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Entscheid

BEZ.2023.78

Pfändung (BGer 5A_909/2023 vom 26.06.2024)

9. November 2023Deutsch19 min

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.78

ENTSCHEID

vom 9.

November 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 17. Oktober 2023

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

Nachdem in der

Betreibung Nr. [...] des Kantons Basel-Stadt, vertreten durch die

Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt, gegen A____ (nachfolgend Beschwerdeführer)

jegliche Versuche, den Zahlungsbefehl zuzustellen, gescheitert waren, wurde

dieser am 25. Mai 2022 sowohl im Amtsblatt des Kantons Basel-Stadt als auch im

Schweizerischen Handelsamtsblatt publiziert. Innert der 10-tägigen Frist wurde

kein Rechtsvorschlag erhoben. Am 17. Mai 2023 wurde dem Beschwerdeführer in der

Betreibung Nr. [...] eine Pfändungsankündigung zugesandt, die ihm am 23. Mai

2023 zuging.

Mit einer als

«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten

Eingabe vom 23. Mai 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die untere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend

untere Aufsichtsbehörde). Darin stellte er folgende Anträge:

·

Dieser Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten

Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht

rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner

Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich

handelnden Amt unzumutbar ist.

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit dem

korrekten amtlichen Namen A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Die erwähnten

Betreibungen, Vorladung, Pfändungsankündigung seien als nichtig bzw. ungültig

zu erklären; die Betreibungen seien aufzuheben.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Mit Verfügung

vom 25. Mai 2023 wurde das Gesuch um Bewilligung der aufschiebenden Wirkung

abgewiesen. Am 1. Juni 2023 reichte das Betreibungsamt die Vernehmlassung ein.

Mit Entscheid vom 17. Oktober 2023 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde

ab, soweit sie darauf eintrat.

Mit einer als

«Aufsichtsbeschwerde und Beschwerde im Betreibungsverfahren» bezeichneten

Eingabe vom 4. November 2023 wandte sich der Beschwerdeführer an die obere

Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt (nachfolgend

obere Aufsichtsbehörde). Darin stellt er folgende Anträge:

·

Dieser Beschwerde

sei die aufschiebende Wirkung nach Art. 36 SchKG zu gewähren, da ansonsten

Nachteile entstehen in Bezug auf den weiteren Verfahrensablauf, welche nicht

rückgängig gemacht werden können, insbesondere, weil die Bekanntgabe meiner

Daten nicht umkehrbar und gegenüber einem ganz offensichtlich ungesetzlich

handelnden Amt unzumutbar ist.

·

Ich sei von allen

beteiligten Gerichten und Behörden und der Gläubigerin ab sofort mit der

korrekten amtlichen Person «A____» in exakt dieser Schreibweise anzuschreiben,

wobei das Komma alternativ durch eine Zeilenschaltung ersetzt werden kann.

·

Der Entscheid der

Vorinstanz sei aufzuheben, sinngemäss seien die damit erfassten

Betreibungshandlungen aufzuheben.

·

Es sei

festzustellen, dass das Betreibungs- und Konkursamt aufgrund von Organisations-

und anderen Mängeln keine rechtswirksamen Handlungen mehr vornehmen darf.

·

Alle Kosten seien

von vornherein auf die Staatskasse zu nehmen.»

Zudem stellt der

Beschwerdeführer ein Ausstandsbegehren gegen alle Richterinnen und Richter

sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber, «welche über die Hälfte

ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt durch den Kanton Basel-Stadt bezahlt

erhalten». Auf die Einholung einer Stellungnahme wurde verzichtet. Der

vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten der unteren

Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen

nach der Eröffnung an die obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18

Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]).

Als solche amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und

Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziff. 13 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich

nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG),

insbesondere die Bestimmungen von Art. 319 ff. ZPO über das Beschwerdeverfahren

(AGE BEZ.2018.22 vom 27. Juni 2018 E. 1.2). Die vorliegende Beschwerde ist

frist- und formgerecht eingereicht worden. Darauf ist einzutreten.

