BEZ.2023.71
Rechtsöffnung
20. Juni 2024Deutsch16 min
Rechtsöffnung der A____ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gegen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.71
ENTSCHEID
vom 20.
Juni 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...] Gesuchstellerin
vertreten durch [...]
gegen
B____
Beschwerdegegner
[...]
Gesuchsbeklagter
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 21. Juni 2023
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Entscheid
vom 21. Juni 2023 wies das Zivilgericht Basel-Stadt ein Gesuch um provisorische
Rechtsöffnung der A____ (nachfolgend: Gläubigerin) in der Betreibung Nr. [...] gegen
B____ (nachfolgend: Schuldner) für einen Betrag von CHF 147'377.– nebst
Zins zu 5 % seit 18. November 2021 ab.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Gläubigerin am 11. Oktober 2023 Beschwerde beim
Appellationsgericht Basel-Stadt. Sie beantragt, die Beschwerde sei «für
zulässig zu erklären» und der angefochtene Entscheid sei «zu verneinen». Es sei
ein Entscheid in der Sache zu treffen oder der Fall zur weiteren Ermittlung an
das Zivilgericht zurückzuweisen. Schliesslich seien die Gerichtskosten der
unterliegenden Partei aufzuerlegen. Der Schuldner reichte keine
Beschwerdeantwort ein. Auch das Zivilgericht nahm zur Beschwerde keine
Stellung. Die Akten des Zivilgerichts wurden beigezogen. Der vorliegende
Entscheid wurde auf dem Zirkulationsweg gefällt.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Der
angefochtene Entscheid über die Rechtsöffnung ist ein nicht berufungsfähiger
Endentscheid, weshalb die Beschwerde zulässig ist (Art. 319 lit. a in
Verbindung mit Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Beschwerde ist gegen den Rechtsöffnungsentscheid innert 10
Tagen seit Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet bei
der Rechtsmittelinstanz einzureichen (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art.
251.
lit. a ZPO). Der begründete Entscheid wurde der Gläubigerin am 5.
Oktober 2023 zugestellt, womit die Gläubigerin die Beschwerdefrist eingehalten
hat.
1.2
Aus
der gesetzlichen Pflicht, die Beschwerde zu begründen (Art. 321 Abs. 1 ZPO),
fliesst die Pflicht, mit der Beschwerde konkrete Anträge zu stellen, ansonsten
auf die Beschwerde nicht eingetreten werden kann. Mit den konkreten
Rechtsbegehren gibt die beschwerdeführende Person bekannt, in welchem Umfang
der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, mithin dieser Entscheid zu
ihren Gunsten abgeändert werden soll (AGE BEZ.2022.78 vom 3. Januar 2023 E. 1.2).
Es genügt nicht, lediglich die Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids zu
beantragen, sondern es muss ein Antrag in der Sache gestellt werden (AGE
BEZ.2023.68 vom 18. Oktober 2023 E. 1).
Im vorliegenden
Fall beantragt die Gläubigerin sinngemäss, es sei der angefochtene Entscheid
aufzuheben. Zudem beantragt sie, es sei ein Entscheid in der Sache zu treffen
oder der Fall zur weiteren Ermittlung an das Zivilgericht zurückzuweisen. Wie dieser
Entscheid in der Sache aussehen soll, geht aber aus dem vorgenannten Antrag
nicht hervor. Auf eine Beschwerde
mit formell mangelhaftem Rechtsbegehren ist jedoch dennoch ausnahmsweise
einzutreten, wenn sich aus der Begründung, allenfalls in Verbindung mit dem
angefochtenen Entscheid, ergibt, was die Beschwerdeführerin in der Sache
verlangt. Rechtsbegehren sind somit im Licht der Beschwerdebegründung
auszulegen (BGE 137 III 617 E. 6.1 und 6.2). Aus der Begründung der
vorliegenden Beschwerde kann abgeleitet werden, dass die Gläubigerin die
Erteilung der provisorischen Rechtsöffnung für den im erstinstanzlichen
Verfahren geltend gemachten Betrag von CHF 147'377.– zuzüglich Zinsen geltend
macht. Es kann somit auf die Beschwerde eingetreten werden.
