BEZ.2023.8
Pfändung (BGer-Nr. 5A_413/2023 vom 14. September 2023)
10. Mai 2023Deutsch10 min
Bundesgericht hängig (Verfahren [...]). Am 6. September 2021 wurde der Gläubigerin
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.8
ENTSCHEID
vom 10.
Mai 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Beteiligte
A____ Beschwerdeführer
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde über
das Betreibungs- und Konkursamt vom
9. Dezember 2022
betreffend Pfändung
Sachverhalt
Sachverhalt
In der
Betreibung Nr. [...] wurde A____ (Beschwerdeführer) am 20. April 2021 die
Anzeige der Auflage von Kollokationsplan und Verteilungsliste zugestellt. Die
vom Beschwerdeführer dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt Basel-Stadt
(untere Aufsichtsbehörde) vom 25. Januar 2022 (Verfahren [...]) abgewiesen,
soweit darauf eingetreten werden konnte. Eine gegen diesen Entscheid erhobene
Beschwerde wies die obere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
Basel-Stadt (obere Aufsichtsbehörde) mit Entscheid vom 24. Mai 2022 ab
(Verfahren [...]). Die gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ist beim
Bundesgericht hängig (Verfahren [...]). Am 6. September 2021 wurde der Gläubigerin
in der vorgenannten Betreibung ein Verlustschein über einen ungedeckt
gebliebenen Betrag von CHF 21’526.50 ausgestellt.
Mit Eingabe vom
10. September 2021 stellte die Gläubigerin gestützt auf den Verlustschein vom
6. September 2021 sowie auf Art. 149 Abs. 3 SchKG (Fortsetzung der Betreibung
ohne neuen Zahlungsbefehl innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheins)
das Fortsetzungsbegehren. Mit Schreiben vom 17. September 2021 wurde dem
Beschwerdeführer die Pfändung angekündigt und er wurde auf den 5. Oktober 2021
zwecks Vollzugs der Pfändung ins Betreibungsamt vorgeladen. Am 5. Oktober 2021
und – nach Einholung von zusätzlichen Unterlagen und Informationen durch das
Betreibungsamt – am 29. April 2022 wurde der Beschwerdeführer einvernommen. Am
29. April 2022 wurde die Pfändung vollzogen. Die Pfändungsurkunde vom 8. Juni
2022 wurde dem Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt. Am 29. Juni 2022
ging das Verwertungsbegehren der Gläubigerin, datierend vom 23. Juni 2022, ein.
Dem Beschwerdeführer und der Gläubigerin wurden die Auflage von Kollokationsplan
und Verteilungsliste mit Schreiben des Betreibungsamts vom 27. Juni 2022
angezeigt.
Mit einer als
«Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]»
betitelten und vom 8. August 2022 datierenden Eingabe wandte sich der
Beschwerdeführer an die untere Aufsichtsbehörde und stellte darin die folgenden
Anträge:
1. Das Pfändungsverfahren sei
nicht als abgeschlossen zu betrachten, da die Dauer der Pfändung für ein Jahr
festgelegt wurde.
2. Der
zur Pfändung vorgesehene Betrag als Reinerlös sei nicht aus einem vergangenen
variablen Lohnanteil einer rückwirkenden, zuvor nicht ordentlich arretierten
Lohnpfändung zu bedienen.
3. Das
Total der Forderungen stützt auf eine beim Bundesgericht noch hängige
Beschwerde, welche in Umfang keine finale Berechnung des Reinerlöses /
Nettoerlös zulässt. Entsprechend sei das Pfändungsverfahren fortzuführen oder
der Kollokationsplan und Verteilungsliste erst zu erstellen, wenn dieser auch
für die ursprüngliche Forderung verlässlich berechnet werden kann.»
Mit Entscheid
vom 9. Dezember 2022 wies die untere Aufsichtsbehörde die Beschwerde ab, soweit
sie darauf eintrat.
Gegen diesen
Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. Januar 2023
Beschwerde bei der oberen Aufsichtsbehörde. Darin stellt er die folgenden
Anträge:
1. Der Entscheid vom 9.
Dezember 2022 sei abzuweisen und die ursprüngliche Beschwerde erneut zu
erwägen.
2. Es
sei festzustellen, dass die zehntägige Beschwerdefrist gewahrt wurde.
