BEZ.2023.79
Rechtsöffnung (BGer 4A_99/2024 vom 22.04.2024)
2. Februar 2024Deutsch2 min
4001 Basel
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.79
ENTSCHEID
vom 2.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Damian Wyss
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsbeklagter
gegen
Kanton Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Sachverhalt
4001 Basel
Gesuchsteller
vertreten durch Steuerverwaltung
Basel-Stadt,
Rechtsdienst, Fischmarkt 10,
4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 2. Oktober 2023
betreffend Rechtsöffnung
Erwägungen
Erwägungen
Gegen einen Entscheid
des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2023 erhob A____ (Beschwerdeführer) mit
Eingabe vom 14. November 2023 Beschwerde beim Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 21. November 2023 verlangte das Appellationsgericht vom
Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss von CHF 200.–. Nachdem der
Kostenvorschuss nicht fristgemäss geleistet worden war, setzte ihm das
Appellationsgericht mit Verfügung vom 6. Dezember 2023 eine nicht
erstreckbare Nachfrist von 5 Tagen zur Zahlung des Kostenvorschusses, dies
unter Hinweis auf die Säumnisfolgen gemäss Art. 101 Abs. 3 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272). Auch innert dieser
Nachfrist leistete der Beschwerdeführer den Kostenvorschuss nicht. Auf die
Beschwerde ist daher im Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht
einzutreten. Auf die Erhebung von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen den Entscheid
des Zivilgerichts vom 2. Oktober 2023 (V.2023.950) wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Damian Wyss
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.