch ausnahmsweise

einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem

angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache

verlangt. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Beschwerdebegründung

auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2). Aus der Begründung der

vorliegenden Beschwerde kann abgeleitet werden, dass die Gläubigerin die

Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den im erstinstanzlichen

Verfahren geltend gemachten Betrag von CHF 147'377.– zuzüglich Zinsen geltend

macht. Es kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.

1.3

Zum

Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann

aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

2.

2.1

Das

Zivilgericht fasste im angefochtenen Entscheid zunächst die Vorbringen der

Gläubigerin zusammen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1) und legte die

Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung im

Allgemeinen (E. 2.2) sowie in Bezug auf Bürgschaftsverträge bzw. Rückbürgschaftsverträge

dar (E. 2.3). Es prüfte sodann von Amtes wegen die Übereinstimmung der

Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel

genannten Gläubigerin, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem

Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie die Identität der in Betreibung

gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt.

Es erwog, auf dem Zahlungsbefehl sei die Forderung mit dem Forderungsgrund

«Cautionnement selon contrat Nr. [...] du 04.06.2019» genannt. Dabei handle es

sich klarerweise um den Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 zwischen der

Gläubigerin und der Hauptschuldpartei (der C____). Dieser von der Gläubigerin

eingereichte Vertrag könne aber nicht als Rechtsöffnungstitel dienen, zumal die

Schuldnerin auf dem Vertrag nicht mit der betriebenen Person übereinstimme. Die

öffentliche Urkunde über die Rückbürgschaft vom 9. August 2019 und der vom

Schuldner unterzeichnete Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 würden zwar die

Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffen und hätten die Qualität eines

provisorischen Rechtsöffnungstitels. Sie würden sich aber auf die Forderung aus

dem Rechtsverhältnis zwischen der Gläubigerin als Hauptbürgin und dem Schuldner

als Rückbürge und nicht auf die im Zahlungsbefehl genannte Forderung aus dem

Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 beziehen. Entsprechend sei die

Identität der sich aus der Schuldanerkennung ergebenden Forderung mit

derjenigen, welche im Zahlungsbefehl genannt werde, nicht gegeben, weshalb das

Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde (E. 3).

2.2

Die

Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Rückbürgschaftsvertrag,

welcher vom Schuldner vor dem öffentlichen Notar unterzeichnet worden sei,

beziehe sich auf den Bürgschaftsvertrag «Cautionnement selon contrat Nr.[...]» vom

4.

Juni 2019. Auf dem Bürgschaftsvertrag sei die solidarische Rückbürgschaft

gut vermerkt und zeige deutlich die Verbindung. Es werde festgehalten, dass

sich der Schuldner als Rückbürge bis zu einer Höhe von CHF 150'000.– verpflichte.

Mit dem Ratenplan anerkenne der Schuldner die offene Forderung von CH

160'267.02 (CHF 147'376.99 plus Kosten und Zinsen). Dies stelle gemäss Art. 82

des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) einen

Rechtsöffnungstitel dar.

2.3

2.3.1

Voraussetzung

für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen eines

provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Das

Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass es bei der

Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs unter anderem die Übereinstimmung der

Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjenigen überprüfen muss,

die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1, publ.

in: Pra 2014 S. 124, 127; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK

2019.

5 vom 12. Juli 2019 E. 3.1.1). Diese Prüfung muss das Gericht von Amtes

wegen auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners vornehmen (BGer

5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4; Entscheid des Kantonsgerichts

Graubünden KSK 2019 5 vom 12. Juli 2019 E. 3.1.1; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art.

84.

SchKG N 50).

2.3.2

Das

Dispositiv

Zivilgericht hat zunächst zu Recht erkannt, dass es sich bei den vom Schuldner

unterzeichneten Dokumenten – der Rückbürgschaftserklärung vom 9. Augusts 2019

und dem Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 – um Rechtsöffnungstitel handelt,

zumal die Gläubigerin im Rechtsöffnungsgesuch mit entsprechenden

Urkundenbelegen aufzeigen konnte, dass die Voraussetzungen für die

Inanspruchnahme der Rückbürgschaft erfüllt sind und der Schuldner die Forderung

von CHF 160'267.02 ausdrücklich anerkannt hat. Dass es sich bei den beiden

Dokumenten um Rechtsöffnungstitel handelt, blieb denn auch unbestritten.

