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Entscheid

BEZ.2023.80

Sistierung Scheidungsverfahren

11. März 2024Deutsch22 min

Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.80

ENTSCHEID

vom 11.

März 2024

Mitwirkende

Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.

André Equey,

Prof. Dr. Ramon Mabillard und

Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Ehemann

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[...]

Ehefrau

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten

vom 14. November 2023

betreffend Sistierung

Scheidungsverfahren

Sachverhalt

Sachverhalt

Die Ehegatten A____,

geb. am [...] 1971, (Beschwerdeführer/Ehemann) und B____, geb. am [...] 1974,

(Beschwerdegegnerin/Ehefrau) haben am [...] 2004 im Kosovo geheiratet. Sie sind

Eltern der gemeinsamen und unterdessen volljährigen Kinder C____, geb. am [...]

1999, und D____, geb. am [...] 2001.

Die Ehegatten

leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt. Das Zivilgericht regelte das

Getrenntleben mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar

2022. Ein diesbezügliches Abänderungsgesuch wurde mit Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. Februar 2023 abgewiesen.

Mit Eingabe vom

8. September 2023 an das Zivilgericht verlangte der Ehemann die Scheidung der

Ehe und ersuchte um Durchführung einer Einigungsverhandlung. In seinen Begehren

beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, von wechselseitigen

Unterhaltsbeiträgen abzusehen, auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben

zu verzichten und in güterrechtlicher Hinsicht die Parteien per Saldo aller

Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. Weiter beantragte er die

unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen

Rechtsvertreter.

Das Zivilgericht

forderte die Ehegatten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf und

lud sie zur Einigungsverhandlung am 14. November 2023 vor. Beide Ehegatten

erschienen jeweils mit Rechtsvertretung zur Verhandlung. Mit Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom gleichen Tag stellte dieser fest, dass anlässlich

der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl.

Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2023). Das Scheidungsverfahren wurde

unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis

zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert. Die

Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dem Zivilgericht formell Mitteilung zu

erstatten, sobald im genannten Strafverfahren gegen den Ehemann Anklage erhoben

werde.

Gegen die

Verfügung vom 14. November 2023 erhob der Ehemann am 21. November 2023

Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seinen Rechtsbegehren beantragte er

unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sistierungsverfügung des

Zivilgerichts sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Kläger

eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung

der Scheidung anzusetzen. Zudem beantragte der Ehemann für das

Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der

unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.

Mit Verfügung des

Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. November 2023 wurden dem

Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen

Wohnsituation gestellt, welche er mit Eingabe vom 7. Dezember 2023

beantwortete. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Verfahrensleiter des

Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege

und Verbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab.

Mit

Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die

kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, sowie die

unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch

ihre Rechtsvertreterin.

Mit Verfügung

vom 15. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den

Zivilgerichtspräsidenten um Stellungnahme zu den klägerischen Begehren. Dieser

kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 nach und beantragte

die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme des Ehemannes vom

6. Februar 2024 hielt dieser sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren

fest.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Die vorliegende

Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 14. November 2023, mit welcher

der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein

hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der

Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert hat. Dabei handelt es

sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3; AGE BEZ.2018.17

vom 22. Mai 2018 E. 1.1). Diese ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die frist- und

formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist

einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht

des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes

[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung

und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht

werden (Art. 320 ZPO).

2.

2.1

Der

Ehemann macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe die Begründungspflicht

verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl.

Beschwerde Rz. 3.5 und 5).

2.2

Die

Entscheidung, das Verfahren zu sistieren, ist eine prozessleitende Verfügung

(vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen

nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 324 N 4; Gehri, in:

Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N

1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung

erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni

2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen

zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238

ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler,

Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde

nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 86; Staehelin,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.

Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart,

Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender

Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al.

[Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749,

758.

f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche

Begründung (Staehelin, a.a.O.,

Art. 239 N 13; vgl. Killias,

a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt

sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der

Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];

Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung

prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw.

grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer

der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014

E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit

begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar

seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich

sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für

prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung

beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das

Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen

Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen

Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für

einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen

gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung

muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des

Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die

höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die

Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und

auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer

4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1;

AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf

rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen

Fällen auch eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (AGE

BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL

410.

16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die

Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die

Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer

5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;

Wohlfart, a.a.O., S. 759).

2.3

Betreffend die Frage der Begründung der

angefochtenen Sistierungsverfügung vom 14. November 2023 erklärt der

Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme (S. 1), die Problematik sei

mit den anwaltlich vertretenen Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom

gleichen Tag einlässlich erörtert worden. In der Folge hätten beide Parteien

die Gründe nachvollziehen können, weshalb das Verfahren zu sistieren sein

werde, wenn nicht doch eine Einigung gefunden werden sollte. Dies wird vom

Ehemann nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann von einer hinreichenden

mündlichen Begründung der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden. Im

Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Ehemanns auf

rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung dadurch geheilt worden, dass

der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Verfügung in seiner Stellungnahme

zur Beschwerde eingehend begründet hat und das Appellationsgericht die

Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfahrt,

a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1,

BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5). Dies gilt erst recht im vorliegenden

Fall, in dem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonders

leicht erschiene, weil sich Gründe für die Sistierung bereits aus der eigenen

Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage ergeben und der Ehemann in

der Lage gewesen ist, die Sistierung sachbezogen und begründet anzufechten.

3.

3.1

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht

das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot

(Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und

Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht,

setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE BEZ.2021.14

vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1,

ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer

5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Weber,

in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,

Basel 2021, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung

aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an

der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2021.14 vom 25.

August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17

vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Frei,

in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 126

N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts

bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70

vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],

ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 8).

Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich

sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens

abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen

vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand vermindert werden. Der

Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an

der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des

anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens

das zu sistierende Verfahren bedeutend vereinfacht (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3; VGE

VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1).

3.2

Die Prozessleitung ist eine Aufgabe des Gerichts

und der Disposition der Parteien entzogen (Kaufmann,

a.a.O., Art. 126 N 18). Eine Sistierung aus Zweckmässigkeitsgründen kann daher

vom Gericht auch von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 9; Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 19; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur

ZPO, Zürich 2021, Art. 126 N 4). Die Rüge des Ehemanns, die Sistierung des

Scheidungsverfahrens verstosse gegen den Dispositionsgrundsatz, weil sie weder

von ihm noch von der Ehefrau beantragt worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 3.6 und

4), ist daher unbegründet. Im Übrigen waren gemäss der unbestrittenen

Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten anlässlich der Einigungsverhandlung

vom 14. November 2023 beide Parteien einverstanden damit, dass das Verfahren

von Amtes wegen sistiert wird, wenn keine Einigung gefunden wird (vgl. Stellungnahme

S. 1 f.). Unter diesen Umständen erscheint die Rüge des Ehemanns nahezu

trölerisch.

3.3

3.3.1

Der Ehemann macht geltend, er sei wegen

haltloser Vorwürfe der Ehefrau in Untersuchungshaft gesetzt worden und diese

sei für ihn traumatisierend gewesen (Klage vom 8. September 2023 Rz. 2 und 5

f.). Mit seiner Scheidungsklage vom 8. September 2023 beantragt er, dass

der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei und dass auf die

hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtet werde. Den Antrag betreffend

