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Entscheid

BEZ.2023.87

Rechtsöffnung

18. April 2024Deutsch14 min

Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Dreiergericht

BEZ.2023.87

ENTSCHEID

vom 18. April 2024

Mitwirkende

Dr. Olivier Steiner, Dr. Claudius

Gelzer, lic. iur. André Equey

und

a.o. Gerichtsschreiber MLaw Philip Vlahos

Parteien

A____ Beschwerdeführer

[...]

gegen

B____ Beschwerdegegner

[...]

vertreten durch [...], Advokat,

[...]

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid des Zivilgerichts

vom 26. September 2023

betreffend Rechtsöffnung

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Betreibung

Nr. [...] setzte B____ (Gläubiger) gegen A____ (Schuldner) eine Forderung für

Unterhaltsbeiträge in Höhe von CHF 3'032.65 nebst Zins 5% seit 1.

September 2019 in Betreibung. Der Zahlungsbefehl vom 19. Januar 2023 wurde dem

Schuldner am 2. Februar 2023 zugestellt, wogegen dieser gleichentags

Rechtsvorschlag erhob. Mit Eingabe vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger das

Zivilgericht Basel-Stadt um Erteilung der definitiven Rechtsöffnung für insgesamt

CHF 3'032.65. zuzüglich Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die

Betreibungskosten. Mit Entscheid vom 26. September 2023 erteilte das Zivilgericht

dem Gläubiger die definitive Rechtsöffnung für den Betrag von 3'032.65 nebst

Zins 5% seit 19. Januar 2023. Das weitergehende Begehren des Gläubigers wurde

indessen abgewiesen. Der Schuldner wurde zudem verpflichtet, die Gerichtskosten

von CHF 250.– sowie eine Parteientschädigung von CHF 375.– zu bezahlen.

Gegen diesen

Entscheid hat der Schuldner Beschwerde erhoben. Darin beantragt er sinngemäss,

dass der angefochtene Entscheid vom 26. September 2023 aufzuheben sei und das

Rechtsöffnungsgesuch abzuweisen sei. Der Entscheid ist unter Beizug der Akten

auf dem Zirkulationsweg ergangen.

Erwägungen

Erwägungen

1.

1.1

Als

nicht berufungsfähiger Entscheid kann der Entscheid des Rechtsöffnungsgerichts

nach Art. 80 ff. des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG,

SR 281.1) mit Beschwerde angefochten werden (Art. 319 lit. a in Verbindung mit

Art. 309 lit. b Ziff. 3 der Schweizerischen Zivilprozessordnung [ZPO, SR 272]).

Zuständig zur Beurteilung der Beschwerde ist das Dreiergericht des Appellationsgericht

(§ 92 Abs. 1 Ziff. 6 des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und

der Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Mit der Beschwerde können die

unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des

Sachverhalts gerügt werden (Art. 320 ZPO). Das Beschwerdegericht kann

aufgrund der Akten entscheiden (Art. 327 Abs. 2 ZPO).

1.2

Die

Beschwerde gegen den Rechtsöffnungsentscheid ist innert 10 Tagen seit

Zustellung des begründeten Entscheids schriftlich und begründet einzureichen

(Art. 321 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 251 lit. a ZPO). Der begründete

Entscheid vom 26. September 2023 ist dem Schuldner am 24.

November 2023 zugestellt worden. Mit Beschwerde vom 2. Dezember 2022

(Postaufgabe 4. Dezember 2023) hat der Schuldner die Beschwerdefrist

eingehalten. Auf die frist- und formgerechte Beschwerde ist einzutreten.

2.

Mit Gesuch vom 22. Mai 2023 ersuchte der Gläubiger in der

Betreibung Nr. [...] des Betreibungsamts Basel-Stadt um definitive

Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für September 2019 bis

September 2021 von insgesamt CHF 3'032.65 entsprechend EUR 3'074.47 zuzüglich

Zins zu 5 % seit dem 1. September 2019 sowie für die Betreibungskosten.

Das Zivilgericht stellte fest, dass sich der Gläubiger auf einen vor dem

Amtsgericht Lörrach abgeschlossenen gerichtlichen Vergleich vom 12. April 2016

sowie Beschlüsse des Amtsgerichts Lörrach vom 20. November 2020 und 26. Juli

2022.

