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Entscheid

BEZ.2023.81

Konkursamtliche Liquidation der Erbschaft

9. Januar 2024Deutsch10 min

am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Am 13. August 2023 verstarb ihre Tochter, A____

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.81

ENTSCHEID

vom 9.

Januar 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Parteien

Konkursmasse_A____ Beschwerdeführerin

vertreten durch Konkursamt

Basel-Stadt,

Bäumleingasse 5, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 14. November 2023

betreffend konkursamtliche

Liquidation der Erbschaft

Sachverhalt

Sachverhalt

Über A____ wurde

am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Am 13. August 2023 verstarb ihre Tochter, A____

(nachfolgend Erblasserin). Einzige Erbin im Nachlass der Erblasserin ist die Beschwerdeführerin

als gesetzliche Erbin. Folglich fällt der Nachlass der Erblasserin gestützt auf

Art. 197 Abs. 2 SchKG als «Vermögen, das dem Schuldner vor Schluss des

Konkursverfahrens anfällt» in die Konkursmasse von A____.

Am 14. November

2023 eröffnete das Zivilgericht Basel-Stadt über den Nachlass der Erblasserin

den Konkurs nach Art. 193 SchKG bzw. Art. 573 ZGB. Die Konkursverwaltung von A____

erfuhr am 14. November 2023 von der gleichentags erfolgten Konkurseröffnung. Mit

Beschwerde vom 24. November 2023 beantragte die Konkursmasse von A____

(nachfolgend Beschwerdeführerin), vertreten durch das Konkursamt Basel-Stadt,

beim Appellationsgericht Basel-Stadt, es sei festzustellen, dass der Nachlass der

Erblasserin von A____ als gesetzliche Erbin bzw. deren Konkursmasse nicht ausgeschlagen

worden sei, und es sei die Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin

aufzuheben. Das Zivilgericht sprach sich in der Stellungnahme vom 30. November

2023 für eine Gutheissung der Beschwerde und die Aufhebung des angefochtenen

Konkursentscheids aus. Das Erbschaftsamt verzichtete auf eine Stellungnahme zur

Beschwerde und reichte die Nachlassakten ein. Für A____ nahm mit Eingabe vom

21. Dezember 2023 der Berufsbeistand Stellung ohne einen Antrag in der

Sache zu stellen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Die

Beschwerde vom 24. November 2023 richtet sich gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 14. November 2023, in welchem es auf Grund von Art. 193 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG, SR 281.1) auf Begehren

des Erbschaftsamts Basel-Stadt am 14. November 2023, 11:55 Uhr, der Konkurs

erkannt und als konkursamtlicher Liquidator das Konkursamt Basel-Stadt

eingesetzt worden ist. Mit der Beschwerde setzt sich die Beschwerdeführerin gegen

die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation über den Nachlass der Erblasserin

zur Wehr. Es handelt sich beim angefochtenen Entscheid um die Anordnung der

konkursamtlichen Liquidation gemäss Art. 193 Abs. 2 SchKG. Gegen den Entscheid

des Konkursgerichts über die Anordnung der konkursamtlichen Liquidation steht

einzig die Beschwerde offen (Art. 309 Bst. b Ziff. 7 der Schweizerischen

Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Die 10-tägige Beschwerdefrist (Art.

194.

Abs. 1 in Verbindung mit Art. 174 Abs. 1 SchKG und Art. 309

Bst. b Ziff. 7 ZPO) ist vorliegend eingehalten. Zuständig für die Beurteilung

der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92

Abs. 1 Ziff. 6 des Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]).

1.2

Zur

Beschwerdeerhebung gegen Entscheide betreffend die konkursamtliche Liquidation

des Nachlasses sind die gesetzliche Erben legitimiert (OGer BE ZK 20 297 vom 8.