Unterhalt begründet er in seiner Scheidungsklage unter anderem auch damit, dass

die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen offensichtlich unbillig

im Sinn von Art. 125 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR

210) wäre, weil die Ehefrau für die traumatisierende Untersuchungshaft

verantwortlich sei (Klage vom 8. September 2023 Rz. 5). Die Behauptung in

der Beschwerde (Rz. 3.2 f.), das Strafverfahren habe nichts mit dem

nachehelichen Unterhalt zu tun, steht damit im Widerspruch zur eigenen

Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage. Den Antrag betreffend

berufliche Vorsorge begründet der Ehemann in seiner Scheidungsklage

ausschliesslich damit, dass die Ehefrau mit angeblich unbegründeten

Anschuldigungen dafür gesorgt habe, dass er sich in Untersuchungshaft befunden

habe (Klage vom 8. September 2023 Rz. 6). Damit ist die Frage, ob die

Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder gar haltlos gewesen sind, gemäss der

eigenen Darstellung des Ehemanns für die Beurteilung von zwei zentralen

Scheidungsfolgen von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Stellungnahme des

Zivilgerichtspräsidenten S. 2). Die Behauptung in der Beschwerde

(Rz. 3.2), das Scheidungsverfahren hänge nicht vom Strafverfahren ab,

steht damit im Widerspruch zur eigenen Darstellung des Ehemanns in seiner

Scheidungsklage. In seiner Beschwerde macht der Ehemann geltend, das

Bundesgericht habe in (neueren) Entscheiden klare Richtlinien herausgeschält,

ob und wann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehe. Das Zivilgericht

müsse diesen vorgegebenen Rahmen einhalten. Dies gelte selbst dann, wenn der

Ehemann rechtskräftig verurteilt würde. Somit habe das Strafverfahren nichts

mit der Zusprechung nachehelichen Unterhalts zu tun (Beschwerde Rz. 3.3).

Soweit der Ehemann damit geltend machen möchte, die Frage der Unbilligkeit

gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB sei irrelevant, weil eine nacheheliche

Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 und

2.

ZGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht komme, ist sein

Einwand unbegründet. Insbesondere kommt selbst bei einer nicht ehebedingten

Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch nach der neuesten Rechtsprechung des

Bundesgerichts eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher

Solidarität in Betracht (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,

4.

Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 59).

Eine zusätzliche Bedeutung des Strafverfahrens für die

Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht des Ehemanns ergibt sich nach

Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten und der Ehefrau daraus, dass die

Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau gemäss dem im Strafverfahren gegen den Ehemann

erhobenen Vorwurf durch deliktisches Verhalten des Ehemanns verursacht worden

sei und sich eine nacheheliche Unterhaltspflicht in diesem Fall auch mit dem

Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen liesse (vgl. Stellungnahme S. 2 f.;

Beschwerdeantwort Rz. 5). Der Ehemann wendet dagegen ein, im Strafverfahren

werde nicht untersucht, ob eine allfällige gesundheitliche Einschränkung auf

die ihm vorgeworfenen Straftaten zurückzuführen sei (Stellungnahme vom

6.

Februar 2024 Rz. 4). Diese Behauptung ist unrichtig, falls dem Ehemann

Straftatbestände vorgehalten werden, bei denen die gesundheitlichen

Einschränkungen der Ehefrau Bestandteil der strafrechtlich relevanten Folgen bilden.

In diesem Fall sind im Strafverfahren auch die gesundheitlichen Einschränkungen

und der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Ehemanns und den

gesundheitlichen Einschränkungen zu untersuchen. Auch wenn dem Ehemann keine

solchen Straftatbestände vorgehalten werden, ändert der Einwand des Ehemanns

aber nichts an der vom Zivilgerichtspräsidenten festgestellten Relevanz des

Strafverfahrens für die Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht, weil

die Feststellung einer allfälligen Verursachung der Arbeitsunfähigkeit der

Ehefrau durch deliktisches Verhalten des Ehemanns voraussetzt, dass sich die

strafrechtlichen Vorwürfe als begründet erweisen, und deren Untersuchung

Gegenstand des Strafverfahrens bildet.

