BEZ.2023.85
Verfügung vom 20. November 2023 (BGer 4A_150/2024 vom 14.03.2024)
5. Februar 2024Deutsch3 min
Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt.
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Einzelgericht
BEZ.2023.85
ENTSCHEID
vom 5. Februar 2024
Mitwirkende
Dr. Claudius Gelzer
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Naime Süer
Parteien
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Kanton Basel-Stadt Beschwerdegegner
vertreten durch
Justiz- und
Sicherheitsdepartement
Finanzen und Controlling, Inkasso,
Petersgasse 15, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 20. November 2023
betreffend Verfügung vom 20.
November 2023
Erwägungen
Mit Verfügung
vom 20. November 2023 wies das Zivilgericht im Rechtsöffnungsverfahren V.[...]
eine Verfügung von A____ (Beschwerdeführerin) als verspätet aus dem Recht und
stellte ihr den Rechtsöffnungsentscheid vom 15. November 2023 im
Dispositiv zu.
Gegen diese
Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 21. November 2023
(Postaufgabe 1. Dezember 2023) Beschwerde an das Appellationsgericht. Mit
Verfügung vom 13. Dezember 2023 wurde sie zur Leistung eines
Kostenvorschusses von CHF 200.– aufgefordert. Das Gesuch um Anordnung der aufschiebenden
Wirkung im Hinblick auf eine allfällige Anfechtung des Entscheids des
Zivilgerichts vom 15. November 2023 wurde abgewiesen.
Innert der ihr
gesetzten Frist leistete die Beschwerdeführerin den verlangten Kostenvorschuss
nicht. Mit Verfügung vom 29. Dezember 2023 (versandt am 4. Januar
2024) wurde der Beschwerdeführerin eine Nachfrist zur Leistung des
Kostenvorschusses eingeräumt. Sie wurde darauf hingewiesen, dass auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert
Nachfrist geleistet werde. Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am
Sachverhalt
5. Januar 2024 zugestellt. Mit Eingabe vom 8. Januar 2024 machte die
Beschwerdeführerin geltend, sie habe der Beschwerde ein Kostenerlasszeugnis beigelegt.
Es liege keine Begründung für die Abweisung des Kostenerlassgesuches vor.
Mit Verfügung
vom 12. Januar 2024 wurde darauf hingewiesen, dass die Beschwerdeführerin
in ihrer Beschwerde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gestellt habe. Soweit sich ein solches aus der Beilage des
Kostenerlasszeugnisses ergeben sollte, wurde dieses abgewiesen. Der
Beschwerdeführerin wurde erneut eine Nachfrist für die Leistung des
Kostenvorschusses gesetzt und sie wurde erneut hingewiesen, dass auf ihre
Beschwerde nicht eingetreten werde, wenn der Kostenvorschuss nicht innert
Nachfrist geleistet werde (Art. 101 Abs. 3 der Zivilprozessordnung
[ZPO, SR 272]). Die Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 24. Januar
2024 zugestellt.
Innert der
Nachfrist gemäss Verfügung vom 12. Januar 2024 leistete die
Beschwerdeführerin den Kostenvorschuss nicht. Auf die Beschwerde ist daher im
Einklang mit Art. 101 Abs. 3 ZPO nicht einzutreten.
Auf die Erhebung
von Gerichtskosten wird verzichtet.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Einzelgericht):
://: Auf die Beschwerde gegen die Verfügung
des Zivilgerichts vom 20. November 2023 wird nicht eingetreten.
Auf die Erhebung von Gerichtskosten für das
Erwägungen
Beschwerdeverfahren wird verzichtet.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Beschwerdegegner
-
Zivilgericht Basel-Stadt
-
Rechnungswesen Gerichte Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.