BEZ.2023.86
Rechtsöffnung
18. April 2024Deutsch13 min
Nr. […] setzte B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Dreiergericht
BEZ.2023.86
ENTSCHEID
vom 18. April 2024
Mitwirkende
Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius
Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o.
Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos
Parteien
A____ Beschwerdeführer
[…]
gegen
B____
Beschwerdegegnerin
[…]
vertreten durch […], Advokat,
[…]
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid des Zivilgerichts
vom 26. September 2023
betreffend Rechtsöffnung
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Betreibung
Nr. […] setzte B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge
in Höhe von CHF 9'478.15 nebst Zins 5% seit 1. September 2019 in
Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023 wurde dem Schuldner am 2.
Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am
22. Mai 2023 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung
der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt CHF 2'859.40 zuzüglich Zins zu 5 %
seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Mit Entscheid vom
26. September 2023 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin die definitive
Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'859.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar
2023. Das weitergehende Begehren der Gläubigerin wurde indessen abgewiesen. Der
Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 200.– sowie eine
Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.
Gegen diesen
Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass
der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben und das
Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten
auf dem Zirkulationsweg ergangen.
Erwägungen
Erwägungen
1.
1.1
Als
nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts
nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,
SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit
Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).
Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des
Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation
der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde
können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige
Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das
Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327
Abs. 2 ZPO).
1.2
Die
Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit
Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen
(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete
Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am 24. November
2023.
zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe
4.
Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die
frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Gesuch vom
22.
Mai 2023 ersuchte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. […] des
Betreibungsamts Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
für die Gläubigerin für September 2019 bis Dezember 2020 von insgesamt CHF
2'859.40 entsprechend EUR 2'898.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September
2019.
sowie für die Betreibungskosten. Das Zivilgericht stellte fest, dass sich
die Gläubigerin auf einen vor dem Amtsgericht Lörrach abgeschlossenen gerichtlichen
Vergleich vom 12. April 2016 und einen Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom
20.
November 2020 stütze. Es erklärte den gerichtlichen Vergleich und den
Beschluss vorfrageweise für vollstreckbar, erkannte, dass es sich dabei um definitive
Rechtsöffnungstitel handle, und erteilte der Gläubigerin für den Betrag von CHF
2'859.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung.
Das weitergehende Begehren wies es ab. Die eingehende Begründung des angefochtenen
Entscheids überzeugt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Folgenden
wird nur noch auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen eingegangen.
3.
Der Schuldner
macht sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident, der den angefochtenen
Entscheid als Einzelgericht gefällt hat, sei befangen gewesen. Die Befangenheit
scheint er mit der Behauptung begründen zu wollen, der Gerichtspräsident habe
angebliche Betrüge und angeblich falsche Angaben des Rechtsanwalts der Gläubigerin
zu verschleiern versucht und sei korrupt. Diese Vorwürfe gegenüber dem
Gerichtspräsidenten entbehren jeglicher Grundlage. Weiter will der Schuldner
die angebliche Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten möglicherweise mit der
folgenden Behauptung begründen: «Ich weiβ das Sie Nachbar vom Zivilgericht
sind und sich auch persönlich kennen.» Der erste Teil dieser Behauptung könnte
sich darauf beziehen, dass sich die Kanzlei des […] gut […]m vom Zivilgericht
entfernt befindet. Dies begründet offensichtlich keinen Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit. Wer wen angeblich persönlich kennen soll,
bleibt unklar. Dies kann offenbleiben, weil blosse persönliche Bekanntschaft
bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht genügt, um den Anschein der
Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.
Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 18; Sutter-Somm/Seiler,
Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 47 N 13). Damit ist die Rüge der
Befangenheit unbegründet. Für den Fall, dass sich der vorstehend zitierte Satz
auf die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen des
Appellationsgerichts beziehen sollte, ist festzuhalten, dass die Umstände, dass
sich das Zivilgericht unmittelbar neben dem Appellationsgericht befindet und
der Zivilgerichtspräsident den Gerichtspersonen des Appellationsgerichts
persönlich bekannt ist, offensichtlich auch keinen Anschein der Befangenheit
oder Voreingenommenheit einer Gerichtsperson des Appellationsgerichts
begründen.
4.
4.1
Der
Schuldner macht sinngemäss geltend, gemäss einem Vertrag vom 4. März 2014
habe er per 1. Juli 2017 über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt. Die
Unterhaltsbeiträge seien mit diesem Guthaben verrechnet worden. Daher sei die
Schuld getilgt. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 2) behauptete er, aktuell
verfüge er über ein Guthaben für vorausgezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von
EUR 13'770.– und ein Guthaben für zu viel bezahlte
Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 15'390.–. Dieser Einwand ist unbegründet.
Zunächst steht
die sinngemässe Behauptung, die ganze in Betreibung gesetzte Forderung sei
getilgt, in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Schuldners. Auf der von der
Gläubigerin eingereichten tabellarischen Übersicht ihrer Forderungen hat der
Schuldner handschriftlich gewisse Zahlen korrigiert und «richtige Summe 1245.30
€» vermerkt (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Damit hat er die
Forderung im Umfang von EUR 1'245.30 anerkannt und zugestanden, dass sie in
diesem Umfang weder durch Zahlung noch durch Verrechnung getilgt worden ist.
