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Entscheid

BEZ.2023.8

Pfändung (BGer-Nr. 5A_413/2023 vom 14. September 2023)

10. Mai 2023Deutsch10 min

Bundesgericht hängig (Verfahren [...]). Am 6. September 2021 wurde der Gläubigerin

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.8

ENTSCHEID

vom 10.

Mai 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Beteiligte

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über

das Betreibungs- und Konkursamt vom

9. Dezember 2022

betreffend Pfändung

Sachverhalt

Sachverhalt

In der

Betreibung Nr. [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) am 20. April 2021 die

Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste zugestellt. Die

vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt

(untere Aufsichtsbehörde) vom 25. Januar 2022 (Verfahren [...]) abgewiesen,

soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene

Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

Basel-Stadt (obere Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab

(Verfahren [...]). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim

Bundesgericht hängig (Verfahren [...]). Am 6. September 2021 wurde der Gläubigerin

in der vorgenannten Betreibung ein Verlustschein über einen ungedeckt

gebliebenen Betrag von CHF 21’526.50 ausgestellt.

Mit Eingabe vom

10. September 2021 stellte die Gläubigerin gestützt auf den Verlustschein vom

6. September 2021 sowie auf Art. 149 Abs. 3 SchKG (Fortsetzung der Betreibung

ohne neuen Zahlungsbefehl innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins)

das Fortsetzungsbegehren. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde dem

Beschwerdeführer die Pfändung angekündigt und er wurde auf den 5. Oktober 2021

zwecks Vollzugs der Pfändung ins Betreibungsamt vorgeladen. Am 5. Oktober 2021

und – nach Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Informationen durch das

Betreibungsamt – am 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Am

29. April 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde vom 8. Juni

2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt. Am 29. Juni 2022

ging das Verwertungsbegehren der Gläubigerin, datierend vom 23. Juni 2022, ein.

Dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin wurden die Auflage von Kollokationsplan

und Verteilungsliste mit Schreiben des Betreibungsamts vom 27. Juni 2022

angezeigt.

Mit einer als

«Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]»

betitelten und vom 8. August 2022 datierenden Eingabe wandte sich der

Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde und stellte darin die folgenden

Anträge:

1. Das Pfändungsverfahren sei

nicht als abgeschlossen zu betrachten, da die Dauer der Pfändung für ein Jahr

festgelegt wurde.

2. Der

zur Pfändung vorgesehene Betrag als Reinerlös sei nicht aus einem vergangenen

variablen Lohnanteil einer rückwirkenden, zuvor nicht ordentlich arretierten

Lohnpfändung zu bedienen.

3. Das

Total der Forderungen stützt auf eine beim Bundesgericht noch hängige

Beschwerde, welche in Umfang keine finale Berechnung des Reinerlöses /

Nettoerlös zulässt. Entsprechend sei das Pfändungsverfahren fortzuführen oder

der Kollokationsplan und Verteilungsliste erst zu erstellen, wenn dieser auch

für die ursprüngliche Forderung verlässlich berechnet werden kann.»

Mit Entscheid

vom 9. Dezember 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit

sie darauf eintrat.

Gegen diesen

Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2023

Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin stellt er die folgenden

Anträge:

1. Der Entscheid vom 9.

Dezember 2022 sei abzuweisen und die ursprüngliche Beschwerde erneut zu

erwägen.

2. Es

sei festzustellen, dass die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wurde.

3. Es

sei festzustellen, dass in Betreibung Nr. [...] zwar durch das Betreibungsamt

ein Verlustschein ausgestellt wurde, dieser jedoch aufgrund des nicht durch das

Bundesgericht beurteilte Verfahrens als Grundlage für einen Verlustschein nicht

ausreicht als Grundlage für die Berechnung des nun neuen Verlustscheins, da der

Forderungsbetrag nicht final beurteilt werden kann und sogar mehrfache Einträge

derselben Forderung im Register eingetragen sind.

4. Mit

der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 wurde die Lohnpfändung gestartet. Jedoch

wurde dazu bereits am 2. März 2022 an den damaligen Arbeitgeber angewiesen. Die

Sperrung des variablen Lohnanteils beinahe 4 Monate vor dem effektiven

Pfändungsverfahren war nicht rechtens. Der variable Lohnanteil für das Jahr

2021 mit geplanter Auszahlung im März 2022 darf nicht in die Summe des

Pfändungsverfahrens einfliessen.

5. Diese

Einsprache wurde neu erhoben.»

Auf die

Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen zur Beschwerde vom 6. Januar

2023 wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten

der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Entscheide

der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die

obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als

obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts

(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte

und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).