(teilweise versehentlich als Beschluss vom 19. August 2022

bezeichnet) stütze. Es erklärte den gerichtlichen Vergleich und die Beschlüsse

vorfrageweise für vollstreckbar, erkannte, dass es sich dabei um definitive

Rechtsöffnungstitel handle, und erteilte dem Gläubiger für den Betrag von

CHF 3'032.65 nebst Zins zu 5 % seit dem 19. Januar 2023 definitive

Rechtsöffnung. Das weitergehende Begehren wies es ab. Die eingehende Begründung

des angefochtenen Entscheids überzeugt. Darauf kann vollumfänglich verwiesen

werden. Im Folgenden wird nur noch auf die mit der Beschwerde vorgebrachten

Rügen eingegangen.

3.

3.1

Der Schuldner macht sinngemäss geltend, der Zivilgerichtspräsident,

der den angefochtenen Entscheid als Einzelgericht gefällt hat, sei befangen

gewesen. Die Befangenheit scheint er mit der Behauptung begründen zu wollen,

der Gerichtspräsident habe angebliche Betrüge und angeblich falsche Angaben des

Rechtsanwalts des Gläubigers zu verschleiern versucht und sei korrupt. Diese

Vorwürfe gegenüber dem Gerichtspräsidenten entbehren jeglicher Grundlage.

Weiter will der Schuldner die angebliche Befangenheit des

Zivilgerichtspräsidenten möglicherweise mit der folgenden Behauptung begründen:

«Ich weiβ das Sie Nachbar vom Zivilgericht sind und sich auch persönlich

kennen.» Der erste Teil dieser Behauptung könnte sich darauf beziehen, dass

sich die Kanzlei des Rechtsanwalts des Gläubigers gut 40 m vom Zivilgericht

entfernt befindet. Dies begründet offensichtlich keinen Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit. Wer wen angeblich persönlich kennen soll,

bleibt unklar. Dies kann offenbleiben, weil blosse persönliche Bekanntschaft

bei objektiver Betrachtung ohnehin nicht genügt, um den Anschein der

Befangenheit oder Voreingenommenheit zu begründen (vgl. Kiener, in: Oberhammer et al. [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO,

3.

Auflage, Basel 2021, Art. 47 N 18; Sutter-Somm/Seiler,

Handkommentar zur ZPO, Zürich 2021, Art. 47 N 13). Damit ist die Rüge der

Befangenheit unbegründet. Für den Fall, dass sich der vorstehend zitierte Satz

auf die am vorliegenden Entscheid mitwirkenden Gerichtspersonen des

Appellationsgerichts beziehen sollte, ist festzuhalten, dass die Umstände, dass

sich das Zivilgericht unmittelbar neben dem Appellationsgericht befindet und

der Zivilgerichtspräsident den Gerichtspersonen des Appellationsgerichts

persönlich bekannt ist, offensichtlich auch keinen Anschein der Befangenheit

oder Voreingenommenheit einer Gerichtsperson des Appellationsgerichts

begründen.

3.2

Der Schuldner macht in seiner Beschwerde

geltend, die Vertretung des Gläubigers im vorliegenden Verfahren durch

Rechtsanwalt [...] sei unzulässig, weil die Mutter des Gläubigers vom gleichen

Rechtsanwalt vertreten werde und der Gläubiger auch Unterhaltsansprüche

gegenüber seiner Mutter habe. Im erstinstanzlichen Verfahren hat der Schuldner

weder behauptet, dass der Rechtsanwalt des Gläubigers auch dessen Mutter

vertrete, noch dass der Gläubiger auch gegenüber seiner Mutter

Unterhaltsansprüche habe. Folglich beruht der Einwand des Schuldners auf neuen

Tatsachenbehauptungen, die im Beschwerdeverfahren gemäss Art. 326 Abs. 1

ZPO unzulässig sind. Im Übrigen wäre der Einwand unbegründet, wenn die

Tatsachenbehauptungen im Beschwerdeverfahren berücksichtigt würden. Zunächst

ist die Vertretung der Mutter des Gläubigers durch den Advokaten des Gläubigers

nicht bewiesen. Selbst bei Wahrunterstellung der betreffenden Behauptung kann

weder der Beschwerde noch den Akten entnommen werden, in welcher Sache der

Advokat des Gläubigers dessen Mutter vertreten haben soll. Damit behauptet der

Schuldner nicht einmal die Vertretung in einer Sache, die allenfalls einen

Interessenkonflikt begründen könnte. Zur Begründung eines solchen genügte

insbesondere der Umstand, dass der Gläubiger auch gegenüber seiner Mutter

Anspruch auf Unterhalt hätte oder gehabt hätte, nicht. Gemäss dem Bundesgericht

begründet das Interesse des einen Elternteils, selbst weniger Barunterhalt

leisten zu müssen, im Hinblick auf eine Unterhaltsklage des Kinds gegen den

anderen Elternteil keine Kollision zwischen den Interessen des einen

Elternteils und denjenigen des Kinds (vgl. BGE 145 III 393 E. 2.7.1). Ob auch

ein Unterhaltsanspruch des Gläubigers gegenüber seiner Mutter besteht oder

bestanden hat, kann daher offenbleiben. Im Übrigen ist festzuhalten, dass der

Gläubiger in den Verfahren vor dem Amtsgericht Lörrach, in denen die

Unterhaltsbeiträge in der Sache geregelt wurden, nicht vom Rechtsanwalt

vertreten wurde, der ihn im vorliegenden Verfahren vertritt.