Mit der Beschwerde an die obere Aufsichtsbehörde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO; AGE BEZ.2015.72 vom 22.

Januar 2016 E. 1.3).

2.

2.1

Der Beschwerdeführer verlangt zunächst, dass

alle Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und

Gerichtsschreiber, die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder

indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, in den Ausstand treten, weil die

strittige Betreibung überwiegend direkte Steuern des Kantons betreffe, sich das

Gericht im Wesentlichen aus allgemeinen Kantonsmitteln finanziere und

Gerichtspersonen nicht über die Quelle ihres eigenen Einkommens entscheiden

dürften (Beschwerde S. 2).

2.2

2.2.1

Über streitige Ausstandsbegehren gegen

Mitglieder des Dreiergerichts entscheidet gemäss § 56 Abs. 4 Ziff. 2

GOG unter Vorbehalt bundesrechtlicher Vorschriften das Dreiergericht des

betreffenden Gerichts ohne die abgelehnte Gerichtsperson. Diese wird für die

Beurteilung des Ausstandsbegehrens durch ein ihr entsprechendes

Gerichtsmitglied ersetzt (§ 56 Abs. 5 GOG). Der Grundsatz, dass die abgelehnte

Gerichtsperson am Ausstandsentscheid, der sie betrifft, nicht selber mitwirken

darf, gilt jedoch nicht ausnahmslos. Auf ein missbräuchliches oder

offensichtlich unzulässiges oder unbegründetes Ausstandsgesuch darf unter

Mitwirkung der abgelehnten Gerichtsperson nicht eingetreten werden, selbst wenn

diese nach dem anwendbaren Verfahrensrecht durch ein anderes Gerichtsmitglied

zu ersetzen wäre (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2 mit Nachweisen).

2.2.2

Im Kanton Basel-Stadt handelt es sich bei der

oberen Aufsichtsbehörde um ein Gericht (vgl. § 5 Abs. 3 EG SchKG; § 92

Abs. 1 Ziff. 13 GOG). In einem solchen Fall ist umstritten, ob sich die

Ausstandspflicht der Mitglieder der Aufsichtsbehörde nach Art. 10 SchKG (so Peter, in: Basler Kommentar, 3. Auflage

2021, Art. 10 SchKG N 3; Weingart,

in: Kren Kostkiewicz/Vock [Hrsg.], Kommentar zum SchKG, 4. Auflage, Zürich

2017, Art. 10 N 10) oder Art. 47 ZPO (so Chaix,

Récusation et actes interdits [art. 10 et 11 LP], in: JdT 2016 II S. 54,

57.

und 61) richtet. Die Frage kann im vorliegenden Fall offenbleiben, weil die

Ausstandspflicht gemäss Art. 10 SchKG sicher nicht strenger ist als diejenige

gemäss Art. 47 ZPO (vgl. AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.1) und

im vorliegenden Fall auch nach dem Massstab von Art. 47 ZPO und Art. 30 Abs. 1

der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV, SR 101) offensichtlich

kein Ausstandsgrund vorliegt.

Gemäss Art. 10 Abs. 1 SchKG dürfen die

Zwangsvollstreckungsorgane insbesondere in eigener Sache (Ziff. 1) und in

Sachen, in denen sie aus anderen Gründen befangen sein könnten (Ziff. 4), keine

Amtshandlungen vornehmen. Gemäss Art. 47 Abs. 1 ZPO tritt eine

Gerichtsperson insbesondere in den Ausstand, wenn sie in der Sache ein

persönliches Interesse hat (lit. a) oder aus anderen Gründen, insbesondere

wegen Freundschaft oder Feindschaft mit einer Partei oder ihrer Vertretung,

befangen sein könnte (lit. f). Der Ausstandsgrund der Amtshandlung in eigener

Sache gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG liegt

vor, wenn ein Zwangsvollstreckungsorgan als Partei (Gläubiger oder Schuldner)

oder Drittpartei (z.B. Drittpfandgeber, Drittansprecher,

Drittgewahrsamsinhaber, Drittschuldner) des Vollstreckungsverfahrens ein

eigenes Interesse am laufenden Verfahren hat (AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober

2018.