September 2020 E. ii.7; Brunner/Boller,

in: Basler Kommentar, 3. Auflage 2021, Art. 193 SchKG N 14a). Über A____ als

gesetzliche Erbin wurde am 3. Mai 2021 der Konkurs eröffnet. Das

Konkursverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Zur Konkursmasse zählt das

pfändbare Vermögen im Zeitpunkt der Konkurseröffnung und auch Vermögen, das der

Schuldnerin oder dem Schuldner vor Abschluss des Konkursverfahrens anfällt

(vgl. dazu Lorandi,

Schuldbetreibung und Konkurs in a nutshell, 5. Auflage, Zürich 2022, S. 77).

Dazu gehört auch eine Erbschaft (Kren

Kostkiewicz, in: SchKG Kommentar, Schuldbetreibungs- und Konkursgesetz,

20.

Auflage, Zürich 2020, Art. 197 N 4) wie die Vorliegende. A____ ist die

Verfügungsfähigkeit in Bezug auf Vermögensstücke, die zur Konkursmasse gehören,

und somit auch in Bezug auf die vorgenannte Erbschaft entzogen (Art. 204

SchKG). Die Konkursverwaltung hat alle zur Erhaltung und Verwertung der Masse

gehörenden Geschäfte zu besorgen und sie vertritt die Masse vor Gericht (Art.

240.

SchKG). Demgemäss ist die Konkursmasse von A____, vertreten durch die

Konkursverwaltung, zur Beschwerdeerhebung im vorliegenden Fall berechtigt.

1.3

Die

Beschwerdeführerin beantragt in ihrer Beschwerde einerseits, es sei

festzustellen, dass der Nachlass der Erblasserin von A____ bzw. deren

Konkursmasse nicht ausgeschlagen worden ist und es sei zweitens die

Konkurseröffnung über den Nachlass der Erblasserin aufzuheben. Nach der

Rechtsprechung fehlt das Feststellungsinteresse in der Regel, wenn eine

Leistungsklage zur Verfügung steht, mit der ein vollstreckbarer Entscheid

erwirkt werden kann (BGer 4A_464/2019 vom 30. April 2020 E. 1.3 mit

Hinweis auf BGE 135 III 378 E. 2.2 S. 380; AGE ZK.2017.2 vom 31. Oktober

2018.

E 2.1). Es ist nicht erkennbar, welches Interesse die Beschwerdeführerin

im Fall der Aufhebung des angefochtenen Entscheids über die Konkurseröffnung an

der beantragten Feststellung haben könnte. Die Behauptung, wonach A____ bzw.

deren Konkursmasse das Erbe ausgeschlagen haben soll, bildet zudem soweit

ersichtlich keinen Bestandteil des angefochtenen Entscheids (und auch nicht der

Überweisung durch das Erbschaftsamt). Es ist auch deshalb nicht ersichtlich,

weshalb ein Interesse an der Entkräftung einer gar nicht aufgestellten

Behauptung bestehen sollte. Auf den Feststellungsantrag kann somit nicht

eingetreten werden.

Zu behandeln ist

demgegenüber der Antrag, es sei die Konkurseröffnung über den Nachlass der

Erblasserin aufzuheben.

2.

Der angefochtene

Entscheid vom 14. November 2023 enthält selbst keine Begründung. Es wird aber

auf das Begehren des Erbschaftsamts Basel-Stadt verwiesen. Gemäss dem

«Ausschlagungsprotokoll» des Erbschaftsamts vom 14. November 2023 wird «[F]ür

die gesetzliche Erbin, Frau A____, die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB

infolge Überschuldung und entsprechend unserem Schreiben vom 12. Oktober 2023

(Versand Nachlassstand an den Beistand [...]) vermutet». Es ist somit davon

auszugehen, dass der Zivilgerichtspräsident am 14. November 2023 die

konkursamtliche Liquidation angeordnet hat, weil die Ausschlagung der Erbschaft

im Sinne von Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG in Verbindung mit Art. 556 Abs. 2 des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) infolge Überschuldung zu

vermuten sei. Dies wird denn auch vom Zivilgerichtspräsidenten in der

Stellungnahme vom 30. November 2023 bestätigt.