2.3.3 Wie

dargelegt, erachtete das Zivilgericht indes die Identität der in Betreibung

gesetzten Forderung und jener aus dem Rechtsöffnungstitel als nicht gegeben.

Auf dem

Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2023 (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) ist als

Forderungsgrund «Cautionnement selon contrat Nr. [...] du 04.06.2019» vermerkt.

Wie das Zivilgericht zutreffend erwog, handelt es sich dabei um den

Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 zwischen der Gläubigerin und der C____. Die

Bezeichnung des Forderungsgrunds ist demnach nicht korrekt, da sich die

Forderung gegen den Schuldner nicht direkt aus diesem Vertrag ergibt;

Rechtsgrundlage der Forderung ist die öffentlich beurkundete

Rückbürgschaftserklärung des Schuldners. Entgegen der Schlussfolgerung des

Zivilgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass damit ohne weiteres von einer

fehlenden Identität der Forderungen auszugehen ist.

Angaben dazu,

welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, sind grundsätzlich dem Zahlungsbefehl

zu entnehmen. Das Erfordernis der Angabe der Forderungsurkunde oder des

Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl geht aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in

Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hervor. Diese Bestimmungen dienen

allerdings dazu, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung sowie den

Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er

Rechtsvorschlag erheben will; es soll sichergestellt werden, dass er aufgrund

der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Gesamtzusammenhang heraus erkennen kann,

was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (Urteil des

Obergerichts des Kantons Zürich RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2, mit

Hinweis auf BGE 121 III 18 E. 2a und BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E.

3; Wüthrich/Schoch, in: Basler

Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 69 SchKG N 39). Allfällige Mängel des

Zahlungsbefehls können im Rechtsöffnungsverfahren nur dann berücksichtigt

werden, wenn diese zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise

Benennung des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl stellt jedoch einen

unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls dar; er führt weder zur Nichtigkeit

des Zahlungsbefehls noch ist er vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen. Er müsste

vom Schuldner innert 10 Tagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2

SchKG geltend gemacht werden. Bei unangefochten gebliebener, ungenauer Angabe

des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl muss es für den Rechtsöffnungsrichter

mithin genügen, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang

der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt

(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2;

vgl. auch Vock/Aepli, in: Kren

Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und

Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 N 9).

Eine

Rückbürgschaft wird begriffsnotwendigerweise immer im Hinblick auf eine Hauptbürgschaft

abgeschlossen. Es besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen der Bürgschaft

und der Rückbürgschaft (vgl. Art. 498 Abs. 2 Obligationenrecht [OR,

SR 220]). Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid denn auch

zutreffend aus, dass bei einem Bürgschaftsvertrag Rechtsöffnung erteilt werde,

wenn die Hauptschuld und die Voraussetzungen für das Vorgehen gegen den Bürgen

feststehen würden und dass dies sinngemäss für den Rückbürgschaftsvertrag des

Bürgen mit dem Rückbürgen gelten müsse. Die Gläubigerin weist in ihrer

Beschwerde zumindest insofern zu Recht darauf hin, dass sich die öffentlich beurkundete

Rückbürgschaftserklärung auf den Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 bezieht,

als dass in Ziffer 1 darauf hingewiesen wird, dass sich die Gläubigerin

«jüngst» im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der Bank an die C____ als

Hauptbürgin bis zum Maximalbetrag von CHF 480'000.– verpflichtet hat (Beilage 4

zum Rechtsöffnungsgesuch). Der Schuldner ging die Rückbürgschaft damit im

Zusammenhang mit dem fraglichen Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 ein.

Voraussetzung für die Geltendmachung der Forderung aus dem

Rückbürgschaftsvertrag war folglich die Inanspruchnahme der Gläubigerin als

Bürgin durch die Bank als Hauptgläubigerin gemäss dem Bürgschaftsvertrag vom 4.

