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Entscheid

BEZ.2023.76

Ausstand

14. November 2023Deutsch9 min

(Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.76

ENTSCHEID

vom 14. November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt

Fischmarkt 10, Postfach, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 7. September 2023

betreffend Ausstand

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit

Zahlungsbefehl vom 9. September 2022 setzte der Kanton Basel-Stadt

(Beschwerdegegner), vertreten durch die Steuerverwaltung Basel-Stadt, gegen A____

(Beschwerdeführer) eine Steuerforderung in der Höhe von CHF 291.80 mit

Zins zu 4 % seit dem 9. September 2022, zuzüglich CHF 5.25 aufgelaufenem Zins sowie

CHF 130.00 Kosten und gesetzliche Gebühren in Betreibung (Betreibung Nr. [...]).

Der Zahlungsbefehl wurde am 29. März 2023 dem Beschwerdeführer zugestellt,

welcher am 18. April 2023 gegen die gesamte Forderung Rechtsvorschlag erhob.

Am 9. August 2023

beantragte der Beschwerdegegner beim Zivilgericht Basel-Stadt die definitive

Rechtsöffnung für diesen Zahlungsbefehl. Mit Verfügung vom 15. August 2023 liess

der Instruktionsrichter dem Beschwerdeführer das Rechtsöffnungsbegehren

zustellen und setzte ihm Frist zur Begründung des von ihm erhobenen Rechtsvorschlags.

Am 28. August 2023 reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme ein, mit

welcher er folgende Anträge stellte:

-

«Verfahrensantrag: Es sei bis zum rechtskräftigen Entscheid über das

Ausstandsbegehren (nächste Seite) dem Verfahren die aufschiebende Wirkung zu

erteilen.

-

Es sei festzustellen, dass die Prozessvoraussetzungen gemäss Art. 59 ZPO

nicht oder zumindest noch nicht erfüllt sind.

-

Ich sei von allen beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin

ab sofort mit dem korrekten amtlichen Namen «A____» in exakt dieser

Schreibweise anzuschreiben, wobei das Komma alternativ durch eine

Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

-

Das Rechtsöffnungsgesuch sei abzuweisen.

-

Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Zudem stellte

der Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter,

«welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den

Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Am 7. September 2023 trat der Zivilgerichtspräsident

auf dieses Ausstandsbegehren nicht ein. Mit Eingabe vom 22. September 2023

verlangte des Beschwerdeführer eine schriftliche Begründung dieses Entscheids,

welche am 6. Oktober 2023 ausgefertigt wurde.

Mit einer als

«Beschwerde gegen Entscheide des Zivilgerichts (Ausstandsbegehren) Aktenzeichen

V.2023.828 und V.2023.829» bezeichneten Eingabe vom 28. Oktober 2023 wandte

sich der Beschwerdeführer an das Appellationsgericht Basel-Stadt. Darin stellte

er folgende Anträge:

-

«Die jeweils drei Entscheidpunkte seien aufzuheben. Es sei

festzustellen, dass das Ausstandsbegehren vor Zivilgericht berechtigt war und

einzuhalten ist.

-

Alle Kosten seien von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Ausserdem

stellte der Beschwerdeführer wiederum ein Ausstandsbegehren gegen alle

Richterinnen und Richter, «welche über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens

direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt erhalten». Der

Verfahrensleiter des Appellationsgerichts zog die Akten des Zivilgerichts bei

und sah von der Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners ab. Der

Entscheid ist auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Angefochten ist ein Entscheid des Zivilgerichts betreffend

Ausstand des Gerichtspräsidenten. Ausstandsentscheide sind mit Beschwerde

anfechtbar (Art. 50 Abs. 2 und Art. 319 lit. b der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Da über ein Ausstandsbegehren

im summarischen Verfahren entschieden wird, beträgt die Beschwerdefrist zehn

Tage (Art. 321 Abs. 2 ZPO; BGE 145 III 469 E. 3.3. f.). Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.

Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und

die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO).

2.

Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass alle Richterinnen

und Richter, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt

vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten. Dieses

Ausstandsbegehren begründet der Beschwerdeführer damit, dass das beim

Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsverfahren grossmehrheitlich Steuern und

Gebühren des Kantons Basel-Stadt betreffe, sich das Gericht im Wesentlichen aus

allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und Gerichtspersonen nicht über die

Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden dürften.

Über ein streitiges Ausstandsbegehren entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften eine Einzelrichterin

oder ein Einzelrichter des betreffenden Gerichts, wenn es sich gegen ein

Mitglied eines Einzelgerichts richtet (Ziff. 1), und das Dreiergericht des

betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson, wenn es sich gegen

ein Mitglied des Dreiergerichts richtet (Ziff. 2). Bei einem Ausstandsbegehren

gegen ein Mitglied des Dreiergerichts wird dieses für die Beurteilung des

Ausstandsbegehrens durch ein ihm entsprechendes Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte Gerichtsperson am

Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken darf, gilt jedoch

nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder offensichtlich unzulässiges

oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter Mitwirkung der abgelehnten

Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn diese nach dem anwendbaren

Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49

vom 20. Oktober 2023 E. 2; vgl. BGE 129 III 445 E. 4.2.2; BGer

2C_912/2017 vom 18. Dezember 2017 E. 2.1 f., 1B_97/2017 vom 7. Juni

2017.