1.3
Zum
Entscheid über die vorliegende Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann
aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).
2.
2.1
Das
Zivilgericht fasste im angefochtenen Entscheid zunächst die Vorbringen der
Gläubigerin zusammen (Zivilgerichtsentscheid, E. 2.1) und legte die
Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung im
Allgemeinen (E. 2.2) sowie in Bezug auf Bürgschaftsverträge bzw. Rückbürgschaftsverträge
dar (E. 2.3). Es prüfte sodann von Amtes wegen die Übereinstimmung der
Identität zwischen der Betreibenden und der auf dem Rechtsöffnungstitel
genannten Gläubigerin, die Identität zwischen dem Betriebenen und dem auf dem
Rechtsöffnungstitel genannten Schuldner sowie die Identität der in Betreibung
gesetzten Forderung und derjenigen, die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt.
Es erwog, auf dem Zahlungsbefehl sei die Forderung mit dem Forderungsgrund
«Cautionnement selon contrat Nr. [...] du 04.06.2019» genannt. Dabei handle es
sich klarerweise um den Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 zwischen der
Gläubigerin und der Hauptschuldpartei (der C____). Dieser von der Gläubigerin
eingereichte Vertrag könne aber nicht als Rechtsöffnungstitel dienen, zumal die
Schuldnerin auf dem Vertrag nicht mit der betriebenen Person übereinstimme. Die
öffentliche Urkunde über die Rückbürgschaft vom 9. August 2019 und der vom
Schuldner unterzeichnete Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 würden zwar die
Parteien des vorliegenden Verfahrens betreffen und hätten die Qualität eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels. Sie würden sich aber auf die Forderung aus
dem Rechtsverhältnis zwischen der Gläubigerin als Hauptbürgin und dem Schuldner
als Rückbürge und nicht auf die im Zahlungsbefehl genannte Forderung aus dem
Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 beziehen. Entsprechend sei die
Identität der sich aus der Schuldanerkennung ergebenden Forderung mit
derjenigen, welche im Zahlungsbefehl genannt werde, nicht gegeben, weshalb das
Rechtsöffnungsbegehren abgewiesen werde (E. 3).
2.2
Die
Gläubigerin macht in ihrer Beschwerde geltend, der Rückbürgschaftsvertrag,
welcher vom Schuldner vor dem öffentlichen Notar unterzeichnet worden sei,
beziehe sich auf den Bürgschaftsvertrag «Cautionnement selon contrat Nr.[...]» vom
4.
Juni 2019. Auf dem Bürgschaftsvertrag sei die solidarische Rückbürgschaft
gut vermerkt und zeige deutlich die Verbindung. Es werde festgehalten, dass
sich der Schuldner als Rückbürge bis zu einer Höhe von CHF 150'000.– verpflichte.
Mit dem Ratenplan anerkenne der Schuldner die offene Forderung von CH
160'267.02 (CHF 147'376.99 plus Kosten und Zinsen). Dies stelle gemäss Art. 82
des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) einen
Rechtsöffnungstitel dar.
2.3
2.3.1
Voraussetzung
für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung ist das Vorliegen eines
provisorischen Rechtsöffnungstitels im Sinn von Art. 82 Abs. 2 SchKG. Das
Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid zutreffend aus, dass es bei der
Beurteilung eines Rechtsöffnungsgesuchs unter anderem die Übereinstimmung der
Identität der in Betreibung gesetzten Forderung mit derjenigen überprüfen muss,
die sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt (BGE 139 III 444 E. 4.1.1, publ.
in: Pra 2014 S. 124, 127; Entscheid des Kantonsgerichts Graubünden KSK
2019.
5 vom 12. Juli 2019 E. 3.1.1). Diese Prüfung muss das Gericht von Amtes
wegen auch bei Abwesenheit oder Schweigen des Schuldners vornehmen (BGer
5A_872/2012 vom 22. Februar 2013 E. 1.2.4; Entscheid des Kantonsgerichts
Graubünden KSK 2019 5 vom 12. Juli 2019 E. 3.1.1; Staehelin, in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art.
