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Entscheid

BEZ.2023.86

Rechtsöffnung

18. April 2024Deutsch13 min

Nr. […] setzte B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.86

ENTSCHEID

vom 18. April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o.

Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[…]

gegen

B____

Beschwerdegegnerin

[…]

vertreten durch […], Advokat,

[…]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. September 2023

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Betreibung

Nr. […] setzte B____ (Gläubigerin) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für Unterhaltsbeiträge

in Höhe von CHF 9'478.15 nebst Zins 5% seit 1. September 2019 in

Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 18. Januar 2023 wurde dem Schuldner am 2.

Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags Rechtsvorschlag erhob. Am

22. Mai 2023 ersuchte die Gläubigerin das Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung

der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt CHF 2'859.40 zuzüglich Zins zu 5 %

seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten. Mit Entscheid vom

26. September 2023 erteilte das Zivilgericht der Gläubigerin die definitive

Rechtsöffnung für den Betrag von CHF 2'859.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar

2023. Das weitergehende Begehren der Gläubigerin wurde indessen abgewiesen. Der

Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten von CHF 200.– sowie eine

Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss, dass

der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben und das

Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des

Appellationsgerichts (§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation

der Gerichte und der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde

können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige

Feststellung des Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das

Beschwerdegericht kann aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327

Abs. 2 ZPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete

Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am 24. November

2023.

zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022 (Postaufgabe

4.

Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist eingehalten. Auf die

frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Gesuch vom

22.

Mai 2023 ersuchte die Gläubigerin in der Betreibung Nr. […] des

Betreibungsamts Basel-Stadt um definitive Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge

für die Gläubigerin für September 2019 bis Dezember 2020 von insgesamt CHF

2'859.40 entsprechend EUR 2'898.80 zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September

2019.

sowie für die Betreibungskosten. Das Zivilgericht stellte fest, dass sich

die Gläubigerin auf einen vor dem Amtsgericht Lörrach abgeschlossenen gerichtlichen

Vergleich vom 12. April 2016 und einen Beschluss des Amtsgerichts Lörrach vom

20.

November 2020 stütze. Es erklärte den gerichtlichen Vergleich und den

Beschluss vorfrageweise für vollstreckbar, erkannte, dass es sich dabei um definitive

Rechtsöffnungstitel handle, und erteilte der Gläubigerin für den Betrag von CHF

2'859.40 nebst Zins zu 5 % seit dem 18. Januar 2023 definitive Rechtsöffnung.

Das weitergehende Begehren wies es ab. Die eingehende Begründung des angefochtenen

Entscheids überzeugt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen werden. Im Folgenden

wird nur noch auf die mit der Beschwerde vorgebrachten Rügen eingegangen.

3.

Der Schuldner

macht sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident, der den angefochtenen

Entscheid als Einzelgericht gefällt hat, sei befangen gewesen. Die Befangenheit

scheint er mit der Behauptung begründen zu wollen, der Gerichtspräsident habe

angebliche Betrüge und angeblich falsche Angaben des Rechtsanwalts der Gläubigerin

zu verschleiern versucht und sei korrupt. Diese Vorwürfe gegenüber dem

Gerichtspräsidenten entbehren jeglicher Grundlage. Weiter will der Schuldner

die angebliche Befangenheit des Zivilgerichtspräsidenten möglicherweise mit der

folgenden Behauptung begründen: «Ich weiβ das Sie Nachbar vom Zivilgericht

sind und sich auch persönlich kennen.» Der erste Teil dieser Behauptung könnte

sich darauf beziehen, dass sich die Kanzlei des […] gut […]m vom Zivilgericht

entfernt befindet. Dies begründet offensichtlich keinen Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit. Wer wen angeblich persönlich kennen soll,

bleibt unklar. Dies kann offenbleiben, weil blosse persönliche Bekanntschaft

bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht genügt, um den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, 3.

Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 18; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 47 N 13). Damit ist die Rüge der

Befangenheit unbegründet. Für den Fall, dass sich der vorstehend zitierte Satz

auf die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen des

Appellationsgerichts beziehen sollte, ist festzuhalten, dass die Umstände, dass

sich das Zivilgericht unmittelbar neben dem Appellationsgericht befindet und

der Zivilgerichtspräsident den Gerichtspersonen des Appellationsgerichts

persönlich bekannt ist, offensichtlich auch keinen Anschein der Befangenheit

oder Voreingenommenheit einer Gerichtsperson des Appellationsgerichts

begründen.

4.

4.1

Der

Schuldner macht sinngemäss geltend, gemäss einem Vertrag vom 4. März 2014

habe er per 1. Juli 2017 über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt. Die

Unterhaltsbeiträge seien mit diesem Guthaben verrechnet worden. Daher sei die

Schuld getilgt. Mit Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 2) behauptete er, aktuell

verfüge er über ein Guthaben für vorausgezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von

EUR 13'770.– und ein Guthaben für zu viel bezahlte

Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 15'390.–. Dieser Einwand ist unbegründet.

Zunächst steht

die sinngemässe Behauptung, die ganze in Betreibung gesetzte Forderung sei

getilgt, in Widerspruch zu den eigenen Angaben des Schuldners. Auf der von der

Gläubigerin eingereichten tabellarischen Übersicht ihrer Forderungen hat der

Schuldner handschriftlich gewisse Zahlen korrigiert und «richtige Summe 1245.30

€» vermerkt (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Damit hat er die

Forderung im Umfang von EUR 1'245.30 anerkannt und zugestanden, dass sie in

diesem Umfang weder durch Zahlung noch durch Verrechnung getilgt worden ist.

Die handschriftlichen Korrekturen sind unbegründet, wie das Zivilgericht mit

überzeugender Begründung festgestellt hat. Da sich der Schuldner mit diesen

Erwägungen überhaupt nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung vollumfänglich

auf den angefochtenen Entscheid (E. 2.5) verwiesen werden.

Der Schuldner

hat einen Vertrag vom 4. März 2014 zwischen ihm und der Mutter der Gläubigerin

eingereicht, gemäss dem er im Jahr 2011 Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge

geleistet habe für spätere Verrechnung von Mehraufwand, Sonderausgaben und

Kindesunterhaltszahlungsunterbruch bis zum 30. September 2017 und ab dem 1.

Oktober 2017 das Restguthaben mit den laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen

verrechnet werde (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023). Mit dem

angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge

für September 2019 bis Dezember 2020 erteilt. Massgebend ist daher, ob der

Schuldner am 1. September 2019 noch über ein Guthaben verfügt hat. Dass in den

vom Schuldner genannten Zeitpunkten (1. Juli 2017 und 14. Juni 2023) oder am

1.

September 2019 tatsächlich ein Guthaben des Schuldners bestanden hat,

hat er nicht ansatzweise bewiesen. Gemäss einer wohl vom Schuldner erstellten

Aufstellung (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023) soll er Ende Juli

2015.

über ein Guthaben von EUR 29'890.– verfügt haben. Gemäss Ziff. 5 des

Vertrags vom 4. März 2014 soll die vom Schuldner geführte

Zahlungsnachweisliste für alle Beteiligten verbindlich sein (vgl. dazu

Stellungnahme vom 14. Juni 2023, S. 3). Ob diese Klausel gültig ist, erscheint

höchst fraglich, weil die Kindsmutter und die Kinder damit der Willkür des

Schuldners ausgeliefert werden, kann mangels Entscheidwesentlichkeit im

vorliegenden Fall aber offenbleiben. Selbst wenn die Aufstellung verbindlich

wäre, belegte sie nicht ansatzweise, dass der Schuldner per 1. Juli 2017, 1.