E. 4.3 f., 6B_720/2015 vom 5. April 2016 E. 5.5, 1C_443/2015 vom

23.

Februar 2016 E. 1; Wullschleger,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 50 N 2).

Die ZPO regelt den Ausstand in Art. 47–51.

Gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand,

wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse hat. Gemäss Art. 47

Abs. 1 lit. f ZPO tritt eine Gerichtsperson in den Ausstand, wenn sie

aus anderen Gründen als den in Art. 47 Abs. 1 lit. a–e ZPO

genannten, insbesondere wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei

oder ihrer Vertretung, befangen sein könnte. Art. 47–51 ZPO konkretisieren

den verfassungs- und menschenrechtlichen Anspruch der Parteien auf ein

unparteiisches Gericht gemäss Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der

Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) und Art. 6 Ziff. 1 der

Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101)

(AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2, BEZ.2019.63 vom 13. November 2019

E. 2, BEZ.2017.49 vom 7. Februar 2018 E. 3.1; vgl. Kiener, in: Oberhammer et

al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel

2021, Art. 47 N 1). Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund ist

generell anzunehmen, wenn Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in

die Unparteilichkeit der Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden

einer Partei ist bei der Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend.

Vielmehr müssen die Umstände bei objektiver Betrachtung den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit begründen. Dass die Gerichtsperson

tatsächlich befangen ist, wird nicht verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März

2021.

E. 2; vgl. BGE 140 I 240 E. 2.2 S. 242, 139 I 121

E. 5.1 S. 125; Kiener,

a.a.O., Art. 47 N 2).

Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47

Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson

direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit

in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber

nicht nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr

als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2).

Selbst wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen

Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte,

hat die Frage, ob die Rechtsöffnung zu erteilen ist oder nicht und ob der vom

Kanton in Betreibung gesetzte Betrag erhältlich gemacht werden kann oder nicht,

offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die Lohnansprüche der Gerichtspersonen

sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden oder nicht. Die Erfüllung der

Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr völlig unabhängig davon

gewährleistet, ob das beim Zivilgericht hängige Rechtsöffnungsgesuch des

Kantons gutgeheissen oder abgewiesen wird. Damit berühren das

Rechtsöffnungsverfahren und erst recht das diesbezügliche Ausstandsverfahren

die Interessensphäre der damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht.

Auch auf andere Art und Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte

Umstand bei objektiver Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein

der Befangenheit oder Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über

die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt

erhalten, zu begründen oder Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken.

Damit ist das Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich

unbegründet. Folglich kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter

Mitwirkung von Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom

Kanton Basel-Stadt erhalten (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2,

BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 2). Soweit sich das Ausstandsbegehren des

Beschwerdeführers über seinen Wortlaut hinaus auch auf Gerichtsschreibende

beziehen sollte, gelten die vorstehenden Erwägungen auch für diese.

3.

Bereits im Rechtsöffnungsverfahren vor Zivilgericht hat der

Beschwerdeführer am 28. August 2023 ein Ausstandsgesuch gestellt, das mit

dem im vorliegenden Beschwerdeverfahren gestellten Ausstandsgesuch identisch

ist. Mit Entscheid vom 7. September 2023 trat ein vom Ausstandsbegehren

betroffener Zivilgerichtspräsident als Einzelgericht auf das Ausstandsbegehren

nicht ein.

In erster Linie hat der Zivilgerichtspräsident das

Nichteintreten auf das Ausstandsbegehren damit begründet, dass der vom

Beschwerdeführer geltend gemachte Ausstandsgrund von vornherein untauglich sei.

Wie sich aus den vorstehenden Erwägungen (oben E. 2) ergibt, ist diese

Beurteilung korrekt und war der Zivilgerichtspräsident berechtigt, auf das

offensichtlich unbegründete Ausstandsbegehren nicht einzutreten, obwohl er

selbst davon betroffen war. Damit ist der angefochtene Entscheid jedenfalls im

Ergebnis nicht zu beanstanden.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf das

Ausstandsbegehren nicht einzutreten ist und die Beschwerde abzuweisen ist.

Deshalb hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Diese werden auf CHF 200.– festgesetzt (§ 13 Abs.

2.

in Verbindung mit § 10 Abs. 1 des Gerichtsgebührenreglements [GGR, SG 154.810]).

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf

das Ausstandsbegehren vom 28. Oktober 2023 wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 7. September 2023 (V.2023.829) wird abgewiesen.

Der

Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 200.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Steuerverwaltung Kanton Basel-Stadt

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.