BEZ.2023.84
Verfahrensleitung (BGer 5A_26/2024 vom 18. Januar 2024)
13. Dezember 2023Deutsch11 min
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte beim
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.84
ENTSCHEID
vom 13.
Dezember 2023
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und
a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
Gegenstand
Beschwerde gegen eine
Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. November 2023
betreffend Verfahrensleitung
Sachverhalt
Sachverhalt
A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte beim
Zivilgericht Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 ein. Am 15. November
2023 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit dem folgenden
Wortlaut:
«Die Eingaben der Gesuchstellerin vom 10., 13. und 14.
November 2023 werden vorläufig zu den Akten genommen sowie dem
Appellationsgericht und der KESB zur allfälligen weiteren Bearbeitung
zugestellt.
Die KESB wird ersucht, dem Zivilgericht umgehend eine
allfällig bestehende Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob
eine Unterstützung der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes)
Verfahren erforderlich ist.
Sofern zivilrechtliche Verfahren beim Zivilgericht
Basel-Stadt eröffnet werden sollen, hat die Gesuchstellerin innert Frist bis 7.
Dezember 2023, einmal erstreckbar, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre
Anträge zu begründen, so dass die Anforderungen an ein Gesuch oder eine Klage
nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfüllt sind. Es wird ihr
empfohlen, sich anwaltlich beraten und/oder vertreten zu lassen.
Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird vorläufig
verzichtet; die spätere Einforderung bleibt vorbehalten.
Hinweis: Die Eingaben der Gesuchstellerin scheinen sich in kurzen
Abständen zu wiederholen und sind weitschweifig. Grundsätzlich ist es an der
Gesuchstellerin, eine Anwältin oder einen Anwalt zu mandatieren. Sollten ihre
Begehren nicht aussichtslos [s]ein, so wird ihre Anwältin oder ihr Anwalt das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege näher begründen können. Es wird verwiesen
auf Art. 132 ZPO sowie Art. 117 ZPO.»
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23.
November 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der verfahrensleitende
Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von
der Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid erging auf dem
Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde
ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1
Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige
Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts
geltend gemacht werden (Art. 320 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
1.2
Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin
vom 15. November 2023 stellt jedenfalls betreffend die Fristansetzung eine anfechtbare
prozessleitende Verfügung dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N
1). Bezüglich der Zustellung und des Ersuchens an die Kindes- und
Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) erscheint es fraglich, ob es sich
überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinn handelt (verneinend Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,
Art. 69 ZPO N 17). Falls der Verfügungscharakter bejaht würde, wäre
ebenfalls von einer prozessleitenden Verfügung auszugehen. Mangels gesetzlicher
Anordnung ist die Beschwerde im vorliegenden Fall gemäss Art.
319.
lit. b Ziff. 2
ZPO nur zulässig, wenn durch die
angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu
beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern
dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021
E. 1.1, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1 und
BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Weshalb der
Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht
wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht
nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die
Beschwerdeführerin beanstandet zwar, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihre
Eingabe ohne Einleitung vorsorglicher Massnahmen vorläufig zu den Akten
genommen habe. Sie legt in ihrer Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dar,
weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn
das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnamen
erst nach Eingang einer allfälligen verbesserten Eingabe einleitet. Ein nicht
leicht wiedergutzumachender Nachteil lässt sich auch nicht mit der Befürchtung
der Beschwerdeführerin begründen, mit dem Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin
um dringende Prüfung, ob eine Unterstützung der Beschwerdeführerin für ein
zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren erforderlich sei, werde die KESB erst
recht dazu verleitet, der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft aufzuzwingen.
Die Zustellung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. November 2023
mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10., 13. und 14. November 2023 an
die KESB ist bereits erfolgt und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Ob
sie erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anordnet, entscheidet die KESB
unabhängig vom Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. May Canellas, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 69 N 15; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage,
Basel 2019, Art. 69 CPC N 9).
Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO
ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil sich die geltend gemachte
Rechtsverzögerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt
(AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2 mit Nachweisen). Die
Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 450a des
Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und Art. 49 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Diese Bestimmungen betreffen
Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde und gegen auf
öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen von
Bundesverwaltungsbehörden und sind daher auf die vorliegende Beschwerde gegen
eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin und die angebliche
Rechtsverzögerung durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht anwendbar. Aus den
vorstehenden Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre
die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf
einzutreten wäre.
2.
Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass die
Eingaben der Beschwerdeführerin weitschweifig seien, und unter Verweis auf Art.
132.
ZPO verfügt, dass die Beschwerdeführerin innert einer einmal erstreckbaren
Frist konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre Anträge zu begründen hat, so
dass die Anforderungen an ein Gesuch oder eine Klage nach der ZPO erfüllt sind,
sofern zivilrechtliche Verfahren bei Zivilgericht eröffnet werden sollen. Damit
hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132
Abs. 2 ZPO wegen Weitschweifigkeit eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer
Eingaben angesetzt. Weshalb die Qualifikation der Eingaben als weitschweifig
unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt und
ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie «habe
Stunden damit verbracht, möglichst alle Artikel aus diversen Gesetzbüchern
herauszuschreiben und möglichst übersichtlich aufzulisten», widerlegt den
Vorwurf der Weitschweifigkeit offensichtlich nicht. Die Ansetzung einer
Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO ist auch bei Gesuchen um vorsorgliche
Massnahmen zulässig. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin
trotz des Antrags um vorsorgliche Massnahmen nicht zu beanstanden, dass die
Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Beschwerdeführerin vorerst nicht
weiter behandelt und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt
hat. Wie bereits erwähnt wird in der Beschwerde im Übrigen nicht ansatzweise
dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender
Nachteil drohen sollte, wenn das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren
betreffend vorsorgliche Massnamen erst nach Eingang einer allfälligen
verbesserten Eingabe einleitet. Die Verfügung vom 15. November 2023 wurde am
16.