4.

4.1

Der Schuldner macht sinngemäss geltend,

gemäss einem Vertrag vom 4. März 2014 habe er per 1. Juli 2017 über ein

Guthaben von EUR 29'890.– verfügt. Die Unterhaltsbeiträge seien mit diesem

Guthaben verrechnet worden. Daher sei die Schuld getilgt. Mit Stellungnahme vom

14.

Juni 2023 (S. 2) behauptete er, aktuell verfüge er über ein Guthaben für

vorausgezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 13'770.– und ein Guthaben

für zu viel bezahlte Kindesunterhaltsbeiträge von EUR 15'390.–. Dieser Einwand

ist unbegründet.

Der Schuldner hat einen Vertrag vom 4. März 2014 zwischen ihm

und der Mutter des Gläubigers eingereicht, gemäss dem er im Jahr 2011

Vorschüsse für Kindesunterhaltsbeiträge geleistet habe für spätere Verrechnung

von Mehraufwand, Sonderausgaben und Kindesunterhaltszahlungsunterbruch bis zum

30.

September 2017 und ab dem 1. Oktober 2017 das Restguthaben mit den

laufenden Kindesunterhaltsbeiträgen verrechnet werde (Beilage zur Stellungnahme

vom 14. Juni 2023). Mit dem angefochtenen Entscheid hat das Zivilgericht die

Rechtsöffnung für Unterhaltsbeiträge für September 2019 bis September 2021

erteilt. Massgebend ist daher, ob der Schuldner am 1. September 2019 noch über

ein Guthaben verfügt hat. Dass in den vom Schuldner genannten Zeitpunkten (1.

Juli 2017 und 14. Juni 2023) oder am 1. September 2019 tatsächlich ein

Guthaben des Schuldners bestanden hat, hat er nicht ansatzweise bewiesen.

Gemäss einer wohl vom Schuldner erstellten Aufstellung (Beilage zur

Stellungnahme vom 14. Juni 2023) soll er Ende Juli 2015 über ein Guthaben von

EUR 29'890.– verfügt haben. Gemäss Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März

2014.

soll die vom Schuldner geführte Zahlungsnachweisliste für alle Beteiligten

verbindlich sein (vgl. dazu Stellungnahme vom 14. Juni 2023, S. 3). Ob diese

Klausel gültig ist, erscheint höchst fraglich, weil die Kindsmutter und die

Kinder damit der Willkür des Schuldners ausgeliefert werden, kann mangels

Entscheidwesentlichkeit im vorliegenden Fall aber offenbleiben. Selbst wenn die

Aufstellung verbindlich wäre, belegte sie nicht ansatzweise, dass der Schuldner

per 1. Juli 2017, 1. September 2019 oder 14. Juni 2023 noch über ein

Guthaben verfügt hat. Gemäss der Aufstellung wurden die Unterhaltsbeiträge für

drei Kinder des Schuldners für die Monate August und September 2015 teilweise

durch Verrechnung mit dem Guthaben des Schuldners getilgt. Für die Zeit von

Oktober 2015 bis August 2019 ist der Schuldner eine Aufstellung schuldig

geblieben, obwohl die erwähnte Aufstellung den Stand am 2. Februar 2018

wiedergeben und zusätzlich zu den drei eingereichten Seiten noch drei weitere

Seiten umfassen soll. Selbst wenn er entsprechend der Aufstellung Ende Juli

2015.

noch über ein Guthaben von EUR 29'890.00 verfügt hätte, wäre es daher

ohne weiteres möglich, dass sein Guthaben im Juli 2017, September 2019

oder Juni 2023 längst durch Verrechnung mit Kindesunterhaltsbeiträgen

aufgebraucht gewesen wäre. Der Schuldner hat für die Unterhaltsbeiträge für den

Gläubiger für die Zeit von September 2019 bis Februar 2022 eine zweite

Aufstellung eingereicht (Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023).

Dabei kann es sich nicht um die Zahlungsnachweisliste handeln, die gemäss Ziff.

