BEZ.2023.80
Sistierung Scheidungsverfahren
11. März 2024Deutsch22 min
Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.80
ENTSCHEID
vom 11.
März 2024
Mitwirkende
Dr. Stephan Wullschleger, lic. iur.
André Equey,
Prof. Dr. Ramon Mabillard und
Gerichtsschreiberin MLaw Melissa Buser
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Ehemann
vertreten durch [...], Advokat,
[...]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[...]
Ehefrau
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung des Zivilgerichtspräsidenten
vom 14. November 2023
betreffend Sistierung
Scheidungsverfahren
Sachverhalt
Sachverhalt
Die Ehegatten A____,
geb. am [...] 1971, (Beschwerdeführer/Ehemann) und B____, geb. am [...] 1974,
(Beschwerdegegnerin/Ehefrau) haben am [...] 2004 im Kosovo geheiratet. Sie sind
Eltern der gemeinsamen und unterdessen volljährigen Kinder C____, geb. am [...]
1999, und D____, geb. am [...] 2001.
Die Ehegatten
leben seit dem 7. Juli 2021 getrennt. Das Zivilgericht regelte das
Getrenntleben mit Eheschutzentscheiden vom 29. September 2021 und 1. Februar
2022. Ein diesbezügliches Abänderungsgesuch wurde mit Entscheid des
Zivilgerichts vom 14. Februar 2023 abgewiesen.
Mit Eingabe vom
8. September 2023 an das Zivilgericht verlangte der Ehemann die Scheidung der
Ehe und ersuchte um Durchführung einer Einigungsverhandlung. In seinen Begehren
beantragte er unter Kosten- und Entschädigungsfolge, von wechselseitigen
Unterhaltsbeiträgen abzusehen, auf eine hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben
zu verzichten und in güterrechtlicher Hinsicht die Parteien per Saldo aller
Ansprüche als auseinandergesetzt zu erklären. Weiter beantragte er die
unentgeltliche Rechtspflege mit der unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen
Rechtsvertreter.
Das Zivilgericht
forderte die Ehegatten zur Einreichung der erforderlichen Unterlagen auf und
lud sie zur Einigungsverhandlung am 14. November 2023 vor. Beide Ehegatten
erschienen jeweils mit Rechtsvertretung zur Verhandlung. Mit Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom gleichen Tag stellte dieser fest, dass anlässlich
der Einigungsverhandlung keine Einigung erzielt werden konnte (vgl.
Verhandlungsprotokoll vom 14. November 2023). Das Scheidungsverfahren wurde
unter Hinweis auf ein hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis
zum Zeitpunkt der Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert. Die
Staatsanwaltschaft wurde gebeten, dem Zivilgericht formell Mitteilung zu
erstatten, sobald im genannten Strafverfahren gegen den Ehemann Anklage erhoben
werde.
Gegen die
Verfügung vom 14. November 2023 erhob der Ehemann am 21. November 2023
Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit seinen Rechtsbegehren beantragte er
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, die Sistierungsverfügung des
Zivilgerichts sei aufzuheben und es sei die Vorinstanz anzuweisen, dem Kläger
eine angemessene Frist für die Einreichung einer schriftlichen Klagebegründung
der Scheidung anzusetzen. Zudem beantragte der Ehemann für das
Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege inklusive der
unentgeltlichen Verbeiständung durch seinen Rechtsvertreter.
Mit Verfügung des
Verfahrensleiters des Appellationsgerichts vom 24. November 2023 wurden dem
Beschwerdeführer zwecks Glaubhaftmachung seiner Bedürftigkeit Fragen zu seiner derzeitigen
Wohnsituation gestellt, welche er mit Eingabe vom 7. Dezember 2023
beantwortete. Mit Verfügung vom 20. Dezember 2023 wies der Verfahrensleiter des
Appellationsgerichts das Gesuch des Ehemannes um unentgeltliche Rechtspflege
und Verbeiständung aufgrund fehlender Bedürftigkeit ab.
Mit
Beschwerdeantwort vom 29. Januar 2024 beantragte die Beschwerdegegnerin die
kosten- und entschädigungsfällige Abweisung der Beschwerde, sowie die
unentgeltliche Rechtspflege, inklusive der unentgeltlichen Verbeiständung durch
ihre Rechtsvertreterin.