Es ist nicht ersichtlich, wie das Zivilgericht in der Lage

sein sollte, festzustellen, ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder gar

haltlos gewesen sind, bevor das strafprozessuale Vorverfahren abgeschlossen ist

und die entsprechenden Strafakten vorliegen. Jedenfalls bis zum Abschluss des

Vorverfahrens besteht damit ein sehr gewichtiger triftiger Grund für die

Sistierung des Scheidungsverfahrens. Der Zivilgerichtspräsident hat das

Scheidungsverfahren nicht einstweilen bis zum Abschluss des strafprozessualen

Vorverfahrens, sondern einstweilen bis zur Anklageerhebung sistiert, obwohl das

Vorverfahren grundsätzlich nicht nur durch Anklageerhebung, sondern

insbesondere auch durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen werden kann.

Gemäss der Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten hat ihm die fallführende

Staatsanwältin allerdings telefonisch mitgeteilt, dass im Strafverfahren gegen

den Ehemann mit Sicherheit Anklage erhoben werden solle (Stellungnahme S. 2).

Angesichts dieser Information ist es verständlich, dass der

Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Abschluss

des strafprozessualen Vorverfahrens generell, sondern auf die Anklageerhebung

Bezug genommen hat. Da er das Scheidungsverfahren ausdrücklich unter Hinweis

auf das hängige Strafverfahren sistiert hat, besteht im Übrigen ohnehin kein

Zweifel, dass er die Sistierung auch im Fall einer (rechtskräftigen) Einstellung

des Strafverfahrens aufheben würde. Der sinngemässe Einwand des Ehemanns, es

sei unklar, ob die Sistierung jemals enden werde, weil unklar sei, ob überhaupt

Anklage erhoben werde (vgl. Beschwerde Rz. 3.4), ist damit in jedem Fall

unbegründet.

Zur Feststellung, ob die Vorwürfe der Ehefrau haltlos gewesen

sind, kann entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 4)

unter Umständen eine Sistierung bis zum Abschluss des strafprozessualen

Vorverfahrens genügen, weil die Anklageerhebung voraussetzt, dass die

Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet (Art. 324 Abs.

1.

der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), und die Vorwürfe der Ehefrau im

Scheidungsverfahren kaum als haltlos qualifiziert werden könnten, wenn sie von

der Staatsanwaltschaft als für eine Anklageerhebung hinreichend erachtet

würden. Ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder begründet sind, ist

hingegen möglicherweise erst aufgrund einer rechtskräftigen Einstellung des

Strafverfahrens oder einer rechtskräftigen Beurteilung des Ehemanns

feststellbar. Dies spricht aber entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl.

Beschwerde Rz. 3.4 und 4) nicht gegen die Richtigkeit der mit der

angefochtenen Verfügung angeordneten Sistierung. Indem der

Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren ausdrücklich «einstweilen» bis

zum Zeitpunkt der Anklageerhebung sistiert hat, hat er sich implizit

vorbehalten, nach dem Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens zu

entscheiden, ob die Sistierung aufzuheben oder zu verlängern ist.

Der Ehemann macht zwar zu Recht geltend, dass das Zuwarten

bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den seltensten

Fällen eine Sistierung eines Zivilprozesses rechtfertigen dürfte (AGE

ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend,

a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch in der

vorliegend zu beurteilenden Konstellation gegeben. Die Abhängigkeit des

Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens besteht hier insbesondere

nicht bloss darin, dass einzelne Tatsachen sowohl für den Ausgang des

Scheidungsverfahrens als auch für denjenigen des Strafverfahrens erheblich

sind, sondern darin, dass die Frage, ob die im Strafverfahren abzuklärenden

Vorwürfe der Ehefrau gegenüber dem Ehemann insgesamt begründet sind oder nicht.

Zur Klärung dieser Frage ist das Scheidungsverfahren nicht geeignet und verfügt

das Zivilgericht nicht über die erforderlichen Mittel. Zudem müssten

voraussichtlich diverse Beweise doppelt erhoben werden, wenn das Zivilgericht

versuchen würde, die Frage der Begründetheit der Vorwürfe unabhängig vom

Strafverfahren zu klären.

