BEZ.2023.88
Nichteintreten (BGer 5A_153/2024 vom 06.03.2024)
12. Februar 2024Deutsch5 min
Mit Schreiben
Source bs.ch
Appellationsgericht
des Kantons Basel-Stadt
Obere Aufsichtsbehörde über
das
Betreibungs- und Konkursamt
BEZ.2023.88
ENTSCHEID
vom
12.
Februar 2024
Mitwirkende
Dr.
Olivier Steiner, Dr. Claudius Gelzer, lic. iur. André Equey
und a.o. Gerichtsschreiberin MLaw
Naime Süer
Beteiligte
A____
Beschwerdeführerin
[...]
gegen
Betreibungsamt Basel-Stadt
Beschwerdegegner
Aeschenvorstadt 56, 4001 Basel
Gegenstand
Beschwerde gegen einen
Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde
über das Betreibungs- und
Konkursamt vom 29. November 2023
betreffend Nichteintreten
Sachverhalt
Sachverhalt
Mit Schreiben
vom 11. November 2023 (Postaufgabe: 13. November 2023) erhob A____
(Beschwerdeführerin) bei der unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und
Konkursamt Basel-Stadt (untere Aufsichtsbehörde) Beschwerde. Darin beantragte
sie die «Löschung der unangemessenen Betreibungen Nr. [...] und [...] vor dem
18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO, dass ich zur Straftat Gesuchsteller
Würgeangriff 2014 auf die vertragliche Schweigepflicht nicht eigenständig
handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der unangemessenen Betreibungen ab 2016
bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und Meine Mutter inkl. Einträge auf
meiner Liegenschaft [...]». Mit Entscheid vom 29. November 2023 trat die
untere Aufsichtsbehörde auf die Beschwerde nicht ein.
Gegen diesen
Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 9. Dezember 2023
Beschwerde beim Appellationsgericht als obere Aufsichtsbehörde über das
Betreibungs- und Konkursamt. Darin beantragt sie die Aufhebung des Entscheids
vom 29. November 2023. Der vorliegende Entscheid erging unter Beizug der
Vorakten auf dem Zirkulationsweg.
Erwägungen
Erwägungen
1.
Entscheide der
unteren Aufsichtsbehörde können innert 10 Tagen nach der Eröffnung an die obere
Aufsichtsbehörde weitergezogen werden (Art. 18 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs [SchKG, SR 281.1]). Die
Beschwerde wurde vorliegend innert Frist erhoben. Als obere Aufsichtsbehörde
amtet ein Dreiergericht des Appellationsgerichts (§ 5 Abs. 3 des
basel-städtischen Gesetzes betreffend Einführung des Bundesgesetzes über
Schuldbetreibung und Konkurs [EG SchKG, SG 230.100]; § 92 Abs. 1 Ziffer 13
des Gesetzes betreffend die Organisation der Gerichte und der
Staatsanwaltschaft [GOG, SG 154.100]). Das Verfahren richtet sich nach
Art. 20a SchKG. Im Übrigen gelten die Vorschriften der schweizerischen
Zivilprozessordnung (ZPO, SR 272) sinngemäss (§ 5 Abs. 4 EG
SchKG).
2.
Die untere
Aufsichtsbehörde hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die
Beschwerdeführerin beantrage «[die] Löschung der unangemessenen Betreibungen
Nr. [...] und [...] vor dem 18.11.2023 auf den Tatbestand zu § 328 ZPO,
dass ich zur Straftat Gesuchsteller Würgeangriff 2014 auf die vertragliche
Schweigepflicht nicht eigenständig handlungsfähig bin: Betrifft sämtliche der
unangemessenen Betreibungen ab 2016 bis heute gegen mich wie meinen Ehemann und
Meine Mutter inkl. Einträge auf meiner Liegenschaft [...]». Ein weiteres
Rechtsbegehren stelle die Beschwerdeführerin nicht. Auch aus der Begründung der
Beschwerde sei nicht ersichtlich, worin eine Rechtsverletzung,
Unangemessenheit, Rechtsverweigerung oder -verzögerung seitens des
Betreibungsamts bestehen soll. Damit erfülle die von der Beschwerdeführerin
erhobene Beschwerde weder die Voraussetzungen eines Antrags noch diejenigen
einer Begründung im Beschwerdeverfahren. Auf die Beschwerde sei damit nicht
einzutreten. In einem früheren Entscheid der unteren Aufsichtsbehörde sei die
Beschwerdeführerin ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass ihr für den
Fall weiterer, vergleichbar unbegründeter und leichtfertiger Beschwerden auch
seitens der unteren Aufsichtsbehörde gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
Satz 2 SchKG Kosten für Gebühren und Auslagen (wie auch eine Busse) auferlegt
werden könnten, und bereits mit Entscheiden der unteren Aufsichtsbehörde [...]
vom 5. März 2018, [...] vom 12. Juni 2018, [...] vom 10. Juli
2019, [...] vom 15. Oktober 2019, [...] vom 23. März 2020, [...] vom
14.
Januar 2021, [...] vom 28. September 2023 und [...] vom 26. Oktober
2023, seien ihr Verfahrenskosten auferlegt worden. Dies habe auch für das
vorliegende Verfahren zu gelten.
Auf diese
Erwägungen geht die Beschwerdeführerin in der Beschwerde vom 9. Dezember
2023.
nicht ein und sie zeigt nicht auf, inwiefern der angefochtene Entscheid auf
einer unrichtigen Rechtsanwendung oder auf einer offensichtlich unrichtigen
Feststellung des Sachverhalts beruhen soll. Stattdessen äussert sie sich in
schwer verständlicher Weise zu einer sozialversicherungs- und
arbeitsrechtlichen Angelegenheit und bestreitet offenbar die in Betreibung
gesetzte Schuld. Damit zeigt sie nicht auf, dass einer der Beschwerdegründe gemäss
Art. 320 ZPO erfüllt sein soll. Die Beschwerde ist daher abzuweisen,
soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
3.
Das
Beschwerdeverfahren vor der oberen Aufsichtsbehörde ist kostenlos
(Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG).
Demgemäss
erkennt die obere Aufsichtsbehörde:
://: Die Beschwerde gegen den Entscheid der
unteren Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt vom 29. November
2023.
([...]) wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Kosten erhoben.
Mitteilung an:
-
Beschwerdeführerin
-
Betreibungsamt Basel-Stadt
-
Untere Aufsichtsbehörde über das Betreibungs- und Konkursamt
APPELLATIONSGERICHT BASEL-STADT
Die a.o. Gerichtsschreiberin
MLaw Naime Süer
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen
Entscheid kann unter den Voraussetzungen von Art. 72 ff. des Bundesgerichtsgesetzes
(BGG) innert 10 Tagen seit schriftlicher Eröffnung Beschwerde in Zivilsachen
erhoben werden. Die Beschwerdeschrift ist fristgerecht dem Bundesgericht (1000
Lausanne 14) einzureichen. Für die Anforderungen an deren Inhalt wird auf Art.
42.
BGG verwiesen. Über die Zulässigkeit des Rechtsmittels entscheidet das
Bundesgericht.
Ob an Stelle der
Beschwerde in Zivilsachen ein anderes Rechtsmittel in Frage kommt (z.B. die
subsidiäre Verfassungsbeschwerde an das Bundesgericht gemäss Art. 113 BGG),
ergibt sich aus den anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen. Wird sowohl
Beschwerde in Zivilsachen als auch Verfassungsbeschwerde erhoben, sind beide
Rechtsmittel in der gleichen Rechtsschrift einzureichen.