Mit Verfügung
vom 15. Januar 2024 ersuchte der Verfahrensleiter des Appellationsgerichts den
Zivilgerichtspräsidenten um Stellungnahme zu den klägerischen Begehren. Dieser
kam der Aufforderung mit Stellungnahme vom 1. Februar 2024 nach und beantragte
die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Mit Stellungnahme des Ehemannes vom
6. Februar 2024 hielt dieser sinngemäss an seinen in der Beschwerde gestellten Rechtsbegehren
fest.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Die vorliegende
Beschwerde richtet sich gegen die Verfügung vom 14. November 2023, mit welcher
der Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren unter Hinweis auf ein
hängiges Strafverfahren gegen den Ehemann einstweilen bis zum Zeitpunkt der
Anklageerhebung durch die Staatsanwaltschaft sistiert hat. Dabei handelt es
sich um eine prozessleitende Verfügung (BGE 141 III 270 E. 3.3; AGE BEZ.2018.17
vom 22. Mai 2018 E. 1.1). Diese ist gemäss Art. 126 Abs. 2 der
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) mit Beschwerde anfechtbar. Auf die frist- und
formgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO) ist
einzutreten. Zuständig zum Entscheid über die Beschwerde ist ein Dreiergericht
des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes
[GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung
und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 320 ZPO).
2.
2.1
Der
Ehemann macht geltend, der Zivilgerichtspräsident habe die Begründungspflicht
verletzt, indem er die angefochtene Verfügung nicht begründet habe (vgl.
Beschwerde Rz. 3.5 und 5).
2.2
Die
Entscheidung, das Verfahren zu sistieren, ist eine prozessleitende Verfügung
(vgl. oben E. 1). Nach einem Teil der Lehre müssen prozessleitende Verfügungen
nicht begründet werden (Freiburghaus/Afheldt,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 324 N 4; Gehri, in:
Gehri et al. [Hrsg.], ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2015, Art. 324 N
1). Gemäss der Botschaft ist zumindest keine schriftliche Begründung
erforderlich (Botschaft zur Schweizerischen Zivilprozessordnung vom 28. Juni
2006, in: BBl 2006 S. 7221, 7378). Gemäss einem anderen Teil der Lehre müssen
zumindest gewisse prozessleitende Verfügungen begründet werden (vgl. Killias, in: Berner Kommentar, 2012, Art. 238
ZPO N 35 und Art. 239 ZPO N 2; Seiler,
Die Anfechtung von prozessleitenden Verfügungen und weitere Aspekte der Beschwerde
nach Art. 319 ff. ZPO, in: BJM 2018 S. 65, 86; Staehelin,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, a.a.O., Art. 239 N 13; Steck/Brunner, in: Basler Kommentar, 3.
Auflage 2017, Art. 239 ZPO N 11; Wohlfart,
Begründung und Rechtsmittelbelehrung als Erfordernisse prozessleitender
Verfügungen nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung, in: Fankhauser et al.
[Hrsg.], Das Zivilrecht und seine Durchsetzung, Zürich 2016, S. 749,
758.
f. und 763 f.). Dabei genüge aber eine mündliche oder kursorische schriftliche
Begründung (Staehelin, a.a.O.,
Art. 239 N 13; vgl. Killias,
a.a.O., Art. 239 ZPO N 2). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ergibt
sich aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV, SR 101];
Art. 53 Abs. 1 ZPO) eine Verpflichtung zur Begründung
prozessleitender Verfügungen, durch die ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil droht (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3 f.), bzw.
grundlegender prozessleitender Verfügungen, welche die Gefahr einer Beschwer
der Partei mit sich bringen (BGer 5A_81/2014 vom 20. März 2014
E. 2.1). Da das Bundesgericht die Begründungspflicht unter anderem damit
begründet, dass solche prozessleitende Verfügungen mit Beschwerde anfechtbar
seien und den Parteien ohne Begründung eine begründete Anfechtung nicht möglich
sei (BGer 4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.4), muss sie auch für
prozessleitende Verfügungen gelten, die kraft ausdrücklicher Gesetzesbestimmung
beschwerdefähig sind (AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; für das
Erfordernis einer zumindest mündlichen oder kursorischen schriftlichen
Begründung einer kraft ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung beschwerdefähigen
Verfügung auch Kantonsgericht BL 410 16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.2-2.4; für
einen grundsätzlichen Anspruch auf Begründung prozessleitender Verfügungen
gestützt auf Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 53 Abs. 1 ZPO Wohlfart, a.a.O., S. 757 ff. und 763 f.). Die Begründung
muss so abgefasst sein, dass sich die Betroffenen über die Tragweite des
Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die
höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die
Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und
auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1 S. 88; BGer
4A_128/2017 vom 12. Mai 2017 E. 5.3, 5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1;
AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2). Diesen aus dem Anspruch auf
rechtliches Gehör abgeleiteten Anforderungen genügt zumindest in gewissen
Fällen auch eine mündliche oder kursorische schriftliche Begründung (AGE
BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2; vgl. Kantonsgericht BL
410.
