BEZ.2023.75
Ausstand
14. November 2023Deutsch9 min
(Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.75
ENTSCHEID
vom 14. November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
vertreten durch
Steuerverwaltung des Kantons
Basel-Stadt
Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 7. September 2023
betreffend Ausstand
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit
Zahlungsbefehl vom 9. September 2022 setzte der Kanton Basel-Stadt
(Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt,
gegen A____ (Beschwerdeführer) eine Steuerforderung in der Höhe von CHF 4'915.50
mit Zins zu 3 % seit dem 9. September 2022, zuzüglich CHF 187.60 aufgelaufenem
Zins sowie CHF 710.00 Kosten und gesetzliche Gebühren in Betreibung (Betreibung
Nr. [...]). Der Zahlungsbefehl wurde am 29. März 2023 dem Beschwerdeführer
zugestellt, welcher am 18. April 2023 gegen die gesamte Forderung
Rechtsvorschlag erhob.
Am 9. August
2023 beantragte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht Basel-Stadt die
definitive Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl. Mit Verfügung vom 15.
August 2023 liess der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das
Rechtsöffnungsbegehren zustellen und setzte ihm Frist zur Begründung des von
ihm erhobenen Rechtsvorschlags. Am 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer
eine Stellungnahme ein, mit welcher er folgende Anträge stellte:
«
·
Verfahrensantrag:
Es sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das Ausstandsbegehren (nächste
Seite) dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
·
Es sei
festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO nicht oder
zumindest noch nicht erfüllt sind.
·
Ich sei von
allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit
dem korrekten amtlichen Namen «A____» in exakt dieser Schreibweise
anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt
werden kann.
·
Das
Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellte
der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter,
«welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den
Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Am 7. September 2023 trat der Zivilgerichtspräsident
auf dieses Begehren nicht ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023 verlangte des
Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung dieses Entscheids, welche am 6.
Oktober 2023 ausgefertigt wurde.
Mit einer als
«Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts (Ausstandsbegehren) Aktenzeichen
[...] und [...]» bezeichneten Eingabe vom 28. Oktober 2023 wandte sich der Beschwerdeführer
an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellte er folgende Anträge:
«
·
Die jeweils
drei Entscheidpunkte seien aufzuheben. Es sei festzustellen, dass das
Ausstandsbegehren vor Zivilgericht berechtigt war und einzuhalten ist.
·
Alle Kosten
seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Ausserdem
stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen
und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder
indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Der Verfahrensleiter
des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von der
Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab. Der Entscheid ist auf
dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend
Ausstand des Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde
anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen
Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsbegehren
im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn
Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3. f.). Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und
die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO).
2.
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle
Richterinnen und Richter, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt
oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten. Dieses
Ausstandsbegehren begründet der Beschwerdeführer damit, dass das beim
Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsverfahren grossmehrheitlich Steuern und
Gebühren des Kantons Basel-Stadt betreffe, sich das Gericht im Wesentlichen aus
allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und Gerichtspersonen nicht über die
Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden dürften.
Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften eine Einzelrichterin
oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn es sich gegen ein
Mitglied eines Einzelgerichts richtet (Ziff. 1), und das Dreiergericht des
betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson, wenn es sich gegen
ein Mitglied des Dreiergerichts richtet (Ziff. 2). Bei einem Ausstandsbegehren
gegen ein Mitglied des Dreiergerichts wird dieses für die Beurteilung des
Ausstandsbegehrens durch ein ihm entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am
Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch
nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges
oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten
Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren
Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49
vom 20. Oktober 2023 E. 2; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer
2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni
2017.
E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom
23.
Februar 2016 E. 1; Wullschleger,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 50 N 2).
Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51.
Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand,
wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie
aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO genannten,
insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer
Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren den
verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein
unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)
(AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019
E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et
al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel
2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist
generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in
die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden
einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.
Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson
tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März
2021.
E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121
E. 5.1 S. 125; Kiener,
a.a.O., Art. 47 N 2).
Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson
direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit
in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber nicht
nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr als
diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2). Selbst
wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen
Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte,
hat die Frage, ob die Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht und ob der vom
Kanton in Betreibung gesetzte Betrag erhältlich gemacht werden kann oder nicht,
offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die Lohnansprüche der
Gerichtspersonen sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden oder nicht. Die
Erfüllung der Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr völlig unabhängig
davon gewährleistet, ob das beim Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsgesuch des Kantons
gutgeheissen oder abgewiesen wird. Damit berühren das Rechtsöffnungsverfahren
und erst recht das diesbezügliche Ausstandsverfahren die Interessensphäre der
damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht. Auch auf andere Art und
Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bei objektiver
Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über die Hälfte ihres
Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, zu
begründen oder Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Damit ist das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich
kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von Gerichtspersonen,
die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom Kanton Basel-Stadt erhalten (vgl.
AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E.
2). Soweit sich das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers über seinen
Wortlaut hinaus auch auf Gerichtsschreibende beziehen sollte, gelten die
vorstehenden Erwägungen auch für diese.
3.
Bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor Zivilgericht hat der
Beschwerdeführer am 28. August 2023 ein Ausstandsgesuch gestellt, das mit
dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsgesuch identisch
ist. Mit Entscheid vom 7. September 2023 trat ein vom Ausstandsbegehren
betroffener Zivilgerichtspräsident als Einzelgericht auf das Ausstandsbegehren
nicht ein.
In erster Linie hat der Zivilgerichtspräsident das
Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren damit begründet, dass der vom
Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstandsgrund von vornherein untauglich sei.
Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2) ergibt, ist diese
Beurteilung korrekt und war der Zivilgerichtspräsident berechtigt, auf das
offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren nicht einzutreten, obwohl er
selbst davon betroffen war. Damit ist der angefochtene Entscheid jedenfalls im
Ergebnis nicht zu beanstanden.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das
Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist.
Deshalb hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 200.– festgesetzt (§ 13 Abs.
2.
in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf
das Ausstandsbegehren vom 28. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 7. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von CHF 200.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.