Die handschriftlichen Korrekturen sind unbegründet, wie das Zivilgericht mit
überzeugender Begründung festgestellt hat. Da sich der Schuldner mit diesen
Erwägungen überhaupt nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung vollumfänglich
auf den angefochtenen Entscheid (E. 2.5) verwiesen werden.
Der Schuldner
hat einen Vertrag vom 4. März 2014 zwischen ihm und der Mutter der Gläubigerin
eingereicht, gemäss dem er im Jahr 2011 Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge
geleistet habe für spätere Verrechnung von Mehraufwand, Sonderausgaben und
Kindesunterhaltszahlungsunterbruch bis zum 30. September 2017 und ab dem 1.
Oktober 2017 das Restguthaben mit den laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen
verrechnet werde (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Mit dem
angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
für September 2019 bis Dezember 2020 erteilt. Massgebend ist daher, ob der
Schuldner am 1. September 2019 noch über ein Guthaben verfügt hat. Dass in den
vom Schuldner genannten Zeitpunkten (1. Juli 2017 und 14. Juni 2023) oder am
1.
September 2019 tatsächlich ein Guthaben des Schuldners bestanden hat,
hat er nicht ansatzweise bewiesen. Gemäss einer wohl vom Schuldner erstellten
Aufstellung (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023) soll er Ende Juli
2015.
über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt haben. Gemäss Ziff. 5 des
Vertrags vom 4. März 2014 soll die vom Schuldner geführte
Zahlungsnachweisliste für alle Beteiligten verbindlich sein (vgl. dazu
Stellungnahme vom 14. Juni 2023, S. 3). Ob diese Klausel gültig ist, erscheint
höchst fraglich, weil die Kindsmutter und die Kinder damit der Willkür des
Schuldners ausgeliefert werden, kann mangels Entscheidwesentlichkeit im
vorliegenden Fall aber offenbleiben. Selbst wenn die Aufstellung verbindlich
wäre, belegte sie nicht ansatzweise, dass der Schuldner per 1. Juli 2017, 1.
September 2019 oder 14. Juni 2023 noch über ein Guthaben verfügt hat. Gemäss
der Aufstellung wurden die Unterhaltsbeiträge für drei Kinder des Schuldners
für die Monate August und September 2015 teilweise durch Verrechnung mit dem
Guthaben des Schuldners getilgt. Für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2019
ist der Schuldner eine Aufstellung schuldig geblieben, obwohl die erwähnte
Aufstellung den Stand am 2. Februar 2018 wiedergeben und zusätzlich zu den drei
eingereichten Seiten noch drei weitere Seiten umfassen soll. Selbst wenn er entsprechend
der Aufstellung Ende Juli 2015 noch über ein Guthaben von EUR 29'890.00 verfügt
hätte, wäre es daher ohne weiteres möglich, dass sein Guthaben im Juli 2017,
September 2019 oder Juni 2023 längst durch Verrechnung mit
Kindesunterhaltsbeiträgen aufgebraucht gewesen wäre. Der Schuldner hat für die
Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin für die Zeit von September 2019 bis März
2023.
eine zweite Aufstellung eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 14.
Juni 2023). Dabei kann es sich nicht um die Zahlungsnachweisliste handeln, die
gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 verbindlich sein soll, weil sie
eine andere Darstellung aufweist als die erste Aufstellung und Angaben zu den
Unterhaltsbeiträgen für die anderen beiden Kinder sowie insbesondere zur
jeweiligen Höhe des angeblichen Guthabens des Schuldners fehlen. Im Übrigen
könnte die Zahlungsnachweisliste des Schuldners selbst unter der Annahme, dass
Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 gültig sei, höchstens dann verbindlich
sein, wenn sie lückenlos wäre. Wie bereits erwähnt hat der Schuldner betreffend
die Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin für die Zeit von Oktober 2015 bis
August 2019 aber überhaupt keine Aufstellung eingereicht. Schliesslich hat er
selbst zugestanden, dass die zweite Aufstellung falsch ist. Gemäss dieser
sollen für die Zeit von September 2019 bis Dezember 2020 keine
Unterhaltsbeiträge mehr offen sein. Mit seinen bereits erwähnten
handschriftlichen Anmerkungen auf der von der Gläubigerin eingereichten
tabellarischen Übersicht ihrer Forderungen (Beilage zur Stellungnahme vom 14.
Juni 2023) hat er für diese Zeit jedoch eine Forderung von EUR 1'245.30
anerkannt.
Gemäss Schreiben
seiner Rechtsanwältin vom 27. Januar 2023 (Beilage zur Stellungnahme vom 14.
