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Entscheid

BEZ.2023.84

Verfahrensleitung (BGer 5A_26/2024 vom 18. Januar 2024)

13. Dezember 2023Deutsch11 min

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte beim

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.84

ENTSCHEID

vom 13.

Dezember 2023

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiberin MLaw Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen eine

Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 15. November 2023

betreffend Verfahrensleitung

Sachverhalt

Sachverhalt

A____ (nachfolgend Beschwerdeführerin) reichte beim

Zivilgericht Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 ein. Am 15. November

2023 erliess die Zivilgerichtspräsidentin eine Verfügung mit dem folgenden

Wortlaut:

«Die Eingaben der Gesuchstellerin vom 10., 13. und 14.

November 2023 werden vorläufig zu den Akten genommen sowie dem

Appellationsgericht und der KESB zur allfälligen weiteren Bearbeitung

zugestellt.

Die KESB wird ersucht, dem Zivilgericht umgehend eine

allfällig bestehende Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob

eine Unterstützung der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes)

Verfahren erforderlich ist.

Sofern zivilrechtliche Verfahren beim Zivilgericht

Basel-Stadt eröffnet werden sollen, hat die Gesuchstellerin innert Frist bis 7.

Dezember 2023, einmal erstreckbar, konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre

Anträge zu begründen, so dass die Anforderungen an ein Gesuch oder eine Klage

nach der Schweizerischen Zivilprozessordnung erfüllt sind. Es wird ihr

empfohlen, sich anwaltlich beraten und/oder vertreten zu lassen.

Auf die Erhebung eines Kostenvorschusses wird vorläufig

verzichtet; die spätere Einforderung bleibt vorbehalten.

Hinweis: Die Eingaben der Gesuchstellerin scheinen sich in kurzen

Abständen zu wiederholen und sind weitschweifig. Grundsätzlich ist es an der

Gesuchstellerin, eine Anwältin oder einen Anwalt zu mandatieren. Sollten ihre

Begehren nicht aussichtslos [s]ein, so wird ihre Anwältin oder ihr Anwalt das

Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege näher begründen können. Es wird verwiesen

auf Art. 132 ZPO sowie Art. 117 ZPO.»

Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin am 23.

November 2023 beim Appellationsgericht Beschwerde. Der verfahrensleitende

Appellationsgerichtspräsident zog die Akten des Zivilgerichts bei und sah von

der Einholung von Stellungnahmen ab. Der vorliegende Entscheid erging auf dem

Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Zuständig zum Entscheid über die vorliegende Beschwerde

ist das Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1

Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die unrichtige

Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts

geltend gemacht werden (Art. 320 der Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

1.2

Die Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin

vom 15. November 2023 stellt jedenfalls betreffend die Fristansetzung eine anfechtbare

prozessleitende Verfügung dar (vgl. Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, Zürich 2021, Art. 132 N

1). Bezüglich der Zustellung und des Ersuchens an die Kindes- und

Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) erscheint es fraglich, ob es sich

überhaupt um eine anfechtbare Verfügung im Rechtssinn handelt (verneinend Sterchi, in: Berner Kommentar, 2012,

Art. 69 ZPO N 17). Falls der Verfügungscharakter bejaht würde, wäre

ebenfalls von einer prozessleitenden Verfügung auszugehen. Mangels gesetzlicher

Anordnung ist die Beschwerde im vorliegenden Fall gemäss Art.

319.

lit. b Ziff. 2

ZPO nur zulässig, wenn durch die

angefochtene Verfügung ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht. Die Beschwerdeführerin hat substanziiert zu behaupten und zu

beweisen, dass ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, sofern

dies nicht offenkundig ist (AGE BEZ.2021.14 vom 25. August 2021

E. 1.1, BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 3.2.1 und

BEZ.2019.70 vom 11. Dezember 2019 E. 1.1.1 mit Nachweisen). Weshalb der

Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung ein nicht leicht

wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wird in der Beschwerde nicht