E. 4.1; vgl. Dallèves, in:

Commentaire romand, Basel 2005, Art. 10 LP N 6; Möckli,

in: Hunkeler [Hrsg.], Kurzkommentar SchKG, 2. Auflage,

Basel 2014, Art. 10 N 4; Weingart,

a.a.O., Art. 10 N 13; für eine Beschränkung auf den Fall, in dem das

Zwangsvollstreckungsorgan selber Partei ist, Peter,

a.a.O., Art. 10 SchKG N 6; für eine Ausdehnung auf Fälle der indirekten

Betroffenheit des Betreibungsorgans Chaix,

a.a.O., S. 62). Zu den persönlichen Interessen gemäss Art. 47

Abs. 1 lit. a ZPO gehören zwar nicht nur solche, welche die Gerichtsperson

direkt, sondern auch solche, die sie indirekt betreffen. Um ihre Unabhängigkeit

in Frage zu stellen, muss das Interesse die betreffende Gerichtsperson aber

nicht nur allgemein berühren, sondern ihre Interessensphäre spürbar und mehr

als diejenige anderer Gerichtspersonen tangieren (BGE 140 III 221 E. 4.2;

AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.4). Befangenheit

im Sinn der Generalklausel von Art. 10 Abs. 1 Ziff. 4 SchKG

ist anzunehmen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in die

Unparteilichkeit eines Zwangsvollstreckungsorgans zu erwecken. Es braucht nicht

nachgewiesen zu werden, dass dieses tatsächlich befangen ist. Es genügt

vielmehr, wenn Umstände vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die

Gefahr der Voreingenommenheit objektiv zu begründen vermögen (BGer 5A_81/2010

vom 29. April 2010 E. 5.1; AGE BEZ.2018.30 vom 31. Oktober 2018 E. 4.3.1).

Gemäss Rechtsprechung und Lehre zu Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 47 ZPO ist

Befangenheit und damit ein Ausstandsgrund generell anzunehmen, wenn Umstände

bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit der

Gerichtsperson zu erwecken. Das subjektive Empfinden einer Partei ist bei der

Beurteilung solcher Umstände nicht massgebend. Vielmehr müssen die Umstände bei

objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit oder Voreingenommenheit

begründen. Dass die Gerichtsperson tatsächlich befangen ist, wird nicht

verlangt (AGE BEZ.2020.55 vom 10. März 2021 E. 2 mit

Nachweisen; vgl. Kiener, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage, Basel 2021, Art. 47

N 2).

Gemäss Art. 10 Abs. 1 Ziff. 3 dürfen die

Zwangsvollstreckungsorgane in Sachen einer Person, deren gesetzlicher

Vertreter, Bevollmächtigter oder Angestellter sie sind, keine Amtshandlungen

vornehmen. Diese Bestimmung gilt zwar grundsätzlich auch für Vertreter,

Bevollmächtigte und Angestellte juristischer Personen des öffentlichen und

privaten Rechts (vgl. BGE 97 III 105 E. 3; Peter,

a.a.O., Art. 10 SchKG N 9). Wie das Bundesgericht richtig festgestellt hat, ist

es aber völlig undenkbar, dass ein Zwangsvollstreckungsorgan in einer

Betreibung des Kantons gegen eine Drittperson bereits wegen seiner Eigenschaft

als Angestellter des Kantons in den Ausstand treten müsste (BGE 97 III 105 E.

3). Auch gemäss der Lehre begründet die Eigenschaft als Kantonsangestellter

allein in Betreibungen des Kantons gegen Drittpersonen keine Ausstandspflicht (Dallèves, a.a.O., Art. 10 LP N 7; Kren Kostkiewicz, SchKG Kommentar, 20.

Auflage, Zürich 2020, Art. 10 N 9; Möckli,

a.a.O., Art. 10 N 7; Peter,

a.a.O., Art. 10 SchKG N 10). Dementsprechend begründet der Umstand allein, dass

Streitgegenstand eine Forderung des Staatswesens ist, in dessen Dienst sie

steht, gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts offensichtlich keine

Ausstandspflicht einer Gerichtsperson (vgl. BGE 97 III 105 E. 3).