Juni 2019. Das musste für den Schuldner ohne weiteres erkennbar sein, auch wenn

in der Rückbürgschaftserklärung weder die Nummer ([...]) noch das Datum des

Bürgschaftsvertrags erwähnt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der

Schuldner nicht nur die Rückbürgschaftserklärung vom 9. August 2019 unterzeichnete,

sondern als damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C____ auch den Kreditvertrag

zwischen der Bank und der C____ (Beilage 6 zum Rechtsöffnungsgesuch) sowie den Bürgschaftsvertrag

vom 4. Juni 2019 mit der Dossiernummer [...] zwischen der Gläubigerin und der C____

(vgl. Beilage 10 zum Rechtsöffnungsgesuch). Im Kreditvertrag wurde in Ziffer 10

ausserdem auf die Solidarbürgschaft der Gläubigerin über CHF 480'000.–

hingewiesen und im Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 unter dem Titel

«Sicherheiten» die Rückbürgschaft des Schuldners über den Betrag von CHF 150'000.–

ausdrücklich aufgeführt. Mit dem Hinweis im Zahlungsbefehl auf den

Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 musste dem Schuldner folglich klar sein,

welche Forderung ihm gegenüber in Betreibung gesetzt wurde und für welche ein

Rechtsöffnungsgesuch gestellt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Gläubigerin

bei ihren Inkassobemühungen gegenüber dem Schuldner (vgl. Beilagen 11 zum

Rechtsöffnungsgesuch) als Forderungsgrund ebenfalls «Cautionnement selon

contrat n° [...] du 04.06.2019» und eine Referenznummer [...] angegeben und

dass der Schuldner im Zahlungsplan («Plan de paiement») vom 25. März 2022

anerkannt hatte, der Gläubigerin im Zusammenhang mit dem Dossier [...] («dans

le cadre du dossier») CHF 160'267.02 zu schulden (Beilage 12 zum

Rechtsöffnungsgesuch). Für den Schuldner als Rückbürgen konnten folglich keinerlei

Zweifel über den Forderungsgrund bestehen.

Die Feststellung

des Zivilgerichts, wonach zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und

derjenigen, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, keine Identität

bestehe, erweist sich unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch. Aus

dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig

eingebrachten Prozessstoff ergibt sich im vorliegenden Fall, dass es sich bei

der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung trotz der ungenauen Angabe um die

gleiche Forderung handelt, welche sich aus der Rückbürgschaftserklärung vom

9. August 2019 und dem Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 ergibt.

2.3.4 Damit

sind die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung

erfüllt, der angefochtene Entscheid dem Antrag der Gläubigerin folgend

aufzuheben und dem Rechtsöffnungsgesuch Folge zu leisten. Es bleibt über die

Höhe des Betrags zu befinden, für welche die provisorische Rechtsöffnung zu

gewähren ist. Beantragt wird die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von

CHF 147'377.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. November 2021.

In der

Rückbürgschaftserklärung verpflichtet sich der Schuldner als Rückbürge bis zum Maximalbetrag

von CHF 150'000.–, worin Zinsen und Kosten bereits inbegriffen sind (Beilage 4

zum Rechtsöffnungsgesuch). Die Gläubigerin entrichtete der Bank aus der

Bürgschaft zufolge Konkurses der Hauptschuldnerin C____ nachweislich einen

Betrag von CHF 386'612.90 (vgl. Beilagen 8 und 9 zum Rechtsöffnungsgesuch).

Damit schuldete der Schuldner der Gläubigerin aus der Rückbürgschaft den vollen

Betrag von CHF 150'000.–. Die Gläubigerin machte in der Folge nebst der

offenen Forderung «Verwaltungskosten» geltend (vgl. Beilagen 11 zum

Rechtsöffnungsgesuch) und im Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 (Beilage 12

zum Rechtsöffnungsgesuch) anerkannte der Schuldner schliesslich unterschriftlich,

dass er der Gläubigerin den Gesamtbetrag von CHF 160'267.02 schulde. Auch

in Berücksichtigung der sieben Ratenzahlungen zu je CHF 380.–, welche der

Schuldner gemäss Angaben der Gläubigerin in der Zwischenzeit geleistet habe,

liegt die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 147'377.– damit unter

dem vom Schuldner anerkannten Betrag. Die Rechtsöffnung kann daher im geltend

gemachten Umfang gewährt werden.