16 431 vom 31. Januar 2017 E. 2.3). Die Anforderungen an die
Begründung einer prozessleitenden Verfügung sind gegenüber denjenigen an die
Begründung eines Endentscheids jedenfalls deutlich herabgesetzt (BGer
5A_81/2014 vom 20. März 2014 E. 2.1; AGE BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.4.2;
Wohlfart, a.a.O., S. 759).
2.3
Betreffend die Frage der Begründung der
angefochtenen Sistierungsverfügung vom 14. November 2023 erklärt der
Zivilgerichtspräsident in seiner Stellungnahme (S. 1), die Problematik sei
mit den anwaltlich vertretenen Parteien anlässlich der Einigungsverhandlung vom
gleichen Tag einlässlich erörtert worden. In der Folge hätten beide Parteien
die Gründe nachvollziehen können, weshalb das Verfahren zu sistieren sein
werde, wenn nicht doch eine Einigung gefunden werden sollte. Dies wird vom
Ehemann nicht bestritten. Unter diesen Umständen kann von einer hinreichenden
mündlichen Begründung der angefochtenen Verfügung ausgegangen werden. Im
Übrigen wäre eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Ehemanns auf
rechtliches Gehör durch eine unzureichende Begründung dadurch geheilt worden, dass
der Zivilgerichtspräsident die angefochtene Verfügung in seiner Stellungnahme
zur Beschwerde eingehend begründet hat und das Appellationsgericht die
Stellungnahme den Parteien zugestellt hat (Wohlfahrt,
a.a.O., S. 760 f.; vgl. AGE BEZ.2021.48 vom 19. Oktober 2021 E. 2.1,
BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 1.5). Dies gilt erst recht im vorliegenden
Fall, in dem die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör besonders
leicht erschiene, weil sich Gründe für die Sistierung bereits aus der eigenen
Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage ergeben und der Ehemann in
der Lage gewesen ist, die Sistierung sachbezogen und begründet anzufechten.
3.
3.1
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Gericht
das Verfahren sistieren, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Da eine Sistierung grundsätzlich dem Beschleunigungsgebot
(Art. 6 Ziff. 1 Konvention zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten [EMRK, SR 0.101]; Art. 29 Abs. 1 BV) widerspricht,
setzt sie triftige Gründe voraus und ist nur ausnahmsweise zulässig (AGE BEZ.2021.14
vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1,
ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; vgl. BGer
5A_218/2013 vom 17. April 2013 E. 3.1; Gschwend, in: Basler Kommentar, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2; Weber,
in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3. Auflage,
Basel 2021, Art. 126 N 2). In der Regel ist über die Sistierung
aufgrund einer Abwägung des Interesses an der Sistierung mit dem Interesse an
der Beschleunigung des Verfahrens zu entscheiden (AGE BEZ.2021.14 vom 25.
August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17
vom 22. Mai 2018 E. 2.1; vgl. Frei,
in: Berner Kommentar, 2012, Art. 126 ZPO N 1; Staehelin, a.a.O., Art. 126
N 4). Der Entscheid über die Sistierung liegt im Ermessen des Gerichts
bzw. der Verfahrensleitung (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021 E. 3.1, BEZ.2019.70
vom 11. Dezember 2019 E. 6.1, BEZ.2018.17 vom 22. Mai 2018 E. 2.1; Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 2 und 10; Kaufmann, in: Brunner et al. [Hrsg.],
ZPO Kommentar, 2. Auflage, Zürich 2016, Art. 126 N 8).