Die

Beschwerdeführerin macht geltend, dass das Erbschaftsamt jedoch zu Unrecht angenommen

habe, dass die Ausschlagung gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB zu vermuten sei, und

dass demzufolge auch zu Unrecht nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG die

konkursamtliche Liquidation angeordnet worden sei. Die Ausschlagungsvermutung

von Art. 566 Abs. 2 ZGB komme zur Anwendung, wenn die Überschuldung des

Erblassers im Todeszeitpunkt entweder amtlich festgestellt sei, beispielsweise

durch das Bestehen von Verlustscheinen, oder in den Kreisen, in denen sich der

Erblasser bewegte, bekannt sei (Häuptli,

in: Praxiskommentar Erbrecht, 5. Auflage, Basel 2023, Art. 566 ZGB N 12 f.).

Beides sei vorliegend nicht der Fall; insbesondere seien gegen die Erblasserin

keine Verlustscheine ausgestellt worden. Im Gegenteil sei dem Betreibungsamt

positiv bekannt gewesen, dass das vorhandene Vermögen der Erblasserin, welches

unter anderem ihr Anteil an zwei Grundstücken umfasse, die gegen sie in

Betreibung gesetzten Forderungen deutlich übersteige. Eine erst nach dem Tod

aufgrund des Sicherungs- oder öffentlichen Inventars festgestellte

Überschuldung sei an sich unerheblich und vermöge die Ausschlagungsvermutung

nicht zu begründen (Schwander, in:

Basler Kommentar, 7. Auflage, 2023, Art. 566 ZGB N 6; Häuptli, a.a.O., Art. 566 ZGB N 13).

Vor allem aber sei die Feststellung einer Überschuldung im vorliegenden

erbschaftsamtlichen Inventar schlicht und einfach falsch, weil die Passiven –

konkret die Hypothekarschuld auf den Grundstücken, welche im Eigentum der

Erblasserin und ihrer Mutter (bzw. der Beschwerdeführerin) ständen –, mehrfach

addiert worden seien. Die Aktiven der Erblasserin beständen im Wesentlichen aus

ihrem Anteil an den Liegenschaften Grundbuch Basel Sektion [...], die im

Gesamteigentum der Erblasserin und ihrer Mutter stehen würden. Auf den beiden

Grundstücken lasteten fünf Schuldbriefe im Nominalbetrag von insgesamt CHF

586'000.– als Gesamtpfand. Diese Anteile seien im Inventar unter den Aktiven

jeweils mit dem halben Steuerwert, somit CHF 28'500.– für Parzelle [...]

und CHF 681'500.– für Parzelle [...] aufgeführt worden. Da es sich um Gesamt­eigentum

handle, wäre es nach Ansicht der Beschwerdeführerin richtiger gewesen, den

Liquidationsanteil der Erblasserin als Aktivum einzusetzen, nämlich die Hälfte

der summierten Liegenschaftswerte abzüglich der darauf lastenden Hypothekar­darlehen

der [...] AG, welche nach den Feststellungen des Erbschaftsamtes CHF 521'500.–

zuzüglich Marchzins von CHF 12’853.– betrage, und bei einer Liquidation

des Gesamteigentums vorweg zu befriedigen seien. Setze man diese Beträge ein,

ergebe sich auf Basis des Steuerwerts der Grundstücke ein Liquidationsanteil

der Erblasserin in der Höhe von CHF 442'823.50. Der Verkehrswert der

Grundstücke, welcher vorliegend allerdings nicht relevant sei, liege wohl noch

deutlich höher und betrage nach einer betreibungsamtlichen Verkehrswertschätzung

rund CHF 2 Mio. Unter den Passiven führe das erbschaftsamtliche Inventar

einerseits unter «Hypotheken» die Hälfte der oben erwähnten Beträge zugunsten

der [...] AG auf, nämlich CHF 260’904.– und CHF 6’272.50 (= total

CHF 267’176.50). Zusätzlich erscheine die Hypothekarschuld jedoch auch

noch unter Ziff. 2 der «Forderungen», nämlich als Teil der «Zahlungsbefehle,

Fortsetzungsbegehren, Pfändungen» von CHF 552’410.20. Diese Position enthalte,

wie sich aus dem vom Erbschaftsamt handschriftlich bereinigten

Betreibungsauszug ergebe, die Grundpfandbetreibung durch die [...] AG vom 19.