2.3

Selbst

wenn der in Betreibung gesetzte Betrag als Bestandteil der allgemeinen

Kantonsmittel zur Finanzierung der Löhne der Gerichtspersonen dienen sollte,

hat die Beantwortung der Fragen, ob die strittige Betreibung aufzuheben ist

oder nicht und ob das Betreibungs- und Konkursamt rechtswirksame Handlungen

vornehmen darf oder nicht, offensichtlich keinen Einfluss darauf, wie hoch die

Lohnansprüche der Gerichtspersonen sind und ob sie vom Kanton erfüllt werden

oder nicht. Die Erfüllung der Lohnansprüche der Gerichtspersonen ist vielmehr

völlig unabhängig davon gewährleistet, ob die Beschwerde gutgeheissen oder

abgewiesen wird. Damit berührt das Beschwerdeverfahren die Interessensphäre der

damit befassten Gerichtspersonen offensichtlich nicht. Auch auf andere Art und

Weise ist der vom Beschwerdeführer geltend gemachte Umstand bei objektiver

Betrachtung offensichtlich nicht geeignet, den Anschein der Befangenheit oder

Voreingenommenheit von Gerichtspersonen, die über die Hälfte ihres

Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton Basel-Stadt erhalten, zu

begründen oder Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Damit ist das

Ausstandsbegehren des Beschwerdeführers offensichtlich unbegründet. Folglich

kann darauf nicht eingetreten werden, dies unter Mitwirkung von

Gerichtspersonen, die mehr als die Hälfte ihres Einkommens vom Kanton

Basel-Stadt erhalten (vgl. AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 2,

BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 2).

3.

Der Beschwerdeführer moniert eine inkorrekte Schreibweise

seines Namens in der strittigen Betreibung. Zuerst komme der (Nach-)Name, dann

ein Datenfeldtrenner, also entweder Komma oder Zeilenschaltung, danach der

Vorname (oder mehrere, wenn vorhanden). Auf Titelbezeichnungen und sogenannte Höflichkeitsanreden

(Herr, Frau) sei zu verzichten. Da die Schreibweise diesen Anforderungen nicht

genüge, seien der Zahlungsbefehl, die Pfändungsankündigung und die Betreibung

ungültig (Beschwerde S. 2 f. und 5).

Wie das Appellationsgericht betreffend Zahlungsbefehle und

Entscheide bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden Entscheiden vom

20.

Oktober 2023 festgestellt hat (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 4,

BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 4), befasst sich keine der vom

Beschwerdeführer in einer Beschwerdebeilage aufgelisteten Rechtsgrundlagen mit

der Angabe der Namen auf den im Betreibungsverfahren verwendeten Formulare oder

einem Entscheid. Es ist keine Rechtsgrundlage ersichtlich, die verlangen würde,

dass auf solchen Dokumenten die Namen in der vom Beschwerdeführer verlangten

Art und Weise angegeben werden. Damit wird die Gültigkeit von im

Betreibungsverfahren verwendeten Formularen und einer Betreibung durch die

Tatsache, dass die Namen des Schuldners auf den Formularen nicht in der vom

Beschwerdeführer geforderten Art und Weise angegeben werden, keineswegs in

Frage gestellt, und hat das Gericht keinen Anlass, im vorliegenden Entscheid

entgegen seiner ständigen Praxis den Familiennamen des Beschwerdeführers vor

seinem Vornamen zu nennen.

4.

Gemäss Art. 2 SchKG besteht in jedem Betreibungskreis ein

Betreibungsamt, das vom Betreibungsbeamten geleitet wird (Abs. 1), besteht in

jedem Konkurskreis ein Konkursamt, das vom Konkursbeamten geleitet wird (Abs.