84.
SchKG N 50).
2.3.2
Das
Dispositiv
Zivilgericht hat zunächst zu Recht erkannt, dass es sich bei den vom Schuldner
unterzeichneten Dokumenten – der Rückbürgschaftserklärung vom 9. Augusts 2019
und dem Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 – um Rechtsöffnungstitel handelt,
zumal die Gläubigerin im Rechtsöffnungsgesuch mit entsprechenden
Urkundenbelegen aufzeigen konnte, dass die Voraussetzungen für die
Inanspruchnahme der Rückbürgschaft erfüllt sind und der Schuldner die Forderung
von CHF 160'267.02 ausdrücklich anerkannt hat. Dass es sich bei den beiden
Dokumenten um Rechtsöffnungstitel handelt, blieb denn auch unbestritten.
2.3.3 Wie
dargelegt, erachtete das Zivilgericht indes die Identität der in Betreibung
gesetzten Forderung und jener aus dem Rechtsöffnungstitel als nicht gegeben.
Auf dem
Zahlungsbefehl vom 25. Januar 2023 (Beilage 1 zum Rechtsöffnungsgesuch) ist als
Forderungsgrund «Cautionnement selon contrat Nr. [...] du 04.06.2019» vermerkt.
Wie das Zivilgericht zutreffend erwog, handelt es sich dabei um den
Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 zwischen der Gläubigerin und der C____. Die
Bezeichnung des Forderungsgrunds ist demnach nicht korrekt, da sich die
Forderung gegen den Schuldner nicht direkt aus diesem Vertrag ergibt;
Rechtsgrundlage der Forderung ist die öffentlich beurkundete
Rückbürgschaftserklärung des Schuldners. Entgegen der Schlussfolgerung des
Zivilgerichts bedeutet dies jedoch nicht, dass damit ohne weiteres von einer
fehlenden Identität der Forderungen auszugehen ist.
Angaben dazu,
welche Forderung in Betreibung gesetzt wurde, sind grundsätzlich dem Zahlungsbefehl
zu entnehmen. Das Erfordernis der Angabe der Forderungsurkunde oder des
Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl geht aus Art. 69 Abs. 2 Ziff. 1 in
Verbindung mit Art. 67 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG hervor. Diese Bestimmungen dienen
allerdings dazu, dass sich der Schuldner über die Natur der Forderung sowie den
Anlass der Betreibung im Klaren und damit zur Entscheidung befähigt ist, ob er
Rechtsvorschlag erheben will; es soll sichergestellt werden, dass er aufgrund
der Angaben im Zahlungsbefehl aus dem Gesamtzusammenhang heraus erkennen kann,
was für eine Forderung in Betreibung gesetzt worden ist (Urteil des
Obergerichts des Kantons Zürich RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2, mit
Hinweis auf BGE 121 III 18 E. 2a und BGer 5A_586/2008 vom 22. Oktober 2008 E.
3; Wüthrich/Schoch, in: Basler
Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 69 SchKG N 39). Allfällige Mängel des
Zahlungsbefehls können im Rechtsöffnungsverfahren nur dann berücksichtigt
werden, wenn diese zur Nichtigkeit desselben führen würden. Die unpräzise
Benennung des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl stellt jedoch einen
unwesentlichen Mangel des Zahlungsbefehls dar; er führt weder zur Nichtigkeit
des Zahlungsbefehls noch ist er vom Rechtsöffnungsrichter zu prüfen. Er müsste
vom Schuldner innert 10 Tagen im Rahmen einer Beschwerde nach Art. 17 Abs. 2
SchKG geltend gemacht werden. Bei unangefochten gebliebener, ungenauer Angabe
des Forderungsgrunds im Zahlungsbefehl muss es für den Rechtsöffnungsrichter
mithin genügen, wenn sich die Forderungsidentität aus dem Gesamtzusammenhang
der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig eingebrachten Prozessstoff ergibt
(Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich RT130117 vom 29. Oktober 2013 E. III.3.2;
vgl. auch Vock/Aepli, in: Kren
Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und
Konkurs SchKG, 4. Auflage, Zürich 2017, Art. 82 N 9).