Gemäss Art. 126 Abs. 1 ZPO kann das Verfahren namentlich
sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Verfahrens
abhängig ist. Damit können sich widersprechende Entscheide und mehrfache Beweiserhebungen
vermieden sowie die Prozesskosten und der Zeitaufwand vermindert werden. Der
Entscheid über die Sistierung erfordert eine Abwägung zwischen dem Interesse an
der Beschleunigung des Verfahrens und dem Grad der Abhängigkeit vom Ausgang des
anderen Verfahrens, wobei es genügt, dass der Ausgang des anderen Verfahrens
das zu sistierende Verfahren bedeutend vereinfacht (vgl. Staehelin, a.a.O., Art. 126 N 3; VGE
VD.2019.116 vom 18. Oktober 2019 E. 3.1).
3.2
Die Prozessleitung ist eine Aufgabe des Gerichts
und der Disposition der Parteien entzogen (Kaufmann,
a.a.O., Art. 126 N 18). Eine Sistierung aus Zweckmässigkeitsgründen kann daher
vom Gericht auch von Amtes wegen angeordnet werden (vgl. Gschwend, a.a.O., Art. 126 ZPO N 9; Kaufmann, a.a.O., Art. 126 N 19; Sutter-Somm/Seiler, Handkommentar zur
ZPO, Zürich 2021, Art. 126 N 4). Die Rüge des Ehemanns, die Sistierung des
Scheidungsverfahrens verstosse gegen den Dispositionsgrundsatz, weil sie weder
von ihm noch von der Ehefrau beantragt worden sei (vgl. Beschwerde Rz. 3.6 und
4), ist daher unbegründet. Im Übrigen waren gemäss der unbestrittenen
Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten anlässlich der Einigungsverhandlung
vom 14. November 2023 beide Parteien einverstanden damit, dass das Verfahren
von Amtes wegen sistiert wird, wenn keine Einigung gefunden wird (vgl. Stellungnahme
S. 1 f.). Unter diesen Umständen erscheint die Rüge des Ehemanns nahezu
trölerisch.
3.3
3.3.1
Der Ehemann macht geltend, er sei wegen
haltloser Vorwürfe der Ehefrau in Untersuchungshaft gesetzt worden und diese
sei für ihn traumatisierend gewesen (Klage vom 8. September 2023 Rz. 2 und 5
f.). Mit seiner Scheidungsklage vom 8. September 2023 beantragt er, dass
der Ehefrau kein nachehelicher Unterhalt zuzusprechen sei und dass auf die
hälftige Teilung der Vorsorgeguthaben verzichtet werde. Den Antrag betreffend
Unterhalt begründet er in seiner Scheidungsklage unter anderem auch damit, dass
die Zusprechung von nachehelichen Unterhaltsbeiträgen offensichtlich unbillig
im Sinn von Art. 125 Abs. 3 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR
210) wäre, weil die Ehefrau für die traumatisierende Untersuchungshaft
verantwortlich sei (Klage vom 8. September 2023 Rz. 5). Die Behauptung in
der Beschwerde (Rz. 3.2 f.), das Strafverfahren habe nichts mit dem
nachehelichen Unterhalt zu tun, steht damit im Widerspruch zur eigenen
Darstellung des Ehemanns in seiner Scheidungsklage. Den Antrag betreffend
berufliche Vorsorge begründet der Ehemann in seiner Scheidungsklage
ausschliesslich damit, dass die Ehefrau mit angeblich unbegründeten
Anschuldigungen dafür gesorgt habe, dass er sich in Untersuchungshaft befunden
habe (Klage vom 8. September 2023 Rz. 6). Damit ist die Frage, ob die
Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder gar haltlos gewesen sind, gemäss der
eigenen Darstellung des Ehemanns für die Beurteilung von zwei zentralen
Scheidungsfolgen von wesentlicher Bedeutung (vgl. auch Stellungnahme des
Zivilgerichtspräsidenten S. 2). Die Behauptung in der Beschwerde
(Rz. 3.2), das Scheidungsverfahren hänge nicht vom Strafverfahren ab,
steht damit im Widerspruch zur eigenen Darstellung des Ehemanns in seiner
Scheidungsklage. In seiner Beschwerde macht der Ehemann geltend, das
Bundesgericht habe in (neueren) Entscheiden klare Richtlinien herausgeschält,
ob und wann Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehe. Das Zivilgericht
müsse diesen vorgegebenen Rahmen einhalten. Dies gelte selbst dann, wenn der
Ehemann rechtskräftig verurteilt würde. Somit habe das Strafverfahren nichts
mit der Zusprechung nachehelichen Unterhalts zu tun (Beschwerde Rz. 3.3).