3.3.2

Wenn die Ehegatten bei Eintritt der

Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, gewährt

Art. 114 ZPO zwar jedem Ehegatten einen absoluten Scheidungsanspruch (Althaus/Huber, in: Basler Kommentar, 7.

Auflage 2022, Art. 114 ZGB N 3 und 18). Daraus kann entgegen der Ansicht des

Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3) aber nicht geschlossen werden, dass ein

Scheidungsverfahren nicht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert werden

dürfte, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Interesse des Ehemanns

an der Verwirklichung seines Scheidungsanspruchs ist jedoch bei der Gewichtung

des Interesses an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen.

Der Ehemann macht geltend, sein Scheidungsanspruch ergebe

sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art.

8.

Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Rz. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.

Aus der erwähnten Bestimmung lässt sich weder ein Recht auf Scheidung noch ein

solches auf eine weitere Ehe ableiten, solange das Zusammenleben mit der

Drittperson möglich ist (Villiger,

Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 675; vgl. EGMR Johnston und

andere gegen Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 56–58; kritisch Wildhaber, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.],

Internationaler Kommentar zur EMRK, 2. Lieferung, April 1992, Art. 8 N 166–170;

Wildhaber/Breitenmoser, in:

Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, a.a.O., Art. 8 N

29). Auch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK vermittelt kein

Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen Irland vom 18.

Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; Grabenwarter/Pabel,

Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et al.

[Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 12 N

8; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer

[Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12 N 10; Villiger, a.a.O., N 846f; anderer

Meinung wohl Breitenmoser, in:

Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung, Mai

2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein

Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005

vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax,

in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der

Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines

Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung

der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf

Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter

Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als

Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht

auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen

Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom

17.

Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser,

in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).

3.3.3

Unter den vorstehend dargelegten Umständen

überwiegt aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom

Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der

Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des

Scheidungsverfahrens. Dies gilt auch für den Fall, dass entsprechend der

Einschätzung des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 3.7) davon

ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in

Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des

Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV

darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts,

als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen

Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen

Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er

zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung

verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass

ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das

Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen

Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des

Strafverfahrens sistiert hat.

3.4

Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom

Ausgang des Strafverfahrens besteht nur betreffend gewisse Scheidungsfolgen und

nicht betreffend den Scheidungspunkt. Daher fragt sich, ob der

Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht insgesamt sistiert hat.

Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids hat das Gericht im

selben Verfahren und im selben Entscheid über die Scheidung und alle

Scheidungsfolgen zu entscheiden (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das

Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N

699; Stalder/van de Graaf, in:

Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 283 N 1 und 3).

Dieser Grundsatz schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt jedoch nicht

aus, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen

Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen an einem

gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGer

5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021

E. 2.1.1). Wenn eine dieser Voraussetzungen für einen Teilentscheid im

Scheidungspunkt erfüllt ist, scheint das Bundesgericht einen Anspruch des oder

der Ehegatten auf einen solchen anzunehmen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai

2023.

E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Der Ehemann macht

nicht geltend, dass er oder die Ehefrau einen Teilentscheid im Scheidungspunkt

beantragt habe, und beantragt auch keine Beschränkung der Sistierung auf die

Scheidungsfolgen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der

Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren entsprechend dem Grundsatz der

Einheit des Scheidungsentscheids insgesamt sistiert hat, und ist im

vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für

einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt wären.

4.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann die

Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau eine

Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO).

Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des

Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.

Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich

nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser wird

mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium

der Beschwerde und die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von

rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen

Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von

CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist

eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu

berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 780.–

zuzüglich Mehrwertsteuer.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des

Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 (F.2023.316 MAU) wird

abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des

Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin für das

Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 %

MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die Gerichtsschreiberin

MLaw Melissa Buser

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.