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Entscheid

BEZ.2023.88

Nichteintreten (BGer 5A_153/2024 vom 06.03.2024)

12. Februar 2024Deutsch5 min

Mit Schreiben

Source bs.ch

Appellationsgericht

des Kantons Basel-Stadt

Obere Aufsichtsbehörde über

das

Betreibungs- und Konkursamt

BEZ.2023.88

ENTSCHEID

vom

12.

Februar 2024

Mitwirkende

Dr.

Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey

und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw

Naime Süer

Beteiligte

A____

Beschwerdeführerin

[...]

gegen

Betreibungsamt Basel-Stadt

Beschwerdegegner

Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel

Gegenstand

Beschwerde gegen einen

Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde

über das Betreibungs- und

Konkursamt vom 29. November 2023

betreffend Nichteintreten

Sachverhalt

Sachverhalt

Mit Schreiben

vom 11. November 2023 (Postaufgabe: 13. November 2023) erhob A____

(Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und

Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte

sie die «Löschung der unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] vor dem

18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO, dass ich zur Straftat Gesuchsteller

Würgeangriff 2014 auf die vertragliche Schweigepflicht nicht eigenständig

handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der unangemessenen Betreibungen ab 2016

bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und Meine Mutter inkl. Einträge auf

meiner Liegenschaft [...]». Mit Entscheid vom 29. November 2023 trat die

untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.

Gegen diesen

Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. De­zember 2023

Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das

Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids

vom 29. November 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der

Vorakten auf dem Zirkulationsweg.

Erwägungen

Erwägungen

1.

Entscheide der

unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere

Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des

Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die

Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde

amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des

basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über

Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13

des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der

Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach

Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen

Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG

SchKG).

2.

Die untere

Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die

Beschwerdeführerin beantrage «[die] Löschung der unangemessenen Betreibungen

Nr. [...] und [...] vor dem 18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO,

dass ich zur Straftat Gesuchsteller Würgeangriff 2014 auf die vertragliche

Schweigepflicht nicht eigenständig handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der

unangemessenen Betreibungen ab 2016 bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und

Meine Mutter inkl. Einträge auf meiner Liegenschaft [...]». Ein weiteres

Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht. Auch aus der Begründung der

Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,

Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des

Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin

erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen

einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht

einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die

Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den

Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch

seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5

Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt

werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...]

vom 5. März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli

2019, [...] vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom

14.

Januar 2021, [...] vom 28. September 2023 und [...] vom 26. Oktober

2023, seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das

vorliegende Verfahren zu gelten.

Auf diese

Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. De­zember

2023.

nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf

einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen

Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich in

schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und

arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreitet offenbar die in Betreibung

gesetzte Schuld. Damit zeigt sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe gemäss

Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,

soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.

3.

Das

Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos

(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).

Demgemäss

erkennt die obere Aufsichtsbehörde:

://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der

unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November

2023.

([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

Es werden keine Kosten erhoben.

Mitteilung an:

-

Beschwerdeführerin

-

Betreibungsamt Basel-Stadt

-

Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt

APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT

Die a.o. Gerichtsschreiberin

MLaw Naime Süer

Rechtsmittelbelehrung

Gegen diesen

Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes

(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen

erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000

Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.

42.

BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das

Bundesgericht.

Ob an Stelle der

Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die

subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),

ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl

Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide

Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.