1.2

Das

Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die

Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)

sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz

festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,

d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in:

Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen

Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5).

Neue Anträge,

neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen

(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall

selbständige Feststellungsanträge stellt, welche nicht Inhalt der im

angefochtenen Entscheid behandelten Anträge waren, kann somit nicht auf die

Beschwerde eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann sodann auf

Anträge, welche die Feststellung des Vorliegens einzelner Eintretensvoraussetzungen

der Beschwerde zum Gegenstand haben, da solchen Beschwerdeanträgen keine

selbständige Bedeutung zukommt. Zulässig und zu behandeln ist dagegen der

Beschwerdeantrag, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen

Entscheids verlangt.

1.3

Gemäss

Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen

Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene

Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,

a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,

weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein

soll; es wird vor­ausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen

Entscheids aus­einandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014

E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese

Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen

Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest

sinngemäss in der Beschwerde ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid

für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll

(AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).

2.

2.1

Die

untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid zunächst die

Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Fall der Pfändungsurkunde und die

zulässigen Rügen im Fall einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste auf. Dabei

stellt sie fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers die Pfändung seines

variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 und damit den Inhalt der

Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 betreffen würden. Diese sei dem

Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt worden. Die am 8. August 2022

eingereichte «Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]»

sei nicht innerhalb der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG und damit zu

spät erhoben worden. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht

eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 1.2).

Eine dennoch

durchgeführte summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen würde zudem ergeben,

dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden

können. Entgegen den Ausführungen bzw. den entsprechenden Anträgen des

Beschwerdeführers sei das Pfändungsverfahren gar nicht abgeschlossen oder

eingestellt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte Kollokationsplan und die

Verteilungsliste würden sich lediglich auf die Vorabverteilung des gepfändeten

und eingeforderten Guthabens (variabler Lohnanteil 2021) bei seiner ehemaligen

Arbeitgeberin beziehen. Sein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gelte

im Rahmen der laufenden Lohnpfändung weiterhin als gepfändet und das

Pfändungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen (angefochtener Entscheid

E. 2.1). Das Betreibungsamt habe den variablen Lohnanteil, dessen Höhe

erst im April 2022 definitiv festgestanden habe, zu Recht in die Pfändung

einbezogen (angefochtener Entscheid E. 2.2). An der Richtigkeit des

Vorgehens des Betreibungsamts ändere auch nichts, dass beim Bundesgericht noch

eine Beschwerde des Beschwerdeführers hängig sei, zumal dieser, ebenso wie den

dieser vorgehenden Beschwerden an die untere und die obere Aufsichtsbehörde

keine aufschiebende Wirkung zukomme (angefochtener Entscheid E. 2.3).

2.2

Der

Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass die

Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich des Kollokationsplans

bzw. der Verteilliste eingehalten worden sei. Damit stellt der Beschwerdeführer

aber die Feststellung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach die Pfändungsurkunde

am 9. Juni 2022 zugestellt worden ist und somit mit der Beschwerde vom 8.

August 2022 nicht mehr moniert werden kann, zu Recht nicht in Frage. Darauf ist

daher nicht weiter einzugehen.

Der

Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde sodann an seiner bereits im vor­instanzlich

Verfahren vorgebrachten Rüge fest, wonach der Betrag des Kollokationsplans noch

nicht festgelegt werden könne, da eine Beschwerde betreffend den

Forderungsbetrag «durch das Bundesgericht nicht final beurteilt» worden sei.

Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid

zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer angesprochenen

Beschwerde nicht auseinander. Auch darauf ist somit nicht weiter einzugehen

(vgl. oben E. 1.3). Vielmehr kann vollumfänglich auf die zutreffenden

Ausführungen in Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.

Der

Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde schliesslich an seinem bereits vor­instanzlich

geäusserten Vorbringen fest, wonach der variable Lohnanteil nicht in den

Verteilplan hätte aufgenommen werden dürfen, da dieser aus einer Zeitspanne vor

der Lohnpfändung stamme. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden

Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, wonach die Pfändung

des variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 Inhalt der Pfändungsurkunde vom 8.

Juni 2022 gebildet habe und dass die Berechtigung dieser Pfändung im mit

Eingabe vom 8. August 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft

werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Zudem bestreitet der

Beschwerdeführer auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass die

Höhe der strittigen Forderung erst im April 2022 definitiv festgestanden habe (vgl.

angefochtener Entscheid E. 2.2). Es kann folglich auch diesbezüglich auf die

zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren

Aufsichtsbehörde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Das

Beschwerdeverfahren ist kostenlos.

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Dezember

2022.

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.