BEZ.2023.73
Forderung
8. Januar 2024Deutsch3 min
und wies dieses ab. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.73
ENTSCHEID
vom 8. Januar 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine Verfügung
der Schlichtungsbehörde
vom 9. Oktober 2023
betreffend Forderung
Erwägungen
Mit Verfügung vom
Sachverhalt
9. Oktober 2023 nahm der Schlichter des Zivilgerichts eine Eingabe von A____
(Beschwerdeführer) vom 26. September 2023 als Wiederherstellungsgesuch entgegen
und wies dieses ab. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.
Oktober 2023 wurde von der Schlichtungsbehörde zuständigkeitshalber dem
Appellationsgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt.
Mit Verfügung
vom 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des
Appellationsgericht darüber informiert, dass dessen Eingabe vom 16. Oktober
2023 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 entgegengenommen
wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.–
aufgefordert. Die Verfügung wurde am 25. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer
zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden
ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2023 eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Er
wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden
könne, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Nachfristverfügung wurde dem
Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt.
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 14. November 2023 leistete der Beschwerdeführer
den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit
Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
Erwägungen
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 26. September 2023 wird nicht
eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren
wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.