Juni 2023) besteht aus der Zeit vor der Errichtung der Unterhaltstitel zwar
noch ein Guthaben zu Gunsten des Schuldners von EUR 13'770.–. Dabei handelt es
sich aber um eine blosse Parteibehauptung. Im Übrigen erklärte die
Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023, sie könne derzeit keine
Rückstandsberechnung für die Gläubigerin erstellen, weil sie von der Gegenseite
kein Forderungskonto erhalten hätten, aus dem die beanspruchten Rückstände
ersichtlich wären, nach der Errichtung der Unterhaltstitel Rückstände
aufgelaufen seien und eine Zeit lang Unterhaltsvorschuss bezogen worden sei und
die Unterhaltsansprüche daher auf das Landratsamt übergegangen seien. Somit
weiss offensichtlich selbst die Rechtsanwältin des Schuldners nicht, ob er
überhaupt noch über ein Guthaben verfügt hat. Im Übrigen spricht der
gerichtliche Vergleich gegen ein Guthaben des Schuldners. In der Sitzung des Amtsgerichts
Lörrach vom 12. April 2016 schlossen die Gläubigerin, vertreten durch ihre
Mutter, und der Schuldner einen Vergleich. Damit verpflichtete sich der
Schuldner, der Gläubigerin zuhanden ihrer Mutter rückwirkend ab April 2015
Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen
Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds (Ziff. 1) und ab Mai 2016
Mehrbedarf in Höhe von EUR 55.00 (Ziff. 2) zu bezahlen (Beilage 2 zum Gesuch
vom 22. Mai 2023). Es ist davon auszugehen, dass eine bereits erfolgte
Tilgung der rückwirkend vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch Zahlung oder
Verrechnung und ein Guthaben des damals anwaltlich vertretenen Schuldners im
Vergleich oder im Protokoll der Sitzung erwähnt worden wären. Dies ist jedoch
nicht der Fall. Aus der behaupteten Weigerung der Mutter der Gläubigerin, mit
der Anwältin des Schuldners zusammenzuarbeiten, kann er nichts zu seinen
Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Anwältin
selbst alle für eine Rückstandsberechnung erforderlichen Angaben hätte liefern
können. Seine eigenen Unterhaltszahlungen müssten ihm bekannt sein. Da er zwei
Rückstandsberechnungen eingereicht hat, aus denen die Unterhaltsvorschüsse
ersichtlich sind (Beilagen zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023), ist
anzunehmen, dass er sich auch von diesen ohne weiteres Kenntnis hätte
verschaffen können.
4.2
Der
Schuldner wirft dem Rechtsanwalt der Gläubigerin Betrug vor. Ein allfälliger
Betrug könnte höchstens relevant sein, wenn er den Gegenstand des vorliegenden
Verfahrens beträfe. Diesbezüglich entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage.
Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Schuldners keine Rede davon sein,
dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin in der tabellarischen Übersicht der
Forderungen der Gläubigerin (Beilage 4 zum Gesuch vom 22. Mai 2023) vorsätzlich
falsche Angaben gemacht habe. Die Gläubigerin hat zugestanden, dass ihr beim
Erstellen der Tabelle ein Fehler zugunsten des Schuldners unterlaufen ist,
indem sie die durchschnittlichen Unterhaltsvorschüsse für September 2019 bis
Januar 2020 statt mit EUR 103.70 mit EUR 116.– angegeben hat, und hat sich
auf diesem Fehler zugunsten des Schuldners behaften lassen (Eingabe vom 17.
August 2023 S. 2; angefochtener Entscheid E. 2.5). Im Übrigen hat das Zivilgericht
mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Angaben in der tabellarischen
Übersicht der Forderungen der Gläubigerin korrekt sind (vgl. angefochtener
Entscheid E. 2.5). Da sich der Schuldner in seiner Beschwerde mit diesen Erwägungen
nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen
Entscheid verwiesen werden. Betreffend andere Gegenstände ist auf den Vorwurf
des Betrugs mangels Entscheidwesentlichkeit nicht weiter einzugehen.
4.3
Gegenstand
des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die vorfrageweise
Vollstreckbarerklärung eines gerichtlichen Vergleichs vom 12. April 2016 und
eines Gerichtsbeschlusses vom 20. November 2020 sowie die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge
für die Gläubigerin für September 2019 bis Dezember 2020 zuzüglich Zins. Ein
erheblicher Teil der Ausführungen des Schuldners betreffen
Schuldneranweisungen, Unterhaltsbeiträge für andere Perioden oder
Unterhaltsbeiträge für eine andere Tochter als die Gläubigerin oder einen Sohn
des Schuldners. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Daher ist darauf
nicht weiter einzugehen.
5.
Aus den
vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem
Verfahrensausgang hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu
tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von
Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum
Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF
300.– festgesetzt.
Demgemäss
erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des
Zivilgerichts vom 26. September 2023 (V.2023.569) wird abgewiesen.
Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens
von CHF 300.–.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführer
-
Beschwerdegegnerin
-
Zivilgericht Basel-Stadt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Der a.o. Gerichtsschreiber
MLaw Philip Vlahos
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,
wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG
erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis
bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage
von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht
dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an
deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des
Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre
Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich
aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in
Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in
der gleichen Rechtsschrift einzureichen.