3. Es
sei festzustellen, dass in Betreibung Nr. [...] zwar durch das Betreibungsamt
ein Verlustschein ausgestellt wurde, dieser jedoch aufgrund des nicht durch das
Bundesgericht beurteilte Verfahrens als Grundlage für einen Verlustschein nicht
ausreicht als Grundlage für die Berechnung des nun neuen Verlustscheins, da der
Forderungsbetrag nicht final beurteilt werden kann und sogar mehrfache Einträge
derselben Forderung im Register eingetragen sind.
4. Mit
der Pfändungsurkunde vom 8. Juli 2022 wurde die Lohnpfändung gestartet. Jedoch
wurde dazu bereits am 2. März 2022 an den damaligen Arbeitgeber angewiesen. Die
Sperrung des variablen Lohnanteils beinahe 4 Monate vor dem effektiven
Pfändungsverfahren war nicht rechtens. Der variable Lohnanteil für das Jahr
2021 mit geplanter Auszahlung im März 2022 darf nicht in die Summe des
Pfändungsverfahrens einfliessen.
5. Diese
Einsprache wurde neu erhoben.»
Auf die
Einholung von Stellungnahmen oder Vernehmlassungen zur Beschwerde vom 6. Januar
2023 wurde verzichtet. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der Akten
der unteren Aufsichtsbehörde auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Entscheide
der unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die
obere Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Als
obere Aufsichtsbehörde amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts
(§ 5 Abs. 3 des basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte
und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]).
1.2
Das
Verfahren richtet sich nach Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die
Vorschriften der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272)
sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG SchKG). Mit der Beschwerde können die
unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
gerügt werden (Art. 320 ZPO). Hinsichtlich des von der Vorinstanz
festgestellten Sachverhalts gilt somit eine auf offensichtliche Unrichtigkeit,
d.h. Willkür beschränkte Kognition (statt vieler Freiburghaus/Afheldt, in:
Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. Aufl., Zürich 2016, Art. 320 N 5).
Neue Anträge,
neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen
(Art. 326 Abs. 1 ZPO). Soweit der Beschwerdeführer im vorliegenden Fall
selbständige Feststellungsanträge stellt, welche nicht Inhalt der im
angefochtenen Entscheid behandelten Anträge waren, kann somit nicht auf die
Beschwerde eingetreten werden. Nicht eingetreten werden kann sodann auf
Anträge, welche die Feststellung des Vorliegens einzelner Eintretensvoraussetzungen
der Beschwerde zum Gegenstand haben, da solchen Beschwerdeanträgen keine
selbständige Bedeutung zukommt. Zulässig und zu behandeln ist dagegen der
Beschwerdeantrag, mit dem der Beschwerdeführer die Aufhebung des angefochtenen
Entscheids verlangt.
1.3
Gemäss
Art. 320 ZPO ist der Beschwerdeführer gehalten darzutun, auf welchen
Beschwerdegrund er sich beruft und an welchen Mängeln der angefochtene
Entscheid leidet (Freiburghaus/Afheldt,
a.a.O., Art. 321 N 15). Der Beschwerdeführer hat somit zu erklären,
weshalb der erstinstanzliche Entscheid im angefochtenen Punkt unrichtig sein
soll; es wird vorausgesetzt, dass er sich mit der Begründung des angefochtenen
Entscheids auseinandersetzt (BGer 5D_65/2014 vom 9. September 2014
E. 5.4.1). Auch wenn bei einer rechtsunkundigen Person an diese
Substantiierungs- und Begründungpflicht praxisgemäss keine allzu strengen
Anforderungen gestellt werden, muss doch auch ein juristischer Laie zumindest
sinngemäss in der Beschwerde ausführen, weshalb er den angefochtenen Entscheid
für fehlerhaft hält und inwieweit dieser geändert oder aufgehoben werden soll
(AGE BEZ.2013.73 vom 24. Januar 2014 E. 2.).
2.
2.1
Die
untere Aufsichtsbehörde führt im angefochtenen Entscheid zunächst die
Möglichkeit der Beschwerdeerhebung im Fall der Pfändungsurkunde und die
zulässigen Rügen im Fall einer Beschwerde gegen die Verteilungsliste auf. Dabei
stellt sie fest, dass die Rügen des Beschwerdeführers die Pfändung seines
variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 und damit den Inhalt der
Pfändungsurkunde vom 8. Juni 2022 betreffen würden. Diese sei dem
Beschwerdeführer am 9. Juni 2022 zugestellt worden. Die am 8. August 2022
eingereichte «Einsprache Kollokationsplan und Verteilungsliste in Pfändung Nr. [...]»
sei nicht innerhalb der zehntägigen Frist von Art. 17 Abs. 2 SchKG und damit zu
spät erhoben worden. Aus diesem Grund könne auf die Beschwerde nicht
eingetreten werden (angefochtener Entscheid E. 1.2).
