BEZ.2023.78
Pfändung (BGer 5A_909/2023 vom 26.06.2024)
9. November 2023Deutsch19 min
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.78
ENTSCHEID
vom 9.
November 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 17. Oktober 2023
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
Nachdem in der
Betreibung Nr. [...] des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die
Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)
jegliche Versuche, den Zahlungsbefehl zuzustellen, gescheitert waren, wurde
dieser am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im
Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurde
kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der
Betreibung Nr. [...] eine Pfändungsankündigung zugesandt, die ihm am 23. Mai
2023 zuging.
Mit einer als
«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten
Eingabe vom 23. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend
untere Aufsichtsbehörde). Darin stellte er folgende Anträge:
·
Dieser Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten
Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht
rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner
Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich
handelnden Amt unzumutbar ist.
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem
korrekten amtlichen Namen A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Die erwähnten
Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig
zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Mit Verfügung
vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung
abgewiesen. Am 1. Juni 2023 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein.
Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde
ab, soweit sie darauf eintrat.
Mit einer als
«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten
Eingabe vom 4. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere
Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend
obere Aufsichtsbehörde). Darin stellt er folgende Anträge:
·
Dieser Beschwerde
sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten
Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht
rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner
Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich
handelnden Amt unzumutbar ist.
·
Ich sei von allen
beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit der
korrekten amtlichen Person «A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,
wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.
·
Der Entscheid der
Vorinstanz sei aufzuheben, sinngemäss seien die damit erfassten
Betreibungshandlungen aufzuheben.
·
Es sei
festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-
und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.
·
Alle Kosten seien
von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»
Zudem stellt der
Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter
sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte
ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt
erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der
vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren
Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen
nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18
Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).
Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und
Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich
nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),
insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren
(AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist
frist- und formgerecht eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.
Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22.
Januar 2016 E. 1.3).
2.
2.1
Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass
alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und
Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder
indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die
strittige Betreibung überwiegend direkte Steuern des Kantons betreffe, sich das
Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und
Gerichtspersonen nicht über die Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden
dürften (Beschwerde S. 2).
2.2
2.2.1
Über streitige Ausstandsbegehren gegen
Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2
GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des
betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die
Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes
Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte
Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken
darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder
offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter
Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn
diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied
zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Nachweisen).
2.2.2
Im Kanton Basel-Stadt handelt es sich bei der
oberen Aufsichtsbehörde um ein Gericht (vgl. § 5 Abs. 3 EG SchKG; § 92
Abs. 1 Ziff. 13 GOG). In einem solchen Fall ist umstritten, ob sich die
Ausstandspflicht der Mitglieder der Aufsichtsbehörde nach Art. 10 SchKG (so Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage
2021, Art. 10 SchKG N 3; Weingart,
in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich
2017, Art. 10 N 10) oder Art. 47 ZPO (so Chaix,
Récusation et actes interdits [art. 10 et 11 LP], in: JdT 2016 II S. 54,
57.
und 61) richtet. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die
Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG sicher nicht strenger ist als diejenige
gemäss Art. 47 ZPO (vgl. AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1) und
im vorliegenden Fall auch nach dem Massstab von Art. 47 ZPO und Art. 30 Abs. 1
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) offensichtlich
kein Ausstandsgrund vorliegt.
Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die
Zwangsvollstreckungsorgane insbesondere in eigener Sache (Ziff. 1) und in
Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4), keine
Amtshandlungen vornehmen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine
Gerichtsperson insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein
persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere
wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung,
befangen sein könnte (lit. f). Der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener
Sache gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt
vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan als Partei (Gläubiger oder Schuldner)
oder Drittpartei (z.B. Drittpfandgeber, Drittansprecher,
Drittgewahrsamsinhaber, Drittschuldner) des Vollstreckungsverfahrens ein
eigenes Interesse am laufenden Verfahren hat (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober
2018.