Oktober 2021 im Betrag von CHF 521’500.–. Es sei offensichtlich, dass der

Betrag von CHF 521’500.– zu Unrecht noch einmal unter die Passiven der

Erblasserin aufgenommen worden sei, weil er identisch sei mit der Hypothek auf

dem Gesamteigentum, welche vom Erbschaftsamt bereits unter «Hypotheken»

berücksichtigt worden sei bzw. vom Wert der Grundstücke vorab in Abzug zu

bringen sei. Daraus folge, dass die Passiven des Inventars vom Erbschaftsamt um

CHF 521’500.– zu hoch angenommen worden seien; die vermeintliche Überschuldung

von CHF 135’717.05 verkehre sich dadurch in einen tatsächlichen Aktivenüberschuss

von rund CHF 385'000.–. Bei dieser Sachlage bestehe keinerlei Grundlage, eine

Überschuldung des Nachlasses und gestützt darauf eine vermutete Ausschlagung

anzunehmen. Es sei daher festzustellen, dass die Erbschaft nicht ausgeschlagen

worden sei, und folglich sei der Konkurs über den Nachlass der Erblasserin

aufzuheben. Da das Konkursverfahren von Amtes wegen angeordnet worden sei, werde

beantragt, die Kosten der Beschwerde auf die Staatskasse zu nehmen (Beschwerde

Ziff. 6 ff.).

Die Ausführungen

der Beschwerdeführerin werden durch die entsprechenden Beilagen bestätigt. Es

ist tatsächlich davon auszugehen, dass im Erbschaftsinventar die

grundpfandrechtlich gesicherte Forderung der [...] AG zweifach in die

Aufstellung der Passiven Eingang gefunden hat. Dementsprechend wird auch vom

Zivilgerichtspräsidenten die Gutheissung der Beschwerde beantragt. Das

Erbschaftsamt hat keine Stellungnahme zur Beschwerde eingereicht. In der

Vernehmlassung der Beschwerdeführerin vom 21. Dezember 2023 wird darauf

hingewiesen, dass die Frist zur Ausschlagung oder Annahme der Erbschaft noch

nicht abgelaufen sei und dass im Fall der Gutheissung der Beschwerde das

Erbschaftsinventar rektifiziert werden müsse. Damit werden aber die Ausführungen,

welche der vorliegend zu beurteilenden Beschwerde zu Grunde liegen, nicht

bestritten. Es ist somit davon auszugehen, dass es entgegen der Annahme im

angefochtenen Entscheid die Vor­aussetzungen für die Vermutung der Ausschlagung

gemäss Art. 566 Abs. 2 ZGB und damit auch für die Anordnung der

konkursamtlichen Liquidation nach Art. 193 Abs. 1 Ziff. 1 SchKG nicht erfüllt

sind.

Die Beschwerde

ist folglich gutzuheissen, soweit darauf eingetreten werden kann, und

antragsgemäss ist der Entscheid vom 14. November 2023 betreffend Eröffnung des

Konkurses über den Nachlass der Erblasserin nach Art. 193 SchKG

bzw. Art. 573 ZGB aufzuheben.

3.

Aus den

genannten Gründen ist die Beschwerde gutzuheissen, soweit darauf eingetreten

werden kann. Bei diesem Ausgang des Beschwerdeverfahrens keine Gerichtskosten

erhoben.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Der Entscheid des Zivilgerichts vom 14.

November 2023 ([...]) betreffend Eröffnung des Konkurses über den Nachlass B____

und Einsetzung des Konkursamts als konkursamtlicher Liquidator wird aufgehoben.

Im Übrigen wird auf die Beschwerde nicht eingetreten.

Es werden keine Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Erbschaftsamt Basel-Stadt

-

A____

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der Gerichtsschreiber

PD Dr. Benedikt Seiler

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.