nachvollziehbar dargelegt und ist auch nicht ersichtlich. Die

Beschwerdeführerin beanstandet zwar, dass die Zivilgerichtspräsidentin ihre

Eingabe ohne Einleitung vorsorglicher Massnahmen vorläufig zu den Akten

genommen habe. Sie legt in ihrer Beschwerde aber nicht einmal ansatzweise dar,

weshalb ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn

das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnamen

erst nach Eingang einer allfälligen verbesserten Eingabe einleitet. Ein nicht

leicht wiedergutzumachender Nachteil lässt sich auch nicht mit der Befürchtung

der Beschwerdeführerin begründen, mit dem Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin

um dringende Prüfung, ob eine Unterstützung der Beschwerdeführerin für ein

zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren erforderlich sei, werde die KESB erst

recht dazu verleitet, der Beschwerdeführerin eine Beistandschaft aufzuzwingen.

Die Zustellung der Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin vom 15. November 2023

mit den Eingaben der Beschwerdeführerin vom 10., 13. und 14. November 2023 an

die KESB ist bereits erfolgt und lässt sich nicht mehr rückgängig machen. Ob

sie erwachsenenschutzrechtliche Massnahmen anordnet, entscheidet die KESB

unabhängig vom Ersuchen der Zivilgerichtspräsidentin (vgl. May Canellas, in: Chabloz et al. [Hrsg.], Petit commentaire CPC, Basel 2020, Art. 69 N 15; Jeandin, in: Commentaire romand, 2. Auflage,

Basel 2019, Art. 69 CPC N 9).

Eine Rechtsverzögerungsbeschwerde gemäss Art. 319 lit. c ZPO

ist im vorliegenden Fall ausgeschlossen, weil sich die geltend gemachte

Rechtsverzögerung aus einem selbständig eröffneten Anfechtungsobjekt ergibt

(AGE BEZ.2020.67 vom 10. Februar 2021 E. 2.2 mit Nachweisen). Die

Beschwerdeführerin beruft sich in ihrer Beschwerde auf Art. 450a des

Schweizerischen Zivilgesetzbuchs (ZGB, SR 210) und Art. 49 des

Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021). Diese Bestimmungen betreffen

Beschwerden gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde und gegen auf

öffentliches Recht des Bundes gestützte Verfügungen von

Bundesverwaltungsbehörden und sind daher auf die vorliegende Beschwerde gegen

eine Verfügung der Zivilgerichtspräsidentin und die angebliche

Rechtsverzögerung durch die Zivilgerichtspräsidentin nicht anwendbar. Aus den

vorstehenden Gründen ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Im Übrigen wäre

die Beschwerde aus den nachstehenden Gründen abzuweisen, wenn darauf

einzutreten wäre.

2.

Die Zivilgerichtspräsidentin hat festgestellt, dass die

Eingaben der Beschwerdeführerin weitschweifig seien, und unter Verweis auf Art.

132.

ZPO verfügt, dass die Beschwerdeführerin innert einer einmal erstreckbaren

Frist konkrete Rechtsbegehren zu stellen und ihre Anträge zu begründen hat, so

dass die Anforderungen an ein Gesuch oder eine Klage nach der ZPO erfüllt sind,

sofern zivilrechtliche Verfahren bei Zivilgericht eröffnet werden sollen. Damit

hat die Zivilgerichtspräsidentin der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 132

Abs. 2 ZPO wegen Weitschweifigkeit eine Nachfrist zur Verbesserung ihrer

Eingaben angesetzt. Weshalb die Qualifikation der Eingaben als weitschweifig

unrichtig sein sollte, wird in der Beschwerde nicht ansatzweise dargelegt und

ist auch nicht ersichtlich. Die Behauptung der Beschwerdeführerin, sie «habe

Stunden damit verbracht, möglichst alle Artikel aus diversen Gesetzbüchern

herauszuschreiben und möglichst übersichtlich aufzulisten», widerlegt den

Vorwurf der Weitschweifigkeit offensichtlich nicht. Die Ansetzung einer

Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 2 ZPO ist auch bei Gesuchen um vorsorgliche

Massnahmen zulässig. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin

trotz des Antrags um vorsorgliche Massnahmen nicht zu beanstanden, dass die

Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der Beschwerdeführerin vorerst nicht

weiter behandelt und der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt

hat. Wie bereits erwähnt wird in der Beschwerde im Übrigen nicht ansatzweise

dargelegt, weshalb der Beschwerdeführerin ein nicht leicht wiedergutzumachender

Nachteil drohen sollte, wenn das Zivilgericht ein allfälliges Verfahren

betreffend vorsorgliche Massnamen erst nach Eingang einer allfälligen

verbesserten Eingabe einleitet. Die Verfügung vom 15. November 2023 wurde am

16.

