Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.73

Forderung

8. Januar 2024Deutsch3 min

und wies dieses ab. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.73

ENTSCHEID

vom 8. Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine Verfügung

der Schlichtungsbehörde

vom 9. Oktober 2023

betreffend Forderung

Erwägungen

Mit Verfügung vom

Sachverhalt

9. Oktober 2023 nahm der Schlichter des Zivilgerichts eine Eingabe von A____

(Beschwerdeführer) vom 26. September 2023 als Wiederherstellungsgesuch entgegen

und wies dieses ab. Eine dagegen gerichtete Eingabe des Beschwerdeführers vom 13.

Oktober 2023 wurde von der Schlichtungsbehörde zuständigkeitshalber dem

Appellationsgericht zur Behandlung als Beschwerde übermittelt.

Mit Verfügung

vom 23. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführer vom Instruktionsrichter des

Appellationsgericht darüber informiert, dass dessen Eingabe vom 16. Oktober

2023 als Beschwerde gegen die Verfügung vom 9. Oktober 2023 entgegengenommen

wird. Der Beschwerdeführer wurde zur Leistung eines Kostenvorschusses von CHF 200.–

aufgefordert. Die Verfügung wurde am 25. Oktober 2023 dem Beschwerdeführer

zugestellt. Nachdem der Kostenvorschuss innert Frist nicht geleistet worden

ist, wurde dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 14. November 2023 eine nicht

erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen ab Zustellung der Verfügung gesetzt. Er

wurde darauf hingewiesen, dass auf die Beschwerde nicht eingetreten werden

könne, wenn die Frist nicht eingehalten werde (Art. 101 Abs. 3 der

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die Nachfristverfügung wurde dem

Beschwerdeführer am 15. November 2023 zugestellt.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 14. November 2023 leistete der Beschwerdeführer

den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im Einklang mit

Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

Erwägungen

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

der Schlichtungsbehörde des Zivilgerichts vom 26. September 2023 wird nicht

eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren

wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.