5.

des Vertrags vom 4. März 2014 verbindlich sein soll, weil sie eine andere

Darstellung aufweist als die erste Aufstellung und Angaben zu den

Unterhaltsbeiträgen für die anderen beiden Kinder sowie insbesondere zur

jeweiligen Höhe des angeblichen Guthabens des Schuldners fehlen. Im Übrigen

könnte die Zahlungsnachweisliste des Schuldners selbst unter der Annahme, dass

Ziff. 5 des Vertrags vom 4. März 2014 gültig sei, höchstens dann

verbindlich sein, wenn sie lückenlos wäre. Wie bereits erwähnt hat der

Schuldner betreffend die Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für die Zeit von

Oktober 2015 bis August 2019 aber überhaupt keine Aufstellung eingereicht.

Gemäss Schreiben seiner Rechtsanwältin vom 27. Januar 2023

(Beilage zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023) besteht aus der Zeit vor der

Errichtung der Unterhaltstitel zwar noch ein Guthaben zu Gunsten des Schuldners

von EUR 13'770.00. Dabei handelt es sich aber um eine blosse Parteibehauptung.

Im Übrigen erklärte die Rechtsanwältin in ihrem Schreiben vom 27. Januar 2023,

sie könne derzeit keine Rückstandsberechnung für eine der Töchter des

Schuldners erstellen, weil sie von der Gegenseite kein Forderungskonto erhalten

hätten, aus dem die beanspruchten Rückstände ersichtlich wären, nach der

Errichtung der Unterhaltstitel Rückstände aufgelaufen seien und eine Zeit lang

Unterhaltsvorschuss bezogen worden sei und die Unterhaltsansprüche daher auf

das Landratsamt übergegangen seien. Somit weiss offensichtlich selbst die

Rechtsanwältin des Schuldners nicht, ob er überhaupt noch über ein Guthaben

verfügt hat. Im Übrigen sprechen die gerichtlichen Vergleiche gegen ein

Guthaben des Schuldners. In der Sitzung des Amtsgerichts Lörrach vom 12. April

2016.

schlossen der Gläubiger, vertreten durch seine Mutter, und der Schuldner

einen Vergleich. Damit verpflichtete sich der Schuldner, dem Gläubiger zuhanden

seiner Mutter rückwirkend ab April 2015 Kindesunterhalt in Höhe von 110 %

des Mindestunterhalts der jeweiligen Altersstufe abzüglich hälftigen

Kindergelds (Ziff. 1) zu bezahlen (Beilage 2 zum Gesuch vom 22. Mai 2023).

Es ist davon auszugehen, dass eine bereits erfolgte Tilgung der rückwirkend

vereinbarten Unterhaltsbeiträge durch Zahlung oder Verrechnung und ein Guthaben

des damals anwaltlich vertretenen Schuldners im Vergleich oder im Protokoll der

Sitzung erwähnt worden wären. Dies ist jedoch nicht der Fall. Aus der

behaupteten Weigerung der Mutter des Gläubigers, mit der Anwältin des

Schuldners zusammenzuarbeiten, kann er nichts zu seinen Gunsten ableiten. Es

ist davon auszugehen, dass der Schuldner seiner Anwältin selbst alle für eine

Rückstandsberechnung erforderlichen Angaben hätte liefern können. Seine eigenen

Unterhaltszahlungen müssten ihm bekannt sein. Da er zwei Rückstandsberechnungen

eingereicht hat, aus denen die Unterhaltsvorschüsse ersichtlich sind (Beilagen

zur Stellungnahme vom 14. Juni 2023), ist anzunehmen, dass er sich auch

von diesen ohne weiteres Kenntnis hätte verschaffen können.

4.2

Der Schuldner macht geltend, dass die Mutter

des Gläubigers Geld aus einer Lohnpfändung für Unterhaltsbeiträge für den

Gläubiger erhalten habe. Der Gläubiger ersucht um Rechtsöffnung für

Unterhaltsbeiträge für September 2019 bis September 2021. Gemäss seinen Angaben

bestand in dieser Zeit eine Schuldneranweisung. Die aus diesem Grund vom

Arbeitgeber des Schuldners überwiesenen Beträge hat der Gläubiger von den

geschuldeten Unterhaltsbeiträgen bereits in Abzug gebracht (vgl. Gesuch vom 22.

