BEZ.2023.82
Ausweisung
4. Dezember 2023Deutsch6 min
Im März 2020
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.82
ENTSCHEID
vom 1.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri
Parteien
A____
Beschwerdeführer
[...]
Gesuchsgegner
gegen
B____ Beschwerdegegnerin
[...]
Gesuchsteller
vertreten durch [...], Advokatin,
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 10. November 2023
betreffend Ausweisung
Sachverhalt
Sachverhalt
Im März 2020
mietete C____ (Mieterin) an der [...] in Basel ein Ladenlokal. Anschliessend
schloss sie mit A____ (Untermieter) einen Untermietvertrag über das Ladenlokal.
Das Eigentum an der Liegenschaft [...] ging in der Folge auf die B____
(Vermieterin) über. Mit Vereinbarung vom 12. September 2023 lösten die Mieterin
und die Vermieterin das Mietverhältnis einvernehmlich auf.
Am 2. Oktober
2023 ersuchte die Vermieterin das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des
Untermieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom
10. November 2023 wies das Zivilgericht den Untermieter an, das Ladenlokal bis
spätestens 11. Dezember 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich erteilte es der
Vermieterin im Grundsatz die Ermächtigung zur Räumung, dies für den Fall, dass
der Untermieter das Ladenlokal bis dann nicht geräumt hätte.
Gegen den
schriftlich begründeten Entscheid erhob der Untermieter am 25. November 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer
Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden
beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
In
vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche
Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen
Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der
Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert
nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319
lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert höchstens CHF 9'300.– (vgl.
Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als
Beschwerde entgegenzunehmen.
Die vorliegende
Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig
erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die
Beschwerde ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht
des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des
Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine
unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des
Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).
2.
Das Zivilgericht
prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob es auf das
Ausweisungsbegehren der Vermieterin eintreten kann (Zivilgerichtsentscheid,
E. 1). In einem zweiten Schritt legte es zunächst die beiden
Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen
eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare
Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der
Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2). In einem dritten Schritt
setzte das Zivilgericht dem Untermieter eine rund einmonatige Frist bis zum 11.
Dezember 2023, um das Ladenlokal zu räumen (E. 3). Schliesslich auferlegte es
dem Untermieter die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die
Vermieterin (E. 5).
Der Untermieter
beantragt mit seiner Beschwerde eine Erstreckung der Räumungsfrist, bis der
(neue) Mietvertrag unterschrieben sei und er am neuen Ort einziehen könne.
Realistisch sei der 1. Januar (2024). Zur Begründung führt er aus, er habe aus
familiären Gründen – Vater und Mutter seien gestorben – nicht 100 % arbeiten
können. Die Liegenschaft sei von Anfang an nur als Übergangslösung geplant
gewesen. Er und sein Geldgeber würden «am Dienstag» eine passende Liegenschaft
besichtigen und hätten diese bereits am vergangenen Dienstag besichtigt. Zu
erwähnen sei, dass er seit Dezember 2022 im Keller übernachtet habe und seit dem
11.
November 2023 mit seiner einjährigen Hündin auf der Strasse sitzen würde.
Dies sollte aus menschlicher Sicht berücksichtigt werden (Beschwerde, S. 1).
Nach der Praxis
des Zivilgerichts wird einem ausgewiesenen Mieter eine Frist von 10 bis 14
Tagen ab Entscheidfällung gesetzt, um das Mietobjekt selber zu räumen
(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Diese Praxis steht im Einklang mit der
Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher die Räumungsfrist knapp bemessen
bleiben muss und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen
darf. Eine Räumungsfrist von zehn Tagen wird vom Bundesgericht denn auch in der
Regel nicht als unverhältnismässig kurz erachtet (vgl. zum Ganzen BGer
4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).
Im vorliegenden
Fall berücksichtigte das Zivilgericht, dass der Untermieter das Ladenlokal
geschäftlich nutzt(e), indem er dort Elektroscooter vertrieb. Diese
Elektroscooter seien für seine weitere Geschäftstätigkeit von grosser
Bedeutung, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich
auch seiner angespannten finanziellen Situation, eine etwas längere Räumungsfrist
von rund einem Monat gewährt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die
Ausführungen des Untermieters in seiner Beschwerde zu seinen familiären
Problemen – Tod seines Vaters und seiner Mutter – sind allgemein gehalten und
unbelegt. Ebenfalls nicht konkretisiert und nicht belegt sind seine
Ausführungen zu seinen Suchbemühungen für ein neues Ladenlokal. Diese
unbelegten Behauptungen des Untermieters sind nicht geeignet, die
Angemessenheit der – vergleichsweise grosszügigen – Frist, die ihm das
Zivilgericht zur Räumung des Ladenlokals setzte, in Frage zu stellen. Die rund
einmonatige Räumungsfrist ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden.
3.
Aus diesen Erwägungen
folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene
Beschwerde ist abzuweisen. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende
Untermieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).
Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 10. November 2023 (RB.2023.230) wird abgewiesen.
Für das Beschwerdeverfahren werden keine
Gerichtskosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Lilith Fluri
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.