Eine
Rückbürgschaft wird begriffsnotwendigerweise immer im Hinblick auf eine Hauptbürgschaft
abgeschlossen. Es besteht ein zwingender Zusammenhang zwischen der Bürgschaft
und der Rückbürgschaft (vgl. Art. 498 Abs. 2 Obligationenrecht [OR,
SR 220]). Das Zivilgericht führte im angefochtenen Entscheid denn auch
zutreffend aus, dass bei einem Bürgschaftsvertrag Rechtsöffnung erteilt werde,
wenn die Hauptschuld und die Voraussetzungen für das Vorgehen gegen den Bürgen
feststehen würden und dass dies sinngemäss für den Rückbürgschaftsvertrag des
Bürgen mit dem Rückbürgen gelten müsse. Die Gläubigerin weist in ihrer
Beschwerde zumindest insofern zu Recht darauf hin, dass sich die öffentlich beurkundete
Rückbürgschaftserklärung auf den Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 bezieht,
als dass in Ziffer 1 darauf hingewiesen wird, dass sich die Gläubigerin
«jüngst» im Zusammenhang mit der Kreditgewährung der Bank an die C____ als
Hauptbürgin bis zum Maximalbetrag von CHF 480'000.– verpflichtet hat (Beilage 4
zum Rechtsöffnungsgesuch). Der Schuldner ging die Rückbürgschaft damit im
Zusammenhang mit dem fraglichen Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 ein.
Voraussetzung für die Geltendmachung der Forderung aus dem
Rückbürgschaftsvertrag war folglich die Inanspruchnahme der Gläubigerin als
Bürgin durch die Bank als Hauptgläubigerin gemäss dem Bürgschaftsvertrag vom 4.
Juni 2019. Das musste für den Schuldner ohne weiteres erkennbar sein, auch wenn
in der Rückbürgschaftserklärung weder die Nummer ([...]) noch das Datum des
Bürgschaftsvertrags erwähnt sind. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Schuldner nicht nur die Rückbürgschaftserklärung vom 9. August 2019 unterzeichnete,
sondern als damals einziges Mitglied des Verwaltungsrats der C____ auch den Kreditvertrag
zwischen der Bank und der C____ (Beilage 6 zum Rechtsöffnungsgesuch) sowie den Bürgschaftsvertrag
vom 4. Juni 2019 mit der Dossiernummer [...] zwischen der Gläubigerin und der C____
(vgl. Beilage 10 zum Rechtsöffnungsgesuch). Im Kreditvertrag wurde in Ziffer 10
ausserdem auf die Solidarbürgschaft der Gläubigerin über CHF 480'000.–
hingewiesen und im Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 unter dem Titel
«Sicherheiten» die Rückbürgschaft des Schuldners über den Betrag von CHF 150'000.–
ausdrücklich aufgeführt. Mit dem Hinweis im Zahlungsbefehl auf den
Bürgschaftsvertrag vom 4. Juni 2019 musste dem Schuldner folglich klar sein,
welche Forderung ihm gegenüber in Betreibung gesetzt wurde und für welche ein
Rechtsöffnungsgesuch gestellt wird. Zudem ist zu beachten, dass die Gläubigerin
bei ihren Inkassobemühungen gegenüber dem Schuldner (vgl. Beilagen 11 zum
Rechtsöffnungsgesuch) als Forderungsgrund ebenfalls «Cautionnement selon
contrat n° [...] du 04.06.2019» und eine Referenznummer [...] angegeben und
dass der Schuldner im Zahlungsplan («Plan de paiement») vom 25. März 2022
anerkannt hatte, der Gläubigerin im Zusammenhang mit dem Dossier [...] («dans
le cadre du dossier») CHF 160'267.02 zu schulden (Beilage 12 zum
Rechtsöffnungsgesuch). Für den Schuldner als Rückbürgen konnten folglich keinerlei
Zweifel über den Forderungsgrund bestehen.