Soweit der Ehemann damit geltend machen möchte, die Frage der Unbilligkeit
gemäss Art. 125 Abs. 3 ZGB sei irrelevant, weil eine nacheheliche
Unterhaltspflicht des Ehemanns gegenüber der Ehefrau gemäss Art. 125 Abs. 1 und
2.
ZGB im vorliegenden Fall von vornherein nicht in Betracht komme, ist sein
Einwand unbegründet. Insbesondere kommt selbst bei einer nicht ehebedingten
Einschränkung der Erwerbsfähigkeit auch nach der neuesten Rechtsprechung des
Bundesgerichts eine zeitlich begrenzte Unterhaltspflicht aufgrund nachehelicher
Solidarität in Betracht (vgl. BGE 147 III 301 E. 6.2; Büchler/Raveane, in: Fankhauser [Hrsg.], FamKomm Scheidung,
4.
Auflage, Bern 2022, Art. 125 ZGB N 59).
Eine zusätzliche Bedeutung des Strafverfahrens für die
Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht des Ehemanns ergibt sich nach
Ansicht des Zivilgerichtspräsidenten und der Ehefrau daraus, dass die
Arbeitsunfähigkeit der Ehefrau gemäss dem im Strafverfahren gegen den Ehemann
erhobenen Vorwurf durch deliktisches Verhalten des Ehemanns verursacht worden
sei und sich eine nacheheliche Unterhaltspflicht in diesem Fall auch mit dem
Ausgleich ehebedingter Nachteile begründen liesse (vgl. Stellungnahme S. 2 f.;
Beschwerdeantwort Rz. 5). Der Ehemann wendet dagegen ein, im Strafverfahren
werde nicht untersucht, ob eine allfällige gesundheitliche Einschränkung auf
die ihm vorgeworfenen Straftaten zurückzuführen sei (Stellungnahme vom
6.
Februar 2024 Rz. 4). Diese Behauptung ist unrichtig, falls dem Ehemann
Straftatbestände vorgehalten werden, bei denen die gesundheitlichen
Einschränkungen der Ehefrau Bestandteil der strafrechtlich relevanten Folgen bilden.
In diesem Fall sind im Strafverfahren auch die gesundheitlichen Einschränkungen
und der Kausalzusammenhang zwischen dem Verhalten des Ehemanns und den
gesundheitlichen Einschränkungen zu untersuchen. Auch wenn dem Ehemann keine
solchen Straftatbestände vorgehalten werden, ändert der Einwand des Ehemanns
aber nichts an der vom Zivilgerichtspräsidenten festgestellten Relevanz des
Strafverfahrens für die Beurteilung der nachehelichen Unterhaltspflicht, weil
die Feststellung einer allfälligen Verursachung der Arbeitsunfähigkeit der
Ehefrau durch deliktisches Verhalten des Ehemanns voraussetzt, dass sich die
strafrechtlichen Vorwürfe als begründet erweisen, und deren Untersuchung
Gegenstand des Strafverfahrens bildet.
Es ist nicht ersichtlich, wie das Zivilgericht in der Lage
sein sollte, festzustellen, ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder gar
haltlos gewesen sind, bevor das strafprozessuale Vorverfahren abgeschlossen ist
und die entsprechenden Strafakten vorliegen. Jedenfalls bis zum Abschluss des
Vorverfahrens besteht damit ein sehr gewichtiger triftiger Grund für die
Sistierung des Scheidungsverfahrens. Der Zivilgerichtspräsident hat das
Scheidungsverfahren nicht einstweilen bis zum Abschluss des strafprozessualen
Vorverfahrens, sondern einstweilen bis zur Anklageerhebung sistiert, obwohl das
Vorverfahren grundsätzlich nicht nur durch Anklageerhebung, sondern
insbesondere auch durch Einstellung des Verfahrens abgeschlossen werden kann.
Gemäss der Darstellung des Zivilgerichtspräsidenten hat ihm die fallführende
Staatsanwältin allerdings telefonisch mitgeteilt, dass im Strafverfahren gegen
den Ehemann mit Sicherheit Anklage erhoben werden solle (Stellungnahme S. 2).