E. 4.1; vgl. Dallèves, in:
Commentaire romand, Basel 2005, Art. 10 LP N 6; Möckli,
in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,
Basel 2014, Art. 10 N 4; Weingart,
a.a.O., Art. 10 N 13; für eine Beschränkung auf den Fall, in dem das
Zwangsvollstreckungsorgan selber Partei ist, Peter,
a.a.O., Art. 10 SchKG N 6; für eine Ausdehnung auf Fälle der indirekten
Betroffenheit des Betreibungsorgans Chaix,
a.a.O., S. 62). Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47
Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson
direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit
in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber
nicht nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr
als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2;
AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4). Befangenheit
im Sinn der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG
ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die
Unparteilichkeit eines Zwangsvollstreckungsorgans zu erwecken. Es braucht nicht
nachgewiesen zu werden, dass dieses tatsächlich befangen ist. Es genügt
vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die
Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_81/2010
vom 29. April 2010 E. 5.1; AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.1).
Gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO ist
Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund generell anzunehmen, wenn Umstände
bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der
Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der
Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei
objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit
begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht
verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit
Nachweisen; vgl. Kiener, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47
N 2).
Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 dürfen die
Zwangsvollstreckungsorgane in Sachen einer Person, deren gesetzlicher
Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellter sie sind, keine Amtshandlungen
vornehmen. Diese Bestimmung gilt zwar grundsätzlich auch für Vertreter,
Bevollmächtigte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen und
privaten Rechts (vgl. BGE 97 III 105 E. 3; Peter,
a.a.O., Art. 10 SchKG N 9). Wie das Bundesgericht richtig festgestellt hat, ist
es aber völlig undenkbar, dass ein Zwangsvollstreckungsorgan in einer
Betreibung des Kantons gegen eine Drittperson bereits wegen seiner Eigenschaft
als Angestellter des Kantons in den Ausstand treten müsste (BGE 97 III 105 E.
3). Auch gemäss der Lehre begründet die Eigenschaft als Kantonsangestellter
allein in Betreibungen des Kantons gegen Drittpersonen keine Ausstandspflicht (Dallèves, a.a.O., Art. 10 LP N 7; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20.
Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 9; Möckli,
a.a.O., Art. 10 N 7; Peter,
a.a.O., Art. 10 SchKG N 10). Dementsprechend begründet der Umstand allein, dass
Streitgegenstand eine Forderung des Staatswesens ist, in dessen Dienst sie
steht, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich keine
Ausstandspflicht einer Gerichtsperson (vgl. BGE 97 III 105 E. 3).
2.3
Selbst
wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen
Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte,
hat die Beantwortung der Fragen, ob die strittige Betreibung aufzuheben ist
oder nicht und ob das Betreibungs- und Konkursamt rechtswirksame Handlungen
vornehmen darf oder nicht, offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die
Lohnansprüche der Gerichtspersonen sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden
oder nicht. Die Erfüllung der Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr
völlig unabhängig davon gewährleistet, ob die Beschwerde gutgeheissen oder
abgewiesen wird. Damit berührt das Beschwerdeverfahren die Interessensphäre der
damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht. Auch auf andere Art und
Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bei objektiver
Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder
Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über die Hälfte ihres
Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, zu
begründen oder Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Damit ist das
Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich
kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von
Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom Kanton
Basel-Stadt erhalten (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2,
BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 2).
3.
Der Beschwerdeführer moniert eine inkorrekte Schreibweise
seines Namens in der strittigen Betreibung. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann
ein Datenfeldtrenner, also entweder Komma oder Zeilenschaltung, danach der
Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden
(Herr, Frau) sei zu verzichten. Da die Schreibweise diesen Anforderungen nicht
genüge, seien der Zahlungsbefehl, die Pfändungsankündigung und die Betreibung
ungültig (Beschwerde S. 2 f. und 5).
Wie das Appellationsgericht betreffend Zahlungsbefehle und
Entscheide bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden vom
20.
