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Entscheid

BEZ.2023.79

Rechtsöffnung (BGer 4A_99/2024 vom 22.04.2024)

2. Februar 2024Deutsch2 min

4001 Basel

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.79

ENTSCHEID

vom 2.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsbeklagter

gegen

Kanton Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Sachverhalt

4001 Basel

Gesuchsteller

vertreten durch Steuerverwaltung

Basel-Stadt,

Rechtsdienst, Fischmarkt 10,

4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 2. Oktober 2023

betreffend Rechtsöffnung

Erwägungen

Erwägungen

Gegen einen Entscheid

des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2023 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit

Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 21. November 2023 verlangte das Appellationsgericht vom

Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der

Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das

Appellationsgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine nicht

erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies

unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser

Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die

Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht

einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid

des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2023 (V.2023.950) wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Damian Wyss

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.