Eine dennoch
durchgeführte summarische Prüfung der vorgebrachten Rügen würde zudem ergeben,
dass die Beschwerde abzuweisen wäre, wenn darauf hätte eingetreten werden
können. Entgegen den Ausführungen bzw. den entsprechenden Anträgen des
Beschwerdeführers sei das Pfändungsverfahren gar nicht abgeschlossen oder
eingestellt worden. Der vom Beschwerdeführer gerügte Kollokationsplan und die
Verteilungsliste würden sich lediglich auf die Vorabverteilung des gepfändeten
und eingeforderten Guthabens (variabler Lohnanteil 2021) bei seiner ehemaligen
Arbeitgeberin beziehen. Sein über dem Existenzminimum liegendes Einkommen gelte
im Rahmen der laufenden Lohnpfändung weiterhin als gepfändet und das
Pfändungsverfahren sei noch nicht abgeschlossen (angefochtener Entscheid
E. 2.1). Das Betreibungsamt habe den variablen Lohnanteil, dessen Höhe
erst im April 2022 definitiv festgestanden habe, zu Recht in die Pfändung
einbezogen (angefochtener Entscheid E. 2.2). An der Richtigkeit des
Vorgehens des Betreibungsamts ändere auch nichts, dass beim Bundesgericht noch
eine Beschwerde des Beschwerdeführers hängig sei, zumal dieser, ebenso wie den
dieser vorgehenden Beschwerden an die untere und die obere Aufsichtsbehörde
keine aufschiebende Wirkung zukomme (angefochtener Entscheid E. 2.3).
2.2
Der
Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerde zunächst geltend, dass die
Beschwerdefrist im vorinstanzlichen Verfahren bezüglich des Kollokationsplans
bzw. der Verteilliste eingehalten worden sei. Damit stellt der Beschwerdeführer
aber die Feststellung der unteren Aufsichtsbehörde, wonach die Pfändungsurkunde
am 9. Juni 2022 zugestellt worden ist und somit mit der Beschwerde vom 8.
August 2022 nicht mehr moniert werden kann, zu Recht nicht in Frage. Darauf ist
daher nicht weiter einzugehen.
Der
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde sodann an seiner bereits im vorinstanzlich
Verfahren vorgebrachten Rüge fest, wonach der Betrag des Kollokationsplans noch
nicht festgelegt werden könne, da eine Beschwerde betreffend den
Forderungsbetrag «durch das Bundesgericht nicht final beurteilt» worden sei.
Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Ausführungen im angefochtenen Entscheid
zur fehlenden aufschiebenden Wirkung der vom Beschwerdeführer angesprochenen
Beschwerde nicht auseinander. Auch darauf ist somit nicht weiter einzugehen
(vgl. oben E. 1.3). Vielmehr kann vollumfänglich auf die zutreffenden
Ausführungen in Erwägung 2.3 des angefochtenen Entscheids verwiesen werden.
Der
Beschwerdeführer hält in seiner Beschwerde schliesslich an seinem bereits vorinstanzlich
geäusserten Vorbringen fest, wonach der variable Lohnanteil nicht in den
Verteilplan hätte aufgenommen werden dürfen, da dieser aus einer Zeitspanne vor
der Lohnpfändung stamme. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den zutreffenden
Ausführungen im angefochtenen Entscheid nicht auseinander, wonach die Pfändung
des variablen Lohnanteils für das Jahr 2021 Inhalt der Pfändungsurkunde vom 8.
Juni 2022 gebildet habe und dass die Berechtigung dieser Pfändung im mit
Eingabe vom 8. August 2022 eingeleiteten Beschwerdeverfahren nicht mehr geprüft
werden könne (vgl. angefochtener Entscheid E. 1.2). Zudem bestreitet der
Beschwerdeführer auch die Feststellung im angefochtenen Entscheid nicht, dass die
Höhe der strittigen Forderung erst im April 2022 definitiv festgestanden habe (vgl.
angefochtener Entscheid E. 2.2). Es kann folglich auch diesbezüglich auf die
zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
3.
Aus den
genannten Gründen ist die Beschwerde gegen den Entscheid der unteren
Aufsichtsbehörde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Das
Beschwerdeverfahren ist kostenlos.
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 9. Dezember
2022.
([...]) wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der Gerichtsschreiber
PD Dr. Benedikt Seiler
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.