2), hat jeder Betreibungs- und Konkursbeamte einen Stellvertreter, der ihn

ersetzt, wenn er in Ausstand tritt oder an der Leitung des Amts verhindert ist

(Abs. 3), können das Betreibungs- und Konkursamt zusammengelegt und vom

gleichen Beamten geleitet werden (Abs. 4) und bestimmen im Übrigen die Kantone

die Organisation der Betreibungs- und Konkursämter (Abs. 5). Gemäss § 49 Abs. 1 GOG sind das Betreibungs- und Konkursamt dem Zivilgericht angegliedert.

Der Beschwerdeführer macht geltend, § 49 Abs. 1 GOG stehe im

Widerspruch zu Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG, weil dieser eine namentliche

Bestimmung des Betreibungsbeamten und seines Stellvertreters verlange und das

Betreibungsamt im Kanton Basel-Stadt eine anonyme Behörde sei. Diese Rüge ist

offensichtlich unbegründet. Aus Art. 2 Abs. 1–4 SchKG ergibt sich, dass die

Kantone für jedes Betreibungs- und/oder Konkursamt einen Vorsteher und einen

Stellvertreter einsetzen müssen (vgl. Möckli,

a.a.O., Art. 2 N 1; Walther/Roth,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 2 SchKG N 1). Dass die Vorsteher

und ihre Stellvertreter in einem Gesetz namentlich bestimmt werden müssten,

verlangt Art. 2 Abs. 1 und 3 SchKG offensichtlich nicht. Im Übrigen wird im Staatskalender

(https://staatskalender.bs.ch/) namentlich angegeben, welche Personen Vorsteher

und Stellvertreter des Vorstehers des Betreibungs- und Konkursamts sind.

Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, die von der

Bundesverfassung und der Kantonsverfassung garantierte Gewaltenteilung sei

verletzt, weil das funktional der Exekutive zuzuordnende Betreibungsamt dem

Zivilgericht unterstellt sei (vgl. Beschwerde S. 3 f.). Wie das

Appellationsgericht bereits in seinen den Beschwerdeführer betreffenden

Entscheiden vom 20. Oktober 2023 (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023 E. 3,

BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 3) mit eingehender Begründung festgestellt

hat, entbehrt die Rüge der Verletzung des Grundsatzes der Gewaltentrennung

jeglicher Grundlage. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gewaltenteilung sei

ein ungeschriebener Verfassungsgrundsatz (vgl. Beschwerde S. 5 f.), ändert

daran nichts.

5.

5.1

Schliesslich macht der Beschwerdeführer

geltend, die Pfändungsankündigung sei ungültig, weil darauf nur ein Mitdruck

angebracht sei und es sich dabei nicht um die Unterschrift des

Pfändungsbeamten, sondern bloss um eine Paraphe handle. Auch diese Rügen sind

offensichtlich unbegründet.

5.2

Gemäss Art. 6 der Verordnung über die im

Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie

die Rechnungsführung (VFRR, SR 281.31) sind die Formulare von den nach den

kantonalen Vorschriften hierzu befugten Beamten oder Angestellten des

Betreibungs- bzw. Konkursamts zu unterzeichnen und dürfen dabei Faksimilestempel

verwendet werden. In einem dem Beschwerdeführer bekannten Urteil (BGer

5A_873/2022 vom 23. Januar 2023 E. 2.3) erwog das Bundesgericht, unter einem

Faksimilestempel im Sinn dieser Bestimmung sei nicht nur ein physischer Stempel

zu verstehen, der auf ausgedruckte Dokumente gestempelt wird. «Bereits vor

Inkrafttreten der genannten Verordnung hat es das Bundesgericht abgelehnt, eine

seit mehreren Jahrzehnten bestehende Praxis betreffend die Verwendung von

Faksimileunterschriften auf Betreibungsformularen zu ändern. Gehe es um

offizielle Formulare, die vom Betreibungsamt verwendet werden müssen, spiele es

keine wesentliche Rolle, von wem und wie sie unterzeichnet werden. Die Vornahme

einer Praxisänderung wegen einer bloss virtuellen Missbrauchsgefahr, nachdem

tatsächlich keine solche nachgewiesen sei, dränge sich keineswegs auf (Urteil

B.101/1991 vom 2. Juli 1991 E. 3). Diese Erwägungen haben nach wie vor

Gültigkeit. Es ist deshalb festzuhalten, dass sich die Zulassung von

Faksimilestempeln in Art. 6 VFRR auch auf digitalisierte

Unterschriften bezieht, was überdies dem Willen der ehemaligen

Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts entspricht (Weyermann, Die Verordnungen des

Bundesgerichts zum SchKG in ihrer geänderten Fassung, in: AJP 1996 S. 1371).»