Oktober 2023 festgestellt hat (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4,
BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 4), befasst sich keine der vom
Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage aufgelisteten Rechtsgrundlagen mit
der Angabe der Namen auf den im Betreibungsverfahren verwendeten Formulare oder
einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die verlangen würde,
dass auf solchen Dokumenten die Namen in der vom Beschwerdeführer verlangten
Art und Weise angegeben werden. Damit wird die Gültigkeit von im
Betreibungsverfahren verwendeten Formularen und einer Betreibung durch die
Tatsache, dass die Namen des Schuldners auf den Formularen nicht in der vom
Beschwerdeführer geforderten Art und Weise angegeben werden, keineswegs in
Frage gestellt, und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid
entgegen seiner ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor
seinem Vornamen zu nennen.
4.
Gemäss Art. 2 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein
Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird (Abs. 1), besteht in
jedem Konkurskreis ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird (Abs.
2), hat jeder Betreibungs- und Konkursbeamte einen Stellvertreter, der ihn
ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amts verhindert ist
(Abs. 3), können das Betreibungs- und Konkursamt zusammengelegt und vom
gleichen Beamten geleitet werden (Abs. 4) und bestimmen im Übrigen die Kantone
die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter (Abs. 5). Gemäss § 49 Abs. 1 GOG sind das Betreibungs- und Konkursamt dem Zivilgericht angegliedert.
Der Beschwerdeführer macht geltend, § 49 Abs. 1 GOG stehe im
Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG, weil dieser eine namentliche
Bestimmung des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters verlange und das
Betreibungsamt im Kanton Basel-Stadt eine anonyme Behörde sei. Diese Rüge ist
offensichtlich unbegründet. Aus Art. 2 Abs. 1–4 SchKG ergibt sich, dass die
Kantone für jedes Betreibungs- und/oder Konkursamt einen Vorsteher und einen
Stellvertreter einsetzen müssen (vgl. Möckli,
a.a.O., Art. 2 N 1; Walther/Roth,
in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 2 SchKG N 1). Dass die Vorsteher
und ihre Stellvertreter in einem Gesetz namentlich bestimmt werden müssten,
verlangt Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG offensichtlich nicht. Im Übrigen wird im Staatskalender
(https://staatskalender.bs.ch/) namentlich angegeben, welche Personen Vorsteher
und Stellvertreter des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamts sind.
Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die von der
Bundesverfassung und der Kantonsverfassung garantierte Gewaltenteilung sei
verletzt, weil das funktional der Exekutive zuzuordnende Betreibungsamt dem
Zivilgericht unterstellt sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Wie das
Appellationsgericht bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden
Entscheiden vom 20. Oktober 2023 (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 3,
BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 3) mit eingehender Begründung festgestellt
hat, entbehrt die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung
jeglicher Grundlage. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gewaltenteilung sei
ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ändert
daran nichts.
5.
5.1
Schliesslich macht der Beschwerdeführer
geltend, die Pfändungsankündigung sei ungültig, weil darauf nur ein Mitdruck
angebracht sei und es sich dabei nicht um die Unterschrift des
Pfändungsbeamten, sondern bloss um eine Paraphe handle. Auch diese Rügen sind
offensichtlich unbegründet.
5.2
Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im
Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie
die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31) sind die Formulare von den nach den
kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des
Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen und dürfen dabei Faksimilestempel
verwendet werden. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Urteil (BGer
5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3) erwog das Bundesgericht, unter einem
Faksimilestempel im Sinn dieser Bestimmung sei nicht nur ein physischer Stempel
zu verstehen, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird. «Bereits vor
Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine
seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von
Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um
offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es
keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme
einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem
tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil
B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor
Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von
Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte
Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen
Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Weyermann, Die Verordnungen des
Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).»
Die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften bedeutet, dass die im
Betreibungsverfahren verwendeten Formulare auch dann gültig sind, wenn die
eingescannte Unterschrift auf das Formular aufgedruckt wird (vgl. BGer 5A_873/2022
vom 23. Januar 2023 E. 2.3).