November 2023 mit der Adresse [...] an die Beschwerdeführerin gesendet und
per Gerichtsweibel der KESB zugestellt. Die an die Beschwerdeführerin
adressierte Sendung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener
Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesendet und ging am 20. November 2023
beim Zivilgericht ein. Am 21. November 2023 wurde die Verfügung vom 15.
November 2023 mit der Adresse [...] erneut an die Beschwerdeführerin gesendet.
Diese Sendung wurde am 23. November 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die
Verzögerung der Zustellung der Verfügung vom 15. November 2023 an die
Beschwerdeführerin ist somit offensichtlich darauf zurückzuführen, dass in der
Adresse versehentlich zunächst [...] statt [...] angegeben worden ist, und
nicht darauf, dass das Zivilgericht der KESB Handlungszeitraum einräumen
wollte, um Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten (vgl. dazu
Beschwerde S. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen der
Rechtsverzögerung und des parteiischen Verhaltens der Zivilgerichtspräsidentin
unbegründet sind.
Gemäss Art. 69 Abs. 2 ZPO benachrichtigt das Gericht die
KESB, wenn es Schutzmassnamen für geboten hält. Dabei genügt es, dass konkrete
Hinweise dafür bestehen, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes zumindest
geprüft werden müssten (Staehelin/Schweizer,
in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich
2016, Art. 69 N 23). Ein vergleichbarer Massstab ergibt sich daraus, dass Art.
69.
Abs. 2 ZPO ein Anwendungsfall von Art. 443 Abs. 2 ZGB ist (Jeandin, a.a.O., Art. 69 CPC N 8; vgl. May Canellas, a.a.O., Art. 69 N 15) und
zur Begründung der Meldepflicht gemäss dieser Bestimmung genügt, dass die
potentiell meldepflichtige Person davon ausgehen darf, dass möglicherweise
Schutzmassnahmen nötig sind (vgl. Maranta,
in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 443 ZGB N 8). Insbesondere
weil die Eingaben der Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln, dass sie
unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Zivilgerichtspräsidentin davon
ausgehen, dass Schutzmassnahmen möglicherweise geboten und zumindest zu prüfen
sind. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu
beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der KESB zugestellt
und diese ersucht hat, dem Zivilgericht umgehend eine allfällig bestehende
Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob eine Unterstützung
der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren
erforderlich ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die
Zivilgerichtspräsidentin habe sie mit dem Ersuchen an die KESB widerrechtlich
in ihrer Persönlichkeit verletzt, ist folglich unbegründet. Der Antrag der
Beschwerdeführerin, Persönlichkeitsverletzungen der Zivilgerichtspräsidentin zu
verbieten und zu beseitigen, wäre deshalb abzuweisen, wenn auf die Beschwerde
einzutreten wäre.
3.
Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Beschwerde
beantragen zu wollen, dass die vorsorglichen Massnahmen, die sie in ihren
Eingaben an das Zivilgericht beantragt hat, vom Appellationsgericht angeordnet
werden. Auf einen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten, weil das
Zivilgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen in
der angefochtenen Verfügung nicht behandelt hat und die Anordnung vorsorglicher
Massnahmen deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens
bildet. Im Übrigen wäre der Antrag unter anderem deshalb abzuweisen, weil das
Zivilgericht zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf
vorsorgliche Massnahmen vorerst nicht weiter behandelt und der
Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat (vgl. oben E.
2.1) und die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb
ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn ein
allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erst nach Eingang
einer allfälligen verbesserten Eingabe vom Zivilgericht eingeleitet wird (vgl.
oben E. 1.2).
4.
Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 hat das
Zivilgericht die Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 dem
Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zugestellt. Die
Verfügung des Zivilgerichts und die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden von der
Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz mit Verfügung vom
21.
November 2023 im Verfahren BES.2023.135 zu den Akten genommen. Die Eingaben
vom 10., 13. und 14. November 2023 sind an das Zivilgericht adressiert und es
ist auch nicht ersichtlich, dass die Eingaben Anträge enthalten, für die das
Appellationsgericht zuständig wäre. Den Eingaben an das Zivilgericht vom
10.
und 13. November 2023 ist ein Schreiben an den Appellationsgerichtspräsidenten
lic. iur. Marc Oser vom 9. November 2023 beigelegt und der Eingabe an
das Zivilgericht vom 14. November 2023 ist eine Eingabe vom gleichen Tag an die
KESB beigelegt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2023
wurde vom Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser mit
Verfügung vom 15. November 2023 im Verfahren DGS.2023.35 zu den Akten genommen.
Mit dieser Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin, dass angebliche
Persönlichkeitsverletzungen durch zahlreiche Personen gestützt auf
Art. 28a ZGB beseitigt und verboten werden. Wie sich aus ihren Eingaben an
das Zivilgericht vom 10. und 13. November 2023 ergibt, hat die
Beschwerdeführerin selbst erkannt, dass für eine Klage wegen
Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a ZGB erstinstanzlich nicht das
Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist. Deshalb hat sie
die Eingabe vom 9. November 2023 an den Appellationsgerichtspräsidenten lic.
iur. Marc Oser mit Eingabe vom 10. November 2023 dem Zivilgericht zur
Bearbeitung eingereicht. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Anlass,
weiter auf die an das Zivilgericht adressierten Eingaben vom 10., 13. und 14.
November 2023 sowie ihre Beilagen einzugehen.
5.
Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die
Beschwerde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023
nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdeführerin die
Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu tragen (vgl. Art.
106.
Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40
des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von
Gerichtskosten verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Auf die Beschwerde und das Gesuch um
vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren
vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.