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Entscheid

BEZ.2023.85

Verfügung vom 20. November 2023 (BGer 4A_150/2024 vom 14.03.2024)

5. Februar 2024Deutsch3 min

Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt.

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Einzelgericht

BEZ.2023.85

ENTSCHEID

vom 5. Februar 2024

Mitwirkende

Dr. Claudius Gelzer

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Parteien

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner

vertreten durch

Justiz- und

Sicherheitsdepartement

Finanzen und Controlling, Inkasso,

Petersgasse 15, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 20. November 2023

betreffend Verfügung vom 20.

November 2023

Erwägungen

Mit Verfügung

vom 20. November 2023 wies das Zivilgericht im Rechtsöffnungsverfahren V.[...]

eine Verfügung von A____ (Beschwerdeführerin) als verspätet aus dem Recht und

stellte ihr den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. November 2023 im

Dispositiv zu.

Gegen diese

Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2023

(Postaufgabe 1. Dezember 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit

Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde sie zur Leistung eines

Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden

Wirkung im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids des

Zivilgerichts vom 15. November 2023 wurde abgewiesen.

Innert der ihr

gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss

nicht. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (versandt am 4. Januar

2024) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des

Kostenvorschusses eingeräumt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert

Nachfrist geleistet werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am

Sachverhalt

5. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte die

Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt.

Es liege keine Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches vor.

Mit Verfügung

vom 12. Januar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin

in ihrer Beschwerde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege

gestellt habe. Soweit sich ein solches aus der Beilage des

Kostenerlasszeugnisses ergeben sollte, wurde dieses abgewiesen. Der

Beschwerdeführerin wurde erneut eine Nachfrist für die Leistung des

Kostenvorschusses gesetzt und sie wurde erneut hingewiesen, dass auf ihre

Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert

Nachfrist geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung

[ZPO, SR 272]). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar

2024 zugestellt.

Innert der

Nachfrist gemäss Verfügung vom 12. Januar 2024 leistete die

Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im

Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.

Auf die Erhebung

von Gerichtskosten wird verzichtet.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):

://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung

des Zivilgerichts vom 20. November 2023 wird nicht eingetreten.

Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das

Erwägungen

Beschwerdeverfahren wird verzichtet.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

-

Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.