Der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Urteil des
Bundesgerichts vom 23. Januar 2023 habe im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt
in Gossau SG jedenfalls betreffend über das elektronische Portal eingereichte
Betreibungen ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine
lange Zeit abwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt
und die Mitarbeitenden hätten diese genutzt und die einzelnen Betreibungen im
Wesentlichen gar nicht mehr geprüft. Die Amtsleiterin des Betreibungsamts der
Stadt Zug habe zudem eine völlig von der handschriftlichen Version abweichende
Dispositiv
Version einscannen lassen. Aus diesen Gründen sei in mehreren Fällen eine
Praxisänderung verlangt worden und das Bundesgericht habe darüber noch nicht
entschieden (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Ob diese vom Beschwerdeführer nicht
ansatzweise belegten Behauptungen zutreffen oder nicht, kann offenbleiben, weil
eine Praxisänderung betreffend die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Fall eines serienmässigen Missbrauchs
solcher Unterschriften offensichtlich nicht in Betracht käme. Die Zulässigkeit
der Verwendung von Faksimilestempeln ist heute in Art. 6 VFRR ausdrücklich
vorgesehen. Daher ist es ausgeschossen, dass das Bundesgericht die Verwendung
von Faksimilestempeln mittels einer Praxisänderung verbietet.
5.3 Wie das Appellationsgericht bereits in einem
den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023
E. 5 mit Nachweisen) festgestellt hat, muss eine Unterschrift nicht
notwendigerweise den oder die Vornamen und den Familiennamen umfassen.
Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden aufgrund eines anderen
Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen insbesondere der
Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der betreffenden Art
verkehrsüblich sind. Zumindest wenn die die Identifikation des Unterzeichnenden
durch andere Hinweise in der Urkunde wie insbesondere die im Verkehr übliche
zweite, nicht eigenhändige Angabe des Namens unter der (unleserlichen
eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist, ist auch eine unleserliche
Unterschrift gültig. Die Auffassung des
Beschwerdeführers, die Verwendung eines nicht demjenigen in amtlichen
Ausweispapieren entsprechenden Schriftzugs sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerde
S. 5), entbehrt jeglicher Grundlage. Der Aufdruck auf der Pfändungsankündigung
stellt zweifellos einen Namenszug dar. Obwohl dies nicht zwingend erforderlich
ist, ist sogar der erste Buchstabe des Familiennamens des Pfändungsbeamten klar
erkennbar. Zudem ist die Identifikation der Person, deren digitalisierte
Unterschrift auf die Pfändungsurkunde aufgedruckt worden ist, durch die nicht
handschriftlichen Angaben «Der Pfändungsbeamte [Zeilenschaltung] [...]»
oberhalb des Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet. Damit ist der Aufdruck auf
der Pfändungsankündigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
offensichtlich als (digitalisierte und aufgedruckte) Unterschrift zu
qualifizieren.
6.
6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass
die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Mit dem
vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der
aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegenstandslos.
6.2 Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen
Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger
Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren
und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv
feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives
– tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder
zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu
erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei
die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne
Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2023.49
vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5).
Aus den
vorstehend dargelegten Gründen ist die Beschwerde objektiv aussichtslos.
Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer digitalisierten Unterschrift
ergibt sich bereits aus den vorstehend erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts
und des Appellationsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
vorliegenden Beschwerde bekannt gewesen sind, ohne Weiteres, dass seine Rügen
aussichtslos sind. Insoweit hat der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde
damit wider besseres Wissen erhoben. Betreffend die Zulässigkeit
digitalisierter Unterschriften käme eine Änderung der Rechtsprechung des
Bundesgerichts selbst dann offensichtlich nicht in Betracht, wenn sich die
Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend serienmässigen Missbrauch als
zutreffend erwiesen (vgl. oben E. 5.2). Dies hätte der Beschwerdeführer bei der
ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können. Daher
ist seine Beschwerde entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6) auch
insoweit als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen hat die obere
Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden vom 20. Oktober
2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Prüfung einer
Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung rechnen müsse, wenn er sich mit
ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden sollte (AGE BEZ.2023.49
vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5), und hat die
untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nur
deshalb keine Kosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, weil er die
Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vor der Eröffnung eines Entscheids in
einem Parallelverfahren eingereicht hatte. Aus den vorstehenden Gründen werden
dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen
mutwilliger Prozessführung die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese
werden auf CHF 300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Auf das Ausstandsgesuch gegen alle
Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,
die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton
Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.
Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von
CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.