Mai 2023 Rz. 12; Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023). Dass für die

Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für die Zeit von September 2019 bis

September 2021 zusätzlich bereits eine Lohnpfändung bestanden habe, hat der

Schuldner nicht substanziiert behauptet und nicht ansatzweise belegt. Ob für

andere Unterhaltsbeiträge eine Lohnpfändung bestanden hat, ist im vorliegenden

Beschwerdeverfahren irrelevant. Im Übrigen dürfte der Schuldner mit der

Lohnpfändung ohnehin die Schuldneranweisung meinen. So macht er in seiner

Stellungnahme vom 14. Juni 2023 (S. 3) geltend, der Gläubiger habe eine Straftat

begangen, indem er die Lohnpfändung nach dem Wegfall der Unterhaltspflicht

während fünf Monaten habe weiterlaufen lassen. Wie sich aus dem Verweis auf die

Beilage 6a der Stellungnahme vom 14. Juni 2023 ergibt, meint er an dieser

Stelle mit der Lohnpfändung offensichtlich die Schuldneranweisung. Ob sich der

Gläubiger im Zusammenhang mit der Schuldneranweisung in jeder Hinsicht

rechtmässig verhalten hat, ist im vorliegenden Verfahren irrelevant und daher

nicht zu beurteilen, weil er im vorliegenden Verfahren die vom Arbeitgeber des

Schuldners in der Zeit von Oktober 2021 bis Februar 2022 überwiesenen Beträge

von sich aus von den für September 2019 bis September 2021 geschuldeten Unterhaltsbeiträgen

in Abzug gebracht hat (Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023).

4.3

Der Schuldner wirft dem Rechtsanwalt des

Gläubigers Betrug vor. Ein allfälliger Betrug könnte höchstens relevant sein,

wenn er den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens beträfe. Diesbezüglich

entbehrt der Vorwurf jeglicher Grundlage. Insbesondere kann entgegen der

Ansicht des Schuldners keine Rede davon sein, dass der Rechtsanwalt des

Gläubigers in der tabellarischen Übersicht der Forderungen des Gläubigers

(Beilage 5 zum Gesuch vom 22. Mai 2023) vorsätzlich falsche Angaben gemacht

habe. Das Zivilgericht hat mit überzeugender Begründung festgestellt, dass die

Angaben in der tabellarischen Übersicht der Forderungen des Gläubigers korrekt

sind (vgl. angefochtener Entscheid E. 2.5). Da sich der Schuldner in seiner

Beschwerde mit diesen Erwägungen nicht auseinandersetzt, kann zur Begründung

vollumfänglich auf den angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Betreffend

andere Gegenstände ist auf den Vorwurf des Betrugs mangels Entscheidwesentlichkeit

nicht weiter einzugehen.

4.4

Gegenstand des vorliegenden

Beschwerdeverfahrens sind die vorfrageweise Vollstreckbarerklärung eines

gerichtlichen Vergleichs vom 12. April 2016 sowie von Gerichtsbeschlüssen vom

20.

November 2020 und 26. Juli 2022 sowie die Rechtsöffnung für

Unterhaltsbeiträge für den Gläubiger für September 2019 bis September 2021 von

insgesamt EUR 3'074.47 entsprechend CHF 3'032.65 zuzüglich Zins. Ein

erheblicher Teil der Ausführungen des Schuldners betreffen Schuldneranweisungen,

Unterhaltsbeiträge für andere Perioden oder Unterhaltsbeiträge für Töchter des

Schuldners. Diese Ausführungen gehen an der Sache vorbei. Daher ist darauf

nicht weiter einzugehen.

5.

Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass die Beschwerde

abzuweisen ist. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Schuldner die Kosten des

Beschwerdeverfahrens zu tragen (vgl. Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtskosten

werden in Anwendung von Art. 61 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 48 Abs. 1 der

Gebührenverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GebV

SchKG, SR 281.35) auf CHF 350.– festgesetzt.

Demgemäss

erkennt das Appellationsgericht (Dreiergericht):

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid des

Zivilgerichts vom 26. September 2023 ([...]) wird abgewiesen.

Der Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens

von CHF 350.–.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführer

-

Beschwerdegegner

-

Zivilgericht Basel-Stadt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Der a.o. Gerichtsschreiber

MLaw Philip Vlahos

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 30 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. In vermögensrechtlichen Angelegenheiten gilt dies nur dann,

wenn der Streitwert die Beschwerdesumme gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a oder b BGG

erreicht (CHF 15'000.– bei Streitigkeiten aus Miete oder Arbeitsverhältnis

bzw. CHF 30'000.– in allen übrigen Fällen) oder wenn sich eine Rechtsfrage

von grundsätzlicher Bedeutung stellt. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht

dem Bundesgericht (1000 Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an

deren Inhalt wird auf Art. 42 BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des

Rechtsmittels entscheidet das Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.