Die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften bedeutet, dass die im

Betreibungsverfahren verwendeten Formulare auch dann gültig sind, wenn die

eingescannte Unterschrift auf das Formular aufgedruckt wird (vgl. BGer 5A_873/2022

vom 23. Januar 2023 E. 2.3).

Der Beschwerdeführer behauptet, seit dem Urteil des

Bundesgerichts vom 23. Januar 2023 habe im Zusammenhang mit dem Betreibungsamt

in Gossau SG jedenfalls betreffend über das elektronische Portal eingereichte

Betreibungen ein serienmässiger Missbrauch nachgewiesen werden können. Eine

lange Zeit abwesende Amtsleiterin habe ihre Unterschrift zur Verfügung gestellt

und die Mitarbeitenden hätten diese genutzt und die einzelnen Betreibungen im

Wesentlichen gar nicht mehr geprüft. Die Amtsleiterin des Betreibungsamts der

Stadt Zug habe zudem eine völlig von der handschriftlichen Version abweichende

Dispositiv

Version einscannen lassen. Aus diesen Gründen sei in mehreren Fällen eine

Praxisänderung verlangt worden und das Bundesgericht habe darüber noch nicht

entschieden (vgl. Beschwerde S. 4 und 6). Ob diese vom Beschwerdeführer nicht

ansatzweise belegten Behauptungen zutreffen oder nicht, kann offenbleiben, weil

eine Praxisänderung betreffend die Zulässigkeit digitalisierter Unterschriften entgegen

der Ansicht des Beschwerdeführers auch im Fall eines serienmässigen Missbrauchs

solcher Unterschriften offensichtlich nicht in Betracht käme. Die Zulässigkeit

der Verwendung von Faksimilestempeln ist heute in Art. 6 VFRR ausdrücklich

vorgesehen. Daher ist es ausgeschossen, dass das Bundesgericht die Verwendung

von Faksimilestempeln mittels einer Praxisänderung verbietet.

5.3 Wie das Appellationsgericht bereits in einem

den Beschwerdeführer betreffenden Entscheid (AGE BEZ.2023.49 vom 20. Oktober 2023

E. 5 mit Nachweisen) festgestellt hat, muss eine Unterschrift nicht

notwendigerweise den oder die Vornamen und den Familiennamen umfassen.

Jedenfalls wenn die Identifikation des Unterzeichnenden aufgrund eines anderen

Hinweises in der Urkunde gewährleistet ist, genügen insbesondere der

Familienname und andere Bezeichnungen, die für Erklärungen der betreffenden Art

verkehrsüblich sind. Zumindest wenn die die Identifikation des Unterzeichnenden

durch andere Hinweise in der Urkunde wie insbesondere die im Verkehr übliche

zweite, nicht eigenhändige Angabe des Namens unter der (unleserlichen

eigenhändigen) Unterschrift gewährleistet ist, ist auch eine unleserliche

Unterschrift gültig. Die Auffassung des

Beschwerdeführers, die Verwendung eines nicht demjenigen in amtlichen

Ausweispapieren entsprechenden Schriftzugs sei rechtsmissbräuchlich (Beschwerde

S. 5), entbehrt jeglicher Grundlage. Der Aufdruck auf der Pfändungsankündigung

stellt zweifellos einen Namenszug dar. Obwohl dies nicht zwingend erforderlich

ist, ist sogar der erste Buchstabe des Familiennamens des Pfändungsbeamten klar

erkennbar. Zudem ist die Identifikation der Person, deren digitalisierte

Unterschrift auf die Pfändungsurkunde aufgedruckt worden ist, durch die nicht

handschriftlichen Angaben «Der Pfändungsbeamte [Zeilenschaltung] [...]»

oberhalb des Namenszugs ohne Weiteres gewährleistet. Damit ist der Aufdruck auf

der Pfändungsankündigung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers

offensichtlich als (digitalisierte und aufgedruckte) Unterschrift zu

qualifizieren.

