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Entscheid

BEZ.2023.82

Ausweisung

4. Dezember 2023Deutsch6 min

Im März 2020

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.82

ENTSCHEID

vom 1.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiberin MLaw Lilith Fluri

Parteien

A____

Beschwerdeführer

[...]

Gesuchsgegner

gegen

B____ Beschwerdegegnerin

[...]

Gesuchsteller

vertreten durch [...], Advokatin,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 10. November 2023

betreffend Ausweisung

Sachverhalt

Sachverhalt

Im März 2020

mietete C____ (Mieterin) an der [...] in Basel ein Ladenlokal. Anschliessend

schloss sie mit A____ (Untermieter) einen Untermietvertrag über das Ladenlokal.

Das Eigentum an der Liegenschaft [...] ging in der Folge auf die B____

(Vermieterin) über. Mit Vereinbarung vom 12. September 2023 lösten die Mieterin

und die Vermieterin das Mietverhältnis einvernehmlich auf.

Am 2. Oktober

2023 ersuchte die Vermieterin das Zivilgericht Basel-Stadt um Ausweisung des

Untermieters im Verfahren um Rechtsschutz in klaren Fällen. Mit Entscheid vom

10. November 2023 wies das Zivilgericht den Untermieter an, das Ladenlokal bis

spätestens 11. Dezember 2023, 11.30 Uhr, zu räumen. Zugleich erteilte es der

Vermieterin im Grundsatz die Ermächtigung zur Räumung, dies für den Fall, dass

der Untermieter das Ladenlokal bis dann nicht geräumt hätte.

Gegen den

schriftlich begründeten Entscheid erhob der Untermieter am 25. November 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht Basel-Stadt. Auf die Einholung einer

Beschwerdeantwort wurde verzichtet. Die Akten des Zivilgerichts wurden

beigezogen. Der vorliegende Entscheid erging auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

In

vermögensrechtlichen Angelegenheiten steht die Berufung gegen erstinstanzliche

Entscheide offen, wenn der Streitwert der zuletzt aufrechterhaltenen

Rechtsbegehren mindestens CHF 10'000.– beträgt (Art. 308 Abs. 2 der

Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]). Wird dieser Streitwert

nicht erreicht, kann der Entscheid mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319

lit. a ZPO). Im vorliegenden Fall beträgt der Streitwert höchstens CHF 9'300.– (vgl.

Zivilgerichtsentscheid, E. 4). Das vorliegende Rechtsmittel ist folglich als

Beschwerde entgegenzunehmen.

Die vorliegende

Beschwerde ist nach der Zustellung des begründeten Entscheids rechtzeitig

erhoben worden (Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 257 ZPO). Auf die

Beschwerde ist deshalb einzutreten. Für deren Beurteilung ist das Dreiergericht

des Appellationsgerichts zuständig (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des

Gerichtsorganisationsgesetzes [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde kann eine

unrichtige Rechtsanwendung und eine offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO).

2.

Das Zivilgericht

prüfte und bejahte in einem ersten Schritt die Frage, ob es auf das

Ausweisungsbegehren der Vermieterin eintreten kann (Zivilgerichtsentscheid,

E. 1). In einem zweiten Schritt legte es zunächst die beiden

Voraussetzungen des Rechtsschutzes in klaren Fällen dar, nämlich das Vorliegen

eines unbestrittenen oder sofort beweisbaren Sachverhalts und eine klare

Rechtslage. Sodann prüfte und bejahte es die Frage, ob im vorliegenden Fall der

Sachverhalt und die Rechtslage klar sind (E. 2). In einem dritten Schritt

setzte das Zivilgericht dem Untermieter eine rund einmonatige Frist bis zum 11.

Dezember 2023, um das Ladenlokal zu räumen (E. 3). Schliesslich auferlegte es

dem Untermieter die Gerichtskosten und eine Parteientschädigung an die

Vermieterin (E. 5).

Der Untermieter

beantragt mit seiner Beschwerde eine Erstreckung der Räumungsfrist, bis der

(neue) Mietvertrag unterschrieben sei und er am neuen Ort einziehen könne.

Realistisch sei der 1. Januar (2024). Zur Begründung führt er aus, er habe aus

familiären Gründen – Vater und Mutter seien gestorben – nicht 100 % arbeiten

können. Die Liegenschaft sei von Anfang an nur als Übergangslösung geplant

gewesen. Er und sein Geldgeber würden «am Dienstag» eine passende Liegenschaft

besichtigen und hätten diese bereits am vergangenen Dienstag besichtigt. Zu

erwähnen sei, dass er seit Dezember 2022 im Keller übernachtet habe und seit dem

11.

November 2023 mit seiner einjährigen Hündin auf der Strasse sitzen würde.

Dies sollte aus menschlicher Sicht berücksichtigt werden (Beschwerde, S. 1).

Nach der Praxis

des Zivilgerichts wird einem ausgewiesenen Mieter eine Frist von 10 bis 14

Tagen ab Entscheidfällung gesetzt, um das Mietobjekt selber zu räumen

(Zivilgerichtsentscheid, E. 3.1). Diese Praxis steht im Einklang mit der

Rechtsprechung des Bundesgerichts, gemäss welcher die Räumungsfrist knapp bemessen

bleiben muss und nicht auf eine Erstreckung des Mietverhältnisses hinauslaufen

darf. Eine Räumungsfrist von zehn Tagen wird vom Bundesgericht denn auch in der

Regel nicht als unverhältnismässig kurz erachtet (vgl. zum Ganzen BGer

4A_333/2022 vom 9. November 2022 E. 8 mit weiteren Hinweisen).

Im vorliegenden

Fall berücksichtigte das Zivilgericht, dass der Untermieter das Ladenlokal

geschäftlich nutzt(e), indem er dort Elektroscooter vertrieb. Diese

Elektroscooter seien für seine weitere Geschäftstätigkeit von grosser

Bedeutung, weshalb ihm unter Berücksichtigung der Gesamtumstände, namentlich

auch seiner angespannten finanziellen Situation, eine etwas längere Räumungsfrist

von rund einem Monat gewährt werde (Zivilgerichtsentscheid, E. 3.2). Die

Ausführungen des Untermieters in seiner Beschwerde zu seinen familiären

Problemen – Tod seines Vaters und seiner Mutter – sind allgemein gehalten und

unbelegt. Ebenfalls nicht konkretisiert und nicht belegt sind seine

Ausführungen zu seinen Suchbemühungen für ein neues Ladenlokal. Diese

unbelegten Behauptungen des Untermieters sind nicht geeignet, die

Angemessenheit der – vergleichsweise grosszügigen – Frist, die ihm das

Zivilgericht zur Räumung des Ladenlokals setzte, in Frage zu stellen. Die rund

einmonatige Räumungsfrist ist mit anderen Worten nicht zu beanstanden.

3.

Aus diesen Erwägungen

folgt, dass der angefochtene Entscheid korrekt ist. Die dagegen erhobene

Beschwerde ist abzuweisen. Demgemäss trägt grundsätzlich der unterliegende

Untermieter die Prozesskosten (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

Umständehalber wird auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 10. November 2023 (RB.2023.230) wird abgewiesen.

Für das Beschwerdeverfahren werden keine

Gerichtskosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Lilith Fluri

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.