Dies gilt indes

nicht für den von der Gläubigerin zusätzlich geltend gemachten Zins von 5 %

seit dem 18. November 2021. Es ist davon auszugehen, dass damit ein Verzugszins

gefordert wird; etwas Anderes lässt sich der Begründung des

Rechtsöffnungsgesuchs oder jener der Beschwerde nicht entnehmen. Verzugszins

setzt den Verzug des Schuldners voraus (Art. 104 Abs. 1 OR). Verzug ist nicht

gleichzusetzen mit Fälligkeit. Mangels Vereinbarung eines Verfalltags wird der

Schuldner erst durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die

Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,

2020, Art. 102 OR N 7, mit Hinweis). In den von der Gläubigerin eingereichten

Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch befindet sich zwar ein Mahnschreiben vom 21.

Februar 2022 (Beilagen 11 zum Rechtsöffnungsgesuch). Es wird aber nicht

aufgezeigt, zu welchem Zeitpunkt dieses Dokument dem Schuldner zugestellt

worden sein soll. Ausserdem wurde der Ratenzahlungsplan zwischen den Parteien

auch erst nach diesem Mahnschreiben vereinbart. Mangels Nachweises eines zu

einem früheren Zeitpunkt zugestellten Mahnschreibens ist somit auf den

Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen (Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.

102 OR N 9). Die Rechtsöffnung kann daher für den Verzugszins ab dem 31. Januar

2023 gewährt werden. Im darüberhinausgehenden Umfang ist das Rechtsöffnungsgesuch

abzuweisen.

3.

3.1 Aus

den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde im Wesentlichen

gutzuheissen ist. Folglich trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten

des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 4)

sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).

3.2 Die

Gläubigerin beantragte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Zusprechung einer

angemessenen Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse gemäss

Art. 68 SchKG.

Gemäss Art. 68

SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, zu welchen im

Rechtsöffnungsverfahren auch die Parteikosten vor allen kantonalen Instanzen

gehören (BGE 133 III 687 E. 2.3; Emmel,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 68 SchKG N 3, mit Hinweisen). Ist

die im Rechtsöffnungsverfahren obsiegende Partei berufsmässig (also

gewerbsmässig) vertreten und hat sie einen entsprechenden Antrag gestellt (Art.

105 Abs. 2 ZPO), so hat ihr die unterlegene Partei grundsätzlich im Rahmen der

Parteientschädigung die Kosten der Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit.

b ZPO; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1,

28 f.). Gemäss § 6 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) kann bei

gewerbsmässiger Vertretung nach Art. 27 SchKG durch eine Person ohne Zulassung

als Anwältin oder Anwalt eine Entschädigung zwischen CHF 50.– und CHF

500.– zugesprochen werden.

Die

Gläubigerin wird vorliegend von einem professionellen Inkassobüro vertreten.

Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine gewerbsmässige, nichtanwaltliche

Vertretung im Sinne von § 6 Abs. 2 HoR. Unter Berücksichtigung des Streitwerts

von CHF 147'377.–, des Aufwands und der Schwierigkeit des

Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Entschädigung für das

erstinstanzliche Verfahren auf CHF 500.– festzusetzen. Mangels

entsprechendem Antrag in der Beschwerde ist der Gläubigerin für das

Beschwerdeverfahren jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Gemäss UID-Register ist die Gläubigerin mehrwertsteuerpflichtig. Das

vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit und sie macht

auch nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die

Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde

wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2023 ([...]) aufgehoben und

der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des

Betreibungsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2023, provisorische

Rechtsöffnung für CHF 147'377.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar

2023 erteilt. Im Übrigen werden die Beschwerde und das Rechtsöffnungsgesuch

abgewiesen.

Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des

erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– und die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.

Der Beschwerdegegner bezahlt der Beschwerdeführerin

eine Parteientschädigung von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

MLaw Thomas Inoue

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.