Angesichts dieser Information ist es verständlich, dass der
Zivilgerichtspräsident in der angefochtenen Verfügung nicht auf den Abschluss
des strafprozessualen Vorverfahrens generell, sondern auf die Anklageerhebung
Bezug genommen hat. Da er das Scheidungsverfahren ausdrücklich unter Hinweis
auf das hängige Strafverfahren sistiert hat, besteht im Übrigen ohnehin kein
Zweifel, dass er die Sistierung auch im Fall einer (rechtskräftigen) Einstellung
des Strafverfahrens aufheben würde. Der sinngemässe Einwand des Ehemanns, es
sei unklar, ob die Sistierung jemals enden werde, weil unklar sei, ob überhaupt
Anklage erhoben werde (vgl. Beschwerde Rz. 3.4), ist damit in jedem Fall
unbegründet.
Zur Feststellung, ob die Vorwürfe der Ehefrau haltlos gewesen
sind, kann entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 4)
unter Umständen eine Sistierung bis zum Abschluss des strafprozessualen
Vorverfahrens genügen, weil die Anklageerhebung voraussetzt, dass die
Staatsanwaltschaft die Verdachtsgründe als hinreichend erachtet (Art. 324 Abs.
1.
der Strafprozessordnung [StPO, SR 312.0]), und die Vorwürfe der Ehefrau im
Scheidungsverfahren kaum als haltlos qualifiziert werden könnten, wenn sie von
der Staatsanwaltschaft als für eine Anklageerhebung hinreichend erachtet
würden. Ob die Vorwürfe der Ehefrau unbegründet oder begründet sind, ist
hingegen möglicherweise erst aufgrund einer rechtskräftigen Einstellung des
Strafverfahrens oder einer rechtskräftigen Beurteilung des Ehemanns
feststellbar. Dies spricht aber entgegen der Ansicht des Ehemanns (vgl.
Beschwerde Rz. 3.4 und 4) nicht gegen die Richtigkeit der mit der
angefochtenen Verfügung angeordneten Sistierung. Indem der
Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren ausdrücklich «einstweilen» bis
zum Zeitpunkt der Anklageerhebung sistiert hat, hat er sich implizit
vorbehalten, nach dem Abschluss des strafprozessualen Vorverfahrens zu
entscheiden, ob die Sistierung aufzuheben oder zu verlängern ist.
Der Ehemann macht zwar zu Recht geltend, dass das Zuwarten
bis zum Ausgang eines bereits hängigen Strafverfahrens nur in den seltensten
Fällen eine Sistierung eines Zivilprozesses rechtfertigen dürfte (AGE
ZB.2018.36 vom 23. September 2019 E. 1.3.3; Gschwend,
a.a.O., Art. 126 ZPO N 13). Ein solcher Ausnahmefall ist jedoch in der
vorliegend zu beurteilenden Konstellation gegeben. Die Abhängigkeit des
Scheidungsverfahrens vom Ausgang des Strafverfahrens besteht hier insbesondere
nicht bloss darin, dass einzelne Tatsachen sowohl für den Ausgang des
Scheidungsverfahrens als auch für denjenigen des Strafverfahrens erheblich
sind, sondern darin, dass die Frage, ob die im Strafverfahren abzuklärenden
Vorwürfe der Ehefrau gegenüber dem Ehemann insgesamt begründet sind oder nicht.
Zur Klärung dieser Frage ist das Scheidungsverfahren nicht geeignet und verfügt
das Zivilgericht nicht über die erforderlichen Mittel. Zudem müssten
voraussichtlich diverse Beweise doppelt erhoben werden, wenn das Zivilgericht
versuchen würde, die Frage der Begründetheit der Vorwürfe unabhängig vom
Strafverfahren zu klären.
3.3.2
Wenn die Ehegatten bei Eintritt der
Rechtshängigkeit der Klage mindestens zwei Jahre getrennt gelebt haben, gewährt
Art. 114 ZPO zwar jedem Ehegatten einen absoluten Scheidungsanspruch (Althaus/Huber, in: Basler Kommentar, 7.
Auflage 2022, Art. 114 ZGB N 3 und 18). Daraus kann entgegen der Ansicht des
Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3) aber nicht geschlossen werden, dass ein
Scheidungsverfahren nicht in Anwendung von Art. 126 Abs. 1 ZPO sistiert werden
dürfte, wenn die Voraussetzungen dafür erfüllt sind. Das Interesse des Ehemanns
an der Verwirklichung seines Scheidungsanspruchs ist jedoch bei der Gewichtung
des Interesses an der Beschleunigung des Verfahrens zu berücksichtigen.