6.

6.1 Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass

die Beschwerde als offensichtlich unbegründet abzuweisen ist. Mit dem

vorliegenden Entscheid ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Anordnung der

aufschiebenden Wirkung seiner Beschwerde gegenstandslos.

6.2 Gemäss

Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG sind die Verfahren vor den kantonalen

Aufsichtsbehörden grundsätzlich kostenlos. Bei böswilliger oder mutwilliger

Prozessführung können einer Partei jedoch Bussen bis CHF 1'500.– sowie Gebühren

und Auslagen auferlegt werden. Mutwilligkeit setzt neben der objektiv

feststellbaren Aussichtslosigkeit des Prozesses zusätzlich noch ein subjektives

– tadelnswertes – Element voraus. Das Verfahren muss wider besseres Wissen oder

zumindest wider die von der betroffenen Person nach der Lage der Dinge zu

erwartende Einsicht betrieben worden sein. Dies setzt voraus, dass die Partei

die Aussichtslosigkeit bei der ihr zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne

Weiteres hat erkennen können, den Prozess aber trotzdem geführt hat (AGE BEZ.2023.49

vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5).

Aus den

vorstehend dargelegten Gründen ist die Beschwerde objektiv aussichtslos.

Abgesehen von der Frage der Zulässigkeit einer digitalisierten Unterschrift

ergibt sich bereits aus den vorstehend erwähnten Entscheiden des Bundesgerichts

und des Appellationsgerichts, die dem Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner

vorliegenden Beschwerde bekannt gewesen sind, ohne Weiteres, dass seine Rügen

aussichtslos sind. Insoweit hat der Beschwerdeführer die vorliegende Beschwerde

damit wider besseres Wissen erhoben. Betreffend die Zulässigkeit

digitalisierter Unterschriften käme eine Änderung der Rechtsprechung des

Bundesgerichts selbst dann offensichtlich nicht in Betracht, wenn sich die

Behauptungen des Beschwerdeführers betreffend serienmässigen Missbrauch als

zutreffend erwiesen (vgl. oben E. 5.2). Dies hätte der Beschwerdeführer bei der

ihm zumutbaren vernunftgemässen Überlegung ohne Weiteres erkennen können. Daher

ist seine Beschwerde entgegen seiner Ansicht (vgl. Beschwerde S. 6) auch

insoweit als mutwillig zu qualifizieren. Im Übrigen hat die obere

Aufsichtsbehörde den Beschwerdeführer in ihren Entscheiden vom 20. Oktober

2023 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass er mit der Prüfung einer

Kostenauflage wegen mutwilliger Prozessführung rechnen müsse, wenn er sich mit

ähnlichen Rügen wieder an die Aufsichtsbehörde wenden sollte (AGE BEZ.2023.49

vom 20. Oktober 2023 E. 6, BEZ.2023.46 vom 20. Oktober 2023 E. 5), und hat die

untere Aufsichtsbehörde dem Beschwerdeführer im angefochtenen Entscheid nur

deshalb keine Kosten wegen mutwilliger Prozessführung auferlegt, weil er die

Beschwerde an die untere Aufsichtsbehörde vor der Eröffnung eines Entscheids in

einem Parallelverfahren eingereicht hatte. Aus den vorstehenden Gründen werden

dem Beschwerdeführer in Anwendung von Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG wegen

mutwilliger Prozessführung die Kosten des Beschwerdeverfahrens auferlegt. Diese

werden auf CHF 300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Auf das Ausstandsgesuch gegen alle

Richterinnen und Richter sowie Gerichtsschreiberinnen und Gerichtsschreiber,

die über die Hälfte ihres Erwerbseinkommens direkt oder indirekt vom Kanton

Basel-Stadt erhalten, wird nicht eingetreten.

Die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt vom 17. Oktober 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens von

CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.