Die Feststellung
des Zivilgerichts, wonach zwischen der in Betreibung gesetzten Forderung und
derjenigen, welche sich aus dem Rechtsöffnungstitel ergibt, keine Identität
bestehe, erweist sich unter diesen Umständen als überspitzt formalistisch. Aus
dem Gesamtzusammenhang der Angaben im Zahlungsbefehl mit dem gehörig
eingebrachten Prozessstoff ergibt sich im vorliegenden Fall, dass es sich bei
der im Zahlungsbefehl aufgeführten Forderung trotz der ungenauen Angabe um die
gleiche Forderung handelt, welche sich aus der Rückbürgschaftserklärung vom
9. August 2019 und dem Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 ergibt.
2.3.4 Damit
sind die Voraussetzungen für die Gewährung der provisorischen Rechtsöffnung
erfüllt, der angefochtene Entscheid dem Antrag der Gläubigerin folgend
aufzuheben und dem Rechtsöffnungsgesuch Folge zu leisten. Es bleibt über die
Höhe des Betrags zu befinden, für welche die provisorische Rechtsöffnung zu
gewähren ist. Beantragt wird die Erteilung der Rechtsöffnung für den Betrag von
CHF 147'377.– zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 18. November 2021.
In der
Rückbürgschaftserklärung verpflichtet sich der Schuldner als Rückbürge bis zum Maximalbetrag
von CHF 150'000.–, worin Zinsen und Kosten bereits inbegriffen sind (Beilage 4
zum Rechtsöffnungsgesuch). Die Gläubigerin entrichtete der Bank aus der
Bürgschaft zufolge Konkurses der Hauptschuldnerin C____ nachweislich einen
Betrag von CHF 386'612.90 (vgl. Beilagen 8 und 9 zum Rechtsöffnungsgesuch).
Damit schuldete der Schuldner der Gläubigerin aus der Rückbürgschaft den vollen
Betrag von CHF 150'000.–. Die Gläubigerin machte in der Folge nebst der
offenen Forderung «Verwaltungskosten» geltend (vgl. Beilagen 11 zum
Rechtsöffnungsgesuch) und im Ratenzahlungsplan vom 25. März 2022 (Beilage 12
zum Rechtsöffnungsgesuch) anerkannte der Schuldner schliesslich unterschriftlich,
dass er der Gläubigerin den Gesamtbetrag von CHF 160'267.02 schulde. Auch
in Berücksichtigung der sieben Ratenzahlungen zu je CHF 380.–, welche der
Schuldner gemäss Angaben der Gläubigerin in der Zwischenzeit geleistet habe,
liegt die in Betreibung gesetzte Forderung von CHF 147'377.– damit unter
dem vom Schuldner anerkannten Betrag. Die Rechtsöffnung kann daher im geltend
gemachten Umfang gewährt werden.
Dies gilt indes
nicht für den von der Gläubigerin zusätzlich geltend gemachten Zins von 5 %
seit dem 18. November 2021. Es ist davon auszugehen, dass damit ein Verzugszins
gefordert wird; etwas Anderes lässt sich der Begründung des
Rechtsöffnungsgesuchs oder jener der Beschwerde nicht entnehmen. Verzugszins
setzt den Verzug des Schuldners voraus (Art. 104 Abs. 1 OR). Verzug ist nicht
gleichzusetzen mit Fälligkeit. Mangels Vereinbarung eines Verfalltags wird der
Schuldner erst durch Mahnung in Verzug gesetzt (Art. 102 Abs. 1 OR). Die
Mahnung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung (Widmer Lüchinger/Wiegand, in: Basler Kommentar, 7. Auflage,
2020, Art. 102 OR N 7, mit Hinweis). In den von der Gläubigerin eingereichten
Beilagen zum Rechtsöffnungsgesuch befindet sich zwar ein Mahnschreiben vom 21.
Februar 2022 (Beilagen 11 zum Rechtsöffnungsgesuch). Es wird aber nicht
aufgezeigt, zu welchem Zeitpunkt dieses Dokument dem Schuldner zugestellt
worden sein soll. Ausserdem wurde der Ratenzahlungsplan zwischen den Parteien
auch erst nach diesem Mahnschreiben vereinbart. Mangels Nachweises eines zu
einem früheren Zeitpunkt zugestellten Mahnschreibens ist somit auf den
Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls abzustellen (Widmer Lüchinger/Wiegand, a.a.O., Art.