Der Ehemann macht geltend, sein Scheidungsanspruch ergebe
sich auch aus dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens gemäss Art.
8.
Ziff. 1 EMRK (Beschwerde Rz. 3). Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Aus der erwähnten Bestimmung lässt sich weder ein Recht auf Scheidung noch ein
solches auf eine weitere Ehe ableiten, solange das Zusammenleben mit der
Drittperson möglich ist (Villiger,
Handbuch der EMRK, 3. Auflage, Zürich 2020, N 675; vgl. EGMR Johnston und
andere gegen Irland vom 18. Dezember 1986 [9697/82] §§ 56–58; kritisch Wildhaber, in: Pabel/Schmahl [Hrsg.],
Internationaler Kommentar zur EMRK, 2. Lieferung, April 1992, Art. 8 N 166–170;
Wildhaber/Breitenmoser, in:
Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, a.a.O., Art. 8 N
29). Auch das Recht auf Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK vermittelt kein
Recht auf Scheidung (EGMR Johnston und andere gegen Irland vom 18.
Dezember 1986 [9697/82] §§ 52–54; Grabenwarter/Pabel,
Europäische Menschenrechtskonvention, 7. Auflage, München 2021, § 22 N 84; Nettesheim, in: Meyer-Ladewig et al.
[Hrsg.], Nomos Handkommentar EMRK, 5. Auflage, Baden-Baden 2023, Art. 12 N
8; Pätzold, in: Karpenstein/Mayer
[Hrsg.], EMRK Kommentar, 3. Auflage, München 2022, Art. 12 N 10; Villiger, a.a.O., N 846f; anderer
Meinung wohl Breitenmoser, in:
Pabel/Schmahl [Hrsg.], Internationaler Kommentar zur EMRK, 22. Lieferung, Mai
2018, Art. 12 N 106). Ob sich aus dem Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV ein
Recht auf Scheidung ableiten lässt, ist umstritten (dagegen BGer 5P.394/2005
vom 16. Januar 2006 E. 2.4; dafür Uebersax,
in: Basler Kommentar, 2015, Art. 14 BV N 15 und wohl auch Müller/Schefer, Grundrechte in der
Schweiz, 4. Auflage, Bern 2008, S. 227). Eine übermässig lange Dauer eines
Scheidungsverfahrens kann allerdings unter Umständen aufgrund der Verzögerung
der Möglichkeit einer Wiederverheiratung einen Eingriff in das Recht auf
Eheschliessung gemäss Art. 12 EMRK darstellen (vgl. Grabenwarter/Pabel, a.a.O., § 22 N 86; Nettesheim, a.a.O., Art. 12 N 8; Pätzold, a.a.O., Art. 12 N 11; Villiger, a.a.O., N 846). Unter
Umständen dürfe folglich auch die Sistierung eines Scheidungsverfahrens als
Eingriff in dieses Recht zu qualifizieren sein. Das Gleiche muss für das Recht
auf Ehe gemäss Art. 14 BV gelten (vgl. betreffend Anspruch auf einen
Teilentscheid im Scheidungspunkt BGE 144 III 298 E. 7.2.1; BGer 5A_728/2022 vom
17.
Mai 2023 E. 2.1.1; Reusser,
in: St. Galler Kommentar, 4. Auflage, Zürich 2023, Art. 14 BV N 22).
3.3.3
Unter den vorstehend dargelegten Umständen
überwiegt aufgrund der starken Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom
Ausgang zumindest des strafprozessualen Vorverfahrens das Interesse an der
Sistierung des Scheidungsverfahrens das Interesse an der Beschleunigung des
Scheidungsverfahrens. Dies gilt auch für den Fall, dass entsprechend der
Einschätzung des Ehemanns (vgl. Beschwerde Rz. 3.4 und 3.7) davon
ausgegangen wird, dass das strafprozessuale Vorverfahren noch einige Zeit in
Anspruch nehmen wird. Auch die Annahme, dass die Sistierung des
Scheidungsverfahrens einen Eingriff in das Recht auf Ehe gemäss Art. 14 BV
darstelle, ändert am Ausgang der Interessenabwägung jedenfalls solange nichts,
als der Ehemann kein über das allgemeine Interesse jeder scheidungswilligen
Person hinausgehendes gesteigertes Interesse an der möglichst baldigen
Scheidung dargelegt hat. Dies ist bisher nicht der Fall. Insbesondere macht er
zwar sinngemäss geltend, dass ihm vor der Scheidung eine Wiederverheiratung
verwehrt sei (vgl. Beschwerde Rz. 3 und 8), behauptet aber nicht einmal, dass
ein Eheschluss mit einer anderen Person konkret zur Diskussion stehe. Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Zivilgerichtspräsident das
Scheidungsverfahren zu Recht einstweilen bis zu einer allfälligen
Anklageerhebung bzw. implizit bis zu einer allfälligen Einstellung des
Strafverfahrens sistiert hat.
