Lexipedia

Entscheid

BEZ.2023.77

Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_991/2023 vom 17. Januar 2024)

13. Dezember 2023Deutsch4 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.77

ENTSCHEID

vom 13.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren

Beteiligte

A____ Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 26. Oktober 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 8. Oktober 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere

Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin stellte sie den folgenden Antrag «Der

unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] ist die aufschiebende Wirkung

auf die Rechtsverzögerung zu erteilen». Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat

die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids

vom 26. Oktober 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die

Beschwerdeführerin beantrage, es sei «[d]er unangemessenen Betreibung Nr. [...]

und [...] [ist] die Aufschiebende Wirkung auf die Rechtsverzögerungen zu

erteilen.» Ein weiteres Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht.

Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine

Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung

seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der

Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags

noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei

damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für

den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden

auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2

SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden

könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom 5.

März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...] vom 15. Oktober

2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar 2021 und [...] vom 28.

September 2023 seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für

das vorliegende Verfahren zu gelten.

Die

Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 geltend, dass

entgegen dem angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2023 erst auf «Gutachten

Psychiaterin 2023 (Gutachten Termin 26.06.2023 in Zürich) aus Antrag auf

Revision 22.11.2022, auf die Strafbare Handlung Würgeangriff Gesuchsteller 2014

beim Schalterdienst im Bundesasylzenter Basel (SEM) zur unangemessenen

Betreibung Nr. [...] und [...] zu Mitteilung Verwertungsbegehren [...]

eingetreten werden» könne. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass

die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen

im angefochtenen Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung

oder -verzögerung durch das Betreibungsamt gerügt haben soll. Mit den

Ausführungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin somit in keiner

Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen

Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des

Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.

3.

Das Beschwerdeverfahren

vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Oktober

2023.

([...]) wird abgewiesen.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Seyit Eren

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.