November 2023 mit der Adresse [...] an die Beschwerdeführerin gesendet und

per Gerichtsweibel der KESB zugestellt. Die an die Beschwerdeführerin

adressierte Sendung wurde mit dem Vermerk «Empfänger konnte unter angegebener

Adresse nicht ermittelt werden» zurückgesendet und ging am 20. November 2023

beim Zivilgericht ein. Am 21. November 2023 wurde die Verfügung vom 15.

November 2023 mit der Adresse [...] erneut an die Beschwerdeführerin gesendet.

Diese Sendung wurde am 23. November 2023 der Beschwerdeführerin zugestellt. Die

Verzögerung der Zustellung der Verfügung vom 15. November 2023 an die

Beschwerdeführerin ist somit offensichtlich darauf zurückzuführen, dass in der

Adresse versehentlich zunächst [...] statt [...] angegeben worden ist, und

nicht darauf, dass das Zivilgericht der KESB Handlungszeitraum einräumen

wollte, um Massnahmen gegen die Beschwerdeführerin einzuleiten (vgl. dazu

Beschwerde S. 1). Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Rügen der

Rechtsverzögerung und des parteiischen Verhaltens der Zivilgerichtspräsidentin

unbegründet sind.

Gemäss Art. 69 Abs. 2 ZPO benachrichtigt das Gericht die

KESB, wenn es Schutzmassnamen für geboten hält. Dabei genügt es, dass konkrete

Hinweise dafür bestehen, dass Massnahmen des Erwachsenenschutzes zumindest

geprüft werden müssten (Staehelin/Schweizer,

in: Sutter-Somm et al. [Hrsg.], Kommentar zur ZPO, 3. Auflage, Zürich

2016, Art. 69 N 23). Ein vergleichbarer Massstab ergibt sich daraus, dass Art.

69.

Abs. 2 ZPO ein Anwendungsfall von Art. 443 Abs. 2 ZGB ist (Jeandin, a.a.O., Art. 69 CPC N 8; vgl. May Canellas, a.a.O., Art. 69 N 15) und

zur Begründung der Meldepflicht gemäss dieser Bestimmung genügt, dass die

potentiell meldepflichtige Person davon ausgehen darf, dass möglicherweise

Schutzmassnahmen nötig sind (vgl. Maranta,

in: Basler Kommentar, 7. Auflage 2022, Art. 443 ZGB N 8). Insbesondere

weil die Eingaben der Beschwerdeführerin den Eindruck vermitteln, dass sie

unter Wahnvorstellungen leidet, durfte die Zivilgerichtspräsidentin davon

ausgehen, dass Schutzmassnahmen möglicherweise geboten und zumindest zu prüfen

sind. Daher ist es entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht zu

beanstanden, dass die Zivilgerichtspräsidentin die Eingaben der KESB zugestellt

und diese ersucht hat, dem Zivilgericht umgehend eine allfällig bestehende

Beistandschaft mitzuteilen und/oder dringend zu prüfen, ob eine Unterstützung

der Gesuchstellerin für ein zivilrechtliches (oder anderes) Verfahren

erforderlich ist. Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die

Zivilgerichtspräsidentin habe sie mit dem Ersuchen an die KESB widerrechtlich

in ihrer Persönlichkeit verletzt, ist folglich unbegründet. Der Antrag der

Beschwerdeführerin, Persönlichkeitsverletzungen der Zivilgerichtspräsidentin zu

verbieten und zu beseitigen, wäre deshalb abzuweisen, wenn auf die Beschwerde

einzutreten wäre.

3.