3.4
Die Abhängigkeit des Scheidungsverfahrens vom
Ausgang des Strafverfahrens besteht nur betreffend gewisse Scheidungsfolgen und
nicht betreffend den Scheidungspunkt. Daher fragt sich, ob der
Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren zu Recht insgesamt sistiert hat.
Gemäss dem Grundsatz der Einheit des Scheidungsentscheids hat das Gericht im
selben Verfahren und im selben Entscheid über die Scheidung und alle
Scheidungsfolgen zu entscheiden (vgl. Art. 283 Abs. 1 ZPO; Hausheer/Geiser/Aebi-Müller, Das
Familienrecht des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs, 7. Auflage, Bern 2022, N
699; Stalder/van de Graaf, in:
Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, a.a.O., Art. 283 N 1 und 3).
Dieser Grundsatz schliesst einen Teilentscheid im Scheidungspunkt jedoch nicht
aus, wenn die Ehegatten einem solchen zustimmen oder das Interesse des einen
Ehegatten an einem Teilentscheid das Interesse des anderen an einem
gleichzeitigen Entscheid über Scheidung und Scheidungsfolgen überwiegt (BGer
5A_728/2022 vom 17. Mai 2023 E. 2.1.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021
E. 2.1.1). Wenn eine dieser Voraussetzungen für einen Teilentscheid im
Scheidungspunkt erfüllt ist, scheint das Bundesgericht einen Anspruch des oder
der Ehegatten auf einen solchen anzunehmen (vgl. BGer 5A_728/2022 vom 17. Mai
2023.
E. 2.1, 5A_679/2020 vom 1. Juli 2021 E. 2.1). Der Ehemann macht
nicht geltend, dass er oder die Ehefrau einen Teilentscheid im Scheidungspunkt
beantragt habe, und beantragt auch keine Beschränkung der Sistierung auf die
Scheidungsfolgen. Unter diesen Umständen ist es nicht zu beanstanden, dass der
Zivilgerichtspräsident das Scheidungsverfahren entsprechend dem Grundsatz der
Einheit des Scheidungsentscheids insgesamt sistiert hat, und ist im
vorliegenden Beschwerdeverfahren nicht zu prüfen, ob die Voraussetzungen für
einen Teilentscheid im Scheidungspunkt erfüllt wären.
4.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde
abzuweisen ist. Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat der Ehemann die
Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen und der Ehefrau eine
Parteientschädigung zu bezahlen (vgl. Art. 95 und 106 Abs. 1 ZPO).
Die Gerichtskosten werden in Anwendung von § 13 Abs. 2 des
Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf CHF 500.– festgesetzt.
Das Honorar der Rechtsvertreterin der Ehefrau bemisst sich
nach Zeitaufwand (§ 10 Abs. 1 Honorarreglement [HoR, SG 291.400]). Dieser wird
mangels Einreichung einer Kostennote praxisgemäss geschätzt. Für das Studium
der Beschwerde und die Beschwerdeantwort erscheint ein geschätzter Aufwand von
rund drei Stunden angemessen. Multipliziert mit dem praxisgemässen
Stundenansatz für die Parteientschädigung in durchschnittlichen Fällen von
CHF 250.– resultiert daraus ein Honorar von CHF 750.–. Zusätzlich ist
eine Spesenpauschale gemäss § 23 Abs. 1 HoR von CHF 30.– zu
berücksichtigen. Damit beträgt die Parteientschädigung insgesamt CHF 780.–
zuzüglich Mehrwertsteuer.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen die Verfügung des
Zivilgerichtspräsidenten vom 14. November 2023 (F.2023.316 MAU) wird
abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des
Beschwerdeverfahrens von CHF 500.– und hat der Beschwerdegegnerin für das
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von CHF 780.–, zuzüglich 8,1 %
MWST von CHF 63.20, zu bezahlen.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die Gerichtsschreiberin
MLaw Melissa Buser
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.