September 2019 oder 14. Juni 2023 noch über ein Guthaben verfügt hat. Gemäss

der Aufstellung wurden die Unterhaltsbeiträge für drei Kinder des Schuldners

für die Monate August und September 2015 teilweise durch Verrechnung mit dem

Guthaben des Schuldners getilgt. Für die Zeit von Oktober 2015 bis August 2019

ist der Schuldner eine Aufstellung schuldig geblieben, obwohl die erwähnte

Aufstellung den Stand am 2. Februar 2018 wiedergeben und zusätzlich zu den drei

eingereichten Seiten noch drei weitere Seiten umfassen soll. Selbst wenn er entsprechend

der Aufstellung Ende Juli 2015 noch über ein Guthaben von EUR 29'890.00 verfügt

hätte, wäre es daher ohne weiteres möglich, dass sein Guthaben im Juli 2017,

September 2019 oder Juni 2023 längst durch Verrechnung mit

Kindesunterhaltsbeiträgen aufgebraucht gewesen wäre. Der Schuldner hat für die

Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin für die Zeit von September 2019 bis März

2023.

eine zweite Aufstellung eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 14.

Juni 2023). Dabei kann es sich nicht um die Zahlungsnachweisliste handeln, die

gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 verbindlich sein soll, weil sie

eine andere Darstellung aufweist als die erste Aufstellung und Angaben zu den

Unterhaltsbeiträgen für die anderen beiden Kinder sowie insbesondere zur

jeweiligen Höhe des angeblichen Guthabens des Schuldners fehlen. Im Übrigen

könnte die Zahlungsnachweisliste des Schuldners selbst unter der Annahme, dass

Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 gültig sei, höchstens dann verbindlich

sein, wenn sie lückenlos wäre. Wie bereits erwähnt hat der Schuldner betreffend

die Unterhaltsbeiträge für die Gläubigerin für die Zeit von Oktober 2015 bis

August 2019 aber überhaupt keine Aufstellung eingereicht. Schliesslich hat er

selbst zugestanden, dass die zweite Aufstellung falsch ist. Gemäss dieser

sollen für die Zeit von September 2019 bis Dezember 2020 keine

Unterhaltsbeiträge mehr offen sein. Mit seinen bereits erwähnten

handschriftlichen Anmerkungen auf der von der Gläubigerin eingereichten

tabellarischen Übersicht ihrer Forderungen (Beilage zur Stellungnahme vom 14.

Juni 2023) hat er für diese Zeit jedoch eine Forderung von EUR 1'245.30

anerkannt.

Gemäss Schreiben

seiner Rechtsanwältin vom 27. Januar 2023 (Beilage zur Stellungnahme vom 14.

Juni 2023) besteht aus der Zeit vor der Errichtung der Unterhaltstitel zwar

noch ein Guthaben zu Gunsten des Schuldners von EUR 13'770.–. Dabei handelt es

sich aber um eine blosse Parteibehauptung. Im Übrigen erklärte die

Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023, sie könne derzeit keine

Rückstandsberechnung für die Gläubigerin erstellen, weil sie von der Gegenseite

kein Forderungskonto erhalten hätten, aus dem die beanspruchten Rückstände

ersichtlich wären, nach der Errichtung der Unterhaltstitel Rückstände

aufgelaufen seien und eine Zeit lang Unterhaltsvorschuss bezogen worden sei und

die Unterhaltsansprüche daher auf das Landratsamt übergegangen seien. Somit

weiss offensichtlich selbst die Rechtsanwältin des Schuldners nicht, ob er

überhaupt noch über ein Guthaben verfügt hat. Im Übrigen spricht der

gerichtliche Vergleich gegen ein Guthaben des Schuldners. In der Sitzung des Amtsgerichts

Lörrach vom 12. April 2016 schlossen die Gläubigerin, vertreten durch ihre

Mutter, und der Schuldner einen Vergleich. Damit verpflichtete sich der

Schuldner, der Gläubigerin zuhanden ihrer Mutter rückwirkend ab April 2015

Kindesunterhalt in Höhe von 110 % des Mindestunterhalts der jeweiligen

Altersstufe abzüglich hälftigen Kindergelds (Ziff. 1) und ab Mai 2016

Mehrbedarf in Höhe von EUR 55.00 (Ziff. 2) zu bezahlen (Beilage 2 zum Gesuch

vom 22. Mai 2023). Es ist davon auszugehen, dass eine bereits erfolgte

Tilgung der rückwirkend vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch Zahlung oder

