BEZ.2023.77
Nichteintreten (BGer-Nr. 5A_991/2023 vom 17. Januar 2024)
13. Dezember 2023Deutsch4 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.77
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Seyit Eren
Beteiligte
A____ Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 26. Oktober 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 8. Oktober 2023 erhob A____ (Beschwerdeführerin) bei der unteren
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (untere
Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin stellte sie den folgenden Antrag «Der
unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] ist die aufschiebende Wirkung
auf die Rechtsverzögerung zu erteilen». Mit Entscheid vom 26. Oktober 2023 trat
die untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 2. November 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids
vom 26. Oktober 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die
Beschwerdeführerin beantrage, es sei «[d]er unangemessenen Betreibung Nr. [...]
und [...] [ist] die Aufschiebende Wirkung auf die Rechtsverzögerungen zu
erteilen.» Ein weiteres Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht.
Auch aus der Begründung der Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine
Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung
seitens des Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der
Beschwerdeführerin erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags
noch diejenigen einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei
damit nicht einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
sei die Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für
den Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden
auch seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 Satz 2
SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt werden
könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...] vom 5.
März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli 2019, [...] vom 15. Oktober
2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom 14. Januar 2021 und [...] vom 28.
September 2023 seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für
das vorliegende Verfahren zu gelten.
Die
Beschwerdeführerin macht in ihrer Beschwerde vom 2. November 2023 geltend, dass
entgegen dem angefochtenen Entscheid vom 26. Oktober 2023 erst auf «Gutachten
Psychiaterin 2023 (Gutachten Termin 26.06.2023 in Zürich) aus Antrag auf
Revision 22.11.2022, auf die Strafbare Handlung Würgeangriff Gesuchsteller 2014
beim Schalterdienst im Bundesasylzenter Basel (SEM) zur unangemessenen
Betreibung Nr. [...] und [...] zu Mitteilung Verwertungsbegehren [...]
eingetreten werden» könne. Aus der Beschwerdebegründung geht nicht hervor, dass
die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Verfahren, entgegen den Ausführungen
im angefochtenen Entscheid, eine Rechtsverletzung, Unangemessenheit, Rechtsverweigerung
oder -verzögerung durch das Betreibungsamt gerügt haben soll. Mit den
Ausführungen in der Beschwerde vermag die Beschwerdeführerin somit in keiner
Weise aufzuzeigen, dass der angefochtene Nichteintretensentscheid auf einer unrichtigen
Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen Feststellung des
Sachverhalts beruht. Aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
3.
Das Beschwerdeverfahren
vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 26. Oktober
2023.
([...]) wird abgewiesen.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Seyit Eren
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.