Die Beschwerdeführerin scheint mit ihrer Beschwerde

beantragen zu wollen, dass die vorsorglichen Massnahmen, die sie in ihren

Eingaben an das Zivilgericht beantragt hat, vom Appellationsgericht angeordnet

werden. Auf einen entsprechenden Antrag ist nicht einzutreten, weil das

Zivilgericht den Antrag der Beschwerdeführerin auf vorsorgliche Massnahmen in

der angefochtenen Verfügung nicht behandelt hat und die Anordnung vorsorglicher

Massnahmen deshalb nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens

bildet. Im Übrigen wäre der Antrag unter anderem deshalb abzuweisen, weil das

Zivilgericht zu Recht die Eingaben der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf

vorsorgliche Massnahmen vorerst nicht weiter behandelt und der

Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Verbesserung angesetzt hat (vgl. oben E.

2.1) und die Beschwerdeführerin nicht einmal ansatzweise dargelegt hat, weshalb

ihr ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil drohen sollte, wenn ein

allfälliges Verfahren betreffend vorsorgliche Massnahmen erst nach Eingang

einer allfälligen verbesserten Eingabe vom Zivilgericht eingeleitet wird (vgl.

oben E. 1.2).

4.

Mit der angefochtenen Verfügung vom 15. November 2023 hat das

Zivilgericht die Eingaben vom 10., 13. und 14. November 2023 dem

Appellationsgericht zur allfälligen weiteren Bearbeitung zugestellt. Die

Verfügung des Zivilgerichts und die Eingaben der Beschwerdeführerin wurden von der

Appellationsgerichtspräsidentin lic. iur. Liselotte Henz mit Verfügung vom

21.

November 2023 im Verfahren BES.2023.135 zu den Akten genommen. Die Eingaben

vom 10., 13. und 14. November 2023 sind an das Zivilgericht adressiert und es

ist auch nicht ersichtlich, dass die Eingaben Anträge enthalten, für die das

Appellationsgericht zuständig wäre. Den Eingaben an das Zivilgericht vom

10.

und 13. November 2023 ist ein Schreiben an den Appellationsgerichtspräsidenten

lic. iur. Marc Oser vom 9. November 2023 beigelegt und der Eingabe an

das Zivilgericht vom 14. November 2023 ist eine Eingabe vom gleichen Tag an die

KESB beigelegt. Die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 9. November 2023

wurde vom Appellationsgerichtspräsidenten lic. iur. Marc Oser mit

Verfügung vom 15. November 2023 im Verfahren DGS.2023.35 zu den Akten genommen.

Mit dieser Eingabe beantragt die Beschwerdeführerin, dass angebliche

Persönlichkeitsverletzungen durch zahlreiche Personen gestützt auf

Art. 28a ZGB beseitigt und verboten werden. Wie sich aus ihren Eingaben an

das Zivilgericht vom 10. und 13. November 2023 ergibt, hat die

Beschwerdeführerin selbst erkannt, dass für eine Klage wegen

Persönlichkeitsverletzung gemäss Art. 28a ZGB erstinstanzlich nicht das

Appellationsgericht, sondern das Zivilgericht zuständig ist. Deshalb hat sie

die Eingabe vom 9. November 2023 an den Appellationsgerichtspräsidenten lic.

iur. Marc Oser mit Eingabe vom 10. November 2023 dem Zivilgericht zur

Bearbeitung eingereicht. Aus den vorstehenden Gründen besteht kein Anlass,

weiter auf die an das Zivilgericht adressierten Eingaben vom 10., 13. und 14.

November 2023 sowie ihre Beilagen einzugehen.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass auf die

Beschwerde und das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023

nicht einzutreten ist. Grundsätzlich hätte daher die Beschwerdeführerin die

Gerichtskosten des Verfahrens vor dem Appellationsgericht zu tragen (vgl. Art.

106.

Abs. 1 ZPO). Umständehalber wird jedoch ausnahmsweise in Anwendung von § 40

des Gerichtsgebührenreglements (GGR, SG 154.810) auf die Erhebung von

Gerichtskosten verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Auf die Beschwerde und das Gesuch um

vorsorgliche Massnahmen vom 23. November 2023 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das Verfahren

vor dem Appellationsgericht wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.