Verrechnung und ein Guthaben des damals anwaltlich vertretenen Schuldners im

Vergleich oder im Protokoll der Sitzung erwähnt worden wären. Dies ist jedoch

nicht der Fall. Aus der behaupteten Weigerung der Mutter der Gläubigerin, mit

der Anwältin des Schuldners zusammenzuarbeiten, kann er nichts zu seinen

Gunsten ableiten. Es ist davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Anwältin

selbst alle für eine Rückstandsberechnung erforderlichen Angaben hätte liefern

können. Seine eigenen Unterhaltszahlungen müssten ihm bekannt sein. Da er zwei

Rückstandsberechnungen eingereicht hat, aus denen die Unterhaltsvorschüsse

ersichtlich sind (Beilagen zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023), ist

anzunehmen, dass er sich auch von diesen ohne weiteres Kenntnis hätte

verschaffen können.

4.2

Der

Schuldner wirft dem Rechtsanwalt der Gläubigerin Betrug vor. Ein allfälliger

Betrug könnte höchstens relevant sein, wenn er den Gegenstand des vorliegenden

Verfahrens beträfe. Diesbezüglich entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage.

Insbesondere kann entgegen der Ansicht des Schuldners keine Rede davon sein,

dass der Rechtsanwalt der Gläubigerin in der tabellarischen Übersicht der

Forderungen der Gläubigerin (Beilage 4 zum Gesuch vom 22. Mai 2023) vorsätzlich

falsche Angaben gemacht habe. Die Gläubigerin hat zugestanden, dass ihr beim

Erstellen der Tabelle ein Fehler zugunsten des Schuldners unterlaufen ist,

indem sie die durchschnittlichen Unterhaltsvorschüsse für September 2019 bis

Januar 2020 statt mit EUR 103.70 mit EUR 116.– angegeben hat, und hat sich

auf diesem Fehler zugunsten des Schuldners behaften lassen (Eingabe vom 17.

August 2023 S. 2; angefochtener Entscheid E. 2.5). Im Übrigen hat das Zivilgericht

mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die Angaben in der tabellarischen

Übersicht der Forderungen der Gläubigerin korrekt sind (vgl. angefochtener

Entscheid E. 2.5). Da sich der Schuldner in seiner Beschwerde mit diesen Erwägungen

nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung vollumfänglich auf den angefochtenen

Entscheid verwiesen werden. Betreffend andere Gegenstände ist auf den Vorwurf

des Betrugs mangels Entscheidwesentlichkeit nicht weiter einzugehen.

4.3

Gegenstand

des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind die vorfrageweise

Vollstreckbarerklärung eines gerichtlichen Vergleichs vom 12. April 2016 und

eines Gerichtsbeschlusses vom 20. November 2020 sowie die Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge

für die Gläubigerin für September 2019 bis Dezember 2020 zuzüglich Zins. Ein

erheblicher Teil der Ausführungen des Schuldners betreffen

Schuldneranweisungen, Unterhaltsbeiträge für andere Perioden oder

Unterhaltsbeiträge für eine andere Tochter als die Gläubigerin oder einen Sohn

des Schuldners. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Daher ist darauf

nicht weiter einzugehen.

5.

Aus den

vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde abzuweisen ist. Bei diesem

Verfahrensausgang hat der Schuldner die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu

tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten werden in Anwendung von

Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der Gebührenverordnung zum

Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV SchKG, SR 281.35) auf CHF

300.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. September 2023 (V.2023.569) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 300.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegnerin

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die subsidiäre

Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG), ergibt sich

aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl Beschwerde in

Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide Rechtsmittel in

der gleichen Rechtsschrift einzureichen.