102 OR N 9). Die Rechtsöffnung kann daher für den Verzugszins ab dem 31. Januar
2023 gewährt werden. Im darüberhinausgehenden Umfang ist das Rechtsöffnungsgesuch
abzuweisen.
3.
3.1 Aus
den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde im Wesentlichen
gutzuheissen ist. Folglich trägt der unterliegende Schuldner die Prozesskosten
des erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– (angefochtener Entscheid, E. 4)
sowie des Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.– (Art. 106 Abs. 1 ZPO und Art. 61
Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs [GebV SchKG, SR 281.35]).
3.2 Die
Gläubigerin beantragte in ihrem Rechtsöffnungsgesuch die Zusprechung einer
angemessenen Entschädigung für Auslagen und Zeitversäumnisse gemäss
Art. 68 SchKG.
Gemäss Art. 68
SchKG trägt der Schuldner die Betreibungskosten, zu welchen im
Rechtsöffnungsverfahren auch die Parteikosten vor allen kantonalen Instanzen
gehören (BGE 133 III 687 E. 2.3; Emmel,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage, 2021, Art. 68 SchKG N 3, mit Hinweisen). Ist
die im Rechtsöffnungsverfahren obsiegende Partei berufsmässig (also
gewerbsmässig) vertreten und hat sie einen entsprechenden Antrag gestellt (Art.
105 Abs. 2 ZPO), so hat ihr die unterlegene Partei grundsätzlich im Rahmen der
Parteientschädigung die Kosten der Vertretung zu ersetzen (Art. 95 Abs. 3 lit.
b ZPO; Bachofner, Neues und Bewährtes zum Rechtsöffnungsverfahren, in: BJM 2020 S. 1,
28 f.). Gemäss § 6 Abs. 2 des Honorarreglements (HoR, SG 291.400) kann bei
gewerbsmässiger Vertretung nach Art. 27 SchKG durch eine Person ohne Zulassung
als Anwältin oder Anwalt eine Entschädigung zwischen CHF 50.– und CHF
500.– zugesprochen werden.
Die
Gläubigerin wird vorliegend von einem professionellen Inkassobüro vertreten.
Dabei handelt es sich unzweifelhaft um eine gewerbsmässige, nichtanwaltliche
Vertretung im Sinne von § 6 Abs. 2 HoR. Unter Berücksichtigung des Streitwerts
von CHF 147'377.–, des Aufwands und der Schwierigkeit des
Falls in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht ist die Entschädigung für das
erstinstanzliche Verfahren auf CHF 500.– festzusetzen. Mangels
entsprechendem Antrag in der Beschwerde ist der Gläubigerin für das
Beschwerdeverfahren jedoch keine Parteientschädigung zuzusprechen.
Gemäss UID-Register ist die Gläubigerin mehrwertsteuerpflichtig. Das
vorliegende Verfahren betrifft ihre unternehmerische Tätigkeit und sie macht
auch nicht geltend, dass sie durch die Mehrwertsteuer belastet sei. Die
Parteientschädigung ist daher ohne Mehrwertsteuer zuzusprechen.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: In teilweiser Gutheissung der Beschwerde
wird der Entscheid des Zivilgerichts vom 21. Juni 2023 ([...]) aufgehoben und
der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. [...], Zahlungsbefehl des
Betreibungsamts Basel-Stadt vom 25. Januar 2023, provisorische
Rechtsöffnung für CHF 147'377.– nebst Zins zu 5 % seit dem 31. Januar
2023 erteilt. Im Übrigen werden die Beschwerde und das Rechtsöffnungsgesuch
abgewiesen.
Der Beschwerdegegner trägt die Gerichtskosten des
erstinstanzlichen Verfahrens von CHF 750.– und die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 1'000.–.
Der Beschwerdegegner bezahlt der Beschwerdeführerin
eine Parteientschädigung von CHF 500.– für das erstinstanzliche Verfahren.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
MLaw Thomas Inoue
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.